Die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. Änderung "Gewerbegebiet O. " Teil A (Satzungsbeschluss vom 16. De-zember 1997 in der Fassung vom 23. Ju-ni 1998), Nr. 012 Süd - 1. Änderung "Gewerbegebiet O. /I. " (Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1998), Nr. 012 Nord "Teil A" Gewerbegebiet O. 2. Änderung (Satzungsbe-schluss vom 27. Juni 2000) und Nr. 012 Süd I Gewerbegebiet O. /I. - und 012 Nord "Teil A" Gewerbegebiet O. 2. Änderung (Satzungsbeschluss vom 27. Juni 2000) der Gemeinde A. sind unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. Änderung "Gewerbegebiet O. " Teil A (im Folgenden "012 Nord 1. Änderung" genannt) und Nr. 012 Süd 1. Änderung "Gewerbe-gebiet O. /I. " (im Folgenden "012 Süd 1. Ände-rung" genannt), beide jeweils in der Fassung der 2. Änderung, weil diese u.a. eine neue Bahnüberführung festsetzen, durch die die Antragsteller ihrer Meinung nach unzumutbar beein-trächtigt werden. Die vorgenannten Bebauungspläne erfassen ein Areal, das im südlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Die südliche Plangebietsgrenze des Plans 012 Süd 1. Änderung reicht bis an die Bundesstraße B 56, die von B. in südwestlicher Richtung nach E. führt. Nördlich der B 56 verläuft in Ost-West-Richtung die Bahnstrecke B. - E. . Auf diese und die B 56 führt im Gebiet der Antragsgegnerin von Norden kommend die A. Straße (L 113) zu, die die Bahnstrecke mit einem schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang kreuzt und kurz danach in die hier dicht neben der Bahnstrecke verlaufende B 56 einmündet. Rd. 300 m südwestlich dieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten - aus dem B. Stadtteil H. kommend - der vierstreifig ausgebaute K. -A. -D. in die B 56. In diesem Bereich hat die Bahnstrecke einen Abstand von rd. 100 m von der B 56. Zielsetzung der strittigen Bebauungspläne ist u.a. die planungsrechtliche Absicherung einer neuen Bahnüberführung, die in Verlängerung des K. -A. -D. die Bahnstrecke mit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke derzeit mit einem weiteren schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang (S. weg/A. weg) gekreuzt. Die Anlage der Bahnüberführung soll zur Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs die Schließung der schienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des S. weg/A. weg - sowie eines weiteren Bahnübergangs - ermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die neue Straßentrasse ein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken genutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die in den Plänen festgesetzte Trasse endet rd. 450 m nördlich der Bahnstrecke im Bereich der vorhandenen L 113 (A. Straße). Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1993) sieht den Bau einer neuen Landesstraßenverbindung von der B 56 bis zur L 113 als Bedarf der Stufe 1 vor. Eine Weiterführung der neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung B. ist als K 12n vorgesehen. Weitere Zielsetzung der Planung ist die bauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der nördlich der Bahnstrecke bestehenden Einzelhandelsbetriebe. In Verfolgung dieser Zielsetzungen treffen die Bebauungspläne insbesondere folgende Festsetzungen: Der strittige Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung erfasst lediglich den Bereich von der B 56 bis zur nördlichen Grenze der Bahnstrecke. Er setzt hier nördlich der Bundesstraße in Verlängerung des K. -A. -D. eine zunächst nach Norden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von Böschungsflächen fest, die im Bereich des vorhandenen, neben der Bahnstrecke verlaufenden S. weg und der Bahnstrecke in eine bogenförmig nach Westen abschwenkende Verkehrsfläche übergeht. Das unmittelbar südwestlich der Böschung der neuen Trasse gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2. (S. - talweg 5; Gemarkung O. Flur 3 Flurstück 682), das als private Schulungsstätte genutzt wird, ist gleichfalls vom Plan 012 Süd 1. Änderung erfasst. Es ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen sind in diesem Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lager-plätze und öffentliche Betriebe) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) nicht zulässig. Für das nordöstlich der Böschung der neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke gelegene Gelände ist ein weiteres eingeschränktes Gewerbebetrieb (GE2) mit denselben Maßfestsetzungen ausgewiesen; in diesem Gewerbegebiet sind die Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 1990 - mit Ausnahmeregelung - ausgeschlossen. Ferner sind in beiden Gewerbegebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Der strittige Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung erfasst schließlich auch den östlichsten, unbebauten Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. (S. weg 26/28; Gemarkung O. Flur 3 Flurstück 530), für den er keine Festsetzungen trifft. Dieses Grundstück liegt zwischen dem S. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des vorhandenen Bahnübergangs. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich Wohnungen und das Büro des Installationsbetriebs des Sohnes der Antragsteller zu 1. befinden, und in der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahr 1974 als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der im hier strittigen Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung über der Bahnstrecke (+1 Ebene) festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rd. 20 m an das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. heranrücken. An den Plan 012 Süd 1. Änderung schließt sich unmittelbar nördlich der Bahnstrecke der weitere strittige Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung an. Dieser enthält zum einen die bis zur L 113 führende Fortsetzung der in einem Bogen verlaufenden neuen Straßentrasse, entlang der durchgehend ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt ist. Festsetzungen über die Höhenlage der neuen Trasse, die in ihrem südlichen Teilstück der bereits vorhandenen Trasse des A. weg folgt, enthält der Plan 012 Nord 1. Änderung - wie der Plan 012 Süd 1. Änderung - nicht. Ferner erfasst der Plan 012 Nord 1. Änderung das beiderseits der neuen Trasse gelegene Gelände sowie in dem unmittelbar nördlich der Bahnstrecke gelegenen Bereich auch das unterhalb der ausgewiesenen Verkehrsfläche gelegene Gelände (?0 Ebene). Er setzt beiderseits der neuen Trasse verschiedene Sondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und Heimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie eingeschränkte Gewerbegebiete fest, für die in den textlichen Festsetzungen nähere Regelungen über die zulässigen Nutzungen getroffen sind. Ein kleiner Bereich im Südosten ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ferner weist der Plan die für die Erschließung der Baugebiete bestimmten Verkehrsflächen aus, die an zwei Stellen an die neue Trasse angebunden werden sollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen und Belastungsflächen fest und trifft in den textlichen Festsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu. Die Planurkunde ist von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin mit Datum vom 26. Februar 1998 mit dem Vermerk "Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat in seiner Sitzung am 16. 12. 1997 beschlossen worden" und mit Datum vom 11. August 1998 mit dem Vermerk "Der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung durch den Rat der Gemeinde A. gem. § 10 (3) BauGB wurde am 23.06.1998 gefasst und ist am 07.08.1998 ortsüblich bekannt gemacht worden" unterzeichnet worden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 012 Nord 1. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 26. November 1996 fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin den am 17. Januar 1997 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss, seinerzeit noch für einen im Osten größeren Bereich. Gemäß Offenlegungsbeschluss des Planungsausschusses vom 26. Juni 1997 erfolgte die am 4. Juli 1997 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom 14. Juli bis 14. August 1997. Es gingen verschiedene Bedenken und Anregungen - u.a. auch der Antragstellerin zu 2. - ein. Am 16. Dezember 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der Empfehlung des Planungsausschusses vom 11. Dezember 1997 den Bebauungsplan als Satzung. Am 26. Februar 1998 fasste er den weiteren Beschluss, gemäß § 233 BauGB n.F. auf das Anzeigeverfahren zu verzichten. Am 23. Juni 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin schließlich, den Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung in die Teilbereiche A und B aufzuteilen, den Teilbereich A zur Rechtskraft zu bringen und die Veröffentlichung des Teilbereichs B zurückzustellen. Bei dem Teilbereich B handelt es sich um einen Bereich im Osten des Plangebiets, der als eingeschränktes Gewerbegebiet und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen war. Dieser Teilbereich war von der Bezirksregierung K. mit Verfügung vom 27. Mai 1998 aus der Genehmigung der - parallel zum Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung durchgeführten - 19. Änderung des Flächennutzungsplans herausgenommen worden. Der Satzungsbeschluss 012 Nord 1. Änderung wurde schließlich am 7. August 1998 bekannt gemacht. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 012 Süd 1. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 11. September 1997 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 in der Zeit vom 22. Dezember 1997 bis 22. Januar 1998 erfolgte. Auf Grund der Offenlegung gingen u.a. Anregungen und Bedenken der Antragsteller zu 1. ein. Am 23. Juni 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf Empfehlung des Planungsausschusses vom 18. Juni 1998 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss 012 Süd 1. Änderung wurde daraufhin am 26. März 1999 bekannt gemacht. Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurden sowohl der Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung als auch der Bebauungsplan 012 Süd 1. Änderung jeweils durch eine 2. Änderung modifiziert. Der Plan 012 Nord 2. Änderung hat zum Inhalt, dass entlang der Südwestseite der neuen Trasse - zum Grundstück der Antragsteller zu 1. hin - von der südlichen Plangebietsgrenze bis Bau-km 0+210 eine 1,0 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt wurde, die nach der textlichen Festsetzung zur Änderung im Bereich der Brücke zugleich die Funktion einer Absturzsicherung hat und gestalterisch in den Brückenentwurf zu integrieren ist. Ferner setzt der Plan 012 Nord 2. Änderung neben dem nordwestlichen Ende der Lärmschutzwand eine Podestfläche für die öffentliche Verkehrsfläche (Treppenanlage) fest. Der Plan 012 Süd 2. Änderung setzt in Verlängerung der im Plan 012 Nord 2. Änderung festgesetzten Lärmschutzwand gleichfalls eine 1,0 m Lärmschutzwand entlang der Westseite der neuen Trasse fest, die bei Bau-km 0+010 (kurz vor der südlichen Plangebietsgrenze an der B 56) enden soll. Diese Änderungen kamen in folgendem Verfahren zu Stande: Am 11. April 2000 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, die Änderungen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, von einer frühzeitigen Unterrichtung der Bürger abzusehen und die Planentwürfe - unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - für die Dauer von 2 Wochen offen zu legen. Die Aufstellungsbechlüsse wurden gemeinsam mit den Offenlegungen vom 2. Mai bis 16. Mai 2000 am 21. April 2000 bekannt gemacht. Am 27. Juni 2000 beschloss der Rat entsprechend der Empfehlung des Planungsausschusses, der u.a. die Nichtberücksichtigung der während der Offenlegung eingegangenen Anregungen der Antragsteller zu 1. und 2. beschlossen hatte, die Änderungen als Satzung. Beide Änderungen wurden am 30. Juni 2000 bekannt gemacht. Weiter wurden seitens der Antragsgegnerin während des laufenden Normenkontrollverfahrens Änderungen der Planurkunde des Bebauungsplans 012 Nord 1. Änderung vorgenommen. Diese Änderungen bestehen darin, dass der Planurkunde im Bereich eines der festgesetzten Sondergebiete das Wort "Verbrauchermarkt" aufgeklebt und dass in Abschnitt 4.2 der textlichen Festsetzungen bei der Gestaltungsmaßnahme mit der Bezeichnung G6 das Wort "öffentlich" aufgeklebt und im weiteren Text das Wort "privaten" gestrichen wurde. Am 14. Juli 2000 wurde daraufhin der am 23. Juni 1998 als Satzung beschlossene Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung erneut bekannt gemacht mit dem Hinweis "Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft". Am 21. Juli 2000 erfolgte schließlich eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans 012 Nord 2.Änderung. Die Antragsteller haben am 5. November 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 23. Juni 1998 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung richtete. Nach den jeweiligen Bekanntmachungen haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag auch auf die Pläne 012 Süd 1. Änderung, 012 Nord 2. Änderung und 012 Süd 2. Änderung erstreckt. Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien antragsbefugt, weil ihre privaten Belange im Hinblick auf die vorhandene Nutzung ihrer Gebäude durch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks, die Einschränkung in Besonnung, Belichtung und Belüftung, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Luftimmissionen und sonstige Schadstoffimmissionen massiv beeinträchtigt würden. In formeller Hinsicht seien die Pläne schon deshalb fehlerhaft, weil zu Unrecht das Bebauungsplanverfahren gewählt worden sei. Bei der neuen Trasse gehe es um einen Ersatz für die L 113, mithin eine neue Landesstraße, die nur in einem landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sachgerecht geregelt werden könne. In diesem Zusammenhang rügen die Antragsteller auch, dass es an einer ordnungsgemäßen Linienbestimmung nach Landesstraßenrecht fehle und ein sachlicher Grund für die kurze Abschnittsbildung nicht vorliege. Ferner seien die Pläne schon deshalb fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. In materieller Hinsicht fehle es an einer Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan. Dieser enthalte in seiner genehmigten Fassung keine planerischen Aussagen über bzw. Vorgaben für die Straßenführung. Jedenfalls sei kein ordnungsgemäßes Parallelverfahren durchgeführt worden. Die Planung beruhe auf unzureichenden Grundlagen, weil die tatsächlichen Nutzungen am S. weg als allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet nicht berücksichtigt worden seien. Planungsalternativen seien unzureichend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsteller auf die Alternativen einer Untertunnelung des vorhandenen Bahnübergangs, einer in früheren Planungen vorgesehenen großen Brücke über das Plangebiet von der L 113 bis zur B 56 und der "Null-Variante". Die Erforderlichkeit für die Planung sei nicht gegeben, weil der Bebauungsplan der Landesplanung widerspreche. Ihr Planungsvertrauen sei verletzt, da sie den früheren Planungen entsprechend plankonform gebaut hätten und durch die früher vorgesehene große Brücke weniger beeinträchtigt würden. Das nunmehr vorgesehene Brückenbauwerk entfalte eine erdrückende Wirkung. Zudem enthielten die Pläne nicht die erforderlichen Festsetzungen, um die Lage der neuen Straße im Raum festzulegen. Weitere Abwägungsmängel ergäben sich daraus, dass das Schallschutzgutachten auf unrichtigen Grundlagen beruhe, Erschütterungen nicht untersucht worden seien, das eingeholte lokalklimatische Gutachten unzureichend und wegen der Anbindung der großflächigen Handelsbetriebe mit neuen Unfallschwerpunkten zu rechnen sei. Des Weiteren greifen die Antragsteller auch die erst während des Verfahrens erlassenen 2. Änderungen in formeller und materieller Hinsicht an. Die Antragsteller beantragen, die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. Änderung "Gewerbegebiet O. " Teil A (Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1997 in der Fassung vom 23. Juni 1998), Nr. 012 Süd - 1. Änderung "Gewerbegebiet O. /I. " (Satzungsbeschluss vom 23. Juni 1998), Nr. 012 Nord "Teil A" Gewerbegebiet O. 2. Änderung (Satzungsbe- schluss vom 27. Juni 2000) und Nr. 012 Süd I Gewerbegebiet O. /I. - k. und 012 Nord "Teil A" Gewerbe- gebiet O. 2. Änderung (Sat- zungsbeschluss vom 27. Juni 2000) für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Antragstellerin zu 2. fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, weil die frühere Planung sie stärker beeinträchtige. Bei den strittigen Plänen gehe es nicht um eine Verlegung der L 113, sondern um eine "Ortsum-fahrung O. ". Da es sich nicht um planfeststellungser-setzende Bebauungspläne handele, sei auch keine Umweltverträg-lichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Im Übrigen könne aus dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht die Fehlerhaftigkeit des Plans hergeleitet werden. Eine Linien-bestimmung sei 1994 vom Landschaftsverband R. durchge-führt worden. Die strittigen Bebauungspläne, deren wechselsei-tige Abhängigkeiten ihr - der Antragsgegnerin - bewusst gewe-sen seien, seien aus dem im Parallelverfahren geänderten, am 31. Juli 1998 bekannt gemachten Flächennutzungsplan ent-wickelt. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planungen sei gegeben. Ihre Zielsetzung liege insbesondere in der Beseitigung der vorhandenen Bahnübergänge. Ein Verfahren nach § 18 AEG zu deren Beseitigung sei eingeleitet. Der Plan diene hingegen nicht einer besseren Erschließung der Handelsbetriebe, da diese ihre unmittelbare Anbindung wegen der Höhenlage der Straße und dem Verbot von Ein- und Ausfahrten verlören. Die Grundstücke der Antragsteller seien entsprechend ihrer rechtlichen Ausweisung durch die Urfassungen der Pläne berücksichtigt worden. Die von den Antragstellern angesprochenen Alternativen seien gleichfalls berücksichtigt und wegen ihrer Nachteile verworfen worden. Eine erdrückende Wirkung auf die Grundstücke der Antragsteller läge nicht vor. Diese müssten sich zudem eine plangegebene Vorbelastung durch die früheren Pläne entgegenhalten lassen. Einer Festlegung der Höhenlage der Brücke habe es nicht bedurft, da diese durch drei Zwangspunkte - die Höhenlage der B 56 am Anfang und der M. Straße am Ende der Straßenverbindung sowie die Notwendigkeit einer lichten Höhe von 4,80 m über den Bahngleisen - vorgegeben sei. Insgesamt würden die Antragsteller, wie auch das Lärmgutachten ergebe, in erträglichem Ausmaß belastet. Ein während des Normenkontrollverfahrens gestellter Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (7a B 1237/99.NE) ist für erledigt erklärt worden, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, dass ein Baubeginn noch im Jahr 2000 auszuschließen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1237/99.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen sowie der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, ihr abwägungsrelevantes Interesse, als unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Nachbarn vor den nachteiligen Auswirkungen insbesondere der neuen Straße mit ihrem in einen D. übergehenden Brückenbauwerk geschützt zu werden, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Einwand der Antragsgegnerin, zumindest der Antragstellerin zu 2. fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, geht fehl. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, dass die frühere Planung gravierendere Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin zu 2. und die darauf legalerweise ausgeübten Nutzungen gehabt hätte als die nunmehr vorliegende Planung. Eine Verbesserung ihrer Situation kann die Antragstellerin zu 2. durch die begehrte Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Bebauungspläne schon deshalb erreichen, weil die in der Urfassung der Planung vorgesehene "große Brückenlösung" nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin unabhängig von einem Wiederaufleben dieser Planung aufgegeben und deshalb mit ihrer Realisierung nicht zu rechnen ist. Der Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit aller vier angegriffenen Pläne begründet. