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Beschluss

7A D 58/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0810.7A.D58.99NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan "Reitanlage und Sport-Mehrzweckhalle" der Stadt T. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan "Reitanlage und Sport-Mehrzweckhalle" der Stadt T. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Eigentümer u.a. der Grundstücke S. 29 und 29a in T. sowie angrenzender, von ihnen landwirtschaftlich genutzter Parzellen. Die zur Hofstelle gehörenden Gebäude stehen auf dem Grundstück S. 29; die Antragsteller bewohnen das auf der Parzelle 323 errichtete Wohnhaus S. 29a. Das Grundstück liegt etwa 100 m südwestlich der südwestlichen Grenze des Bebauungsplans "Reitanlage und Sport- Mehrzweckhalle" der Antragsgegnerin, den die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angreifen. Der Bebauungsplanbereich liegt zwischen etwa 280 m (Nordgrenze) und 450 m (Südgrenze) südlich der durch W. -V. hier von Osten nach Westen führenden L 588 (G. Straße) und der dort angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstellen S. H. und Große L. . In Ost-West-Richtung erstreckt sich der Bebauungsplan auf etwa 200 m. Westlich grenzen an das Bebauungsplangebiet zwei Sportplätze, dann ein Weg an, der von der L 588 abzweigt und parallel zur Eisenbahnlinie W. - E. /B. in südwestliche Richtung führt. Südlich der Sportplätze, der sodann folgenden Tennisanlage und des daran anschließenden Grundstücks der Antragsteller schwenkt der Weg zunächst in südöstliche Richtung ab, erschließt das Wohnhaus der Antragsteller, das Wohnhaus der Eltern der Antragstellerin (S. 29), führt sodann zwischen der Hofstelle und einem noch weiter östlich gelegenen Sportplatz hindurch in nördliche Richtung und dort am Sportheim des Sportvereins EMS- W. (S. 28) vorbei. Sodann führt der Weg entlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze und zugleich entlang der westlich gelegenen Sportplätze. Mit Widmungsverfügung vom 2. August 2000 - die nach Angaben der Vertreterin der Antragsgegnerin im Ortstermin, falls erforderlich, am 4. August 2000 bekannt gemacht werden sollte - hat die Antragsgegnerin den vorbeschriebenen Weg, der in seiner gesamten Länge in unterschiedlicher Breite asphaltiert ist, ab der Scheune des Hofes S. 29 bis zum nordöstlichen Ende der Sportanlagen für den öffentlichen Verkehr und den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Ein Privatweg knüpft an den vorbeschriebenen Weg an und führt über die Hofanlage S. H. zur G. Straße. Ein weiterer Wirtschaftsweg führt entlang der südöstlichen Grenze des Bebauungsplangebiets und über das Plangebiet hinaus in südlicher Richtung weiter. Etwa 400 m weiter südlich hat dieser Wirtschaftsweg Anschluss an einen weiteren Weg, der östlich des Hofs Große L. an die G. Straße angebunden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit einem etwa 26 m x 68 m großen Baufenster für eine Reithalle, einem 30 m x 48 bis 58 m großen Baufenster für eine Sport- und Mehrzweckhalle und einem 40 m x 12 m großen Baufenster für eine Longierhalle fest. Die aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zulässigen Hallen sind zwischenzeitlich errichtet. Der Widerspruch der Antragsteller gegen die der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der Sport- und Mehrzweckhalle ist noch nicht beschieden. Der Bebauungsplan sieht Stellplätze zwischen Sport-Mehrzweckhalle und Reithalle sowie nördlich dieser beiden Hallen vor. Östlich der Reithalle kennzeichnet der Bebauungsplan zwei Bereiche für Dressurplätze und einen Springplatz. Sodann folgt in östlicher Richtung eine private Grünfläche. Der Bebauungsplan legt Flächen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern fest und bestimmt den Standort anzupflanzender Einzelbäume. Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten der Bauweise, der zulässigen Gebäudehöhe, der Anlage von Stellplätzen, Garagen, Parkplätzen, Verkehrsflächen und sonstigen Wegen, der Begrünung sowie der Niederschlagswasserbeseitigung. Während das Bebauungsplangebiet im Westen und Süden an das Sportheim und im übrigen an die schon erwähnten Sportplätze angrenzt, schließen in nördlicher und östlicher Richtung landwirtschaftlich, teils als Pferdeweiden genutzte Flächen an; im rückwärtigen Bereich der Hofanlage Große L. ist ein Reitplatz vorhanden. Der Bebauungsplan berücksichtigt eine Straßenplanung, die vorsieht, die L 588 nach Süden zu verlegen und auf diese Weise den Ortskern von W. /V. zu entlasten (der Planfeststellungsbeschluss vom 18. August 1997 ist angefochten; das Klageverfahren ist zu dem Aktenzeichen 10 K 3037/97 beim Verwaltungsgericht Münster anhängig). Das Bebauungsplangebiet schließt unmittelbar südlich an die Böschung der geplanten Straßentrasse an. Parallel zu der Böschung setzt der Bebauungsplan eine 7,5 m breite Straßenverkehrsfläche fest, die die östlich bzw. westlich des Bebauungsplangebiets verlaufenden Wirtschaftswege verbindet. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung soll die Erschließung des Sondergebiets (nach Bau der L 588 neu) über einen Weg erfolgen, der die vorbenannte Verkehrsfläche in südöstlicher Richtung fortsetzt, unter der geplanten L 588 hindurch geführt und sodann zwischen den Hofstellen S. H. und Große L. an die G. Straße angebunden werden soll. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 10. Oktober 1996 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nebst eines Grünordnungsplans aufzustellen. Am 12. Dezember 1996 beschloss er, den Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 17. Februar bis 18. März 1997 wurde am 7. Februar 1997 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Oberkreisdirektor des Kreises W. wies mit Schreiben vom 12. März 1997 auf wasserrechtliche Fragen sowie darauf hin, dass die Verkehrsführung im Hinblick auf die mit ihr verbundene Belastung der Nachbarn konkreter Untersuchung bedürfe, da bei mittelfristiger Realisierung der auf Grundlage des Bebauungsplans möglichen Vorhaben davon auszugehen sei, dass weder die Umgehungsstraße (L 588 neu) noch die geplante Zuwegung aus Richtung Norden hergestellt seien. Der Sportverein EMS-W. führte mit Schreiben vom 19. Februar 1997 an, dass der vorhandene Wirtschaftsweg nicht geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 wiesen auch die Antragsteller auf Bedenken an der Eignung des vorhandenen Weges hin, die auch Belange der Verkehrssicherheit berühren würden. Am 20. März 1997 zog der Antragsteller seine erhobenen Anregungen und Bedenken zu Protokoll der Antragsgegnerin zurück. Am 6. Mai 1997 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Ferner beschloss er gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW als Bestandteil des Bebauungsplans den Grünordnungsplan. Auf die Anzeige des Satzungsbeschlusses machte die Bezirksregierung M. die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 9. Januar 1998 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 21. Mai 1999 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, denn der Nachbar S. H. sei an den Beschlussfassungen des Rats beteiligt gewesen und habe zur Angelegenheit vorgetragen (Schriftsatz vom 21. Mai 1999). Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der Rat sei davon ausgegangen, dass sie, die Antragsteller, ihre Bedenken gegen die Bebauungsplanung mit Schreiben vom 20. März 1997 zurückgezogen hätten. Mit dem genannten, unter Druck zustandegekommenen Schreiben habe er, der Antragsteller, jedoch keine Erklärung für seine Ehefrau abgegeben. Ohnehin hätte sich dem Rat die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die Verkehrsprobleme nicht lösbar seien. Auf diese Problematik hätten der Oberkreisdirektor des Kreises W. und der Sportverein EMS-W. hingewiesen. Eine Abwägung sei dennoch nicht erfolgt, obwohl es Alternativen zur Verkehrs- anbindung gegeben habe. Ob die L 588n gebaut werde, sei offen; der Planfeststellungsbeschluss sei angefochten und die Erschließung damit nicht gesichert. Der Rat habe nicht berücksichtigt, dass die vorhandenen Wege und Straßen zur Erschließung der im Bebauungsplangebiet ermöglichten Vorhaben, insbesondere bei größeren Veranstaltungen nicht geeignet seien. Das Verkehrsnetz sei bereits durch den An- und Abfahrtverkehr zum vorhandenen Sportgelände überstrapaziert. Das der Bebauungsplanung vor Verwirklichung der ermöglichten Vorhaben nachgeschaltete Baugenehmigungsverfahren sei nicht geeignet, dem Schutzanspruch der Nachbarn hinreichend Rechnung zu tragen. Die in einem Ortstermin am 18. März 1997 vereinbarten und mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 1997 bestätigten Verkehrssicherungsmaßnahmen seien nur zum Teil, wenngleich ohne Entschädigung oder nur für Einzelveranstaltungen (Sicherung der Zauneinfriedung durch Baken), zum Teil überhaupt nicht (Fahrbahnmarkierungen, Lösung