Urteil
1 A 2835/98.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0816.1A2835.98A.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der 1956 in Kinkula (Uige/Angola) geborene Kläger ist nach seinen Angaben angolanischer Staatsangehöriger. Er ist mit einer Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo (früher Zaire) verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo). Am 24. Juni 1990 verließ der Kläger ohne seine Familie auf dem Luftweg Angola. Über Belgien reiste er am 25. Juni 1990 mit dem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 19. Dezember 1990 gab er an, im März 1988 wegen unerlaubter politischer Betätigung für drei Wochen im Gefängnis Catete inhaftiert gewesen zu sein. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte er gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - in einem handschriftlichen Statement aus: Er sei graduierter Chemiker. In jungen Jahren sei er Mitglied der FNLA gewesen, die gegen den portugiesischen Kolonialismus gekämpft und ihren Sitz im damaligen Zaire gehabt habe. 1980 sei er aus dieser Bewegung ausgetreten und habe sich der UNITA angeschlossen. An der Universität habe er die Aktivitäten dieser Bewegung koordiniert. Es habe jedoch unter ihnen einen Verräter gegeben, der der MPLA Informationen zugespielt habe. Aufgrund der Amnestie von 1987 sei er im März 1988 nach Angola zurückgekehrt, um zum Aufbau des Landes beizutragen. Als Rückkehrer aus dem damaligen Zaire, das die UNITA mit Militärhilfe unterstützt habe, sei er sofort inhaftiert worden. Da Angola nicht über viele qualifizierte Chemiker verfügt habe, hätten die Behörden u.a. ihn aufgefordert, an der Produktion von chemischen Waffen zur Dezimierung der UNITA-Truppen mitzuarbeiten. Er habe dies jedoch abgelehnt, weil er nicht nur das menschliche Leben respektiere, sondern auch weil man in Angola nicht wisse, wer UNITA-Mitglied und wer MPLA-Mitglied sei. Da seine Diplome beschlagnahmt worden seien, habe die einzige Lösung darin bestanden zu verschwinden. Ein französisch sprechender Ausländer habe ihn bei sich aufgenommen, bis er Mittel und Wege gefunden habe, das Land zu verlassen. Asyl habe er beantragt, weil er als Chemiker Menschenleben beachte und die Auswirkungen von Chemiewaffen auf Personen kenne. Ferner sei die Regierung nicht sehr beliebt und von den UNITA-Agenten unterwandert. Eine Zustimmung zur Produktion der Chemiewaffen käme der Zustimmung des Massakers an der gesamten Großfamilie gleich. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Oktober 1991 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei von Beruf Chemiker. Diese Tätigkeit habe er aber nicht ausgeübt. Er habe vielmehr Brasilianerinnen Französischunterricht erteilt. Als Kind sei er mit seinen Eltern wegen der in Angola herrschenden Unruhen im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbestrebungen in das damalige Zaire ausgewandert. Ab 1970 habe er sich für die Ideen der FNLA interessiert und sich dann deren Jugendorganisation angeschlossen. Über seine Zugehörigkeit zur FNLA habe er einen von der angolanischen Exilregierung im damaligen Zaire ausgestellten Ausweis erhalten. Nachdem er festgestellt habe, dass es sich bei der FNLA um eine Stammesbewegung handele, habe er etwa 1975 aufgehört, sich für deren Ideen zu interessieren. Im damaligen Zaire sei er auch zur Universität gegangen. Dort habe er sich etwa ab 1975 mit der UNITA befasst. An der Universität habe er versucht, andere Studenten von den Ideen dieser Bewegung zu überzeugen. Er habe auch an verschiedenen Versammlungen von Führern der UNITA teilgenommen. Wegen seiner Kontakte zur UNITA habe er keine Probleme bekommen. Er sei jedoch, was er aber erst später erfahren habe, von Angehörigen der MPLA fotografiert worden. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1984 habe er zwei Jahre lang Chemieunterricht erteilt, um so seine Schuld gegenüber dem Land zu begleichen. Im März 1988 sei er im Hinblick auf den Erlass einer Amnestie nach Angola zurückgekehrt. Dort sei er ohne Angabe eines Grundes festgenommen und eine Woche lang im Gefängnis Estrada de Catete festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, im damaligen Zaire für die UNITA gearbeitet zu haben. Da die MPLA jedoch qualifizierte Wissenschaftler, u. a. Chemiker, benötigt habe, habe man ihm angeboten, für die MPLA zu arbeiten. Er habe chemische Waffen für den Kampf gegen die UNITA entwickeln sollen, mit denen u.a. auch eine Vergiftung des Trinkwassers hätte erfolgen können. Zunächst habe er sich zur Mitarbeit bereit erklärt. Als er jedoch aus dem Gefängnis freigelassen worden sei, habe er mit diesem Auftrag nichts mehr zu tun haben wollen. Da er für seinen Französischunterricht 100 Dollar erhalten habe, habe er einen Angehörigen der Staatssicherheit bestechen können, um ausreisen zu können. Bei einer Rückkehr nach Angola sei er weiterhin in Gefahr. Die MPLA sei nach wie vor noch an der Macht und versuche, die Intellektuellen zu brechen, die früher in Verdacht gestanden hätten, mit der UNITA oder der FNLA zusammengearbeitet zu haben. Schwierigkeiten bekäme er sowohl mit der MPLA, weil er sich geweigert habe, an der Entwicklung chemischer Waffen mitzuwirken, als auch mit der UNITA, da er ihr keinen Grund für Propaganda gegen die MPLA wegen des Einsatzes der chemischen Waffen geliefert habe. Mit Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 30. April 1992 forderte der Oberkreisdirektor des Kreises Düren, der Funktionsvorgänger des Beklagten zu 2), den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen, und drohte ihm, für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung nach Angola an. Gegen die ihm am 11. Mai 1992 zugestellten Bescheide hat der Kläger am 4. Juni 1992 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen vor dem Bundesamt vertieft und ergänzend zunächst mit Schriftsatz vom 7. Juni 1993 u.a. angeführt: Nach seiner Rückkehr aus dem damaligen Zaire sei er festgenommen worden, da er dort für die UNITA gearbeitet habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 27. Februar 1997 hat er dargelegt: Nachdem er im März 1988 aus dem damaligen Zaire zurückgekehrt sei, sei er zunächst von Mitgliedern des angolanischen Sicherheitsdienstes zu den Aktivitäten der UNITA im damaligen Zaire befragt worden. Dazu habe er wahrheitswidrig behauptet, diese nur aus der zairischen Presse zu kennen. Daraufhin habe man ihn zunächst gehen lassen. Er sei