OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 365/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0908.12A365.99.00
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, die er sich in vollem Umfang zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Bescheide des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 31. Mai 1995 und Oktober 1995 insoweit aufzuheben, als 5.400,-- DM aus der Tätigkeit als Kommissar bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank als Einnahmen aus Nebentätigkeiten berücksichtigt worden sind, durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ablieferung des umstrittenen Betrages nach Maßgabe des Nebentätigkeitsrechts lägen vor. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Bundeskommissar bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank sei als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus einem entsprechenden Zuordnungswillen der Beklagten. Aus gesetzlichen Regelungen ergebe sich nichts Abweichendes. Schließlich sei die Ablieferungspflicht auch nicht durch § 48 VwVfG oder ansonsten durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er unter weitgehender Bekräftigung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages aus: Eine Pflicht zur Ablieferung der streitigen Vergütung bestehe nur dann, wenn er die in Rede stehende Kommissarstätigkeit als Nebentätigkeit verrichtet habe. Das sei zu verneinen. Nach den Gesamtumständen habe die Beklagte keine in diese Richtung gehende Organisationsentscheidung getroffen. Die haushaltsrechtlichen Ansätze und die Auszahlungsanordnungen böten hierfür zumindest keine unmittelbare Informationsgrundlage. Den übrigen Gesichtspunkten sei ein zumindest gleiches Gewicht beizumessen. Relevanz als wesentlicher Auslegungsgesichtspunkt entfalte insoweit zunächst § 3 BNV. Von ganz zentraler Bedeutung sei darüber hinaus die in wiederholter Korrespondenz mit dem Bundesminister der Finanzen mehrfach explizit geäußerte Rechtsauffassung des Hauses, die von ihm - dem Kläger - seinerzeit verrichtete Kommissarstätigkeit gehöre zu dem Hauptamt. Überhaupt spreche die tatsächliche Handhabung der Dinge in der Vergangenheit hier eindeutig gegen die Übertragung einer Nebentätigkeit. Der Umstand, dass die Kommissarsvergütung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausbezahlt worden sei, lege ebenfalls keine Abrechnung "auf Nebentätigkeitsbasis" nahe. Eine Neuzuordnung der Tätigkeit sei auch in jüngerer Zeit nicht erfolgt. Ob bei einer Zuordnung zum Hauptamt die Kommissarsvergütung auf anderer Rechtsgrundlage als dem Nebentätigkeitsrecht rechtmäßigerweise hätte gezahlt werden dürfen, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass diese Vergütung eine nach § 17 BBesG zulässige pauschale Aufwandsentschädigung gewesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und hält das angefochtene Urteil für überzeugend. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie vom Kläger überreichten Unterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 5); hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat für das hier allein im Streit stehende Abrechnungsjahr 1994 zutreffend 5.400,-- DM, die der Kläger aus seiner Tätigkeit als Kommissar bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank erlangt hat, als Einnahmen aus Nebentätigkeit berücksichtigt sowie wegen Überschreitens des Höchstbetrages ihre Ablieferung verlangt. Die angefochtenen Bescheide sind infolge dessen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Streit stehende Ablieferungspflicht findet ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376). Hiernach hat ein Beamter, der Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten erhält, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, diese insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie in einem Kalenderjahr die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV genannten Bruttobeträge - im Falle des Klägers 12.000,-- DM - übersteigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es sich - was den wesentlichen Streitpunkt der Beteiligten ausmacht - bei der von ihm (u.a.) im Jahre 1994 ausgeübten Tätigkeit eines Kommissars der Bundesregierung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (vgl. § 11 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank - LRG -) um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst in Gestalt eines Nebenamtes gehandelt. Denn der betroffene Aufgabenkreis war nicht Bestandteil des Hauptamtes des Beamten (vgl. § 1 Abs. 2 BNV). Mit dem Begriff des "Hauptamtes" knüpft das Nebentätigkeitsrecht an das von dem Beamten bekleidete Amt im konkret-funktionellen Sinne, mit anderen Worten an seinen Dienstposten an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 79.81 -, BVerwGE 72, 160; VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 1995 - 1 TG 2628/95 -, NVwZ-RR 1996, 338; Günther, ZBR 1986, 97 (98); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 243. Die Zuordnung einer Aufgabe zu dem jeweiligen Hauptamt oder ihre Ausgestaltung als Nebenamt oder Nebentätigkeit nimmt der Dienstherr - im Rahmen seiner Zuständigkeit für die auszuführenden Tätigkeiten sowie unter Beachtung ggf. vorhandener normativer Vorgaben - kraft seiner Organisationsgewalt vor. Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 3.81 -, DÖD 1982, 87; Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 2 NB 1.95 -, NVwZ-RR 1996, 337; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 19.97 - , DVBl 1998, 1077 (1078); Fürst u.a., GKÖD, K § 64 Rdnr. 15; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 243. Ist - wie hier - der in Rede stehende Aufgabenkreis nicht durch eine ausdrückliche Organisationsentscheidung (z.B. Dienstanweisung, Geschäftsverteilungsplan) dem Hauptamt des Beamten bzw. einem Nebenamt zugeordnet worden, so ist die getroffene Zuordnung im Wege der Auslegung zu bestimmen. Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, vor § 64 Rdnr. 7. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass eine solche Auslegung unter Einbeziehung der Gesamtumstände hier zu dem Ergebnis führt, dass dem Kläger das Amt eines Kommissars der Bundesregierung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank - mag eine Übertragung als Bestandteil des Hauptamtes auch zulässig gewesen sein - als Nebenamt übertragen worden ist. Die im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholenden bzw. weiter vertiefenden Einwände des Berufungsführers gegen das erstinstanzliches Urteil vermögen ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist eine Auslegung hier nicht etwa unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass dem Kläger die in Rede stehende Aufgabe - worauf sein Vorbringen im ersten Rechtszug hindeuten könnte - bereits kraft einer Organisationsentscheidung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und zwar durch die Zuordnung des Referats 513 "Banken und Kredit" zu der seinerzeit von ihm, dem Kläger, geleiteten Abteilung 5 im Organisations- bzw. Aufgabengliederungsplan, eindeutig als Teil seines Hauptamtes übertragen worden wäre. Solches lässt sich nämlich nicht feststellen. Die Funktion des Kommissars der Bundesregierung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist eine - von der allgemeinen Bankenaufsicht zu unterscheidende - Sonderaufgabe in Gestalt einer personifizierten Rechtsaufsicht. Die Vergabe dieser Aufgabe war nicht im Wege schlichter interministerieller Geschäftsverteilung möglich, sondern musste nach Maßgabe einschlägiger Richtlinen auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses durch besonderen Bestellungsakt getroffen werden. Des Weiteren spricht die tatsächliche Handhabung der Sache in der Vergangenheit nicht für, sondern gegen die Annahme des Klägers, die Bestellung der jeweiligen Leiter der Abteilung 5 im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu Bundeskommissaren bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank sei nicht in der Form der Übertragung eines Nebenamtes erfolgt. Das gilt schon in Bezug auf den vom Kläger besonders herausgestellten Schriftwechsel zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister der Finanzen aus dem Jahre 1978. So lassen das Schreiben des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Januar 1978 und das Antwortschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1978 gerade angesichts der deutlich gewordenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte offen, wie in Zukunft weiter verfahren werden sollte. Vor allem der letzte Absatz des Schreibens vom 23. Januar 1978 ("Solange Sie jedoch davon ausgehen, dass es sich bei der Ausübung der Rechtsaufsicht eines Bundeskommissars um eine Nebentätigkeit handelt, ...") verdeutlicht im Übrigen, dass dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den Fall, dass es ihm nicht gelingen sollte, sich mit seiner Rechtsauffassung gegen diejenige des Bundesministers der Finanzen durchzusetzen, durchaus an einer Ausgestaltung der Rechtsaufsicht der Bundeskommissare im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts unter dann vollumfänglicher Anwendung des § 6 BNV gelegen war. Darüber hinaus wurde ihm durch das Antwortschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1978 (nochmals) unmissverständlich klar gemacht, dass bei einer Eingliederung der Kommissarstätigkeit in das Hauptamt eine Vergütung dafür künftig nicht mehr gewährt werden dürfe. Hiervon ausgehend ist bereits der