Beschluss
18 B 191/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0817.18B191.00.00
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind nicht dargetan bzw. liegen nicht vor. Hinsichtlich der erhobenen Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt der Antrag nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Es ist nicht dargetan, dass die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen und bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage führen kann. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 169/97 -; Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -. Das Antragsvorbringen enthält schon keine hinreichend präzisierte Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern lediglich auf den besonderen Einzelfall des Antragstellers bezogenes Vorbringen. Die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller kein besonderer Ausweisungsschutz nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG zusteht, denn der Antragsteller besitzt unstreitig weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Auffassung des Antragstellers, insoweit dürfe nicht förmlich auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgestellt werden, vielmehr greife der besondere Ausweisungsschutz schon dann, wenn ein materiell- rechtlicher Anspruch auf diese Arten der Aufenthaltsgenehmigung bestehe oder in der Vergangenheit bestanden habe, steht der klare Wortlaut der zitierten Norm entgegen. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. September 1992 - 18 B 3404/92 -; und vom 14. September 1994 - 18 B 2533/93 -. Im Übrigen rechtfertigt sich die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes nach den Nrn. 1 und 2 des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG gerade aus der durch die Erteilung der angesprochenen Aufenthaltsgenehmigungen nach außen hin dokumentierten gesicherten Rechtsposition des Ausländers. Ob im Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG etwas anderes für den Fall gelten könnte, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer beantragten Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der materiell- rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen rechtsmissbräuchlich verweigerte, bedarf hier keiner Entscheidung. Zum einen hat der Antragsteller die Erteilung derartiger Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nie beantragt bzw. entsprechende Anträge zurück genommen, zum anderen findet sich für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners in Anbetracht des strafrechtlichen "Lebenslaufs" des Antragstellers kein Anhalt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind danach ebenso wenig gegeben. Bleibt somit der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos, kommt auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren nicht in Betracht (vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).