in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Einige Tage später sei er erneut vom angolanischen Sicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden. Bei dieser Gelegenheit habe man ihm ein Foto vorgehalten, das ihn zusammen mit Repräsentanten der UNITA im damaligen Zaire gezeigt habe. Nunmehr habe man ihn unter Druck gesetzt, für die angolanische Armee zu arbeiten. Es sei darauf spekuliert worden, von seinen naturwissenschaftlichen Kenntnissen profitieren zu können. Nachdem er eine Zusammenarbeit verweigert habe, habe man ihn in das Gefängnis Catete gebracht und seine Diplome beschlagnahmt. Nach seiner Freilassung habe er zu einem MPLA- Mitglied namens Costa Kontakt aufgenommen, der im politischen Büro der Regierungspartei gearbeitet habe. Hier habe er gehofft, eine Klärung seiner Situation herbeiführen zu können. Stattdessen sei es jedoch zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er bedroht worden sei. Ab Januar oder Februar 1989 habe er die Möglichkeit erhalten, auf dem Gelände der Alliance Francaise in Luanda zu leben. Er habe dort diplomatischen Schutz erhofft und zugleich Französisch unterrichten können. Versuche des Leiters des Instituts, eine Ausreise für ihn zu organisieren, seien erfolglos geblieben. Einige Zeit später sei er von Mitgliedern der UNITA in seinem Unterschlupf aufgespürt worden. Sein Vorgesetzter aus zairischen Zeiten habe ihn aufgefordert, zum Schein auf die Aufforderung des angolanischen Sicherheitsdienstes einzugehen und für die UNITA in den Laboratorien zu spionieren. Man habe sich erhofft, dadurch internationale Aufmerksamkeit zu erlangen. So sei er zwischen die Fronten geraten. Während seines Aufenthalts auf dem Gelände der Alliance Francaise sei dort nach ihm gesucht worden. So sei er zum einen verdächtigt worden, einen Diebstahl begangen zu haben. Er habe den Eindruck, dass dies eine Inszenierung der Sicherheitskräfte gewesen sei. Nur durch die Fürsprache des Leiters des Instituts sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Zum anderen habe dort eine Person in Uniform vorgesprochen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. März 1998 hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft und u.a. erklärt: Nach seiner Rückkehr nach Angola habe er zunächst im Flüchtlingslager gelebt. Dann sei er vorgeladen und insbesondere zu seinen UNITA-Kontakten befragt worden. Danach habe man ihn für drei Wochen ins Gefängnis gesteckt und ihm seine Ausbildungszeugnisse einschließlich des Diploms abgenommen. Während seines Aufenthalts in der Alliance Francaise hätten seine Kursteilnehmer im Wesentlichen aus Armeeoffizieren bestanden. Von der Person, die dort nach ihm gefragt habe, wisse er nicht, ob es sich um einen UNITA- oder MPLA-Mann gehandelt habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Februar 1992 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt sind, sowie den Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Düren vom 30. April 1992 aufzuheben, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger wegen seiner UNITA-Aktivitäten, seiner Nichtmitarbeit an der Herstellung chemischer Waffen und seiner Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe, da sich die Verhältnisse in Angola seit der Ausreise des Klägers ganz erheblich gewandelt hätten. Der auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG gerichtete Hilfsantrag habe keinen Erfolg, weil das Bundesamt hierzu in dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung getroffen habe und - mangels Zuständigkeit für Altfälle insoweit - auch nicht habe treffen können. Die Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors sei nicht zu beanstanden. Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 1998, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. November 1998, die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen hat. Die Berufung ist mit einem am 23. Dezember 1998 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet worden. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Seine frühere Tätigkeit für die UNITA sei der Regierung offensichtlich bekannt, da sich ein Foto, das ihn bei einem Treffen mit hochrangigen UNITA-Vertretern zeige, in deren Besitz befinde. Die Tatsache, dass er sich geweigert habe, an der Entwicklung chemischer Waffen mitzuwirken, erhöhe in den Augen der Regierung den Verdacht, dass er weiterhin auf der Seite der UNITA stehe. Ein Interesse der Regierung an seiner Person sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seit zehn Jahren nicht mehr als Chemiker gearbeitet habe. Denn er verfüge noch immer über Kenntnisse auf diesem Gebiet und sei durchaus in der Lage, sich wieder einzuarbeiten. Bei der Beurteilung der Frage einer möglichen Gefährdung sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er auch nicht bereit gewesen sei, sich für die Ziele der UNITA einspannen zu lassen. So habe er sich dem Vorschlag der UNITA widersetzt, zum Schein mit der Regierung zusammenzuarbeiten. In den Augen der UNITA sei er somit ebenfalls zum Verräter geworden. Eine Rückkehr in die von der UNITA gehaltenen Gebiete sei ihm daher ebenfalls nicht möglich. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund besonderer Kontakte vor ca. zehn Jahren zu der UNITA einer Verfolgungsgefahr durch die MPLA unterliegen könne. Außerdem seien nach dem neueren Amnestiegesetz vom 8. Mai 1996 sogar militärische Straftaten amnestiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Kläger wegen seiner angeblich nicht kooperativen Haltung vor zehn Jahren heute noch ein Verfolgungsinteresse hervorrufen könne. Des Weiteren habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, noch einmal in eine ähnliche Situation kommen zu können, da ein Interesse an einem vor mehr als zehn Jahren diplomierten und seit dem nicht berufstätigen Chemiker wohl nicht mehr bestehen dürfte. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (jeweils ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannten Erkenntnismittellisten Angola Teil 1 (Erkenntnisse bis 1997) und Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juli 2000 - sowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. 1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der Kläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Asylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist nicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - vor dem 30. Juni 1993 eingereist ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW 1996, 1665 = NVwZ 1996, 700. In der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, 200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A - . Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO. Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = DVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Teil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., mwN. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische Verfolgung droht (b). a) Der Kläger hat Angola im Juni 1990 unverfolgt verlassen. Er ist weder auf der Flucht vor bereits erlittener noch vor einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist. Der Vortrag des Klägers, nach seiner Rückkehr aus dem damaligen Zaire im März 1988 inhaftiert worden zu sein, ist unglaubhaft. Das diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens erfolgte Vorbringen des Klägers weist erhebliche Widersprüche auf. Dies betrifft zunächst den Zeitpunkt der Inhaftierung. In seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger ausgeführt, sofort nach der Rückkehr inhaftiert worden zu sein. Damit zu vereinbaren ist noch der Vortrag bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in seiner Klagebegründungsschrift vom 7. Juni 1993, wo er - ohne nähere zeitliche Angaben - von einer Inhaftierung nach seiner Rückkehr gesprochen hat. In nicht auflösbarem Widerspruch dazu steht jedoch das Vorbringen in seiner weiteren Klagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat. Dort hat er angegeben, zunächst in einem Flüchtlingslager gewesen und sodann vorgeladen und im Anschluss daran erst inhaftiert worden zu sein. Auch sein Vorbringen zum Grund der Inhaftierung hat der Kläger im Verlauf des Verfahrens gewechselt. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren hat er angegeben, wegen unerlaubter politischer Betätigung inhaftiert worden zu sein. In seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt und bei der dortigen Anhörung hat der Kläger hingegen ausgeführt, die Inhaftierung sei wegen seiner Zusammenarbeit mit der UNITA erfolgt. Auch in seiner Klagebegründungsschrift vom 7. Juni 1993 hat er sich auf diesen Umstand gestützt. In seiner weiteren Klagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 wiederum hat er erklärt, wegen seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit der MPLA im Gefängnis gewesen zu sein. Für einen derartigen Wechsel im Vortrag, der in sich in nicht aufzulösender Weise widersprüchlich ist, ist keine Erklärung ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch hinsichtlich der Dauer seiner Inhaftierung wechselnde Angaben gemacht. So hat er bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, für drei Wochen inhaftiert gewesen zu sein. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hingegen hat er lediglich von einer einwöchigen Haft gesprochen. Auch dieser Widerspruch im Vortrag des Klägers ist einer Auflösung nicht zugänglich. Die schon hieraus herzuleitenden durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags, die Kernpunkte des angeblich selbst erlebten Verfolgungsschicksals betreffen, haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Bestätigung gefunden. Denn bei der auf entsprechende Nachfragen des Vorsitzenden erfolgten Schilderung seines Verfolgungsschicksals unterließ der Kläger zunächst jeden Hinweis auf eine Inhaftierung. Er berichtete lediglich über seine Unterbringung im Flüchtlingslager, seine Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche und seine Vorsprache bei dem Mitarbeiter Costa im politischen Büro der Regierungspartei, ohne eine Inhaftierung auch nur im Ansatz zu erwähnen. Dies lässt sich nicht - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht - damit erklären, dass er nur auf die konkret gestellten Fragen habe antworten und die Inhaftierung zu einem späteren Zeitpunkt habe erwähnen wollen. Denn ein derart einschneidendes und im Rahmen der Begründung eines Asylbegehrens besonders gewichtiges Erlebnis wie eine Inhaftierung hätte, wenn es tatsächlich erlebt worden wäre, auch ohne weitere Nachfrage bei der Schilderung des Verfolgungsschicksals Erwähnung gefunden. Hinzukommt, dass der Kläger auch bei seinem abschließend im Zusammenhang erfolgten Vortrag zu seinen Fluchtgründen nicht den Eindruck hat vermitteln können, tatsächlich inhaftiert gewesen zu sein. Denn der Kläger hat sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung beschränkt, im Gefängnis gewesen zu sein. Eine Darstellung näherer Einzelheiten zu seiner Haft, wie es bei der Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen wäre, hat der Kläger auch an dieser Stelle vermissen lassen. Aber auch wenn man unterstellen würde, das Vorbringen des Klägers zu seiner Inhaftierung sei glaubhaft, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass er auf der Flucht vor bereits erlittener politischer Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist ist, denn die Inhaftierung wäre offensichtlich nicht ursächlich für seine Ausreise gewesen. Die Gewährung von Asyl setzt grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraus. Dies bedeutet zwar nicht, dass nur derjenige als verfolgt ausgereist anzusehen ist, der noch während der Dauer eines Pogroms oder individueller Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt. Derartiges kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. In dieser Hinsicht kommt der zwischen dem Abschluss der politischen Verfolgung und der Ausreise verstrichenen Zeit eine entscheidende Bedeutung zu. Daher kann allein schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren politischen Verfolgung stehenden Flucht verliert. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgeblich ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 = InfAuslR 1991, 140 = NVwZ 1991, 377, und vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 = NVwZ 1991, 384. Auf der Grundlage dieser Erwägungen spricht vorliegend für einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht schon der lange Zeitraum zwischen der vermeintlichen Entlassung des Klägers aus dem Gefängnis und dessen Ausreise aus Angola. Ausgehend von der Rückkehr des Klägers aus dem damaligen Zaire im März 1988 und einer - zugunsten des Klägers angenommenen - dreiwöchigen Haft, die in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr stattgefunden hat, muss er spätestens im Mai 1988 aus der Haft entlassen worden sein. Die Ausreise erfolgte jedoch erst im Juni 1990 und damit mehr als zwei Jahre später. In diesem langen Zeitraum hatte der Kläger - wie sich aus dem Folgenden ergibt - objektiv keine politische Verfolgung zu befürchten. Dass er möglicherweise in ständiger Angst gelebt und aus dieser subjektiven Furcht heraus schließlich Angola verlassen hat, ist vorliegend ohne Bedeutung. Denn ein lediglich psychischer Zusammenhang zwischen einer bereits erlittenen Verfolgung und der Ausreise ist unerheblich, da das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer objektiv ausweglosen Lage voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, aaO. Für die Zeit von Mai 1988 bis zu seiner Ausreise hat der Kläger selbst keinerlei tatsächlich erlittene oder ihm drohende Beeinträchtigungen geschildert, die das Ausmaß einer asylrelevanten politischen Verfolgung erreichen. So ist zunächst vielmehr im Gegenteil festzustellen, dass er sogar erklärt hat, im politischen Büro der Regierungspartei vorgesprochen zu haben, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Sofern von Seiten der MPLA tatsächlich ein Interesse daran bestanden haben sollte, seiner Person habhaft zu werden, so wäre es nicht zu erklären, dass der Kläger das Büro der Regierungspartei hätte unbehelligt verlassen können. Offensichtlich bestanden bei dem Kläger auch keinerlei Befürchtungen, inhaftiert zu werden, da er sich ansonsten nicht der Gefahr ausgesetzt hätte, in dem Büro der Regierungspartei, die angeblich an seiner Person interessiert gewesen ist, persönlich zu erscheinen. Auch für die Zeit seines vorgetragenen Aufenthalts in der Alliance Francaise lässt das Vorbringen des Klägers nicht hervortreten, dass von Seiten der Regierung/Regierungspartei ein Interesse daran bestanden haben könnte, seiner Person habhaft zu werden. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger sich tatsächlich von Januar/Februar 1989 bis zu seiner Ausreise in der Alliance Francaise aufgehalten hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens liegen zum einen darin begründet, dass der Kläger in seinem Asylantrag als letzte Anschrift in Angola "Rua Josefa Obidos No. 12, Neves Bendinha" angegeben hat, die Anschrift der Alliance Francaise ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen hingegen "Travessa Barbosa do Bocage No. 12, Luanda" lautet. Zum anderen spricht gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Kläger den Aufenthalt in der Alliance Francaise im Verwaltungsverfahren weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch bei seiner persönlichen Anhörung, sondern erstmals in dem Klagebegründungsschriftsatz vom 27. Februar 1997 erwähnt hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit bedarf jedoch keiner Vertiefung, da - zugunsten des Klägers - unterstellt werden kann, dass er in dieser Zeit in der Alliance Francaise in Luanda gewohnt hat. Denn allein der Umstand, dass der Kläger sich in der genannten Zeit auf dem Gelände der Alliance Francaise aufgehalten hat, gibt nichts für die Annahme einer ihm drohenden asylrelevanten Gefährdung her. Aufgrund dessen bedarf es auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu, dass sich der Kläger seit Anfang 1989 bis zu seiner Ausreise auf dem Gelände der Alliance Francaise in Luanda versteckt habe. Auf die damit unter Beweis gestellte Tatsache des Aufenthalts des Klägers auf dem Gelände der Alliance Francaise kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zugunsten des Klägers von der Wahrheit des Tatsachenkerns der aufgeworfenen Behauptung ausgegangen werden kann. Soweit darüber hinaus der Umstand des Versteckens unter Beweis gestellt worden ist, ist der Beweisantrag bereits unzulässig. Er zielt insofern auf eine Wertung ab. Eine Wertung selbst ist jedoch keinem Beweis zugänglich. Lediglich deren Tatsachengrundlage kann zulässigerweise unter Beweis gestellt werden. Die für die Zeit des - unterstellten - Aufenthalts in der Alliance Francaise geschilderten Vorgänge lassen ebenfalls nicht eine begründete Befürchtung von asylrelevanten Beeinträchtigungen hervortreten. Mit seiner Schilderung, er sei verdächtigt worden, einen Außenbordmotor gestohlen zu haben, hat der Kläger selbst keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es sich - wie von ihm behauptet - um eine Inszenierung der Sicherheitskräfte gehandelt haben könnte. Sein Vorbringen stellt sich lediglich als bloße Vermutung dar, der es an jeglicher Tatsachengrundlage mangelt. Unabhängig davon wäre auch in diesem Punkt das Vorliegen eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zu der Ausreise fraglich, da dieser Vorfall sich nach dem Vortrag des Klägers bereits zu Beginn seines Aufenthalts in der Alliance Francaise zugetragen haben soll. Auch aus seinem Vorbringen, ein Mann habe in der Alliance Francaise nach ihm gefragt, lässt sich kein im vorliegenden Zusammenhang relevanter Anhalt für ein Interesse der angolanischen Regierung/Regierungspartei an der Person des Klägers ableiten. Insofern bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. So hat der Kläger in seiner Klagebegründungsschrift vom 27. Februar 1997 angegeben, es habe sich um einen Mann in Uniform gehandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er hingegen erklärt, er wisse nicht, ob der Mann von der MPLA oder der UNITA gewesen sei. Dies ist insofern widersprüchlich, als es sich bei einem Mann in Uniform, der bei der Alliance Francaise in Luanda erscheint, offensichtlich nur um einen Angehörigen der MPLA gehandelt haben kann. Denn es dürfte auszuschließen sein, dass ein UNITA-Angehöriger sich in Zeiten, in denen Auseinandersetzungen zwischen der MPLA und UNITA stattfanden, in Uniform in der als Hochburg der MPLA anzusehenden Stadt Luanda in Erscheinung getreten ist. Unabhängig von der Unglaubhaftigkeit des Vortrags ist auch nicht ersichtlich, dass durch das Erscheinen des Mannes bei der Alliance Francaise und etwaige von diesem gestellte Fragen - zu deren Gegenstand im Übrigen nicht das Geringste vorgetragen worden ist, was in Anbetracht der Relevanz dieses Umstandes jedoch nahe gelegen hätte - für den Kläger irgendwelche Konsequenzen eingetreten wären oder auch nur gedroht hätten. Auch er selbst liefert dafür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich in diesem Zusammenhang gleichermaßen nur auf bloße Vermutungen. Das Fehlen eines staatlichen Interesses an der Person des Klägers erhellt schließlich auch der Umstand, dass dieser an der Alliance Francaise nach seinem eigenen Vorbringen Unterricht in Kursen gegeben hat, an denen im Wesentlichen Armeeoffiziere teilgenommen haben. Ausgehend davon ist nicht erklärlich, warum über einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr hinweg durch diese persönlich oder zumindest durch von diesen eingeschaltete andere Stellen kein Zugriff auf den Kläger genommen worden ist. Gleichermaßen belegt dieser Umstand, dass offensichtlich auch auf Seiten des Klägers nicht die Befürchtung eines derartigen Zugriffs bestand, denn ansonsten hätte er sich sicherlich nicht bereit gefunden, einen derartigen Teilnehmerkreis zu unterrichten. