Beschluss
16 B 630/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0831.16B630.00.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 919,07 DM für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 30. Juni 2000 und von 921,47 DM für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens und die weiteren Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 919,07 DM für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 30. Juni 2000 und von 921,47 DM für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens und die weiteren Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der im Rahmen der zugelassenen Beschwerde (weiterhin) sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 919,07 DM für die Zeit vom 10. März 2000 bis zum 30. Juni 2000 und von 921,47 DM für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung zu gewähren, hilfsweise, ihr die genannte Hilfe zum Lebensunterhalt darlehensweise zu gewähren, ist zulässig und im Hauptantrag begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im tenorierten Umfang und die Dringlichkeit der sofortigen Hilfegewährung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile glaubhaft gemacht. Dem im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in dem genannten Umfang und zeitlichen Rahmen steht nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin durch die Verwertung ihrer Lebensversicherungen selbst helfen kann, da diese Verwertung für sie eine Härte iSv § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Der Senat hat Zweifel, ob vorliegend - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - auf die Regelung des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zurückgegriffen werden kann, weil in dieser Vorschrift lediglich die Hilfe in besonderen Lebenslagen angesprochen wird, während es vorliegend um die (allgemeine) Hilfe zum Lebensunterhalt geht. Diese Frage kann aber dahinstehen, weil zugunsten der Antragstellerin der allgemeine Härtetatbestand nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG eingreift, wobei allerdings weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden kann, dass die in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG angesprochenen Härtegründe - wesentliche Erschwerung einer angemessenen Lebensführung oder Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG infolge einer Sperrwirkung der spezielleren Regelung von vornherein unbeachtlich wären. Vgl. Brühl in Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. (1998), § 88 Rn. 65. Lediglich im Hinblick auf die Frage, was im Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt als "angemessene" Lebensführung bzw. Alterssicherung verstanden werden kann, dürfte bei der Prüfung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt eine Modifizierung der Anforderungen an die zum Schutz des Vermögens führende Härte geboten sein. Zur Bestimmung des im Gesetz nicht näher bezeichneten Begriffs der Härte iSv § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist in besonderem Maße auf die Systematik der gesetzlichen Regelungen über Schonvermögen und auf ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das Schonvermögen (§§ 88, 89 BSHG) sollen insgesamt gewährleisten, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt, dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen vielmehr eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erhalten bleibt und so eine Lähmung des Selbsthilfewillens und eine nachhaltige soziale Herabstufung vermieden werden. Entsprechend hat auch die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG die Funktion, über die in den einzelnen Ziffern des § 88 Abs. 2 BSHG typisierten Fälle hinaus auch atypischen Fallgestaltungen gerecht zu werden, die sich in ihrer Vielgestaltigkeit einer vorwegnehmenden gesetzlichen Erfassung entziehen. Daher kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die - bloße - Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 15.89 -, FEVS 43, 185; OVG NRW, Urteil vom 9. August 1996 - 8 A 3429/94 -, FEVS 47, 423 = NJW 1997, 2900 = ZFSH/SGB 1997, 672 = NWVBl. 1997, 310. Nach alledem muss nicht abschließend gewürdigt werden, welche Bedeutung die im Rentenalter zu erwartenden Lebensversicherungsleistungen für die Alterssicherung der Antragstellerin erlangen werden. Hierzu bedürfte es einer Abschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der gerade 43 Jahre alt gewordenen Antragstellerin, die wegen der rentenpolitischen Unwägbarkeiten und vor allem wegen der Unvorhersehbarkeit der bei Eintritt der Antragstellerin in das Ruhestandsalter vorliegenden "Rentenbiographie" nicht einmal mit annähernder Genauigkeit vorgenommen werden könnte. Vielmehr bedarf es der Heranziehung weiterer wertender Gesichtspunkte; diese wirken sich vorliegend im Ergebnis zugunsten der Antragstellerin aus. Zunächst kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach die aktuellen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen schon deshalb kein iSv § 88 Abs. 3 BSHG schützenswertes Vermögen darstellen, weil die Antragstellerin gleichwohl auf Dauer sozialhilfebedürftig bliebe. Selbst wenn es sich - entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin - so verhielte, wäre das bei sinnentsprechender Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein hinreichender Grund dafür, in den Lebensversicherungen keine schutzwürdige Alterssicherung zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich klargestellt, dass freiwillig geleistete Beiträge zur Alterssicherung auch dann auf das sozialhilferechtlich zu berücksichtigende Einkommen nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG anzurechnen sind bzw. auch dann nach § 14 BSHG im Ermessenswege übernommen werden können, wenn der Hilfesuchende trotz dieser freiwilligen Absicherung dauerhaft sozialhilfebedürftig bleiben wird; es kommt lediglich darauf an, ob der Versicherungsaufwand und der Versicherungsertrag in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 18.98 -, FEVS 51, 167 = DÖV 2000, 207 = NVwZ-RR 2000, 226. Diese Rechtsprechung muss sich nach Auffassung des Senats auch auf die Schutzwürdigkeit von Vermögen auswirken; denn es wäre nicht nachvollziehbar, wenn dem Hilfesuchenden - sei es durch