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Beschluss

9 A 4088/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0901.9A4088.00A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Kinder hoher Funktionäre der Yekiti bei einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft vor politischer Verfolgung sicher seien, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt. Wie der früher für syrische Asylbewerber zuständige 16. Senat des Gerichts u.a. in seinem Urteil vom 25. Juni 1992 - 16 A 1334/91.A - entschieden hat, kann von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien nicht gesprochen werden und findet eine solche selbst gegenüber nahen Angehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners nur ausnahmsweise statt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, hat der nunmehr zuständige Senat mangels Änderung der asylrechtlichen Auskunftslage bisher keine Veranlassung gesehen. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. März 1995 - 9 A 2973/93.A -, vom 11. April 1996 - 9 A 6042/95.A -; vom 19. Februar 1998 - 9 A 3095/97.A -; vom 15. April 1998 - 9 A 1624/98.A -; vom 3. April 2000 - 9 A 1512/00.A-. Auch der Zulassungsantrag enthält keine Darlegungen zu neuen Erkenntnissen. Die außerdem vom Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt ebenfalls nicht vor. Die Verfahrensrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wendet und diesbezügliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen vermögen. Denn Zweifel an den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht und nicht im Verfahrensrecht zuzuordnen. Vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).