Umstand, dass der Vorgänger des Klägers, Ministerialdirektor Dr. G. , in der Folgezeit tatsächlich eine Vergütung für seine Kommissarstätigkeit bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank erhielt - und zwar eine solche, die in den Auszahlungsanordungen wie später auch beim Kläger ausdrücklich als solche nach § 6 Abs. 2 BNV bezeichnet war -, ein gewichtiges Indiz dafür, dass dem auch eine entsprechende Organisationsentscheidung zugrunde lag, der zufolge der betreffende Aufgabenkreis nicht dem Hauptamt, sondern damit zwangsläufig einem Nebenamt zugeordnet sein sollte. Ein entsprechender Zuordnungswille kommt darüber hinaus auch in anderen in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schriftstücken zum Ausdruck. Dort wurde zum Teil ausdrücklich eine Einstufung der Kommissarstätigkeiten des Vorgängers bzw. der Vorgänger des Klägers als "nebenamtliche Funktion" (so Schreiben des Referats 523 an das Referat 112 vom 22. Januar 1981, Blatt 21 der Beiakte Heft 4) oder als "Nebenämter" (so Vermerk des Referats 112 vom 14. März 1989, Blatt 66 f. der Beiakte Heft 4) angenommen. Nach Betrauung des Klägers mit der Aufgabe im Jahre 1989 sollte hinsichtlich der Vergütung "in gleicher Weise" verfahren werden wie bei seinem Vorgänger (vgl. Schreiben des Referats 523 an das Referat 112 vom 12. Mai 1989, Blatt 91 der Beiakte Heft 4). Da entgegenstehende Anhaltspunkte fehlen, muss davon ausgegangen werden, dass bei dem Amtswechsel auch organisationsrechtlich keine Änderung in Bezug auf die Zuordnung des Aufgabenbereichs zum Haupt- oder Nebenamt eintreten sollte. Spricht damit bereits eine Würdigung der Handhabung der Angelegenheit in der Vergangenheit gegen die Zuordnung der fraglichen Tätigkeit zum Hauptamt des Abteilungsleiters 5, so wird dies durch die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkte - Ausweisung im Haushaltsplan als Vergütung nach § 6 Abs. 2 BNV sowie entsprechende Bezeichnung in den Auszahlungsanordnungen -, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, noch weiter verdichtet und verstärkt. Wie der Kläger in seinem Berufungsvorbringen selbst einräumt, sind indizielle Schlüsse von den haushaltsrechtlichen Entscheidungen bei einer - wie hier - fehlenden unmittelbaren Informationsgrundlage über den Inhalt der in Bezug auf die Zuordnung zum Haupt- oder Nebenamt getroffenen Organisationsentscheidung des Dienstherrn nicht etwa unzulässig. Das muss erst recht gelten, wenn der Aussagewert der betreffenden mittelbaren Anhaltspunkte eindeutig ist. An letzterem hat der Senat hier keinen Zweifel. Insbesondere spricht nichts für eine bloße irrtümliche "Falschbezeichnung" in der haushaltsrechtlichen Ausweisung. Dass die hier in Rede stehende Kommissarsvergütung - wie der Kläger meint - in Wirklichkeit eine (pauschalierte) Aufwandsentschädigung im Sinne des § 17 BBesG darstellen sollte, lässt sich dem Inhalt der Akten nicht entnehmen. Fragen der Aufwandsermittlung bzw. -berechnung standen nie im Blickpunkt. So wurde etwa in dem interministeriellen Schriftwechsel von 1978 als Alternative zu einer Handhabung im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts allein die Frage der Gewährung einer - vom Gesetzgeber allerdings erst noch zu schaffenden - Zulage aufgeworfen. Darauf, ob überhaupt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorgelegen haben, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 2 C 3.93 -, ZBR 1994, 342 sowie Urteil vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, DÖD 1995, 137, was mangels vom Kläger hinreichend nachprüfbar dargelegter Aufwendungen nach wie vor zweifelhaft ist, kommt es danach nicht an. Auch für eine (etwaige) Umdeutung ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Davon abgesehen hätte die Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung eine Anwendbarkeit des Nebentätigkeitsrechts nicht einmal notwendig ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 3 BNV). Der im Sommer 1995 neuerlich geführte Schriftwechsel zwischen verschiedenen Ressorts, darunter dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, betreffend die Frage der Zuordnung der Tätigkeit des Kommissars der Bundesregierung für die Landwirtschaftliche Rentenbank zum Hauptamt oder zu einem Nebenamt, ist für die Beurteilung, welche organisatorische Zuordnung für das hier im Streit stehende Abrechnungsjahr 1994 gegolten hat, nicht unmittelbar von Belang. Abgesehen davon lässt der Inhalt dieses Schriftwechsels aber auch keine Schlüsse darauf zu, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - wie der Kläger meint - bereits in der Vergangenheit eine Zuordnung zu seinem Hauptamt vorgenommen hätte. Ebenso wenig indiziert der bloße - hier im Übrigen durch fehlende Angaben des