direkte Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 14 BSHG, sei es durch die Nichtanrechnung entsprechender Einkünfte gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG - zunächst mit Sozialhilfemitteln der Aufbau einer Alterssicherung ermöglicht wird, er nachfolgend aber sozialhilferechtlich vor die Notwendigkeit gestellt wäre, die solcherart erworbenen Vermögenswerte zur Abwendung seiner aktuellen Hilfebedürftigkeit wieder preiszugeben. Umgekehrt würde es aber die Schutzwürdigkeit des in Rede stehenden Vermögens auch nicht mindern, wenn die daraus erwachsende Alterssicherung zusammen mit den schon erworbenen und den möglicherweise in Zukunft noch zu erwartenden Sozialversicherungsansprüchen zu einem nicht nur geringfügig über dem Niveau der Hilfe zum Lebensunterhalt liegenden Alterseinkommen der Antragstellerin führen würde. Obwohl bei der Prüfung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt - anders als nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - die Angemessenheit einer Alterssicherung bei einer mehr als nur geringen Überschreitung des Sozialhilfeniveaus grundsätzlich in Frage gestellt sein dürfte, müssen vorliegend der besondere Anlass für die zusätzliche Alterssicherung sowie Herkunft und Zweck der dafür aufgewandten Mittel als weitere härterelevante Gesichtspunkte in Rechnung gestellt werden. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass an die bis 1983 berufstätig gewesene Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb bis heute aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, weil an sie als alleinerziehende Mutter seit der Geburt ihres jüngsten Kindes, des behinderten Antragstellers (zu 2.), d.h. seit dem Jahre 1984, besondere erzieherische und pflegerische Anforderungen gestellt waren. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des Antragstellers noch zu Zeiten, in denen die Erziehung ihrer beiden älteren Töchter einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit nicht mehr entgegengestanden hätte, mit Rücksicht auf ihr behindertes Kind davon Abstand genommen und damit nicht unerhebliche Einbußen bei ihrer Altersversorgung hingenommen hat. Die trotz des langjährigen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt fortgeführten Beitragszahlungen für die streitigen Lebensversicherungen muss daher im Zusammenhang mit der hingenommenen Verschlechterung der "Rentenbiographie" der Antragstellerin gesehen werden. Dieser Zusammenhang ist besonders deshalb bedeutsam, weil erst das dem Antragsteller gewährte Pflegegeld die Antragstellerin finanziell in die Lage versetzt haben dürfte, die bereits zuvor (1979 und 1981) abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge trotz beengter wirtschaftlicher Verhältnisse weiterzuführen. Angesichts dieser Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf eine sozial absichernde Berufstätigkeit, dem Bezug des Pflegegeldes und der (teilweisen) Nutzung des Pflegegeldes zur Schaffung einer alternativen Alterssicherung würde es auf eine nachträgliche Entwertung des dem Antragsteller gewährten und bestimmungsgemäß an die Antragstellerin als Pflegeperson weitergegebenen Pflegegeldes hinauslaufen, wenn die Antragstellerin nunmehr gezwungen wäre, das auf diese Weise erworbene Vermögen zur Bestreitung ihres aktuellen Lebensunterhalts einzusetzen. Falls die Zweckbindung des dem Antragsteller gewährten Pflegegeldes und die diesem Zweck entsprechende finanzielle Absicherung der die Pflegeleistung erbringenden Antragstellerin nicht schon zur Annahme des § 88 Abs. 2 Nr. 1 BSHG führt, so liegt doch jedenfalls ein wertungsmäßig gleichzustellender und damit den Begriff der Härte iSv § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ausfüllender Fall vor. Unterstrichen wird das durch die Überlegung, dass Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß - das heißt als Anreiz zu einer Fortführung der Pflege - einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen iSv § 76 Abs. 1 BSHG eingesetzt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82.88 -, BVerwGE 90, 217 = FEVS 43, 109 = NVwZ 1993, 66 = NDV 1993, 27 (betrifft Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG aF); Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 TG 3060/95 -, FEVS 46, 430 = DVBl. 1996, 874 = DÖV 1996, 299 = NVwZ-RR 1996, 336 (betrifft Pflegegeld nach § 37 SGB XI). Damit ließe es sich aber nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn solcherart weitergegebene und zur Schaffung einer die Pflegebereitschaft stützenden Alterssicherung verwandte Mittel nachträglich als Vermögen eingesetzt werden müssten. Der Senat kann abschließend offen lassen, ob die vorliegend letztlich aus der Zweckbindung des zur Vermögensbildung aufgewandten Pflegegeldes abgeleitete Härte iSv § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in jedem Falle, also etwa auch bei einer deutlich überschnittlichen bzw. das ohne die Pflegeleistungen erreichbare Maß überschreitenden sozialen Absicherung angenommen werden könnte. Denn es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die ungeschmälerte Erhaltung der Versicherungsleistungen zu einer in diesem Sinne unangemessenen Besserstellung der Antragstellerin führen könnte. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die weitere Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Auf das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren einer darlehensweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 89 BSHG kommt es infolge der Stattgabe der Beschwerde im Hauptantrag nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Dabei war hinsichtlich der Kosten des Zulassungsverfahrens davon auszugehen, dass die Hälfte dieser Kosten bereits durch den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2000 dem im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertretenen Antragsteller zu 2. auferlegt worden waren. Die Verteilung der danach noch offenen Kosten des Zulassungsverfahren berücksichtigt, dass dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde in geringem Umfang nicht stattgegeben worden ist, die Antragstellerin aber deutlich mehr als die Hälfte der insgesamt beantragten Hilfe zuerkannt bekokmmen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.