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Die Bebauungspläne 012 Nord 1. Änderung, 012 Nord 2. Änderung und 012 Süd 2. Änderung leiden bereits insoweit an einem formellen Mangel, als sie nicht ordnungsgemäß ausgefertigt sind. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41. Dabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, mithin des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - BRS 58 Nr. 30 m.w.N.. Der Bebauungsplan muss mithin vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, 611. Diesen Anforderungen werden die dem Senat vorgelegten Originalpläne 012 Nord 2. Änderung und 012 Süd 2. Änderung schon deshalb nicht gerecht, weil auf ihnen von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin mit Datum vom 30. 06. 2000 folgender Vermerk unterzeichnet worden ist: "Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 (1) des Baugesetzbuchs vom Rat in seiner Sitzung vom 27. 06. 2000 als Satzung beschlossen worden, und ist gem. § 10 (3) BauGB am 30. 06. 2000 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt damit in Kraft." Die Bestätigung, der Bebauungsplan sei ortsüblich bekannt gemacht "worden", kann nur erfolgen, wenn diese Bekanntmachung bereits erfolgt ist. Der Bestätigungsvermerk kann daher, wenn er nicht inhaltlich falsch ist, nur nach der Bekanntmachung unterzeichnet worden sein. Damit wird die im Vermerk enthaltene Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Urkunde mit dem Beschluss des Rates den angeführten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung schon deshalb nicht gerecht, weil sie nicht vor der jeweiligen Bekanntmachung der Bebauungspläne erfolgt ist. Hinsichtlich des dem Senat gleichfalls vorgelegten Originalplans 012 Nord 1. Änderung liegt eine ordnungsgemäße Ausfertigung aus folgenden Gründen nicht vor: Soweit unter dem Datum vom 26. 2. 1998 die Übereinstimmung der Urkunde mit dem Ratsbeschluss vom 16. 12. 1997 bestätigt wurde, ist dies inhaltlich schon deshalb falsch, weil der Rat an diesem Tag die auf der Urkunde wiedergegebene Aufteilung des Plans in "Teil A" und "Teil B" noch gar nicht beschlossen hatte. Der weitere unter dem Datum vom 11. 8. 1998 erfolgte Vermerk der Übereinstimmung mit dem Ratsbeschluss vom 23. 06. 1998, der als eine den erstgenannten inhaltlichen Mangel der Bestätigung vom 26. 2. 1998 behebende Neuausfertigung gewertet werden mag, entspricht den vorgenannten Anforderungen an eine Ausfertigung jedenfalls deshalb nicht, weil er nach der Bekanntmachung vom 07. 08. 1998 erfolgt ist. Darüber hinaus ist die Urkunde nachträglich "verfälscht" worden. Erst während des laufenden Normenkontrollverfahrens wurden der Planurkunde die Worte "Verbrauchermarkt" und "öffentlich" aufgeklebt und ist das Wort "privaten" gestrichen worden. Als dem Berichterstatter des Senats die Planurkunde im Erörterungstermin vom 29. Februar 2000 erstmals vorgelegt wurde, waren diese Veränderungen auf der Planurkunde noch nicht vorhanden. Der Planurkunde ist damit, wie auch aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin folgt, im Laufe des anhängigen Normenkontrollverfahrens ein Inhalt gegeben worden, der von den Vermerken vom 16. 2. 1998 und 11. 8. 1998 nicht gedeckt ist. Eine Korrektur der mangelhaften Ausfertigung, die darin bestand, dass die Planurkunde bis zur Rückforderung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht den korrekten Inhalt der Satzungsbeschlüsse wiedergab, hätte nur dadurch erfolgen können, dass die korrigierte Urkunde nach dieser Korrektur erneut mit einem Bestätigungsvermerk versehen und damit ausgefertigt sowie danach - ggf. rückwirkend (vgl. § 215a Abs. 2 BauGB) - erneut bekannt gemacht worden wäre. Nur ergänzend sei angemerkt, dass selbst die nachträglichen Korrekturen auf der Planurkunde nicht in jeder Hinsicht den Inhalt des Ratsbeschlusses vom 16. Dezember 1997 wiedergeben. So ist in der Planzeichnung der Zusatz "Verbrauchermarkt" der Sondergebietsfestsetzung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" zugeordnet und nicht der Sondergebietsfestsetzung "Verbraucher-markt"; in die textlichen Festsetzungen (Nr. 1.2.2) wurde dieser Zusatz zudem überhaupt nicht aufgenommen. Im Übrigen liegen beachtliche Mängel der angegriffenen Pläne im Hinblick auf Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB nicht vor. Gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht erkennbar. Die Bebauungspläne sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin - jedenfalls hinsichtlich der von der B 56 bis zur A. Straße (L 113) führenden Straßentrasse - zu Unrecht ein Bebauungsplanverfahren an Stelle einer landesstraßenrechtlichen Planfeststellung nach den §§ 38 ff StrWG NW durchgeführt hat. Zutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass die Anlegung dieses Straßenzugs als Bau einer neuen Landesstraße zu werten ist. Landesstraßen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 StrWG NW Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind, wobei sie untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. Hiervon ausgehend ist ein neuer Straßenzug, der im Netz die Funktion eines bestehenden Landesstraßenabschnitts übernehmen soll, weil dieser nach Verwirklichung der neuen Straße zurückgestuft oder - wie hier die bestehende L 113 durch Beseitigung des bestehenden Übergangs über die Bahnstrecke von B. nach E. - sogar aufgehoben werden soll, selbstverständlich seinerseits als (neue) Landesstraße zu werten. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 - NWVBl. 1992, 357. Dies wird hier schon dadurch bestätigt, dass die vorliegende Planung einer neuen Verbindung zwischen der B 56 und der vorhandenen L 113 im Landesstraßenbedarfsplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Bedarf der Stufe 1 vorgesehen ist. Ferner ist für diese Trassierung ein Linienbestimmungsverfahren nach § 37 StrWG NW durchgeführt worden, das mit der vom Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 14. Oktober 1994 gemäß § 37 Abs. 6 StrWG NW ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten Planung der L 113 (Bahnübergangsbeseitigung in A. -O. ) seinen Abschluss gefunden hat. Schließlich ist in den einschlägigen Planunterlagen, insbesondere den Planbegründungen, an zahlreichen Stellen ausdrücklich die Rede davon, dass es sich im vorliegenden Fall um "Planungen des Landschaftsverbands R. " (vgl. etwa Abschnitt 2 der Begründung zum Plan 012 Süd 1. Änderung und Abschnitt 4.6 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung) bzw. einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan (vgl. etwa Abschnitte 5.1 und 5.6 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung) handelt. Bei dieser eindeutigen Sachlage ist der nachhaltige gegenteilige Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren schlechterdings nicht nachvollziehbar. Handelt es sich hiernach im vorliegenden Fall um den Bau einer neuen Landesstraße, der nach § 38 Abs. 1 StrWG NW an sich der vorherigen Planfeststellung nach dem StrWG NW bedarf, konnte die Antragsgegnerin gleichwohl die neue Straße in einem Bebauungsplan festlegen, wie aus § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW folgt. Mit der Möglichkeit, die rechtliche Grundlage für ein planfeststellungsbedürftiges Straßenbauvorhaben auch durch einen Bebauungsplan zu schaffen, gibt das Gesetz der Verwaltung zwei Arten des Vorgehens an die Hand, zwischen denen sie nach pflichtgemäßer Beurteilung wählen darf; sie darf für die ihr geeignet erscheinenden Zwecke auch die Vorteile der jeweiligen Verfahrensweise nutzen oder etwaige Nachteile hintansetzen. Hiervon ausgehend lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, ob im konkreten Fall bauplanerische Festsetzungen geeignet sind, die durch die Planung entstehenden Konflikte sachgerecht zu bewältigen. Kann ein Bebauungsplan die ihm zuzurechnende Konfliktlage nicht bewältigen, so mag er im konkreten Fall ungeeignet sein, eine straßenrechtliche Planfeststellung zu ersetzen. Dies beruht aber nicht darauf, dass ein Bebauungsplan als solcher ungeeignet ist, eine straßenrechtliche Planfeststellung zu ersetzen, sondern auf einem Abwägungsmangel nach Maßgabe der konkreten Umstände. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21.92 - BRS 54 Nr. 14. Aus der bloßen Wahl des Bebauungsplanverfahrens an Stelle der an sich gebotenen landesstraßenrechtlichen Planfeststellung lässt sich nach alledem eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Pläne noch nicht herleiten. Soweit die Antragsteller ferner - zu Recht - das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) rügen, ist hier auf die an nachfolgender Stelle dargelegten Ausführungen zu verweisen. In materieller Hinsicht sind die Pläne nur in begrenztem, noch anzusprechendem Umfang zu beanstanden. Dass die Planfestsetzungen von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen sind, bedarf - zumal diesbezügliche Bedenken nicht vorgetragen wurden - keiner weiteren Erörterung. Im Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von Normen erforderliche "Lesbarkeit" der Planurkunde erscheint zumindest der Plan 012 Nord 1. Änderung bedenklich. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der in roter Farbe eingetragenen, erst im Laufe des Aufstellungsverfahrens vorgenommenen Planänderungen. So ist namentlich der nunmehr maßgebliche Grenzverlauf der an der Nordwestseite des H. bach zu den festgesetzten Sondergebieten hin ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahme "A 4" nicht nachvollziehbar. Im Übrigen dürfte es bei einer Überarbeitung der Pläne und ihrer erneuten Offenlegung im Rahmen eines noch anzusprechenden ergänzenden Verfahrens angezeigt sein, die Planurkunde - ggf. unter Zusammenfassung der Planbereiche "Nord" und "Süd" zu einem einheitlichen Plan mit neuem Namen - völlig neu zu erstellen, ggf. in einem lesbareren Maßstab (1 : 500) und/oder mit farbigen Eintragungen der Festsetzungen entsprechend der PlanzeichenVO, insbesondere um die Festsetzungen deutlicher von den nachrichtlichen Wiedergaben z.B. des Bestands und der Grundstücksgrenzen unterscheiden zu können und im Bereich "Süd" eindeutig die Grenzen der festgesetzten Verkehrsflächen sowie die Aussage des Plans über die im Plangebiet gelegene östliche Teilfläche des Flurstücks 530 der Antragsteller zu 1. feststellen zu können. Den Plänen fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die 'Städtebaupolitik' zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 (280). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind hingegen solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon kann hier keine Rede sein. Soweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu schaffende neue Straßentrasse der L 113n festsetzen, folgt die städtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das Planziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den legitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung gehört. Dies gilt erst Recht, wenn - wie hier - eine Intensivierung des Schienenverkehrs zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit der "Bedarf" und damit auch die städtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen Landesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist. Zur Bedarfsfestlegung für Schienenwege durch das Bundesschienenwegeausbaugesetz vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - 11 A 54.96 - UPR 1998, 149 m.w.N.; zur Bindungswirkung des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßenausbaugesetz vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - UPR 1998, 382. Auch hinsichtlich der weiteren städtebaulichen Regelungen der Pläne steht die hinreichende Planrechtfertigung außer Zweifel. Die insoweit angestrebte städtebauliche Neuordnung und Arrondierung der bereits vorhandenen Nutzungen im Umfeld des neuen Landesstraßenzugs ist ein typisches Element der 'Städtebaupolitik', zu der die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB ermächtigt ist. Der Einwand der Antragsteller, es fehle schon deshalb an einer Erforderlichkeit der Planung, weil diese der Landesplanung widerspreche, geht fehl. Die Übereinstimmung des neuen Landesstraßenabschnitts mit der Landesplanung folgt schon aus dessen Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan. Auch hinsichtlich der weiteren städtebaulichen Festsetzungen lässt sich ein Widerspruch zur Landesplanung nicht erkennen. Die Planung war im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 012 Nord 1. Änderung wie auch für die - parallel durchgeführte - 19. Änderung des Flächennutzungsplans Gegenstand eingehender Erörterungen auch in landesplanerischer Hinsicht, namentlich mit Blick auf die Sondergebietsausweisungen für großflächigen Einzelhandel und sonstige Handelsbetriebe. Dies folgt insbesondere aus den Ausführungen in Abschnitt 5.3.0 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung sowie aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über die Flächennutzungsplanänderung. Dabei haben sich keine landesplanerischen Bedenken ergeben. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Wertung in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass - abgesehen von dem noch anzusprechenden Aspekt einer Wahrung der auf den Klimaschutz bezogenen Regelungen des Gebietsentwicklungsplans - kein Anhalt dafür vorliegt, dass die Planung entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht im erforderlichen Maß den Zielen der Raum- ordnung angepasst ist. Dafür, dass die strittigen Pläne gegen das Erfordernis der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verstoßen, liegt gleichfalls kein Anhalt vor. Ein solcher Verstoß folgt namentlich nicht - wie die Antragsteller meinen - daraus, dass der Flächennutzungsplan in seiner geänderten Fassung keine Aussagen über bzw. Vorgaben für die Straßenplanung des neuen Landesstraßenabschnitts enthält. Da es sich insoweit, wie dargelegt, nicht um eine gemeindliche Straßenplanung, sondern um eine den Regelungen des StrWG NW unterliegende Landesstraßenplanung handelt, ist die planerische Grundaussage über die Linienführung nicht im Flächennutzungsplan bindend vorzugeben, sondern im - hier durchgeführten - Linienabstimmungsverfahren nach § 37 Abs. 2 ff. StrWG NW verwaltungsintern abzustimmen. In diesem Verfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW die (Landesstraßen-) Planung mit ihren generellen Merkmalen hinsichtlich des grundsätzlichen Verlaufs, der Streckencharakteristik und der Netzverknüpfung verwaltungsintern für die weitere Detailplanung festzulegen. An den Vorgaben dieses Linienbestimmungsverfahrens hat sich die weitere Planung auszurichten und nicht an den Aussagen des Flächennutzungsplans über die Landesstraßenplanung. Zwar sieht § 37 Abs. 5 Satz 1 StrWG NW vor, dass die abgestimmte Planung im Flächennutzungsplan zu "vermerken" "ist"; auch § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB gibt vor, dass planerische Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wenn sie "in Aussicht genommen" sind, im Flächennutzungsplan vermerkt werden "sollen". Dies ist hier, was die im 1994 abgeschlossenen Linienabstimmungsverfahren abgestimmte Trasse des neuen Landesstraßenabschnitts der L 113 n angeht, allerdings nicht geschehen. Daraus lässt sich jedoch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB herleiten. Dieses erfasst nur die Darstellungen des Flächennutzungsplans, wobei das Entwicklungsgebot es zulässt, bei der Ausfüllung des groben Rasters des Flächennutzungsplans durch einen Bebauungsplan in gewissem Maß von den "Darstellungen" des Flächennutzungsplans abzuweichen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8. Wird die abgestimmte Landesstraßenplanung im Flächennutzungsplan "vermerkt", handelt es sich dabei jedoch gerade nicht um eine "Darstellung" des Flächennutzungsplans, die wegen ihrer Aufnahme in den Flächennutzungsplan im Rahmen des Entwicklungsgebots bindende Wirkung für die nachfolgende gemeindliche Planung durch einen Bebauungsplan hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan - wie hier - hinsichtlich des neuen Landesstraßenabschnitts planfeststellungsersetzende Funktion hat. Der Umstand, dass der Bebauungsplan insoweit an die Stelle der an sich erforderlichen Planfeststellung nach dem StrWG NW tritt, ändert nichts daran, dass es sich bei der Straßenplanung nicht um eine gemeindliche Planung, sondern um eine Landesstraßenplanung handelt, die sich - wie dargelegt - in ihrer weiteren Ausgestaltung am Ergebnis des Linienabstimungsverfahrens auszurichten hat. Da letzteres hier geschehen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung, welche rechtlichen Schlussfolgerungen etwa daraus zu ziehen wären, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen neuen Landesstraßenabschnitt von der - verwaltungsinternen - Linienabstimmung nach § 37 StrWG NW in beachtlicher Weise abweicht. Hinsichtlich der weiteren städtebaulichen Festsetzungen in den angegriffenen Bebauungsplänen lässt sich entgegen der Rüge der Antragsteller ein fehlerhaftes Parallelverfahren nicht feststellen. Die räumlich begrenzte Genehmigung der 19. Änderung des Flächennnutzungsplans wurde am 31. Juli 1998 bekannt gemacht, mithin noch vor den Bekanntmachungen der Bebauungspläne 012 Nord 1. Änderung und 012 Süd 1. Änderung. Die Bebauungspläne 012 Nord 1. Änderung und 012 Süd 1. Änderung - jeweils in der Fassung der 2. Änderung - wahren jedoch unter verschiedenen Aspekten nicht die Erfordernisse des Abwägungsgebots. Das bauplanerische Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem- ber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. Novem- ber 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Hiervon ausgehend bestehen hinsichtlich der Ausweisungen zu den Baugebieten in den strittigen Plänen allerdings keine Bedenken. Beachtliche Abwägungsmängel sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Plan 012 Süd 1. Änderung - auch in der Fassung der 2. Änderung - einen kleinen Teilbereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. erfasst, ist angesichts des Fehlens konkreter Planaussagen zu dieser Fläche davon auszugehen, dass die bestehenden Festsetzungen nicht geändert werden sollten; insoweit erscheint bei einer Überarbeitung der Pläne eine Klarstellung angezeigt. Näherer Betrachtungen bedürfen die im vorliegenden Verfahren in erster Linie umstrittenen Festsetzungen für den neuen Landesstraßenabschnitt. Insoweit liegt ein beachtlicher Mangel allerdings nicht etwa schon deshalb vor, weil Planungsalternativen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Schon im Linienabstimmungsverfahren sind verschiedene Varianten, namentlich eine "Tunnellösung" im Bereich des bisherigen Verlaufs der L 113 und eine "große Brückenlösung", wie sie in den früheren Planungen vorgesehen war, geprüft und letztlich verworfen worden. Dass die Antragsgegnerin hieran anknüpfend im weiteren Planungsverfahren nur noch die letztlich auch festgesetzte Trasse weiterverfolgt und keine dezidierten Alternativprüfungen mehr vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die planende Stelle ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Insbesondere ist sie befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie solchermaßen, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7 m.w.N.. Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die Nachteile der - neben der im Interesse der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ohnehin nicht in Betracht kommenden "Null- Variante" - allenfalls zu erwägenden Alternativen liegen vielmehr so offensichtlich auf der Hand, dass sie ohne Abwägungsfehler schon in einem frühen Planungsstadium auf Grund einer Grobanalyse verworfen werden konnten. Die "Tunnellösung" ist nicht nur offensichtlich technisch schwierig und aufwendig, zumal nach Unterquerung der Bahnstrecke eine neue Anbindung an die im hier betroffenen Bereich nahezu unmittelbar neben der Bahn verlaufende B 56 geschaffen werden müsste. Sie lässt es auch nicht zu, die neue Straßenverbindung mit dem K. - A. -D. zu einem durchgehenden Straßenzug zu verknüpfen. Die "große Brückenlösung" ermöglicht es nicht, die neue Straße zugleich für die Erschließung der in beachtlichem Ausmaß verkehrsträchtigen Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel zu nutzen. Es müsste zusätzlich zu der großen Brücke im Zuge der L 113n eine Sammelerschließung der Sondergebiete gebaut bzw. jedenfalls der vorhandene A. weg beibehalten und ergänzt werden. Diese Erschließung müsste in ihrer Linienführung und Dimensionierung jedenfalls im Bereich nördlich der Bahn in etwa der hier vorgesehenen Straße entsprechen. Damit müssten bei der "großen Brückenlösung" letztlich zwei stark belastete Verkehrswege im Bereich nördlich der Bahn angelegt werden. Abgesehen davon würde eine auch über den H. bach hinweg führende große Brücke offensichtlich beachtliche Immissionprobleme insbesondere bezüglich der am A. weg vorhandenen umfangreichen Wohnbebauung aufwerfen. Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Aufteilung des der Sache nach nur einheitlich zu planenden und realisierbaren Straßenbauvorhabens zwischen der B 56 und der vorhandenen L 113 ist allerdngs davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Streckenabschnitt eines Straßenbauvorhabens, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, für sich allein genommen eine Verkehrsfunktion haben muss. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = BauR 1996, 511. Nur so kann einer willkürlichen Parzellierung der Planung entgegengewirkt und der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos von vornherein vorgebeugt werden. Gleichwohl kann in Ausnahmefällen die Ausklammerung eines Teilstücks aus dem Planungsakt und seine Regelung in einem gesonderten Planungsakt (noch) gerechtfertigt sein. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 - BRS 59 Nr. 235. Hiervon ausgehend ist die - der Sache nach nur schwer verständliche - Aufteilung des funktional und bautechnisch untrennbaren Überführungsbauwerks über die Bahnstrecke und den S. weg auf die selbstständig geregelten Pläne 012 Nord und 012 Süd im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil die Schaffung eines Planungstorsos faktisch ausscheidet. Es kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der im Plangebiet 012 Nord liegende Teil des einheitlichen Bauwerks errichtet wird, ohne dass zugleich auch der im Plangebiet 012 Süd liegende Teil mit angelegt wird. Gleichwohl erscheint es bei einer Überarbeitung der Pläne angezeigt, das einheitliche Bauwerk in seiner gesamten untrennbaren Ausgestaltung auch in einem einheitlichen Plan rechtlich bindend festzulegen. Im Übrigen hat sich der Rat der Antragsgegnerin mit den der Sache nach näher zu erwägenden nachteiligen Folgen der strittigen Straßenplanung durchaus befasst, wobei ihm allerdings unter verschiedenen Aspekten einzelne Mängel der Abwägung unterlaufen sind. Hierzu ist im Einzelnen anzumerken: Im Hinblick auf die nachteiligen Folgen der Planung für die im künftigen Einwirkungsbereich der Trasse wohnende Bevölkerung waren hier die immissionsmäßigen Auswirkungen der neuen Verkehrsführung näher in den Blick zu nehmen, und zwar sowohl bezüglich der durch Kfz-Verkehr bedingten Schadstoffimmissionen als auch hinsichtlich des Verkehrslärms. Bezogen auf mögliche Schadstoffimmissionen sind Mängel der Abwägung weder im Vorgang noch im Ergebnis erkennbar. Insoweit ist dem Planaufstellungsverfahren die Luftschadstoffuntersuchung der D. -Consult vom August 1997 zu Grunde gelegt worden. Diese geht in ihren Prämissen von einer künftigen täglichen Belastung der neuen Straße (durchschnittlicher Tagesverkehr; DTV) von 16.000 Kfz/24h mit einem Lkw-Anteil von 5,2 % sowie mittleren Geschwindigkeiten von 60 km/h aus. Dafür, dass die Ermittlung dieser Ansätze den rechtlichen Anforderungen an Prognosen und prognostischen Abschätzungen, nämlich dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wurden - vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BRS 33 Nr. 1 -, nicht entsprechen, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der Netzeinbindung der künftigen L 113n und ihrer Streckencharakteristik als die eines zweistreifigen Straßenzugs ohne unmittelbaren Erschließungsverkehr sind die genannten Ansätze auch ohne weiteres plausibel. Die auf diesen Prämissen beruhende Einschätzung, dass angesichts des deutlichen Unterschreitens der Orientierungswerte namentlich der 23. BImSchV (bezogen auf die Schadstoffe Ruß, Stickstoffdioxid und Benzol) Maßnahmen der Schadstoffvorsorge nicht erforderlich sind, ist nicht zu beanstanden, zumal auch die Orientierungswerte der TA Luft für weitere Schadstoffe deutlich unterschritten werden. Hinsichtlich der Nichteinhaltung des - ohnehin nur "erstrebenswerten" - Zielwerts des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Ruß, die maßgeblich auf der bereits gegebenen Vorbelastung beruht, konnte zulässigerweise mit berücksichtigt werden, dass jedenfalls für das Prognosejahr 2010 mit einer Reduzierung der Luftschadstoffbelastung gegenüber der zugrundegelegten Be- lastung von 1996 auszugehen war. Zur Bedeutung der genannten Regelwerke für die Abschätzung Kfz- bedingter Schadstoffimmissionen bei der Planung neuer Straßen vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560. Bezogen auf den Verkehrslärm wurde dem Planaufstellungsverfahren eine weitere Untersuchung der D. -Consult vom August 1997 zu Grunde gelegt, gegen deren Prämissen und methodische Ansätze durchgreifende Bedenken gleichfalls nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der (auch) zu Wohnzwecken genutzten Bebauung S. weg 26/28 der Antragsteller zu 1. lediglich der Schutzmaßstab eines Mischgebiets zugeordnet wurde, da dies den geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen entspricht. Gleiches gilt für den Schutzmaßstab eines Gewerbegebiets, der für das Gebäude S. weg 5 der Antragstellerin zu 2. angesetzt wurde. Die aus den Ergebnissen dieser Prognose von der Antragsgegnerin gezogenen Konsequenzen sind jedoch nicht frei von Abwägungsfehlern. Fehlerhaft ist bereits, dass in den Plänen nicht die - mit den Möglichkeiten nach § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB im Bebauungsplan festsetzbaren - bautechnischen Merkmale der künftigen Straße festgelegt worden sind, die Grundlage der Lärmprognose waren und deren Einhaltung zwingende Voraussetzung für die konkrete immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens war. Die lärmtechnische Beurteilung basiert auf einer konkreten baulichen Ausgestaltung des künftigen Bauvorhabens, insbesondere des Brückenbauwerks und der anschließenden Dammschüttung bis zur B 56, wobei letztlich dahinstehen kann, ob diese Ausgestaltung dem bereits vorliegenden sog. "RE- Entwurf" für die neue Straße entsprach. Die Auswirkungen der neuen Straße im Hinblick auf Lärmimmissionen werden maßgeblich nicht nur durch die prognostizierte Verkehrsbelastung sowie den Verlauf der Straßenachse und damit deren Abstand von den betroffenen Schutzobjekten bestimmt, sondern bei einer Straßenführung wie im vorliegenden Fall insbesondere auch durch die Höhenlage der Gradiente. Dabei ist für die konkrete Ermittlung neben der absoluten Höhenlage im Bereich neben den jeweiligen Schutzobjekten (hier insbesondere der Häuser der Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2.) auch der Anstieg der Gradiente vom natürlichen Gelände im Bereich des vorhandenen A. weg bis zum Brückenbauwerk über die Bahnstrecke und den daneben verlaufenden S. weg von Bedeutung. Insoweit gibt das maßgebliche Berechnungsverfahren nach der Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV vor, dass bei Steigungen/Gefälle von mehr als 5 % ein Zuschlag zu den ermittelten dB (A) Werten zu berücksichtigen ist. Ein solcher Zuschlag wurde in der Untersuchung der D. -Consult nicht angesetzt, sodass die lärmtechnische Untersuchung nur dann tauglich zur Beurteilung des strittigen Projekts ist, wenn tatsächlich keine Steigung von mehr als 5 % angelegt wird. Hiervon ausgehend war es im vorliegenden Fall möglich und im Rahmen sachgerechter Abwägung auch geboten, die der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegte Höhenentwicklung der künftigen Straße auch im Plan verbindlich vorzugeben. Die Möglichkeit solcher Festsetzungen folgt aus § 9 Abs. 2 BauGB, wonach bei Festsetzungen nach Absatz 1 der genannten Vorschrift - mithin auch bei der Ausweisung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - die Höhenlage festgesetzt werden kann. Die Notwendigkeit entsprechender Festsetzungen folgt hier daraus, dass die strittigen Bebauungspläne - zumal als planfeststellungsersetzende Bebauungspläne, für die keine ergänzende Planfeststellung (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW) vorgesehen ist - die abschließende Zulassungsentscheidung über das Straßenprojekt treffen, dem keine weiteren Zulassungsverfahren mehr nachfolgen. Da die Antragsgegnerin zudem eine ergänzende Planfeststellung nach § 38 Abs. 4 Satz 3 StrWG NW nicht vorgesehen hat und im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse auch nicht anderweitig bindend - etwa durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Landschaftsverband R. als Baulastträger der L 113n - geregelt war, dass die neue Landesstraße nur in der im Verfahren und den Gutachten unterstellten Detailplanung angelegt wird, war auch für eine "planerische Zurückhaltung", wie sie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, kein Raum. Dem lässt sich nicht - wie die Antragsgegnerin weiter meint - entgegenhalten, die künftige Höhenlage der Straße sei bereits weitgehend durch die faktischen Gegebenheiten vorgegeben. Zwar trifft es zu, dass im Süden der Anschluss an die B 56, in der Mitte eine ausreichende lichte Höhe der Brücke über den S. weg und die Bahnstrecke und im Norden der Übergang der Gradiente in einen ebenerdigen Verlauf in gewissem Umfang bereits "Zwangspunkte" für die Führung der Gradiente der neuen Straße darstellen. Insoweit bestehen bei der Detailplanung jedoch noch erhebliche Spielräume, etwa die höhenmäßige Dimension der Konstruktion des Brückenbauwerks und der exakte Beginn des von Norden kommenden Anstiegs zur Brücke, die es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die letztlich zu errichtende Straße in einer für die lärmtechnische Beurteilung relevanten Weise von den bautechnischen Merkmalen abweicht, die Grundlage ihrer lärmtechnischen Beurteilung in der Untersuchung der D. -Consult waren. Ein weiterer Mangel bei der Bewältigung der Lärmproblematik liegt darin, dass sich den vorliegenden Überprüfungen nicht entnehmen lässt, ob die letztlich getroffenen Festsetzungen bei den Schutzobjekten, bei denen Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV zu erwarten sind, den grundsätzlich gebotenen aktiven Lärmschutz hinreichend sicherstellen. Zwar wurde im Rahmen der 2. Änderungen der Bebauungspläne 012 Nord und 012 Süd, das Defizit, dass in den 1. Änderungen trotz des prognostizierten - und in der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung sogar ausdrücklich erwähnten - Überschreitens der Lärmgrenzwerte kein aktiver Lärmschutz für die Häuser der Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. festgesetzt worden war, durch Festsetzung einer 1 m hohen Lärmschutzwand entlang der Westseite der neuen Straße behoben. Konkrete Ermittlungen darüber, dass eine solchermaßen dimensionierte Schutzanlage den gebotenen aktiven Lärmschutz in vollem Umfang sicherstellt, liegen jedoch nicht vor. Ein solches Ergebnis kann auch nicht unterstellt werden. Darüber hinaus wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die weiter nördlich gelegenen Bereiche (Baufläche des H. -Markts und Baufläche der Z. J. ) von aktivem Lärmschutz abzusehen, in ihrer konkreten Begründung nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht. Maßstab dafür, unter welchen Voraussetzungen auf aktiven Lärmschutz verzichtet und auf passiven Lärmschutz verwiesen werden kann, ist § 41 BImSchG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist u.a. beim Bau öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; dies gilt nach Absatz 2 dann nicht, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen. Wie diese Vorschrift letztlich zu verstehen ist, insbesondere ob es sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit um eine Frage der Anwendung strikten Rechts handelt - so: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 - BauR 1999, 867 = NVwZ 1999, 1222 -, oder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser Abwägungsspielraum zukommt - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513; bestätigt und ergänzt durch: BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen -, kann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt in jedem Fall voraus, dass Kosten und Nutzen eines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts auf einen solchen optimalen Schutz durch teilweises oder völliges Absehen von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes andererseits konkret gegenübergestellt werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich überhaupt sachgerecht beurteilen, ob der (ggf. teilweise) Verzicht auf aktiven Lärmschutz wegen einer erheblichen Kostenersparnis angesichts eines (nur geringen) zusätzlichen Nutzens von vollständigem aktiven Lärmschutz verhältnismäßig ist. An einer solchen Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall, sodass die Entscheidung, im nördlichen Bereich der Trasse von aktivem Lärmschutz abzusehen, schon deshalb fehlerhaft ist. Über die vorerörterten Aspekte des Immissionsschutzes hinaus, waren im vorliegenden Fall insbesondere auch die Auswirkungen der Planung auf die natürlichen Gegebenheiten - Tier- und Pflanzenwelt sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft und Klima - näher in den Blick zu nehmen. Dies ist im Planaufstellungsverfahren dem Grunde nach durchaus erfolgt, allerdings auch insoweit behaftet mit einzelnen kleineren Mängeln. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter liegt dem Plan 012 Nord 1. Änderung in erster Linie der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom Juni/November 1997 zu Grunde. Dieser landschaftspflegerische Fachbeitrag enthält eine Erfassung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten wie auch nähere Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Vermeidung von relevanten Beeinträchtigungen und des vorgesehenen Ausgleichs. Insoweit sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zutreffend wurde im landschaftspflegerischen Fachbeitrag auch davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan die Planfeststellung für die Straßenplanung ersetzt und deshalb die an sich planfeststellungsbedürftigen Straßenbaumaßnahmen in vollem Umfang der Eingriffsregelung unterliegen, wie aus § 8a Abs. 8 BNatSchG a.F. bzw. nunmehr § 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n.F. folgt. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Bilanzierungen des Ausgleichs für die bauflächenbedingten Eingriffe einerseits und die straßenbaubedingten Eingriffe andererseits - letztere zudem differenzierend nach den Eingriffen durch die "Ortsumfahrung" und durch die weitere Erschließung - jeweils gesondert vorgenommen wurden. Dabei werden die Eingriffe durch die im Wege des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans geregelte "Ortsumfahrung" letztlich durch die vorgesehene Ersatzmaßnahme außerhalb des Plangebiets (ökologische Aufwertung einer Fläche von rd. 6.000 qm durch Umwandlung von Intensivweide in Laubwald bzw. Obstwiese) in vollem Umfang kompensiert, wie aus der abschließenden Bilanzierung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags in seiner Endfassung von November 1997 folgt. Damit lässt sich hinsichtlich des Plans 012 Nord eine fehlerhafte Beurteilung der nach der Eingriffsregelung zu berücksichtigenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds durch die neue Landesstraße nicht feststellen. Dies gilt auch für die weitere festgesetzte Erschließung, für die jedenfalls ein annäherungsweise vollständiger Ausgleich vorgesehen ist. Problematisch ist jedoch, ob die Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Eingriffe durch die nach dem Plan 012 Nord 1. Änderung neu bebaubaren Bauflächen hinreichend beachtet worden ist. Insoweit geht der landschaftspflegerische Fachbeitrag davon aus, dass die Eingriffe auf den bisher nicht bebaubaren Flächen mit einem Eingriffswert von 25.640 durch die Ausgleichsmaßnahme A4 mit einer Aufwertung von insgesamt 32.490 ausgeglichen werden sollen. Mit dem Ratsbeschluss vom 23. Juni 1998, der die Aufteilung des Plans 012 Nord 1. Änderung in einen Teil A und einen Teil B erfasste, wurden jedoch weite Bereiche der Ausgleichsmaßnahme A4 aus dem Plan herausgenommen. Zwar enthält der herausgenommene Teil B auch nicht unbeachtliche Bauflächen. Darüber, ob die im Plangebiet (Teil A) verbliebenen Bereiche der Ausgleichsmaßnahme A4 einen hinreichenden Ausgleich für die im Plangebiet (Teil A) verbliebenen neuen Bauflächen darstellen, enthalten die Unterlagen über den Ratsbeschluss vom 23. Juni 1998 jedoch keine Aussage. Ob dies letztlich zu einem beachtlichen Mangel der Abwägung führt, kann jedoch dahinstehen, da die Pläne ohnehin - wie noch anzusprechen ist - an in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Mängeln leiden und das hier angesprochene Defizit gemeinsam mit den weiteren Mängeln des Plans in dem ergänzenden Verfahren behebbar wäre. Hinsichtlich des Plans 012 Süd 1. Änderung war nach den Ausführungen in Abschnitt 3.4 der Planbegründung zunächst davon ausgegangen worden, einer Berücksichtigung der Eingriffsregelung bedürfe es nicht, da die Verkehrs- und Bauflächen ausschließlich verschoben würden. Ein hierin ggf. liegender Mangel ist mit der 2. Änderung des Plans 012 Süd jedenfalls behoben worden. Im Rahmen dieser Änderung ist auch für den Bereich des Plans 012 Süd ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt worden, gegen dessen Ansätze und Ermittlungen Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Da dieser Fachbeitrag zu einem Ausgleich kommt, der deutlich über die eingriffsbedingten Beeinträchtigungen hinausgeht, ist auch bezüglich des Plans 012 Süd keine fehlerhafte Beurteilung der nach der Eingriffsregelung zu berücksichtigenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds zu erkennen. Über die vorgenannten landschaftspflegerischen Fachbeiträge hinaus wurden im Planaufstellungsverfahren auch weitere umweltrelevante Aspekte einer eingehenden Prüfung unterzogen. Bezogen auf die Schutzgüter Boden und Wasser stellte sich insbesondere auch die Frage, ob im Plangebiet eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers möglich ist. Hierzu wurde eine gutachtliche Stellungnahme des Geologischen Landesamts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 eingeholt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser im Plangebiet insgesamt als ungünstig zu beurteilen ist. Dem hat die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt 5.5 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung iVm mit der textlichen Festsetzung 1.7 dadurch Rechnung getragen, dass das von den Dachflächen abfließende unbelastete Niederschlagswasser in Behältern zu sammeln und z.B. zur Grünflächenbewässerung zu nutzen ist. Diese Regelungen unterliegen damit keinen Bedenken. Als weiterem umweltrelevanten Aspekt war dem Schutzgut Klima besondere Beachtung zu widmen, da das Plangebiet nach den Regelungen des maßgeblichen Gebietsentwicklungsplans in einer "Durchlüftungsschneise" liegt, die von einer den Luftaustausch behindernden Bebauung freigehalten werden soll. Diese Vorgabe mag - trotz ihrer Formulierung als "Soll-Vorschrift" - als bindendes Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB zu werten sein. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 - BauR 2000, 62. Zu den insoweit angesprochenen klimatischen Aspekten wurde ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom August 1993 eingeholt. Den Aussagen des Gutachtens zur Bebauung wurde dadurch Rechnung getragen, dass durch die Stellung der Gebäude mit großzügigen Zwischenräumen eine Durchlüftung des Tales ermöglicht und diese durch die Höhe der Gebäude nicht erheblich behindert wird (Abschnitt 5.3.6 der Begründung zum Plan 012 Nord 1. Änderung). Des Weiteren kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Brücke über die Bahn in der vorgesehenen Dimensionierung (ca. 145 m Länge) Hangwinde und das Talabwindsystem des H. bach nicht nachweisbar beeinträchtigt. Damit sind Bedenken gegen die Planung unter klimatischen Aspekten - sei es unter dem Gesichtspunkt der Bindung an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB, sei es mit Blick auf die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB - nicht erkennbar, wenn die Brücke in der im Gutachten unterstellten Dimensionierung angelegt wird. Die Antragsgegnerin hat dem jedoch insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als die Anlage einer dem Gutachten zu Grunde liegenden Ausgestaltung der Brücke durch den Plan nicht sichergestellt ist. Zwar lässt sich dem Plan 012 Nord 1. Änderung iVm den Plänen 012 Süd 1. und 2. Änderung entnehmen, dass die neue Trasse der L 113 n wohl auf einer Länge von rd. 140 m in der +1 Ebene - mithin über Gelände - verlaufen soll. Exakte Höhenmaße für die künftige Straßenführung sind jedoch auch insoweit - nicht anders als beim Schutz vor dem Kfz-Lärm - nicht festgesetzt, sodass im Ergebnis auch ein Brücken-bauwerk mit beiderseits anschließenden Dämmen angelegt werden könnte, das den Prämissen des klimatischen Gutachtens nicht entspricht. Soweit die Antragsteller schließlich fehlende Ermittlungen zu Erschütterungen, die Schaffung neuer Unfallschwerpunkte, eine fehlerhafte Berücksichtigung ihres "Planungsvertrauens" sowie die "erdrückende Wirkung" des künftigen Brückenbauwerks rügen, liegen Mängel der Abwägung nicht vor. Bezogen auf eventuelle durch den Kfz-Verkehr bedingte Erschütterungen konnte die Antragsgegnerin selbstverständlich - auch stillschweigend - darauf vertrauen, dass die bautechnischen Details der neuen Brücke wie auch der anschließenden Dammschüttung so ausgeführt werden, dass diese dem einschlägigen Stand der Technik entsprechen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier spezielle Untersuchungen geboten waren, sind angesichts der Tatsache, dass die Bauwerke außerhalb der Grundstücke der Antragsteller errichtet werden und keine konstruktiven Verbindungen zu den Gebäuden der Antragsteller aufweisen sollen sowie die Fahrbahn der L 113n noch deutlich über 10 bzw. sogar mehr als 20 m von den Häusern der Antragsteller verlaufen soll, auch nicht ansatzweise erkennbar. Hinsichtlich der Anbindung der - in der Tat verkehrsträchtigen - großflächigen Handelsbetriebe an die L 113n ist eine Schaffung künftiger "Unfallschwerpunkte" nicht erkennbar. Die verkehrstechnische Ausgestaltung der Planung ist mit den beiderseits der Trasse der L 113n festgesetzten Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt gerade dadurch gekennzeichnet, dass Beeinträchtigungen der Sicherheit wie auch der Leichtigkeit des Verkehrs weitestgehend vermieden werden sollen, indem die Erschließungsverkehre jeweils gebündelt nur über eine Erschließungsstraße von Nordwesten bzw. Südosten an die L 113n herangeführt werden. Dass diese rd. 150 m voneinander entfernten Einmündungen besondere Verkehrsgefahren hervorrufen werden, die über das bei Straßen übliche Maß hinausgehen und nicht durch verkehrsregelnde Maßnahmen "in den Griff" zu bekommen wären, ist nicht erkennbar. Das "Planungsvertrauen", auf das sich die Antragsteller berufen, ist rechtlich nicht geschützt. § 2 Abs. 3 BauGB legt fest, dass es keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans gibt. Diesen Ausschluss erstreckt § 2 Abs. 4 BauGB auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Konsequenz dieser Ausschlüsse ist, dass es auch keinen sog. Plangewährleistungsanspruch gibt, der das Vertrauen Planbetroffener darauf schützt, dass bestimmte Planinhalte auf Dauer Bestand haben. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 - BRS 58 Nr. 3. Die Gemeinde kann vielmehr - vorbehaltlich eventueller Entschädigungsansprüche - bestehende Planfestsetzungen ändern, sofern sie dabei die - hier im Wesentlichen beachteten - generellen Schranken ihrer kommunalen Planungshoheit einhält. Die von den Antragstellern schließlich betonte "erdrückende Wirkung" der künftigen Brücke ist - abgesehen von dem bereits angesprochenen, zur Fehlerhaftigkeit der Planung führenden Umstand, dass die exakte Höhenlage der Gradiente in den Plänen nicht festgelegt ist - zwangsläufige Folge der hier gewählten, vom Grundsatz her nicht zu beanstandenden Ausgestaltung der neuen Straßenführung. Zusammenfassend ist hinsichtlich der in den strittigen Plänen festgesetzten neuen Straßenverbindung im Zuge der L 113n festzustellen, dass die Pläne folgende Mängel aufweisen: a) Es fehlt an einer rechtlich möglichen und hier bei sachgerechter Abwägung auch gebotenen Festlegung der Gradiente der L 113n durch entsprechende Höhenfestsetzungen im Achsverlauf, die sicherstellt, dass die - nachträglich im Rahmen der 2. Änderungen - festgesetzten Lärmschutzanlagen die ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen; zugleich stellen erst entsprechende Höhenfestsetzungen sicher, dass die neue Straße in der unter klimatischen Gesichtspunkten unbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zu Grunde lag. b) Hinsichtlich der Dimensionierung des aktiven Lärmschutzes fehlt es zudem an konkreten Ermittlungen dazu, ob die letztlich festgesetzten Schutzanlagen tatsächlich an den betroffenen Schutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV sicherstellt. c) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, in einzelnen Bereichen nördlich der Überführung trotz Überschreitens der Grenzwerte der 16. BImSchV von aktivem Lärmschutz abzusehen und auf passiven Lärmschutz zu verweisen, hält jedenfalls insoweit nicht den an sie zu stellenden Anforderungen stand, als es an einer Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der Anlage vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts darauf andererseits fehlt. d) Schließlich fehlt es auch an Ermittlungen dazu, ob für das nunmehr festgelegte Plangebiet nördlich der Bahnstrecke - ohne den Teil B des Plans 012 Nord 1. Änderung - ein hinreichender, von der Antragsgegnerin abwägend zu berücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist. All diese Mängel sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Sie sind offensichtlich, weil sie sich eindeutig aus den Plan-unterlagen ergeben. Zudem besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne die Mängel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Zu diesen Voraussetzungen der Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22. Hinsichtlich der fehlenden Höhenfestsetzungen liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der an ihre Planungsentscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen solche Festsetzungen auch getroffen hätte. Bezüglich der Ermittlungen zur Dimensionierung des festgesetzten aktiven Lärmschutzes ist durchaus möglich, dass bei exakter Ermittlung eine anderweitige Festsetzung zum Lärmschutz vorgenommen wird. Gleiches gilt für die Frage, ob auch in den Baugebieten nördlich der Bahn auf aktiven Lärmschutz verzichtet wird. Schließlich wird die Antragsgegnerin abwägend zu prüfen haben, ob sie es angesichts der umfassenden neu zugelassenen Bauflächen bei der begrenzten Festsetzung von Ausgleichsflächen im Bereich des H. bach belassen kann. Abschließend bleibt zu prüfen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin in den Planaufstellungsverfahren keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt hat. Insoweit rügen die Antragsteller zu Recht, dass es im vorliegenden Fall an der gesetzlich vorgeschriebenen UVP fehlt. Auch in den Fällen, in denen der Bau einer neuen Landesstraße durch Bebauungsplan geregelt wird, bedarf es nach § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Vorschrift ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) in das StrWG NW eingefügt worden und am Tage nach der am 3. Juni 1992 erfolgten Verkündung des Gesetzes vom 29. April 1992 (vgl. Art. 8 dieses Gesetzes) in Kraft getreten. Die hier strittigen Bebauungspläne wurden erst lange nach diesem Inkrafttreten eingeleitet, denn der erste Aufstellungsbeschluss des Plans 012 Nord 1. Änderung datiert vom 17. Januar 1997. Für die vorliegenden planfeststellungserset-zenden Bebauungspläne war damit nach der eindeutigen Gesetzes-lage - soweit sie den Neubau des an die Stelle der vorhandenen L 113 tretenden Landesstraßenzugs der L 113n regeln - eine UVP durchzuführen. Auf diese UVP war nach § 38 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz StrWG NW § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) anzuwenden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die UVP im Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen. Indem Satz 2 der genannten Vorschrift die Anwendung von § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und § 8 UVPG vorschreibt, gibt er zugleich Mindestanforderungen an die UVP vor. Diese ist hiernach ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, 2. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Ferner wird sie unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UVPG), wobei ggf. auch eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung erforderlich ist (§ 8 UVPG). Weitere Vorgaben für die in der Bauleitplanung durchzuführende UVP enthält das UVPG zwar nicht. Ergänzend legt jedoch die EG-rechtliche Vorgabe in Anhang IV der Richtlinie 85/337 EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73, S. 5) - UVP-Richtlinie - die Mindestinhalte der in die UVP aufzunehmenden Darstellungen fest. Danach umfasst die Darstellung insbesondere eine Beschreibung des Projekts einschließlich der wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten, der vom Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umwelt, der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen. Diese Mindestangaben sind namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zulässigkeit eines konkreten UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan begründet werden soll, auch in der im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführten UVP darzulegen. Mit der Regelung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt" wird, gibt § 17 Satz 1 1. Halbsatz UVPG in verfahrensmäßiger Hinsicht die Integration der UVP in das Bauleitplanverfahren vor. Dies bedeutet, dass die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der genannten umweltrelevanten Auswirkungen zum Gegenstand der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB zu machen sind. Dabei bestehen keine bindenden Vorgaben dafür, wie die exakte Darstellung der erforderlichen Angaben im Detail zu erfolgen hat. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 - BRS 60 Nr. 217 = NVwZ 1999, 528. Ob und in welchem Umfang damit in der UVP ggf. auf einzelne vorliegende Gutachten verwiesen werden kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls kann auf eine konkrete Projektbeschreibung und grundsätzliche Aussagen zu den genannten Mindestangaben wie auch zumindest eine Zusammenfassung der Bewertungen der umweltrelevanten Auswirkungen nicht verzichtet werden, damit die UVP überhaupt die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann. Diese soll nämlich eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen zulassen. Damit ermöglicht sie es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbais zu schaffen, da verhindert wird, dass diese Belange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 BN 27.98 - BauR 2000, 239 = NVwZ 1999, 989. In materieller Hinsicht enthalten weder das UVPG noch die UVP- Richtlinie Vorgaben dafür, wie die Ergebnisse der im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführenden UVP zu berücksichtigen sind. § 17 Satz 1 letzter Halbsatz UVPG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Umfang der Prüfung sich nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschriften richtet. Er stellt damit ausdrücklich klar, dass auch die im Rahmen der UVP zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden umweltrelevanten Auswirkungen Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB sind. Diese Einbindung der aus der UVP gewonnenen Erkenntnisse in den Abwägungsprozess als Abwägungsmaterial - zur Qualifizierung der UVP als eines Elements des Abwägungsvorgangs (Sammlung und Bewertung des Abwägungsmaterials) vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 = NVwZ 1996, 1016 - kommt nunmehr auch in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck. Danach ist die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen, soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 3 zum UVPG begründet werden soll. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Umweltverträglichkeitsprüfung des hier strittigen Vorhabens des neuen Landesstraßenzugs der L 113n zwischen der B 56 und der vorhandenen L 113 hat in den Bebauungsplanverfahren 012 Nord 1. Änderung und 012 Süd 1. Änderung und auch den beiden Verfahren zur jeweils 2. Änderung nicht stattgefunden. Es fehlt bereits an einer Darstellung des Projekts und seiner Auswirkungen sowie einer Zusammenfassung der Bewertungen der erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen, die zum Gegenstand der Planauslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemacht worden sind. Allerdings führt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen einer rechtlich gebotenen UVP nicht zwangsläufig dazu, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck verfehlt wird, sodass sich aus dem Unterbleiben der UVP allein nicht folgern lässt, dass die Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Erheblich ist der Mangel einer unterbliebenen UVP hiernach vielmehr nur dann, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle ohne den Abwägungsfehler anders entschieden hätte. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BRS 58 Nr. 7 Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Fälle übertragen, in denen - wie hier - bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ersetzt, die gesetzlich gebotene UVP unterblieben ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 BN 27.98 - BauR 2000, 239 = NVwZ 1999, 989. Schon nach den Kriterien dieser Rechtsprechung ist das Unterbleiben der rechtlich gebotenen UVP hier beachtlich und führt zu einem durchgreifenden, zur Unwirksamkeit der angegriffenen Pläne führenden Mangel der vorliegenden Planung. Zwar wurden, wie aus den vorstehenden Darlegungen zum Abwägungsgebot folgt, bei der Planung der L 113n alle realistischerweise zu erwägenden erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen in den Blick genommen und vom Grundsatz her auch fehlerfrei berücksichtigt. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass etwa eine förmliche UVP nach den genannten Kriterien - auch bei Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange - konkreten Anlass gegeben hätte, die Straßenplanung konzeptionell oder in ihren grundlegenden Merkmalen anders zu gestalten. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass eine förmliche UVP in der hier vorliegenden Konstellation Auswirkungen auf die konkreten Planfestsetzungen als dem Abwägungsergebnis gehabt hätte. Schon die gebotene Umschreibung des konkreten Projekts in seiner der Prüfung zu Grunde gelegten Ausgestaltung, aber auch die zusammenfassende Darstellung der möglichen erheblichen Auswirkungen, hätte der Antragsgegnerin plastisch verdeutlicht, dass den von ihr geprüften Umweltauswirkungen eine ganz konkrete, in mehrfacher Hinsicht bestimmt umschriebene bautechnische Ausgestaltung des Straßenbauvorhabens - namentlich auch in Bezug auf die Höhenlage der Gradiente - zu Grunde lag. Dies wiederum hätte ihr Anlass geben müssen, die Frage abwägend zu prüfen, ob sie es angesichts der möglichen Veränderungen der umweltrelevanten Auswirkungen auch bei nur einzelnen Modifikationen des Vorhabens dabei belassen konnte, auf den umfassenden Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden planerischen Festsetzungsmöglichkeiten zu verzichten, oder aber die ihr möglichen Detailfestsetzungen - etwa bezüglich der Gradientenführung der neuen Straße - auch in den Plan aufzunehmen, um die von ihr unterstellte und auf ihre Umweltauswirkungen geprüfte Ausgestaltung auch planerisch bindend festzulegen. Dass sie bei einer solchen Prüfung bei sachgerechter Abwägung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass sie von der rechtlich gegebenen Möglichkeit einer Festlegung der konkreten Höhenlage der neuen Straße auch Gebrauch machen musste, liegt auf der Hand. Die nach alledem zu bejahenden Mängel der strittigen Pläne - fehlerhafte Ausfertigungen, einzelne Mängel der Abwägung und Fehlen der rechtlich gebotenen UVP - führen nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Pläne, da sie jedenfalls im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebbar sind. Hinsichtlich der Ausfertigungsmängel bedarf deren Behebbarkeit im ergänzenden Verfahren keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen kommt eine Behebung von Mängeln im ergänzenden Verfahren jedenfalls dann in Betracht, wenn die Mängel nicht die Grundzüge der Planung berühren. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53. Das ist hier der Fall. Bei den Abwägungsmängeln geht es letztlich nur um konkrete Ermittlungen hinsichtlich der ausreichenden Dimensionierung der festzusetzenden Lärmschutzanlagen im Bereich der Brücke und des Dammes, hinsichtlich der Grundlagen für einen eventuellen Verzicht auf aktiven Lärmschutz im nördlichen Bereich (und ggf. ergänzende Festsetzung aktiven Lärmschutzes) sowie hinsichtlich des hinreichenden Ausgleichs der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds durch die neuen Bauflächen (und ggf. ergänzende Ausgleichsfestsetzungen) und um die Ergänzung der Festsetzungen des Verkehrsbands der L 113n durch Festlegung der Höhenentwicklung der Gradiente. Die fehlende UVP, deren Unterbleiben ersichtlich keinen Einfluss auf die Grundzüge der Planung hat, lässt sich gleichfalls nachträglich erstellen und zum Gegenstand einer erneuten Offenlegung - einschließlich Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - sowie einer daran anschließenden abschließenden Beschlussfassung des Rates machen. In diesem Zusammenhang erscheint dem Senat lediglich nochmals der Hinweis angezeigt, dass es sich im ergänzenden Verfahren anbieten, wenn nicht gar aufdrängen dürfte, die Pläne 012 Nord und 012 Süd zu einem einheitlichen Plan zusammenzufassen, da sie jedenfalls hinsichtlich der neuen Überführung der L 113n der Sache nach ein einheitliches, planerisch nicht trennbares Vorhaben zum Gegenstand haben. Dabei kann, wie gleichfalls bereits angesprochen wurde, eine neue Bezeichnung des Gesamtplans zugleich verdeutlichen, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Änderung der Urfassungen der Bebauungspläne 012 Nord und 012 Süd geht, sondern um eine umfassende Neuplanung für den gesamten Bereich der strittigen Pläne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.