Klägers in den betreffenden Nebentätigkeitsabrechnungen von diesem selbst mit verursachte - Umstand, dass die Beklagte für die Jahre 1990 bis 1993 keine Ablieferung der Kommissarsvergütung nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 iVm Abs. 2 BNV verlangt hat, das Vorliegen einer die bisherige Zuordnungspraxis abändernden Organisationsentscheidung. Die in diesem Zusammenhang nachträglich befragten seinerzeit zuständig gewesenen Sachbearbeiter im Referat 112 haben angeben, dass sie sich bei den Bescheiden nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BNV im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Angaben der betroffenen Beamten in ihren Nebentätigkeitsabrechnungserklärungen verlassen hätten. Dass die sonstigen vom Kläger zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung, die Tätigkeit sei ihm als Bestandteil seines Hauptamtes übertragen worden, angeführten Einzelgesichtspunkte (z.B. Beendigung der Kommissarstätigkeit mit dem Ende des Hauptamtes, Haftung des Staates für die Kommissarstätigkeit) letztlich nicht dazu führen können, die hier vorliegenden eindeutigen Indizien zu entkräften, die für eine Wahrnehmung der Tätigkeit als Nebenamt sprechen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Für den im Berufungsverfahren ergänzend angeführten Umstand der Auszahlung der Kommissarsvergütung unmittelbar durch den Dienstherrn im Hauptamt gilt insoweit nichts anderes; das Nebentätigkeitsrecht schreibt eine bestimmte Zahlungsabwicklung nicht vor. In Anbetracht der hier vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für eine in eine bestimmte Richtung getroffene Zuordnungsentscheidung kann schließlich auch der in § 3 BNV enthaltenen Regelvorgabe keine ausschlaggebende Indizwirkung mehr zukommen. Zwar "sollen" nach Satz 2 dieser Vorschrift Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen. Auch mag ein solcher Zusammenhang in Bezug auf das Hauptamt des Klägers zu bejahen gewesen sein. Schon das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Bestimmung dem Dienstherrn noch einen gewissen Ermessensspielraum belässt. Vgl. hierzu auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. August 1994 - 1 S 1540/93 -, DÖV 1995, 118 (119 f); Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 244. Eine vom Regelfall abweichende Ermessensausübung könnte vorliegend unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt (gewesen) sein, dass die Tätigkeit eines Kommissars der Bundesregierung bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank in Anbetracht der gesetzlich bestimmten Personalisierung der von diesem Kommissar wahrzunehmenden Staatsaufsicht bereits stark einer Aufsichts-tätigkeit von Staatsbediensteten unmittelbar in Gremien von Unternehmen oder Einrichtungen (z.B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) nahe kommt. Letzteres ist aber typischerweise nicht Bestandteil der Ausübung des Hauptamtes des betreffenden Beamten. Unabhängig davon bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass selbst ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Satz 2 BNV die Wirksamkeit einer in bestimmtem Sinne getroffenen Zuordnungsentscheidung zum Haupt- oder Nebenamt bis zu ihrer Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise grundsätzlich unberührt gelassen hätte, vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 244, es sei denn, es lägen Nichtigkeitsgründe vor. Letzeres ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Die sonach angesichts der unbestritten zugleich vorliegenden Voraussetzung der Überschreitung des Höchstbetrages (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV) bestehende Ablieferungspflicht entfällt hier entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. § 48 Abs. 2 VwVfG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 1995 für das im Streit stehende Abrechnungsjahr 1994 - und darauf kommt es an - erstmals über die Frage der Ablieferung den Höchstbetrag übersteigender Einnahmen aus Nebentätigkeit entschieden worden ist. Der Regelungsgegenstand der Bescheide für die vorangegangenen Jahre beschränkte sich auf die hiervon jeweils betroffenen Abrechnungszeiträume. Für die Annahme, es seien hier ein oder mehrere begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen worden, ist deshalb von Vornherein kein Raum. Besondere, der Beklagten zurechenbare Umstände, die außerhalb der §§ 48, 49 VwVfG ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers - zumal mit Wirkung auch für die Zukunft - hätten begründen können, sind ausgehend von einer Würdigung der zuvor näher dargestellten Gesamtumstände zur Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Hauptamt oder Nebenamt nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.