Beschluss
7A B 1225/00.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0901.7A.B1225.00NE.00
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Tenor
Der Vorhaben- und Erschließungsplan 969 V "K. Weg" der Antragsgegnerin wird bis zur Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. August 2000 (7a D 117/97.NE) außer Vollzug gesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Vorhaben- und Erschließungsplan 969 V "K. Weg" der Antragsgegnerin wird bis zur Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. August 2000 (7a D 117/97.NE) außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag ist zulässig, soweit die Antragsteller die Außervollzugsetzung des strittigen Vorhaben- und Erschließungsplans begehren. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragsteller - gemeinsam mit anderen Antragstellern - bereits im Verfahren 11a B 80/98.NE vergeblich eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt hatten. Das Begehren der Antragsteller ist seinerzeit wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt worden. An dieser Wertung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 im Hauptsacheverfahren 7a D 117/97.NE (früher: 11a D 117/97.NE) nicht mehr festgehalten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren die auf das Fehlen der Antragsbefugnis gestützte, den Normenkontrollantrag ablehnende Entscheidung des früher zuständig gewesenen 11a-Senats im Beschluss vom 5. Juni 1998 (11a D 117/97.NE) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Im Hauptsacheverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Antragsteller antragsbefugt. Den Antragstellern fehlt für ihr nunmehriges Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Urteil des Senats vom 10. August 2000, mit dem der strittige Plan für nichtig erklärt wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist im Wesentlichen auch noch nicht umgesetzt, sodass die Antragsteller mit der begehrten Außervollzugsetzung dieses Plans ihre Rechtsstellung durchaus verbessern können. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind bislang lediglich zwei der mit dem strittigen Plan zugelassenen Häuser (Nr. 25 im Norden und Nr. 12 im südöstlichen Bereich) vollständig fertig gestellt und bezogen. 11 weitere Häuser (Nrn. 18, 20, 22 und 24 im Osten und Nrn. 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23 im Westen bzw. Nordwesten) sind in unterschiedlichen Stadien der Bauausführung; vom Haus 27 in der Mitte des Plangebiets ist lediglich der Keller im Rohbau errichtet. Noch nicht begonnen wurde schließlich mit den Häusern 29, 31, 33, 28 und 26 in der Mitte bzw. dem Norden sowie mit dem Gebäudekomplex, der im Süden unmittelbar am K. Weg im Bereich des bislang noch nicht abgebrochenen Hauses K. Weg 54 errichtet werden und nach der Plankonzeption eine Hausgruppe von drei Reihenhäusern umfassen soll. Lediglich hinsichtlich der bislang noch nicht begonnenen Häuser 33, 28 und 26 hat die Anhörungsberechtigte im Schriftsatz vom 28. August 2000 erklärt, dass sie aus dem strittigen Plan keine Rechte herleiten wird, solange das Urteil des Senats vom 10. August 2000 Bestand hat. Damit bildet der strittige Plan, solange die Nichtigkeitserklärung im Urteil des Senats vom 10.August 2000 noch nicht rechtskräftig ist, auch unter Berücksichtigung der Erklärung der Anhörungsberechtigten vom 28. August 2000 und des Umstands, dass die vorgesehene Bebauung im Bereich des bestehenden Hauses K. Weg 54 ohne den strittigen Plan wohl von § 34 BauGB gedeckt sein dürfte, die mögliche Rechtsgrundlage zumindest für zwei bislang noch nicht begonnene Häuser. Ferner ist der Plan auch alleinige Rechtsgrundlage zumindest für die weit überwiegende Mehrheit der bislang noch nicht abschließend fertig gestellten Häuser, da diese im sog. Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW errichtet werden, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2000 (S. 4) ausgeführt hat. Insoweit kann dahinstehen, ob der diesen Ausführungen der Antragsgegnerin widersprechende jüngste Vortrag der Anhörungsberechtigten im Schriftsatz vom 30. August 2000 nebst Anlage zutrifft, für die Häuser 22 und 24 seien "Baugenehmigungen" erteilt, da die Errichtung im Freistellungsverfahren jedenfalls für die übrigen 9 (bzw. mit dem Haus 27 insgesamt 10) Häuser nach Aktenlage nicht zweifelhaft ist. Hinsichtlich dieser noch im Bau befindlichen Häuser kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem vorerwähnten Schriftsatz nicht davon ausgegangen werden, dass wegen des Beginns mit dem Bau dieser Häuser eine vergleichbare Situation vorliegt wie nach Erteilung einer Baugenehmigung. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung der Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts, dass die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - bzw. eines Vorhaben- und Erschließungsplans wie im vorliegenden Fall - die Wirksamkeit erteilter Baugenehmigungen unberührt lässt. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 1980 - 10a ND 11/80, Beschluss vom 16. Juni 1987 - 7a ND 4/87, Beschluss vom 23. Mai 1990 - 7a ND 11/90, Beschluss vom 10. April 1991 - 7a B 237/91.NE, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 11a B 885/92.NE - NVwZ-RR 1993, 126, Beschluss vom 1. August 1996 - 10 B 1712/96 und Beschluss vom 16. Juni 1999 - 10a B 831/99.NE. Anders liegt es jedoch bei Bauvorhaben, mit deren Errichtung im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW begonnen wurde. Für diese legt Absatz 8 Satz 1 der genannten Vorschrift fest, dass das Vorhaben auch dann keiner Baugenehmigung bedarf, wenn die Nichtigkeit des Bebauungsplans "nach Durchführung des Bauvorhabens" festgestellt wird. Erst die Durchführung verleiht einem freigestellten Vorhaben, das den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW) und die weiteren Vorausetzungen der Nrn. 2 und 3 der genannten Vorschrift erfüllt, einen Status, der hinsichtlich seiner formellen Legalisierung weitgehend der Absicherung durch eine Baugenehmigung nahekommt, wie aus den weiteren Regelungen des § 67 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW folgt. Hiernach darf die Beseitigung des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des Bebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert. Aus diesen Regelungen folgt, dass der Bauherr, der mit der Errichtung eines plankonformen freigestellten Vorhabens beginnt, das Bauvorhaben insoweit auf eigenes Risiko errichtet, als dieses erst "nach" seiner Durchführung einen vergleichbaren Status formeller Legalität hat, wie ein durch eine Baugenehmigung abgesichertes Vorhaben. Dabei bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die "Durchführung" des Bauvorhabens erfolgt ist. Dem Wortlaut des Gesetzes ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der bloße Beginn mit den Bauarbeiten noch nicht ausreicht, denn dann befindet sich das Vorhaben noch "in" der Durchführung. Welches exakte Stadium die Realisierung des Vorhabens erreicht haben muss, damit die Durchführung abgeschlossen und der in § 67 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW angeführte Zeitpunkt "nach Durchführung" erreicht ist, mag jedoch unterschiedlich zu sehen sein. So kann einerseits an faktische Gegebenheiten - etwa an die ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Benutzbarkeit als solche im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW - anzuknüpfen sein, - vgl. etwa auch zum Merkmal der "Errichtung" im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 4 B 30.00 - andererseits kommt auch das Anknüpfen an die gesetzlich vorgesehene Dokumentierung des Abschlusses der Bauarbeiten - etwa an die in § 67 Abs. 8 Satz 6 BauO NRW vorgesehene Anzeige der Fertigstellung - in Betracht. Welcher dieser Auslegungsmöglichkeiten zu folgen ist, kann hier letztlich dahinstehen, da nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen die weit überwiegende Mehrheit der Häuser, mit deren Errichtung begonnen worden ist, sich jedenfalls noch im Stadium der Durchführung befindet. Diesen Objekten wird mit der Außervollzugsetzung des strittigen Vorhaben- und Erschließungsplans und seiner damit bewirkten Nichtanwendbarkeit gleichsam die Legalität entzogen. Ihre Errichtung und ihr Weiterbau ist formell illegal und kann damit nach Maßgabe der hierfür geltenden Voraussetzungen zum Gegenstand eines bauaufsichtlichen Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde im Wege der Stilllegung gemacht werden. Der Antrag ist hinsichtlich der Außervollzugsetzung auch begründet. Die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 10. August 2000 den strittigen Plan für nichtig erklärt. Auf die Gründe dieses - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils wird verwiesen. In dieser Situation ist die einstweilige Anordnung geboten, um für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils des Senats den Antragstellern bereits jetzt eine Position zu sichern, die ihrem Obsiegen im Hauptsacheverfahren entspricht, zumal nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, dass eine fortschreitende Umsetzung des strittigen Plans die Antragsteller beeinträchtigen kann. Hiernach war dem Antrag der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des strittigen Vorhaben- und Erschließungsplans mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Außervollzugsetzung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Senats 10. August 2000 (7a D 117/97.NE) befristet wird. Mit der Rechtskraft dieses Urteils treten die in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen ein, insbesondere steht dann die Nichtigkeit des Plans allgemein verbindlich fest (§ 47 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz VwGO). Soweit in der genannten Vorschrift weiterhin vorgeschrieben wird, dass die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen ist, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre, ist diese Bekanntmachung nicht Voraussetzung für das Eintreten der Rechtswirkungen des Urteils. Sie dient vielmehr (nur) dazu, die Allgemeinheit, die zwar nicht Adressat des Urteils, aber von dessen Folgewirkungen betroffen ist, über die neue Rechtslage, die durch die Nichtigerklärung eingetreten ist, zu informieren. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem die Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung und die Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel mit dem Wort "und" verknüpft sind und damit als Folgen der Entscheidung gleichrangig nebeneinander und nicht etwa in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. So im Ergebnis auch: Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 47 RdNr. 119 unter Hinweis auf die vergleichbare Lage im Verfassungsprozessrecht sowie Schmidt in Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 RdNr. 100; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, § 47 RdNr. 43 und Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, § 47 RdNr. 377 (mit Rückwirkung des Eintritts der Allgemeinverbindlichkeit durch Veröffentlichung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung). Der weitere sinngemäße Antrag der Antragsteller, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin unverzüglich gegenüber dem Träger des VEP Nr. 969 V-K. Weg, der Firma L. Massivhaus GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, einen Baustopp bezüglich sämtlicher im Plangebiet des VEP 969 V-K. Weg noch beabsichtigten Baumaßnahmen jeglicher Art verfügt, und zwar vorläufig bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 10.08.00, hat jedoch keinen Erfolg. Für die begehrte Stilllegungsanordnung ist hier kein Raum. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um eine im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (früher: § 47 Abs. 8 VwGO) auszusprechende einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts als Normenkontrollgericht. In diesem Verfahren kann der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen als das, was er bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, nämlich dass die angegriffene Rechtsnorm nicht mehr zur planungsrechtlichen Grundlage für die Zulassung von (Bau-)Vorhaben gemacht werden kann. Dementsprechend ist der Antrag gegen die Gemeinde als Normgeber zu richten, wie auch in der von Amts wegen erfolgten Umstellung des Rubrums gegenüber der Antragsschrift zum Ausdruck kommt. Insoweit unterscheidet sich die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle prinzipiell von anderen Rechtsschutzverfahren sowohl in Bezug auf den Prüfungsgegenstand als auch das Prüfungsverfahren. Zwischen der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die sich gegen die Anwendbarkeit des Bebauungsplans als Rechtsnorm richtet, und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die jeweiligen individuellen Bauvorhaben nach §§ 80, 80a VwGO (im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung) bzw. nach § 123 VwGO (im Fall der Durchführung eines freigestellten Bauvorhabens) - zu letzterem vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 1997 - 7 B 192/97 - und Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 - besteht kein Konkurrenzverhältnis. Wegen des unterschiedlichen Angriffsgegenstands stehen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO einerseits und den §§ 80, 80a oder 123 VwGO andererseits gleichberechtigt nebeneinander und können sogar parallel stattfinden. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 1991 - 7a B 237/91.NE; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 47 RdNr. 141. Hiervon ausgehend ist im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO für eine Anordnung zur Stilllegung von bereits begonnenen Bauvorhaben kein Raum. Ein solches Begehren muss im "normalen" Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht werden, in dem die Bauordnungsbehörde - ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zum bauaufsichtlichen Einschreiten im Interesse des betroffenen Nachbarn verpflichtet werden kann. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin nicht nur Trägerin der kommunalen Planungshoheit, sondern zugleich auch Bauaufsichtsbehörde ist, ist unerheblich. Auch Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes gebieten keine andere Beurteilung. Wird ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren für nichtig (bzw. unwirksam) erklärt oder jedenfalls nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt, stellt sich die Situation für den betroffenen Nachbarn nicht anders dar, als wenn von vornherein kein Bebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für das von ihm beanstandete Baugeschehen vorläge. Auch in einem solchen Fall mutet ihm die Rechtsordnung zu, gegen die ihn - nach seiner Meinung - beeinträchtigenden Bauvorhaben jeweils individuell um allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach den hierfür einschlägigen rechtlichen Maßstäben nachzusuchen. Das Normenkontrollverfahren - einschließlich der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO - kann seine Position für diesen allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nur insoweit verbessern, als durch das zuständige Normenkontrollgericht jedenfalls geklärt wird, dass der dem strittigen Bauvorhaben zu Grunde liegende Bebauungsplan nicht bzw. einstweilen nicht anwendbar ist. Bei der auf den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass sich die beiden Anträge der Antragsteller - temporäre Außervollzugsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans einerseits und Stilllegung des Baugeschehens im Plangebiet andererseits - in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.