Beschluss
16 E 137/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0828.16E137.98.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise geändert.
Den Klägern zu 1., 2., 3. und 5. wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. aus W. Prozess-kostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens bewilligt, soweit dieses den Leistungszeitraum vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 betrifft.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise geändert. Den Klägern zu 1., 2., 3. und 5. wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. aus W. Prozess-kostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens bewilligt, soweit dieses den Leistungszeitraum vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 betrifft. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Klägern für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N. aus W. zu bewilligen, ist teilweise begründet. Die Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24. November 1995 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. April 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Beihilfen für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Mai 1997 nachzuzahlen, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO), soweit es um den Leistungszeitraum vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 geht, im Übrigen dagegen nicht. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413, und vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889. Nach diesen Maßstäben fehlt es für die Zeit seit dem Ende des Monats, in dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid erlassen hat, also seit dem 1. Mai 1996, mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Zulässigkeit der Klage, weil insoweit nicht das erforderliche Vorverfahren (§ 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 VwGO) stattgefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19 (21); OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 16 A 6682/95 -. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz - BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221, und Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, 535 = DVBl 1998, 1135 - dürften hier nicht vorliegen. Die Entscheidung in den angefochtenen Bescheiden waren nicht - wie etwa bei einer Hilfeversagung oder Hilfeeinschränkung nach § 120 Abs. 3 BSHG bzw. nach § 1a Nr. 1 AsylbLG n.F. - auf die rechtliche Würdigung eines in der Vergangenheit liegenden und unveränderlich nachwirkenden Umstands beschränkt, sondern betraf einen Sachverhalt, der z.B. durch das Auftreten neuer Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse oder den Fortfall der tatsächlichen Ausreisehindernisse oder eine Änderung der Rechtslage - wie sie zum 1. Juni 1997 auch erfolgt ist - einer nachfolgenden Neubewertung zugänglich war. Für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 30. April 1996 kann der Klage dagegen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Der Senat hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass eine entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 1997 in Kraft gewesenen Fassung vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074 - AsylbLG a.F. -, in Betracht kam. Den Klägern zu 1. und zu 2. war eine ausländerrechtliche Duldung erteilt worden. Auch hinsichtlich des Duldungsgrundes ("weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen") und des Nichtvertretenmüssens dürften die Voraussetzungen hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und insbesondere der Frage des Vertretenmüssens von Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernissen auf die objektive Lage und nicht etwa auf die Vorstellungen der Ausländerbehörde bei der Duldungserteilung ankommt. Vgl. des Näheren OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1997 - 8 B 194/97 -, EZAR 463 Nr. 7 und Juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November 1995 - 6 S 1347/95 -, FEVS 46, 410. Abgesehen davon, dass weder die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr noch das Vertretenmüssen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen im Rahmen der Duldungsentscheidung zu prüfen sind, können ausländerbehördliche Einschätzungen auch dann nicht ohne weitere Überprüfung nachfolgenden leistungsrechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden, wenn die Ausländerbehörde - über das zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe Notwendige hinaus - hierzu in der Duldungsverfügung oder sonst in den Ausländerakten ausdrücklich Stellung genommen hat. Die fehlende Bindungswirkung derartiger Stellungnahmen der Ausländerbehörden ist daraus abzuleiten, dass die Feststellung fallrelevanter Tatsachen und gegebenenfalls die wertende Aufbereitung solcher Tatsachen Sache der letztlich entscheidenden Behörde - und im Streitfall des Gerichts - ist. Eine bindende Wirkung von Feststellungen anderer Behörden kommt lediglich in Betracht, wenn sich aus Rechtsvorschriften hinreichend die ressortübergreifende Verbindlichkeit solcher Feststellungen ergibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG aF die leistungsrechtliche Privilegierung daran knüpft, dass die Betroffenen eine Duldung erhalten haben, "weil" ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, zwingt das nicht zu der Annahme, alle von dem "Weil"-Satz eingeleiteten Einzelmerkmale (Abschiebungshindernis, Ausreisehindernis, Nichtvertretenmüssen des Abschiebungshindernisses und Nichtvertretenmüssen des Ausreisehindernisses) seien