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das Schulgebäude unter dem besonderen Schutz französischer Staatsmacht stand. Dem Fehlen eines staatlichen Interesses an seiner Person kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, an der Alliance Francaise unter seinem während seines Aufenthalts im damaligen Zaire verwandten Namen tätig gewesen zu sein. Denn dieser Name war den staatlichen Stellen nach seinem eigenen Vorbringen schon von den Diplomen, die während seiner Inhaftierung beschlagnahmt worden sein sollen, bekannt, da diese ebenfalls auf den im damaligen Zaire verwandten Namen ausgestellt waren. Unabhängig von der Frage einer staatlichen Zurechenbarkeit lässt das Vorbringen des Klägers auch nicht hervortreten, dass er von Seiten der UNITA ernsthaft Beeinträchtigungen zu befürchten gehabt haben könnte. Sein diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich auf die bloße Vermutung, ihm würden Schwierigkeiten drohen, weil er sich geweigert habe, zum Schein auf die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der MPLA einzugehen, um so der UNITA eine Grundlage für eine gegen die MPLA gerichtete Propaganda zu verschaffen. Eine hinreichende Tatsachengrundlage für diese Behauptung lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen. Zudem ist es auszuschließen, dass der Kläger in Luanda dem Zugriff der UNITA ausgesetzt gewesen sein könnte. Ebenso wenig wie auf die genannten individuellen Gründen kann der Kläger sein Asylbegehren mit Erfolg darauf stützen, im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer Gruppe politisch verfolgt gewesen zu sein. So bestand für den Kläger vor seiner Ausreise nicht die (beachtlich wahrscheinliche) Gefahr, allein wegen seiner Zugehörigkeit zu den - zivilen - Mitgliedern der UNITA politisch verfolgt zu werden. Die UNITA (Uniao Nacional para a Indepedencia Total de Angola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) war neben der in Luanda entstandenen MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung Angolas) und der FNLA (Frente Nacional de Libertacao de Angola/Nationale Front für die Befreiung Angolas) eine der drei Hauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische Kolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im April 1974, infolge dessen sich Portugal dann im November 1975 aus Angola zurückzog, entbrannte ein Machtkampf um die Vorherrschaft in Angola. Während die FNLA zusehends mehr in der Versenkung verschwand, setzte sich in der Folgezeit der Bürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fort. Mit kubanischer und sowjetischer Militärhilfe gelang es schließlich der MPLA die alleinige Macht zu erringen. Die UNITA hingegen formierte sich unter ihrem Führer Savimbi neu und rief zur Fortsetzung des Guerillakrieges auf. Dabei wurde sie zunächst von Südafrika und später auch von den USA unterstützt. Praktisch jedes Jahr unternahm die von der MPLA getragene Regierung in der Trockenzeit groß angelegte Offensiven gegen die UNITA, ohne sich jedoch eindeutig durchsetzen zu können. Die Mitte der 80-er Jahre eintretenden weltpolitischen Veränderungen hatten auch ihre Auswirkungen auf Angola. So setzte 1987 die im Wesentlichen von den USA verfolgte sog. "linkage"-Politik ein, die den Abzug der kubanischen Truppen aus Angola mit dem Unabhängigkeitsprozess Namibias verknüpfte. Unter dem Eindruck der Kämpfe um Cuito Cuanavale im Süden Angolas, in denen sich Ende 1987/Anfang 1988 trotz hohen Einsatzes keine der Bürgerkriegsparteien entscheidend durchsetzen konnte, kam es im Dezember 1988 in New York zur Unterzeichnung zweier Abkommen, die u.a. den Abzug der kubanischen und der südafrikanischen Truppen aus Angola vorsahen. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Parallel zu den Verhandlungen in New York gab die angolanische Regierung ihre harte Einstellung gegenüber Oppositionellen auf und betrieb mit besonderem Nachdruck eine sog. "Gnadenpolitik", aufgrund derer zunächst lediglich frühere FNLA-Anhänger und später auch ehemalige UNITA-Mitglieder bei einer Rückkehr nach Angola in der Regel nicht mehr mit strafrechtlichen oder anderen repressiven Maßnahmen rechnen mussten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an den Innenminister NRW vom 9. März 1988, an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 2. November 1988 und an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 30. Dezember 1988; Deutsche Gesellschaft für die afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. Januar 1989. Mit der erfolgreichen Umsetzung der New Yorker Vereinbarungen stieg der Druck auf die beiden Kontrahenten in Angola, den Bürgerkrieg zu beenden. So fanden 1989 Verhandlungen zwischen Vertretern der MPLA und der UNITA statt, die jedoch vom gegenseitigen Misstrauen geprägt waren. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. In Fortsetzung der "Gnadenpolitik" kam es ab Anfang 1989 zu mehreren Amnestieregelungen, nach denen ganz generell auch Angehörige der UNITA von einer strafrechtlichen Verfolgung freigestellt werden konnten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Februar 1990 (Stand: 15. Februar 1990); amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 8. August 1989. Ab April 1990 begann eine portugiesische Friedensinitiative, bei der erstmals die MPLA-Regierung und die UNITA direkt miteinander verhandelten. Nach Überwindung erheblicher Schwierigkeiten kam es schließlich Ende 1991 zur Unterzeichnung des Abkommens von Bicesse, in dem u.a. ein Waffenstillstand und ein Wahltermin vereinbart wurden. Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Ausgehend von dieser allgemeinen Lage war es insbesondere mit Blick auf die Amnestieregelungen, die auch tatsächlich von Angehörigen der UNITA in Anspruch genommen wurden, vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 8. August 1989, zum Zeitpunkt der Ausreise im Juni 1990 nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner Zugehörigkeit zur UNITA mit asylrelevanten Beeinträchtigungen rechnen musste. Auch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Verfolgung zu wertende Beeinträchtigungen. Das Siedlungsgebiet der Bakongo erstreckt sich vom Norden des angolanischen Kernlandes durch das frühere Zaire hindurch in das frühere Kongo und in die Enklave Cabinda. Der antikoloniale Widerstand begann in Angola 1961 mit einem von der Vorgängerin der FNLA geschürten Aufstand der Bakongo, der mittels eines konzentrierten Militäreinsatzes durch die Portugiesen in der Zeit bis 1963 blutig niedergeschlagen wurde. In diesem Zeitraum flohen etwa 500.000 angolanische Bakongo in das damalige Zaire. Nach dem Friedensschluss der im Wesentlichen von Angehörigen der Volksgruppe der Bakongo getragenen FNLA mit der MPLA kam es zu einer Rückwanderung der Bakongoflüchtlinge aus Zaire, die allerdings nur zu einem Drittel in ihre ländlichen Ursprungsgebiete im nordwestlichen Teil des Landes zurückkehrten, sich ansonsten jedoch in Luanda niederließen und dort in manchen Stadtvierteln zur ganz überwiegenden Mehrheit wurden. Aufgrund der allgemeinen kriegsbedingten Landflucht kamen auch in Angola verbliebene Bakongo in erheblicher Zahl nach Luanda. Das Vordringen der UNITA nach Norden brachte es in den 80-er Jahren mit sich, dass eine wachsende Minderheit der Bakongo zu UNITA- Parteigängern oder -Sympathisanten wurden. Diese Tendenz verstärkte sich Anfang der 90-er Jahre beim Übergang zum Mehrparteiensystem. Aber auch in die MPLA traten Bakongo ein. In Luanda bereits bestehende Animositäten gegenüber den der Volksgruppe der Bakongo angehörenden Rückwanderern verstärkten sich dadurch, dass diese aufgrund ihrer in Zaire gemachten Erfahrungen und noch bestehender Verbindungen einen Großteil des seit Anfang der 80-er Jahre überlebenswichtigen Schwarzhandels an sich rissen, was aufgrund der geforderten hohen Preise ihrer Akzeptanz durch die übrige Bevölkerung nicht förderlich war. Außerdem wurden die Bakongo in Anbetracht einer wegen ihres Herkunftsgebiets vermuteten Nähe zur UNITA häufig als in Opposition zu der im Wesentlichen von der MPLA getragenen Regierung stehend angesehen. Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an das OVG Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 1997, an das Verwaltungsgericht Aachen vom 7. März 1995 und an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. Februar 1994; amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. August 1995, an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 30. März 1994 und an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 4. November 1993 sowie Bericht aus August 1993; Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda vom 27. März 1995; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: 30. April 1994) und Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November 1993; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Diese tatsächlichen Verhältnisse tragen jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret zu befürchten gehabt hätte, in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit Opfer politischer Verfolgung zu werden, zumal schon zu dieser Zeit allein in Luanda mehrere 100.000 Bakongo ungestört leben konnten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: 30. April 1994) und Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November 1993. Diese Einschätzung wird auch durch die ansonsten vorliegenden Erkenntnisquellen gestützt. Keine der Stellungnahmen gibt einen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung beachtlich wahrscheinlich befürchten musste. b) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch. Für das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im Heimatland des Klägers unabhängig von dessen Person ausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein Anhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich relevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers verändert haben. Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur UNITA; ihretwegen droht dem Kläger auch heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Bei den am 29. und 30. September 1992 durchgeführten Wahlen zur Nationalversammlung entfielen von den 220 Parlamentssitzen 129 auf die MPLA und 70 auf die UNITA. Letztere boykottierte jedoch das Parlament und nahm die ihr zugefallenen Sitze lange Zeit nicht an. Erst nach langen Verhandlungen erklärte sich die UNITA im Februar 1997 bereit, ihre Abgeordneten nach Luanda zu entsenden, so dass am 22. April 1997 die erste Sitzung des vollzählig versammelten Parlaments stattfand. Nachdem die angolanischen Behörden jedoch zu dem Schluss gekommen waren, dass die UNITA die Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Lusaka nicht eingehalten habe, entschied sie am 31. August 1998, die 70 Parlamentarier der UNITA zu suspendieren, "bis ihre Organisation ihre Haltung zum Friedensprozess in Angola klargestellt" habe. Daraufhin spaltete sich am 2. September 1998 eine Gruppe von 55 Abgeordnete der UNITA von dieser ab und gründete die UNITA-R (Uniao Nacional para a Independecia Total de Angola - Renovada/Nationale Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas - erneuert). Am 3. September 1998 erhielt die UNITA-R die Unterstützung der angolanischen Behörden, die die internationale Gemeinschaft aufforderten, die "neue Leitung" der UNITA anzuerkennen. Am 23. September 1998 wurden die Minister, Vizeminister und Abgeordneten der UNITA, die der UNITA-R angehörten, wieder in die Regierung bzw. in das Parlament aufgenommen. Die anderen, nicht der UNITA-R beigetretenen 15 Abgeordneten der UNITA, unter ihnen der Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku, wurden hingegen am 25. September 1998 endgültig aus dem Parlament ausgeschlossen. Sie bildeten eine als "Plattform für die Verständigung" genannte Gruppe, die sich sowohl von der UNITA Savimbis als auch von der UNITA-R distanzierte. Am 29. Januar 1999 wurde die angolanische "Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung" (GURN) umgestaltet. Von den 28 Ministern gehören vier der UNITA-R an. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Diese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund der allgemeine Lage in Angola gesehen werden, die dadurch geprägt ist, dass sich der Bürgerkrieg in Angola zwischen der im Wesentlichen von der MPLA getragenen Regierung und der UNITA seit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase befindet. Die gewählte Regierung unter Präsident dos Santos wehrt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Armee der UNITA. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Nachdem schon zuvor zahlreiche Übergriffe insbesondere gegenüber Angehörigen der UNITA erfolgt sein sollen, vgl. dazu im Einzelnen: amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999, kam es im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der militärischen Auseinandersetzungen zu einer sukzessiven Einengung des Spielraums insbesondere für die unabhängigen Medien und Gewerkschaften, aber auch für Oppositionsparteien sowie die Kirchen. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Januar 2000. Es fanden immer wieder Übergriffen u. a. auf Aktivisten der UNITA statt. So sollen die Abgeordneten der UNITA von den Behörden eingeschüchtert und sogar verhaftet worden sein. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999). Am 2. Oktober 1998 ist gegen den damaligen Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku ein Attentat verübt worden, dass jedoch fehl schlug. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Am 13. Januar 1999 wurden fünf Abgeordnete der UNITA verhaftet und der Spionage und des Hochverrats an der Staatssicherheit angeklagt. Einer von diesen ist jedoch am 22. Mai 1999 und die anderen sind am 15. Oktober 1999 wieder freigelassen worden. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. In der Nacht vom 17. auf den 18. September 1999 soll der der UNITA-R angehörende Abgeordnete Joao Ngolongombe Jacob ermordet worden sein. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Von den Verhaftungen und Einschüchterungen sollen nicht nur offizielle Vertreter der UNITA, sondern auch zahlreiche Personen betroffen sein, die in dem Verdacht standen, mit dieser Bewegung zu kollaborieren. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. So sind am 13. Juni 1999 in Uige 30 Personen, u.a. ein Staatsanwalt und Beamte, von der Polizei unter dem Vorwurf der Militärspionage für die UNITA verhaftet worden. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999. Auch die Medien werden zusehens strenger überwacht. Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Regierungskritische Journalisten sehen sich verstärkt sowohl staatlicher als auch von Dritten ausgehender Übergriffe ausgesetzt. Der Regierung wird vorgeworfen, derartigen Vorkommnissen nicht nachzugehen und damit weiteren Übergriffen Vorschub zu leisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; amnesty international, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Mai 2000 und an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Januar 2000; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Andererseits hat der Präsident Dos Santos am 11. November 1999 in seiner Rede zum Unabhängigkeitstag UNITA-Angehörigen ein Amnestieangebot gemacht, das bereits einige, zum Teil ranghohe Mitglieder der UNITA aufgegriffen haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Auch in Anbetracht dieser allgemeinen Situation muss der Kläger in Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen wegen seiner während des bis März 1988 andauernden Aufenthalts im damaligen Zaire bestehenden Zugehörigkeit zur UNITA und der damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen befürchten. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger zuletzt vor mehr als zwölf Jahren für die UNITA aktiv gewesen ist, seine Aktivitäten nicht in Angola, sondern im damaligen Zaire entfaltet hat und in der Zeit danach weder in Angola noch woanders als Angehöriger oder Sympathisant der UNITA in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dessen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der angolanische Staat an der Person des Klägers auch heute noch irgendein Interesse haben könnte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die bekannt gewordenen Übergriffe gegen Angehörige oder Sympathisanten der UNITA im Wesentlichen nur solche Personen betrafen, die in besonderer Weise in Erscheinung getreten oder an besonderer Stelle tätig gewesen sind. Derartiges ist für den Kläger auch nicht im Ansatz festzustellen. Diese Einschätzung wird auch durch die vorliegenden Erkenntnisquellen gestützt. So geht das Auswärtige Amt davon aus, dass wegen der Zugehörigkeit zur UNITA vor allem nur dann mit staatlichen Repressalien zu rechnen ist, wenn sich diese Zugehörigkeit in nachgewiesenen, langjährigen und besonders kämpferischen Aktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Derartiges ist für den Kläger nicht festzustellen. Für Personen, deren Aktivitäten für die UNITA den beschriebenen Umfang nicht erreichen, ist nach Einschätzung der Europäischen Botschaften, der US-Botschaft sowie internationaler Organisationen in Luanda die Wahrscheinlichkeit staatlicher Repressalien gering. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Auch amnesty international hat lediglich für aktive Mitglieder der UNITA angenommen, dass diese bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet wären, Opfer von Menschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen Zwangsmaßnahmen zu werden. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 15. März 1999 und an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999. Für eine möglichen Gefährdung von Personen wie den Kläger lässt sich daraus nichts herleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass sich amnesty international an einer anderen Stelle nicht in der Lage sah, zu der Frage, ob wegen eines im Februar 1989 verfassten Artikels noch Verfolgungsmaßnahmen in Angola zu befürchten seien, eine Aussage zu machen, weil wegen des erheblichen Zeitablaufs eine hinreichend sichere Einschätzung nicht mehr möglich sei. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Mai 2000. Auch das Institut für Afrika-Kunde hat zu der Frage nach noch heute zu befürchtenden Beeinträchtigungen wegen eines derartigen Vorgangs aus dem Jahre 1989 lediglich festgestellt, Verfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der derzeitigen politischen Situation nicht auszuschließen. Vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 2000. Dies genügt aber unter Berücksichtigung des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht für die Annahme einer drohenden Verfolgung. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger beantragten Beweiserhebung durch Einholung einer Stellungnahme von amnesty international dazu, dass die vermutete Mitgliedschaft in der UNITA bei einer Rückkehr nach Angola angesichts der instabilen innenpolitischen Verhältnisse - militärische Auseinandersetzungen zwischen UNITA und Regierung, Ausschluss der UNITA-Mitglieder aus der Regierung - zum Anknüpfungspunkt von Verfolgung seitens der Regierung durch Verhaftung und Misshandlung werde, bedarf es nicht, da dem Senat zu dieser Frage - wie die zuvor gemachten Ausführungen im Einzelnen belegen - ausreichende Stellungnahmen sowohl von amnesty international als auch von anderen Stellen insbesondere auch aus jüngster Zeit vorliegen, die sich hinlänglich mit der unter Beweis gestellten Frage befassen und die die Schlussfolgerung tragen, dass die aufgeworfene Frage zu verneinen ist. Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo hat der Kläger heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Die Lage der Bakongo hat sich nicht zu deren Nachteil verändert. Zwar mag es auch heute noch sein, dass die Bakongo grundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt sind, die UNITA bei ihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen, so amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999, bzw. seit langem eine bedeutende gesellschaftspolitische Verankerung des militärischen Kampfes der UNITA gegen die Zentralgewalt in Luanda darstellen. So Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme für das Verwaltungsgericht München vom 15. Oktober 1998. Dennoch besteht kein Anhalt dafür, dass dem Kläger heute als Bakongo allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe Beeinträchtigungen in Angola drohen. Denn eine gezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen ist nach wie vor nicht festzustellen. Insbesondere sind die von exilpolitischen Bewegungen der Bakongo behaupteten Repressionen gegenüber dieser Volksgruppe nicht erwiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Soweit in den Erkenntnisquellen die Möglichkeit einer an die Bakongozugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung überhaupt in Betracht gezogen wird, geschieht dies allenfalls in der Form, dass dargelegt wird, für Einzelfälle könne Derartiges nicht ausgeschlossen werden. Vgl. UNHCR, Stellungnahme aus Dezember 1997; amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. September 1997 und an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 1997. Dies genügt jedoch nicht dem vorliegend anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Für dem Kläger von Seiten der UNITA drohende Beeinträchtigungen besteht weiterhin nicht der geringste Anhalt, so dass sich auch an dieser Stelle nicht die Frage der staatlichen Zurechenbarkeit stellt. Für das Vorliegen eines vom Kläger selbst nach Verlassen Angolas aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. subjektiven Nachfluchtgrundes iSv § 28 AsylVfG besteht ebenfalls kein Anhalt. Als solche kommen für den Kläger allein die illegale Ausreise aus Angola, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung in Betracht führen. Diese vermögen jedoch unabhängig von ihrer Beachtlichkeit - vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, 130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = NVwZ 1989, 264, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. 1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ 1989, 777 - schon deshalb nicht die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zu begründen, weil es sich nicht feststellen lässt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola wegen dieser Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Für die Vergangenheit hat dies der früher für Angola zuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Überschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der Asylantragstellung bereits festgestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 1989 - 22 A 10143/89.A -. Die nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. So sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden lediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstreckt. Vgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999. Dem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die belegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung zu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im Zusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische Verfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen. Vgl. UNHCR, Stellungnahme aus Dezember 1997 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 28. August 1996. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten Aufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach nicht. Auch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass keine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, eines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Asylantragstellung bekannt seien. Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996. Ferner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda/Angola für Rückkehrer nach Angola keine Gefahren. In einem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl beantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer würden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit der angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch offen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der Asylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus politischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach Angola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am Flughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Vgl. Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in Luanda vom 27. März 1995. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis dafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die Asylantragstellung für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken eine politischen Verfolgung beachtlich wahrscheinlich befürchten lassen könnten. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - , NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. Da der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass dem Kläger wegen der im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. gemachten Ausführungen. Weitere Umstände, die für den Kläger bei einer Rückkehr nach Angola die Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 2 ZPO. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.