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Beschluss

6 A 4166/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.6A4166.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.683,57 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.683,57 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Überprüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zu Recht verpflichtet hat, der Klägerin eine weitere Beihilfe von 5.683,57 DM zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer von ihr in der Zeit vom 25. Juni bis 23. Juli 19 in der Hochgebirgsklinik D. -W. /S. durchgeführten Sanatoriumsbehandlung zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin in Anwendung des § 6 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) vom 27. März 1975, GV NRW 337, in der hier einschlägigen Fassung der 13. Änderungsverordnung vom 31. Oktober 1996, GV NRW 440, und der 14. Änderungsverordnung vom 25. Juni 1997, GV NRW 197, mangels einer Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts durch die Festsetzungsstelle lediglich eine Beihilfe ohne Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gewährt. Er macht geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der streitige Beihilfeanspruch begründe sich aus § 13 Abs. 8 BVO, weil die nach § 6 Abs. 1 BVO erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden der Klägerin unterblieben sei, sei falsch. Die Klägerin habe die Sanatoriumsbehandlung vorzeitig angetreten, obwohl der Amtsarzt und der sie behandelnde Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. F. aus N. übereinstimmend eine Akutbehandlung in einem Krankenhaus für erforderlich gehalten hätten und von der Sanatoriumsbehandlung zunächst wegen der akuten Beschwerden der Klägerin habe abgesehen werden sollen. Somit bestehe kein Grund für eine Nachsichtgewährung gemäß § 13 Abs. 8 BVO. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass der Antritt des Sanatoriumsaufenthalts wegen des akuten Behandlungsbedarfs entschuldbar gewesen sei, liege darin eine ungerechtfertigte Gleichsetzung von Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung. Akute Krankheitszustände könnten in aller Regel in den allgemeinen Krankenanstalten behandelt werden. Eine Sanatoriumsbehandlung sei vorwiegend bei Nachbehandlungen sowie bei chronischen Erkrankungen erforderlich. Sanatorien nähmen im Gegensatz zu Akutkrankenhäusern keine bettlägerigen Kranken, sondern im Allgemeinen nur Personen mit einem über längere Zeit im Wesentlichen stabilen Krankheitsbild auf. Die Behandlung in einem Krankenhaus gehe gemäß § 6 Abs. 1 BVO einer Sanatoriumsbehandlung grundsätzlich vor. Eine Nachsichtgewährung gemäß § 13 Abs. 8 BVO komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Insoweit reiche die Notwendigkeit einer (alsbaldigen) Sanatoriumsbehandlung nicht aus. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichtes neben den Aufwendungen nach § 4 Nr. 1, 7, 9 und 11 BVO (nur dann) beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 BVO mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BVO sind nur die Aufwendungen nach § 4 Nr. 1, 7 und 9 BVO beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht anerkannt worden ist. Die von der Klägerin in der Zeit vom 25. Juni bis 23. Juli 19 durchgeführte Sanatoriumsbehandlung war, wie § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO in materieller Hinsicht voraussetzt, dringend notwendig und nicht - was hier allein in Betracht kommt - durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt ("Akutkrankenhaus") mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar. Bis auf die sofortige Dringlichkeit der Maßnahme wird dies vom Beklagten auch nicht angezweifelt. Die Festsetzungsstelle hat (offenbar unter stillschweigender Bejahung der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BVO) mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 22. Mai 19 "gemäß ... § 6 BVO eine Sanatoriumsbehandlung... in B. D. " (in der von der Klägerin durch Dr. F. gewünschten Hochgebirgsklinik D. -W. ) als beihilfefähig anerkannt; die Maßnahme dürfe allerdings - in Übereinstimmung mit dem amtsärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamtes D. vom 12. Mai 19 - nur in den großen Ferien (den am 3. Juli 19 beginnenden Sommerferien) durchgeführt werden. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Durchführung der Maßnahme mit Beginn schon vor den großen Ferien den medizinischen Gegebenheiten entsprach. Dr. F. , der die Klägerin wegen Asthma bronchiale und Sarkoidose, einer entzündlichen Systemerkrankung des Bindegewebes, behandelte, hatte (im Nachgang zu seinen Bescheinigungen vom 20. März 19 und 29. April 19 ) unter dem 3. Juni 19 "zur Vorlage bei der Beihilfe" bescheinigt, ein stationärer Aufenthalt der Klägerin in der Hochgebirgsklinik D. -W. sei noch vor den Ferien medizinisch notwendig. Darauf erfolgte eine amtsärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 19 , zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung (25. April 19 ) habe eine derartige Notwendigkeit nicht bestanden; falls sich der Zustand der Klägerin seitdem