gleichsam mit den Augen der Ausländerbehörde zu betrachten. Denn das Wort "weil" muss nicht notwendig subjektiv verstanden werden, d.h. im Sinne einer Begründung, warum sich die Ausländerbehörde zum Erlass der Duldung veranlasst gesehen hat, sondern kann auch hinreichend damit erklärt werden, dass objektiv zwischen dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses und der Erteilung einer Duldung iSv § 55 AuslG eine kausale Verknüpfung bestehen muss. Auch § 79 Abs. 3 AuslG bietet keine Rechtsgrundlage für eine bindende Wirkung ausländerbehördlicher Feststellungen, weil in dieser Vorschrift lediglich von einer Mitteilung von leistungserheblichen Umständen und Maßnahmen, nicht aber von verbindlichen Bewertungen die Rede ist. Gegen die Bindungswirkung ausländerbehördlicher Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren bestehen aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung durchgreifende Bedenken. Der hilfesuchende Ausländer wäre nämlich in Fällen wie dem vorliegenden zunächst gezwungen, ihn belastende Feststellungen der Ausländerbehörde rechtlich anzugreifen bzw. auf die Nachholung bislang fehlender Feststellungen der Ausländerbehörde hinzuwirken, ehe er mit Aussicht auf Erfolg an die leistungsgewährende Behörde herantreten könnte, ohne dass erkennbar wäre, auf welche Rechtsgrundlage der Hilfesuchende einen derartigen Feststellungs- bzw. Feststellungsänderungsanspruch gegen die Ausländerbehörde stützen könnte. Vgl. zum Ganzen eingehend VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November 1995 - 6 S 1347/95 -, aaO. Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Sachnähe nicht für eine vorgreifliche Feststellungskompetenz der Ausländerbehörde. Abgesehen von dem grundsätzlichen Bedenken, dass derartige Überlegungen der Sachnähe schwerlich die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Bindungswirkung ausländerrechtlicher Feststellungen ersetzen könnten, kann insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vertretenmüssens nicht ohne weiteres ein ins Gewicht fallender Kompetenzvorteil der Ausländerbehörde gegenüber der leistungsbewilligenden Behörde angenommen werden, zumal fehlende Kenntnisse der Leistungsbehörde, etwa über mögliche Ausreisewege, im Wege des § 79 Abs. 3 AuslG verschafft werden können. Dass ein Abschiebungshindernis vorlag, ist unstreitig. Dies dürften die Kläger auch nicht zu vertreten haben. Auch der Beklagte geht davon aus, dass die Möglichkeit der Abschiebung im streitrelevanten Zeitraum schon daran scheiterte, dass es kein Rückführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien gab, ein Umstand, der nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger fällt. Aber auch eine freiwillige Ausreise dürfte den Klägern wegen ihrer Passlosigkeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen verwehrt gewesen sein. Entgegen der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG Lüneburg - vgl. die Beschlüsse vom 19. April 1996 - 4 M 625/96 -, FEVS 47, 132, und vom 20. Januar 1997 - 4 M 7062/96 -, ZfF 1997, 109 - stellt nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung auch die vom jeweiligen Hilfesuchenden nicht zu vertretende Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise ein Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. dar. Vgl. des Näheren OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1997 -, aaO., mit zahlreichen Hinweisen. Der vom Beklagten angeführte Grundsatz, dass Passlosigkeit stets vom Ausreisepflichtigen zu vertreten sei, dürfte in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. Es ist mehr als fraglich, ob den Klägern hier noch vorgehalten werden kann, sie hätten sich vor der Ausreise aus Jugoslawien einen Pass besorgen müssen. Angesichts des langen Zeitraums seit der Einreise der Kläger - am 30. Juli 1990 hatten sie sich jedenfalls bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten - waren mitgeführte Reisepässe im hier maßgeblichen Zeitraum vermutlich schon abgelaufen. Während des laufenden Asylverfahrens, das am 19. Januar 1995 endete, war es ihnen nicht zumutbar, sich bei der jugoslawischen Auslandsvertretung in Deutschland um neue Pässe oder deren Verlängerung zu bemühen. Jedenfalls für die Zeit etwa ab Ende 1994 ist schon die Kausalität des Unterlassens für die Passlosigkeit und damit für das Ausreisehindernis in Frage gestellt. Nach den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 1997 vorgelegten Schreiben der Ausländerbehörde des Beklagten hat das jugoslawische Konsulat jedenfalls seit November 1994 generell keine Pässe mehr verlängert oder Passersatzpapiere ausgestellt. Nach den tatsächlichen Schilderungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 11. März 1996 - 6 S 3303/95 -, InfAuslR 1996, 222 ff., waren zur damaligen Zeit alte Pässe "wertlos", soweit sich aus ihnen das Betreiben eines Asylverfahrens ersehen ließ, während neue Pässe nicht zu erlangen waren; die Möglichkeit von Einreiseversuchen ohne gültigen Pass wird als nicht möglich, zumindest aber als nicht zumutbar angesehen. Die von den Klägern mit der Klage gewünschte ausschließliche Gewährung von Sozialhilfe als Geldleistung und nicht überwiegend in Form von Wertgutscheinen dürfte wegen Zeitablaufs allerdings nicht mehr möglich sein; denn es ist davon auszugehen, dass die Kläger die Wertscheine eingelöst haben, so dass sie sich den Geldwert anrechnen lassen müssen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin zu 4. schließlich scheitert daran, dass sie eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.