zur Umgestaltung und Sicherung des Kreuzungsbereichs in Abstimmung mit den Anliegern) verwirklicht worden. Bei zwischenzeitlich durchgeführten Großveranstaltungen (Scheunenball am 8. August 1998 und Großveranstaltung des Reit- und Fahrvereins "Gustav Rau" im März 1999) seien erhebliche bzw. chaotische Verkehrsbelästigungen aufgetreten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Reitanlage und Sport-Mehrzweckhalle" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Zweifel am Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag seien angebracht, da die Antragsteller in Wahrheit die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Vorhaben anstreben und das vorliegende Verfahren als Druckmittel benutzen würden. Die im Planaufstellungsverfahren von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen seien nicht abzuwägen gewesen, da aus Sicht der Antragsgegnerin das Schreiben des Antragstellers vom 20. März 1997 nur so habe verstanden werden können, dass beide Antragsteller ihre Anregungen zurücknehmen wollten. Der Antragsteller habe den Vorsitzenden des Reitvereins, Herrn A. Große L. , angerufen und mitgeteilt, "wir nehmen die Anregungen zurück"; diese Mitteilung habe Herr Große L. dem Baudezernenten der Antragsgegnerin weitergegeben. Die jetzige provisorische Verkehrsführung könne nicht zum Streitgegenstand gemacht werden, da das Plangebiet nach Bau der Umgehungsstraße für den Ortsteil V. über die G. Straße erschlossen werden solle und der Bau der Straße hinreichend gesichert sei. Die von den Antragstellern behauptete Lärmbelästigung halte sich in Grenzen. Die mit Abstand größte Lärmquelle sei der Eisenbahnverkehr. Die Sportanlage werde über öffentliche Straßen erschlossen. Unter Inanspruchnahme der Seitenstreifen sei ein Begegnungsverkehr möglich. In dem von den Antragstellern eingeleiteten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (11a B 994/99.NE) hat die Antragsgegnerin ferner ausgeführt, dass sie als Ordnungsbehörde Veranstaltungen in der Reithalle nur unter der Voraussetzung zustimmen werde, dass die Verkehrsführung nur in einer Fahrtrichtung erfolge; eine dahingehende Regelung sei möglich, da für diesen Fall der zur G. Straße führende Privatweg des Herrn Große L. genutzt werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 11a B 994/99.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über den angefochtenen Bebauungsplan Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den Normenkontrollantrag durch Beschluss. Der Antrag ist zulässig. Den Antragstellern steht das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragsteller wollten mit dem Normenkontrollverfahren den von ihnen gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Außenbereich gelegenes Vorhaben fördern, kann zugunsten der Antragsgegnerin einmal unterstellt werden. Weshalb es aber unzulässig sein sollte, von den gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn dadurch außerhalb des Verfahrens liegende anderweitige Interessen des Antragstellers unterstützt werden, ist in dem gegebenen Zusammenhang unerfindlich. Die Annahme, die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin oder die Baugenehmigungsbehörde würden sich durch einen Normenkontrollantrag "unter Druck setzen" lassen oder gar außerhalb ihrer jeweiligen Kompetenzen liegende Handlungen in Erwägung ziehen, ist abwegig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Als die Antragsbefugnis begründendes Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR 1999, 134; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223. Macht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung dieses Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere auch geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Antragsteller die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Sie tragen in substantiierter Weise vor, dass die Erschließung des Bebauungsplangebiets nur in einer Weise möglich sei, die zu unerträglichen Verhältnissen im Bereich des der Erschließung dienenden Sickerhooks führen. Das Interesse der Anlieger des Sickerhooks, der auch der Erschließung ihrer Grundstücke dient, von einer Überlastung des Wegs verschont zu bleiben, ist abwägungsbeachtlich gewesen. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Der von den Antragstellern gerügte Verfahrensmangel - der Nachbar S. H. sei an den Beschlussfassungen des Rats beteiligt gewesen -, ist mehr als ein Jahr nach Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens und damit verspätet erhoben worden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der Mitwirkung des Ratsmitglieds S. H. am Satzungsbeschluss ein durchgreifender Verfahrensmangel ergeben kann. Gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Dies ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der maßgebende Satzungsbeschluss einstimmig gefasst worden ist. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den maßgebenden Umständen gehörte namentlich die Frage, wie das Plangebiet in einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügenden Weise und zudem - worauf es entscheidungserheblich nicht einmal ankommt - in anliegerverträglicher Weise erschlossen werden kann. Die Frage ordnungsgemäßer Erschließung des Plangebiets musste der Rat der Antragsgegnerin in seine Abwägung einstellen. Die insoweit bestehenden Probleme drängten sich nicht nur auf, sondern waren ihm bekannt. Nicht nur die Antragsteller haben im Bebauungsplanverfahren mit Schreiben vom 28. Februar 1997 auf Fragen der Verkehrssicherheit hingewiesen, sondern auch der Sportverein EMS-W. mit Schreiben vom 19. Februar 1997 sowie der Oberkreisdirektor des Kreises W. mit Schreiben vom 12. März 1997. Ob beide Antragsteller ihre Bedenken und Anregungen vor dem das Bebauungsplanverfahren abschließenden Satzungsbeschluss zurückgenommen haben, ist nicht nur im Hinblick auf die auch von anderer Seite vorgebrachten Bedenken und Anregungen ohne Belang, sondern auch deshalb, weil der Rat die (ihm erkennbaren, durch den Bebauungsplan betroffenen) Belange in die ihm obliegende Abwägung ungeachtet der Frage einzustellen hatte, ob die Belange auch von Dritten für beachtlich gehalten worden sind. Die Frage der Erschließung des Plangebiets bis zur Herstellung der L 588 n war auch nicht deshalb für die Abwägung ohne Belang, weil der Rat in absehbarer Zeit mit der Herstellung der L 588 n gerechnet haben mag. Selbstverständlich kann es sachgerecht sein, einen Bebauungsplan gewissermaßen im Vorgriff auf künftige Entwicklungen, mit deren Eintritt gerechnet werden kann, zu beschließen. So kann es beispielsweise durchaus abwägungsgerecht sein, eine Straßentrasse in einem Bebauungsplan zu berücksichtigen und die für ihren Bau erforderlichen Flächen freizuhalten, obwohl die Straße erst in einem noch nicht festliegenden Zeitpunkt hergestellt werden soll. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch nicht gewählt, um die im Plangebiet zulässigen Nutzungen nach Fertigstellung der L 588 n zu ermöglichen. Vielmehr hat sie ausdrücklich auf die derzeitige Erschließung des Plangebiets über den Wirtschaftsweg (Bahnseitenweg), der die Sportplätze erschließt, abgestellt (Bebauungsplanbegründung Ziffer 2.3: Dementsprechend sind in der Folgezeit die entsprechenden Baugenehmigungen erteilt worden.). Dieser Weg soll der Erschließung des Plangebiets dienen, bis der Anschluss an die L 588 n hergestellt ist. Der Senat hat erwogen, ob der Satzungsgeber die provisorische Erschließung eines Plangebiets für eine gewisse Übergangszeit abwägungsgerecht als geeignete Erschließung ansehen kann. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch deshalb nicht an, weil der Rat der Antragsgegnerin nicht einmal abgewogen hat, für welche Zeit er eine Übergangslösung den Anliegern des Wirtschaftswegs meint zumuten zu können. Er hätte eine dahingehende Abwägung auch gar nicht sachgerecht vornehmen können. Nicht einmal der Abschluss des dem beabsichtigten Bau der L 588 n zugrundeliegenden Planfeststellungsverfahrens war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar noch ist er es zwischenzeitlich; ein Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss ist erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Münster - 10 K 3037/97 - anhängig. Der Rat der Antragsgegnerin durfte die Erschließungsfrage aus der Abwägung auch nicht unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung ausklammern. Zwar muss die Gemeinde durch die Bebauungsplanung aufgeworfene Probleme dann nicht mit dem Bebauungsplaninstrumentarium lösen, wenn die abschließende Konfliktbewältigung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen der zulässigen Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Ein solches zur Konfliktbewältigung geeignetes Verwaltungsverfahren hat hier nicht zur Verfügung gestanden. Wie ausgeführt, sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans nach seinem Erlass ausgenutzt werden können. Ein Verfahren, das sicherstellen würde, dass die Erschließung der Vorhaben in ausreichender Weise ermöglicht werden könnte, steht nicht zur Verfügung. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass bei einem Bebauungsplan, der bauliche Ausnutzungen eines Grundstücks zulässt, die weit über den Schutz eines etwaigen Bestandes hinausgehen, der Plangeber auch bedenken muss, wie die Baugrundstücke erschlossen werden können. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung in einem qualifizierten Bebauungsplan sind sinnlos, wenn das planerische Konzept nicht zugleich auch Vorsorge für eine der zugelassenen Nutzung entsprechende Erschließung der Baugrundstücke trifft. Eine planerische Abwägung, die einerseits Festsetzungen über bauliche Nutzungen mit erheblichem Zu- und Abfahrtverkehr trifft, andererseits aber die Vorsorge für eine hinreichende Erschließungsmöglichkeit ausklammert, ist defizitär und daher fehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1995 - 7a D 136/95 -. Die Zuwegung zum Bebauungsplangebiet über den Weg S. ist nicht geeignet, die Erschließung des Bebauungsplangebiets in hinreichender Weise sicherzustellen. Was für eine gesicherte Erschließung mindestens zu fordern ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei sich die Anforderungen an die Erschließungsanlage hier nach der Vorbelastung des Sickerhooks durch den landwirtschaftlichen Verkehr, einzelne Wohnhäuser, seiner Erschließungsfunktion für die vorhandenen Sport- und Tennisplätze zuzüglich der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen Bauvorhaben richtet. Im Allgemeinen muss die Zuwegung ungeachtet etwaiger Mängel geeignet sein, den im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücken eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde zu vermitteln. An ihren Ausbauzustand sind dabei keine überhöhten Anforderungen zu stellen, doch hat die Zuwegung zumindest sicherzustellen, dass das erschlossene Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - zum Einsatz gelangen. Außerdem muss die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in einer Weise gewährleistet sein, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen jedenfalls dann stattfinden kann, wenn - wie hier - mit einem derart beachtlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, dass Begegnungsverkehr nicht nur ausnahmsweise zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2000 - 7 A 4922/99 - m.w.N. Diese Voraussetzungen, die jeweils kumulativ vorliegen müssen, sind hier nicht erfüllt. Die rein tatsächliche Erreichbarkeit des Bebauungsplangebiets für Einsatzfahrzeuge ist nicht zweifelhaft, doch hat der Senat aufgrund der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die ihm der Berichterstatter vermittelt hat, und nach Auswertung der gefertigten Lichtbilder sowie des vorliegenden Kartenmaterials die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Zuwegung, die der Erschließung des Bebauungsplangebiets dienen soll, nicht gewährleistet ist. Eine anderweitige besser geeignete Erschließungsführung steht nicht zur Verfügung. Der S. ermöglicht jedenfalls in seinem mit der Widmungsverfügung vom 2. August 2000 erfassten Abschnitt keinen gefahrlosen Begegnungsverkehr. Die Art des zu erwartenden Verkehrs wird dadurch beschrieben, dass der S. landwirtschaftlich genutzte Flächen, vereinzelte Wohnnutzung, Sport- und Tennisplätze, darüber hinaus nun aber auch das Bebauungsplangebiet erschließt. Dies bedeutet, dass ungeachtet der besonderen Problematik, die in verkehrstechnischer Hinsicht dann entsteht, wenn im Bebauungsplangebiet bestimmungsgemäß Großveranstaltungen durchgeführt werden, selbst bei normaler Nutzung nicht nur gelegentlich, sondern während der üblichen Nutzungszeiten regelmäßig mit Fahrzeugen gerechnet werden muss, die deutlich breiter sind als ein üblicher Pkw. Zur Reit- und zur Longierhalle werden Nutzer gewöhnlich mit Pkw nebst Pferdeanhänger oder gar mit größeren Fahrzeugen anfahren. Bereits ein Pferdeanhänger für zwei Pferde ist etwa 2,30 m breit. Dies bedeutet unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 50 cm zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen im Falle der Begegnung von Pkw und Pkw mit Pferdeanhänger für zwei Pferde, dass eine Fahrbahnbreite von jedenfalls etwa 4,60m bis 4,80 m zuzüglich gewisser Sicherheitsabstände zu den beiden Außenseiten