verschlechtert haben sollte, bedürfe es einer Einweisung durch den behandelnden Arzt zur stationären Behandlung. Dr. F. bescheinigte daraufhin unter dem 16. Juni 19 , u.a. wegen eines akuten Schubs der Sarkoidose sei eine sofortige Behandlung der Klägerin in der Hochgebirgsklinik angezeigt, um eine durchgreifende Besserung zu erreichen; dort könnten die Asthmaerkrankung und die Sarkoidose kombiniert behandelt werden. Nach dem Krankheitsbild lägen auch die Voraussetzungen dafür vor, die Klägerin "akut krank zu schreiben" und in eine der nächsten Lungenkliniken einzuweisen. Er bestehe aber auf einer Einweisung in die Hochgebirgsklinik noch vor den Ferien. Das Gesundheitsamt nahm hierauf am 18. Juni 19 mit Dr. F. telefonisch Rücksprache und teilte der Festsetzungsstelle mit Datum vom 19. Juni 19 schriftlich mit, die amtsärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 19 behalte ihre Gültigkeit. Hierauf erteilte Dr. F. der Klägerin unter dem 24. Juni 19 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 23. Juni 19 "bis zum stationären Aufenthalt in D. /Hochgebirgsklinik", den die Klägerin zwei Tage später, am 25. Juni 19 , antrat. Mit Schreiben vom 11. August 19 nahm das Gesundheitsamt D. gegenüber der Bezirksregierung D. wie folgt Stellung: In der ärztlichen Bescheinigung von Dr. F. vom 16. Juni 19 sei erstmals ein mittelgradiges bis schweres Krankheitsbild mit entsprechenden (im Folgenden im Einzelnen angeführten) Funktionseinschränkungen beschrieben worden. In dem Telefongespräch am 18. Juni 19 sei mit Dr. F. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 25. April 19 besprochen worden. Dr. F. habe gesagt, eine Akutbehandlung in einem Krankenhaus sei erforderlich, diese könne auch in der Hochgebirgsklinik durchgeführt werden. Dr. F. sei dann empfohlen worden, die nunmehr offensichtlich notwendige Aktubehandlung zu veranlassen und von einer Sanatoriumsbehandlung zunächst abzusehen. Daraufhin sei die amtsärztliche Stellungnahme vom 19. Juni 19 erfolgt. Die Frage der Sanatoriumsbehandlung habe sich nach dem Telefongespräch für das Gesundheitsamt nicht mehr gestellt, da der verschlechterte Gesundheitszustand der Klägerin eine Einweisung in ein Akutkrankenhaus erfordert habe und nach der telefonischen Rücksprache mit Dr. F. genau so habe verfahren werden sollen. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Sanatoriumsbehandlung der Klägerin in der Hochgebirgsklinik schon ab dem 25. Juni 19 dringend notwendig und nicht durch eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar war. Dass eine sofortige stationäre Behandlung der Klägerin noch vor dem Beginn der Sommerferien 19 geboten war, wird in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. August 19 nicht mehr angezweifelt. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die vom Gesundheitsamt akzeptierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch eine Behandlung in einem Akutkrankenhaus die gleiche Erfolgsaussicht wie die von der Klägerin durchgeführte Sanatoriumsbehandlung gehabt hätte. Dem steht entgegen, dass Dr. F. in seiner Bescheinigung vom 16. Juni 19 zum Ausdruck gebracht hat, eine durchgreifende Besserung des Krankheitsbildes erfordere die Behandlung der Klägerin in der Hochgebirgsklinik, um sowohl die Asthmaerkrankung als auch die Sarkoidose kombiniert behandeln zu können. Zudem war laut seiner vorangegangenen Bescheinigung vom 20. März 19 gerade ein stationärer Aufenthalt im Hochgebirgsklima medizinisch notwendig. Der Senat sieht keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Sachgerechtheit dieser Bewertung. Der Beklagte bzw. das Gesundheitsamt D. , auf dessen Stellungnahmen die angefochtene Verwaltungsentscheidung gestützt ist, ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das gilt insbesondere für die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 11. August 19 . Soweit darin darauf verwiesen wird, Dr. F. habe, nachdem er unter dem 29. April 19 die "Kurmaßnahme" weiterhin befürwortet habe, in dem Telefongespräch am 18. Juni 19 gesagt, eine Akutbehandlung könne auch in der Hochgebirgsklinik durchgeführt werden, besagt das nicht etwa, Dr. F. habe sich - wahlweise - mit einer auf eine "Akutbehandlung" beschränkten Behandlung der Klägerin in einem Krankenhaus einverstanden erklärt. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nach dem Telefongespräch von Dr. F. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Klägerin "bis zum stationären Aufenthalt in D. /Hochgebirgsklinik" ist seine vom Gesundheitsamt wiedergegebene Äußerung allein als Hinweis darauf zu verstehen, dass dort außer der von ihm als dringlich angesehenen Sanatoriumsbehandlung auch eine Akutbehandlung der Klägerin möglich sei. Damit schwächte er seine Argumente, aus denen er eine stationäre Behandlung der Klägerin gerade im Hochgebirgsklima als erforderlich ansah, nicht ab. Etwas Derartiges ist der Stellungnahme des Gesundheitsamtes auch im Übrigen nicht zu entnehmen. Das gilt speziell für den Satz "Nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt sollte genau so" (durch eine Einweisung der Klägerin in ein Akutkrankenhaus) "verfahren werden..." Zum einen spricht das Gesundheitsamt in diesem Zusammenhang lediglich von seiner Empfehlung (nicht von einer Einigung), Dr. F. möge die Klägerin in ein Akutkrankenhaus einweisen. Zum anderen steht der Annahme, Dr. F. habe in dem Telefongespräch seinen Standpunkt geändert und stimme nunmehr in seiner Bewertung mit dem Gesundheitsamt überein, entgegen, dass er einige Tage später in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Juni 19 nach wie vor einen stationären Aufenthalt der Klägerin gerade in der Hochgebirgsklinik als medizinisch notwendig erachtete. Das Argument des Beklagten, die Behandlung in einem Krankenhaus gehe einer Sanatoriumsbehandlung grundsätzlich vor, rechtfertigt keine ihm günstigere Entscheidung. Welche Behandlungsform angezeigt ist, richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Die auch im Übrigen allgemein gehaltenen Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang bieten keinen substantiierten Hinweis darauf, dass die von Dr. F. mit Nachdruck befürwortete sofortige Sanatoriumsbehandlung im Hochgebirgsklima nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht geboten gewesen sein sollte. Es fehlt allerdings an dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO erforderlichen vorherigen Anerkenntnis der Festsetzungsstelle bezüglich der dringenden Notwendigkeit der von der Klägerin durchgeführten Sanatoriumsbehandlung und deren mangelnder Ersetzbarkeit durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt mit gleicher Erfolgsaussicht. Die Festsetzungsstelle hat zwar, wie ausgeführt worden ist, mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 22. Mai 19 die Sanatoriumsbehandlung als beihilfefähig anerkannt, jedoch nicht vom 25. Juni bis 23. Juli 19 , als sich die Klägerin in diesem Sanatorium aufhielt, sondern in den großen Ferien, die erst am 3. Juli 19 begannen. Damit war die konkrete Behandlungsmaßnahme, für die die Klägerin eine weitergehende Beihilfe begehrt, nicht als beihilfefähig anerkannt worden. Das ist aber nach den Umständen des vorliegenden Falles unschädlich. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass zu Gunsten der Klägerin § 13 Abs. 8 BVO eingreift. Danach wird, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist, die Beihilfe (außer für Heilkuren) dennoch gewährt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Nach den Besonderheiten des Einzelfalles traf die Klägerin kein Verschulden daran, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in der betreffenden Zeit von der Festsetzungsstelle nicht als beihilfefähig anerkannt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte sie diese Anerkennung rechtzeitig beantragt und auch die - vom Gesundheitsamt bezüglich der Darlegung der Dringlichkeit einer Behandlung als maßgebend erachtete - Bescheinigung von Dr. F. vom 16. Juni 19 der Festsetzungsstelle am 17. Juni 19 übermittelt. Damit blieb der Festsetzungsstelle bis zu dem von Dr. F. in die Wege geleiteten Beginn des Sanatoriumsaufenthalts am 25. Juni 19 noch genügend Zeit für eine Überprüfung ihrer mit Bescheid vom 22. Mai 19 getroffenen Verwaltungsentscheidung. Maßgebend dafür, dass die Festsetzungsstelle an dieser Entscheidung festhielt, war zudem der Umstand, dass laut der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 11. August 19 nach dem Telefongespräch vom 18. Juni 19 "die Frage der Sanatoriumsbehandlung sich zu diesem Zeitpunkt für uns nicht mehr stellte." Wie ausgeführt worden ist, bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Beihilfefähigkeit der Sanatoriumsbehandlung hätte anerkannt werden müssen. Der Festsetzungsstelle mag zwar nicht vorzuwerfen sein, dass sie die Sanatoriumsbehandlung nicht als beihilfefähig anerkannt hat. Die Klägerin traf aber nach den obigen Ausführungen daran ebenfalls kein Verschulden, und allein letzteres ist nach § 13 Abs. 8 BVO maßgebend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1998 - 6 A 5692/96 -. Der Beklagte hat auch nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zum einen hat das Verwaltungsgericht, anders als der Beklagte meint, seine Entscheidung nicht darauf gestützt, eine akute Erkrankung, die eine stationäre Behandlung erfordere, führe ohne weiteres dazu, dass § 13 Abs. 8 BVO eingreife. Damit wird die rechtliche Argumentation in unzutreffender Weise verkürzt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch trifft nicht zu, dass danach die Entscheidung über den Beginn von Sanatoriumsbehandlungen in die Hände des behandelnden Arztes gegeben und die in § 6 Abs. 1 BVO vorgeschriebene behördliche Anerkennung ausgehöhlt werde. Ob der Amtsarzt eine Sanatoriumsbehandlung zu Recht als aufschiebbar einstuft, unterliegt in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls der Überprüfung durch das Gericht. Wenn dieses nach den Umständen des konkreten Falles zu dem Ergebnis kommt, der amtsärztlichen Stellungnahme sei insoweit nicht zu folgen, bedeutet das nicht etwa, der anderslautenden ärztlichen Beurteilung eines Facharztes werde generell der Vorzug gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).