OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 277/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.9B277.00.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 75,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 75,- DM festgesetzt. G r ü n d e Die zugelassene Beschwerde ist begründet; der Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 5 K 4628/99 VG Gelsenkirchen) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. etwa: OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1999 nicht gegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Heranziehung der Antragstellerin fehlerhaft gewesen ist. Mit dem Verwaltungsgericht mag davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG nicht zwingend für die Auffassung des Antragsgegners spricht, die Widerspruchsbehörde habe die von der Ausgangsbehörde tatsächlich festgesetzte Gebühr unabhängig von deren Richtigkeit der Höhe nach als Widerspruchsgebühr zu übernehmen, vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 - KStZ 1984, 217, 218, und dass die Auffassung des Antragsgegners auch durch die Kommentarliteratur nicht eindeutig gestützt wird. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint jedoch ebensowenig unzweifelhaft, ohne dass im vorliegenden summarischen Verfahren ein Überwiegen der Gründe für die eine oder ander Meinung festgestellt werden kann. Eine endgültige Klärung der Frage muß daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Andere Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1999 sind nicht gegeben. Insoweit ist auch die nicht ohne Weiteres zu klärende Frage, ob sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung richtet oder die Antragstellerin wegen persönlicher Gebührenfreiheit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW von der Zahlung der Gebühr für die Amtshandlung befreit ist und deshalb eine Gebührenfestsetzung nicht in Betracht kommt, nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern im Klageverfahren zu beantworten. Da es somit nach dem für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidenden Prüfungsmaßstab an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Anfechtungsklage der Antragstellerin fehlt und angesichts der relativ niedrigen streitigen Gebühr von 300,- DM auch nichts für eine unbillige Härte spricht, die im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden ist, bleibt der Antrag insgesamt ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).