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Beschluss

5 A 3159/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0811.5A3159.00.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2000 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 230,80 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2000 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 230,80 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Berufung führen, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 - 5 B 978/97 -. Die Darlegungen des Klägers stellen lediglich eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend auseinander gesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es an jeglichem Anhaltspunkt für die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers fehlt, an der in Rede stehenden Stelle habe kein (umgedrehtes) Haltverbotsschild gestanden. Ob der Kläger das (umgedrehte) Haltverbotsschild gesehen hat, ist für die Wirksamkeit der angeordneten Haltverbotszone unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass das fragliche (umgedrehte) Haltverbotsschild eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden konnte und deshalb zu beachten war. 2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein umgedrehtes mobiles Haltverbotsschild grundsätzlich wirksam ist, wenn es eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 -, NJW 1998, 331 m.w.N. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht vielmehr, wie dargelegt, mit dem vom Kläger zitierten Beschluss des Senats vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - in Einklang. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).