zur Verfügung stehen müsste, um eine derartige Begegnungssituation gefahrlos zu ermöglichen. Diese Fahrbahnbreite steht bereits nicht auf der gesamten Länge des Sickerhooks bis zur Hofanlage S. 29 zur Verfügung. Allerdings wäre dies auch nicht erforderlich, wenn in ausreichenden Abständen Ausweichmöglichkeiten bestünden. Ob hiervon unter Berücksichtigung des über den S. verlaufenden Verkehrs ausgegangen werden kann, ob ferner die Kurvensituation im Bereich des Grundstücks S. 30 nicht eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ab der Abzweigung des mit der Widmungsverfügung vom 2. Au-gust 2000 erfassten Wegteils vom S. bis zum Bebauungsplangelände ist die Wegesituation völlig unzulänglich. Der Weg ist hier in seinem asphaltierten Bereich nicht breiter als etwa 4 m, zu guten Teilen auch deutlich schmaler. Die Parkmöglichkeiten im Bereich der Sportplätze sowie des Hauses des Sportvereins EMS können als Ausweichstelle angesichts ihrer zu erwartenden Nutzung nicht berücksichtigt werden. Die Randstreifen stehen selbst nicht in derartiger Breite zur Verfügung, dass sie ausreichende Ausweichmöglichkeiten bieten würden. Zum einen ist ihre Nutzbarkeit auf längeren Teilstücken durch links und rechts des Weges stehende Zäune bzw. Pfosten begrenzt. Zum anderen ist die Nutzung auch der verbleibenden Teilflächen der Randstreifen selbst nicht gefahrlos möglich. Die Randstreifen weisen überwiegend eine Grasnarbe auf. Der Fahrer kann daher nicht abschätzen, ob und inwieweit die Randstreifen unter dem Bewuchs befestigt sind. Schließlich ist die hier für eine nicht selten zu erwartende Begegnungssituation unzureichende Straßenbreite über eine Distanz gegeben, die zu lang ist, um ständige Verkehrsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die Wegeslänge auszuschließen; sie beträgt nämlich von der Zufahrt zum Bebauungsplangelände bis zur Hofanlage S. 29 rund 250 m. Hinzu kommt, dass die Straßensituation am südlichen Ende dieses Teils des zur Erschließung des Bebauungsplangebiets vorgesehenen Wegs nicht einsehbar ist. Die Straße knickt dort nur durch eine gewisse Straßenaufweitung, gemildert um nahezu 90 Grad, ab. Die Sicht auf den weiterführenden Teil des Wegs wird durch die baulichen Anlagen der Hofstelle S. 29 weitgehend beeinträchtigt. Der Abwägungsmangel ist offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Fehleinschätzung der Bedeutung hinreicher Erschließung des Bebauungsplangebiets folgt bereits aus der Bebauungsplanbegründung, die zwar darauf abstellt, dass die im Norden des Plangebiets vorgesehene Breite der dortigen Wegetrasse von 7,5 m Begegnungsverkehr für Pferdegespanne und die Anlage beidseitiger grüner Randstreifen ermögliche, sich jedoch nicht mit der Frage auseinandersetzt, wie die Erschließung "derzeit über den Wirtschaftsweg" gefahrlos möglich sein sollte. Der Mangel ist auch im Sinne der vorgenannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und deshalb erheblich. Bei hinreichender Gewichtung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung der im Bebauungsplangebiet ermöglichten Vorhaben hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass der Rat von Festsetzungen, die bereits vor Herstellung der L 588 n ausgenutzt werden sollen, absieht oder eine andere (ausreichende) Erschließung sicherstellt. Der Abwägungsmangel führt zur Nichtigkeit und nicht lediglich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 215a BauGB führen Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur zu dessen Unwirksamkeit. Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, dass die konkrete Möglich-keit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht, was voraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Pla-nung berührt. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht ent-gegen, dass der angegriffene Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der gegebenenfalls nur durch inhaltliche Änderung oder Ergänzung des Plans in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB behoben werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BauR 2000, 684. Der aufgezeigte Mangel betrifft die Grundzüge der Bebauungsplanung. Zwar bestehen hinsichtlich der Festsetzungen zu den im Bebauungsplangebiet ermöglichten Nutzungen selbst keine Bedenken. Ohne eine bereits "derzeit" ausreichende Erschließung ist das Bebauungsplankonzept jedoch nicht umsetzbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.