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Beschluss

15 A 4178/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0829.15A4178.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.590,44 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.590,44 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Antwort auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Satzungsregelung, die hinsichtlich des Vervielfältigungsfaktors für das Maß der Nutzung bei beplanten Gebieten auf den Vollgeschossmaßstab und bei unbeplanten Gebieten auf den Geschossmaßstab abstellt, dahingehend ausgelegt werden könne, dass in unbeplanten Gebieten nicht der Vollgeschossmaßstab, sondern der Geschossmaßstab unter Einschluss von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit gemeint sei, ergibt sich ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils aus dem Gesetz, sodass die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Der Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Danach ist es zulässig, das Maß der baulichen Nutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür die Geschossigkeit zu wählen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232. Soweit in beplanten Gebieten dabei auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossigkeit abgestellt wird, kann von vornherein nur der Vollgeschossmaßstab gewählt werden, weil ein Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung nur die Zahl der Vollgeschosse festsetzen darf. Wenn die Satzung - wie hier - weiter vorsieht, dass in unbeplanten Gebieten auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei, bedarf es für die Annahme, damit sei trotz der Verwendung eines abweichenden Begriffs der Vollgeschossmaßstab gemeint, zwingender Gründe. Diese sind nicht nur nicht ersichtlich, vielmehr ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - sinnvoll und gemessen am Gleichheitsgebot auch zulässig, in unbeplanten Gebieten den Geschossmaßstab unter Einschluss von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit zu wählen. Zum einen kann die so verstandene tatsächliche Geschossigkeit leichter festgestellt werden als die Zahl der Vollgeschosse, sodass jener Maßstab praktikabler ist. Zum anderen ist in unbeplanten Gebieten häufig ältere Bebauung vorhanden, die tatsächlich mehrere voll nutzbare Geschosse aufweist, ohne dass sie die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW für Vollgeschosse geforderte Höhe von 2,3 m erreichen. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist, dürfen die beiden Geschosstypen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW in der Verteilung gleich behandelt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.