Beschluss
7 A 3879/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0829.7A3879.00.00
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Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger betreibt auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle im Außenbereich der Gemeinde V. ein Leuchtenfachgeschäft. In unmittelbarer Nähe der Gebäude errichtete er eine Windkraftanlage, an deren Mast er in etwa 27 m Höhe dreiseitig die Werbeaufschriften "Leuchten" anbrachte. Den für die Werbeaufschriften nachträglich gestellten Bauantrag lehnte der Beklagte ab und forderte mit Verfügung vom 22. April 1996 deren Beseitigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 14. Juli 1997 Klage, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und die Aufhebung der Ordnungsverfügung begehrte. Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 3. Juli 2000, 9.30 Uhr. Der in E. ansässige und mit dem Kraftfahrzeug anreisende Prozessbevollmächtigte des Klägers verspätete sich aufgrund eines in Münster durch eine Baustelle verursachten Verkehrsstaus und war zur festgesetzten Terminsstunde nicht anwesend. Erschienen war allein der Vertreter des Beklagten. Der Einzelrichter eröffnete nach Aufruf der Sache um 9.30 Uhr die mündliche Verhandlung. Dass und in welcher Form verhandelt worden ist, geht aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor. Um 9.43 Uhr schloss der Einzelrichter die mündliche Verhandlung und verkündete das klageabweisende Urteil. Unmittelbar darauf - um 9.44 Uhr - erschien der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, dass er sich verspäten werde. Nach seinen Ausführungen war am Verhandlungstag ausschließlich die vorliegende Sache terminiert. Der Senat hat auf den Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 10. August 2000 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 18. August 2000 begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Münster im Verfahren 2 L 476/96 (Beiakte Heft 3) und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie nach Maßgabe des Tenors einstimmig für begründet und insoweit eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die zulässige Berufung führt gemäß § 130 Abs. 1 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, da ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift vorliegt (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Dem Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren das durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsmäßig garantierte rechtliche Gehör versagt worden. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenspiel von Äußern und Gehörtwerden verwirklicht sich die für ein rechtsstaatliches Verfahren zentrale prozessuale Befugnis, die Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 -, NJW 1983, 2762. Indem der Einzelrichter die mündliche Verhandlung ohne den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten eröffnet und abschließend durch Urteil entschieden hat, hat er gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter pünktlich zur Verhandlung erschienen sind. Ist zur Terminszeit ein geladener Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht anwesend, liegt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, ob er zur festgesetzten Zeit die mündliche Verhandlung gemäß § 103 Abs. 1 VwGO eröffnet oder je nach den Umständen des Einzelfalls noch eine gewisse Zeit zuwartet. Dabei hat er das voraussichtliche Interesse des Betroffenen an der Teilnahme und das Interesse des Gerichts sowie der Verfahrensbeteiligten der später angesetzten Sachen an einer möglichst pünktlichen Einhaltung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Vgl. zum Stand der Rechtsprechung und des Schrifttums OVG NW, Beschluss vom 28. April 2000 - 21 A 4896/99.A - . In Ansehung dieser Prinzipien ist hier ein Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs zu bejahen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausweislich des Protokolls im Erörterungstermin am 6. April 2000 ausdrücklich um eine mündliche Verhandlung gebeten, sodass mit seinem Erscheinen zum Termin gerechnet werden musste. Dass er zur festgesetzten Terminsstunde nicht anwesend war, ließ nicht den Schluss zu, er werde überhaupt nicht mehr erscheinen. Angesichts der Entfernung zwischen E. und Münster lag eine Verspätung durchaus im Bereich des Möglichen, zumal in der fraglichen Zeit in der weiteren Umgebung des Gerichts erhebliche Engpässe bestanden, die über längere Zeit deutliche Staus zur Folge hatten. Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verspätung selbst verschuldet hat, weil er keinen ausreichenden zeitlichen Spielraum eingeplant hat, liegen nicht vor. Ein pünktlicher Beginn der Sitzung war auch nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Tagesordnung zwingend angezeigt, da - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers - keine weitere Sache zur Verhandlung anstand. Unabhängig von weiteren möglichen Terminen hätte jedenfalls die für die Verhandlung insgesamt angesetzte Zeit abgewartet werden können, ohne dass dies zu Lasten anderer Termine gegangen wäre. Angesichts der konkreten Umstände hätte es die prozessuale Fürsorgepflicht geboten, sich telefonisch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten danach zu erkundigen, ob er zum Termin erscheinen werde, oder wenigstens entsprechend der vielfach geübten gerichtlichen Praxis - zumal bei einem auswärtigen Rechtsanwalt - eine Wartezeit von zumindest 15 Minuten einzuhalten. Die Begründung im angefochtenen Urteil, "diese Praxis pflege das Gericht nicht", genügt angesichts des hohen Stellenwertes, den der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Prozessrecht genießt, nicht aus, um die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Betroffenen zu rechtfertigen. Vielmehr wird das Gericht in Zukunft gehalten sein, in vergleichbaren Fällen eine ausreichende Zeit zuzuwarten, um den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Die angefochtene Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensmangel beruhen, denn bei einer Anhörung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung nicht von der Hand zu weisen. Ob zudem wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes (Versagung rechtlichen Gehörs, § 138 Nr. 3 VwGO) dessen Einfluss auf die Sachentscheidung unwiderleglich vermutet werden kann, spielt letztlich keine Rolle. Wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs den gesamten Streitstoff betrifft, braucht der Betroffene nicht substantiiert darzulegen, was er noch hätte vortragen wollen und dass dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28/92 -, NJW 1995, 1441. Angesichts der Erheblichkeit des festgestellten Verfahrensmangels macht der Senat von der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Befugnis Gebrauch, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung des Verfahrens vorzubehalten, weil nach dem derzeitigen Stand der Dinge offen ist, wer die Verfahrenskosten abschließend zu tragen hat. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.