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Beschluss

2 B 753/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.2B753.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juni 1999 wiederhergestellt, weil es den angefochtenen Bescheid als offensichtlich rechtswidrig angesehen hat. Auf der Grundlage der Begründung des Bescheides und den ergänzenden Ausführungen in der Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren könne nicht festgestellt werden, dass der Fortbestand des Einbeziehungsbescheides das öffentliche Interesse gefährde. Das Bundesverwaltungsamt habe die angegriffene Maßnahme auf die Erwägung gestützt, der Widerruf des Einbeziehungsbescheides sei im öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer missbräuchliche Inanspruchnahme von rechtlichen Vorteilen nach dem Bundesvertriebenengesetz durch die Antragsteller im Bundesgebiet geboten, weil diese infolge des Ableben der Bezugsperson den Status von Abkömmlingen einer Spätaussiedlerin nicht mehr erwerben und die daraus folgenden Rechte und Vergünstigungen nicht mehr beanspruchen könnten. Die dieser Erwägung zugrunde liegende Rechtsauffassung finde im Gesetz keine Stütze. Das Bundesvertriebenengesetz mache die Inanspruchnahme der aus dem Rechtsstatus nach § 7 Abs. 2 BVFG folgenden Rechte ausschließlich davon abhängig, dass der jeweilige Antragsteller Abkömmling eines Spätaussiedlers sei und die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid, verlassen habe. Danach könnten die Antragsteller ungeachtet des Todes der Bezugsperson nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet die Rechte aus § 7 Abs. 2 BVFG beanspruchen, da sie Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin und Inhaber eines wirksamen Einbeziehungsbescheides seien. Hiergegen wird im Zulassungsantrag eingewandt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Abkömmlinge und deutsche Ehegatten nur deshalb einen Anspruch auf Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz erhielten, um die Integration des Spätaussiedlers nicht über Gebühr zu erschweren. Sterbe der Spätaussiedler vor Einreise der Abkömmlinge in die Bundesrepublik Deutschland, bestehe kein Grund mehr, dem Abkömmling Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz einzuräumen. Verhindert werden könne dies nur durch den Widerruf des Einbeziehungsbescheides. Ein solcher Widerruf stehe im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, weil ohne den Widerruf das öffentliche (fiskalische) Interesse gefährdet werde. Abkömmlinge könnten ohne den Widerruf gegen den Willen des Gesetzgebers Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch nehmen. Diese Einwände greifen nicht durch. Der Senat hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss bereits entschieden, dass der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren entnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten Rechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des Spätaussiedlers zu erleichtern, im Gesetz keinen Niederschlag gefunden habe. § 7 Abs. 2 BVFG lasse nicht erkennen, dass die Rechte und Vergünstigungen den Ehegatten und Abkömmlingen nur zustehen sollen, wenn diese gleichzeitig mit dem Spätaussiedler einreisen oder wenn dieser noch nicht hinreichend in die Bundesrepublik Deutschland integriert sei. Dem Gesetzestext fehle insoweit jeder Anhaltspunkt für eine Beschränkung, vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Zulassungsantrag wiederholen lediglich inhaltlich das entsprechende damalige Vorbringen der Antragsgegnerin und geben keinen hinreichenden Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).