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Beschluss

18 B 1160/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0809.18B1160.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Es mag offen bleiben, ob er formell den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Das Zulassungsvorbringen begründet zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Antragsvorbringen richtet sich allein gegen die die Entscheidung tragende und eingehend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls bei Personen, die sich - wie der Antragsteller - über Jahre hinweg nicht auf die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe berufen haben, sondern diesen Umstand erst zu einem Zeitpunkt ins Feld führen, in dem ausländerechtliche Regelungen in Kraft getreten sind - hier: Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000 - IB3/44.386- I14/Kosovo; IB5III 5.2/138 -, die diesen Personenkreis vor einer Abschiebung schützen, regelmäßig nichts zu erinnern. Jedenfalls hätte es dem Antragsteller oblegen, substantiiert darzulegen, dass in seinem Falle etwas anders gilt und die Auffassung des Verwaltungsgerichts deshalb ernstlich zweifelhaft ist. Dem genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Antragsteller verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht von ihm verlangt hat, im "Sommer bzw. Herbst 1999 einen offensichtlich aussichtlosen Asylantrag zu stellen, um seine Volkszugehörigkeit zum Volke der Roma bzw. der Ashkali darzulegen", sondern es von einem Ausländer lediglich einen durchgängigen Vortrag zur Frage seiner Volkszugehörigkeit fordert. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 iVm § 146 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Abschiebungsschutzbegehren des Antragstellers ist nach der neueren Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2000 - 1 C 28.99 -), der sich der Senat angeschlossen hat, mit 2.000,-- DM angemessen bewertet. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.