Beschluss
20 B 1024/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0807.20B1024.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdezulassungsverfahren wird auf 8.000, DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdezulassungsverfahren wird auf 8.000, DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsschrift weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel setzt voraus, dass dem Beschwerdegericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zugrunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO können ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift daher nur durch Gründe geweckt werden, die das Ergebnis der dem Verwaltungsgericht aufgegebenen Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers verkehren. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 20 B 206/97 und vom 13. Februar 1998 20 B 2930/97 . Diese Annahme wird durch die Darlegungen in der Antragsschrift nicht ansatzweise nahe gelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt, der die angegriffene Verfügung tragen soll eine Suizidgefährdung des Antragstellers , und damit die Rechtmäßigkeit der Waffenbesitzverbots- und Widerrufsverfügung im summarischen Verfahren nicht hinreichend klären lasse. Es hat seine Entscheidung deshalb wesentlich auf eine Abwägung gestützt, die von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. März 2000, unabhängig ist Erwägungen, die der Antragsteller nicht angreift und die hier übrigens für sich betrachtet auch aus der Sicht des Senats die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Denn angesichts der schwerwiegenden Folgen einer Fehleinschätzung der Suizidabsichten des Antragstellers kann schon ein ernst zu nehmender Verdacht waffenrechtliche Maßnahmen der verfügten Art, jedenfalls aber die Aufrechterhaltung von deren vorläufiger Vollziehbarkeit tragen, zumal wenn der Verlust des Waffenbesitzes in der Zeit der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen der Maßnahmen im Widerspruchs und eventuellen Klageverfahren für den Antragsteller ohne Beeinträchtigung in erheblichen Belangen bleibt. Bei dieser Lage können Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nur mit Darlegungen begründet werden, die eine ohne weitere dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Abklärung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht festzustellende durchgreifende Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Verfügung aufzeigen. Solche Anhaltspunkte bringt der Vortrag des Antragstellers nicht zum Ausdruck: Der Antragsteller beschränkt sich darauf, die ihm unterstellte Suizidabsicht eine so genannte innere Tatsache zu bestreiten und zur Begründung die Ereignisse am 9./10. März 2000 erneut aus seiner Sicht zu schildern. Das Verwaltungsgericht hat diese Schilderungen, weil von dem anderweitig dokumentierten Geschehensablauf maßgeblich abweichend, als zweifelhaft bewertet (BU S. 4). Bei inneren Tatsachen kommt es aber, da diese einer unmittelbaren Wahrnehmung nicht zugänglich sind, maßgeblich auf den äußeren Geschehensablauf an, soweit er Rückschlüsse auf die rechtlich erhebliche innere Tatsache zulässt. Deshalb genügt es bei widerstreitenden Behauptungen über diese Ereignisse grundsätzlich nicht, die eigene Darstellung des Geschehens lediglich zu wiederholen. In diesem Sinne wäre es, auch zu der vom Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) geforderten Durchdringung des Prozessstoffs, geboten gewesen, zumindest tragfähige Anhaltspunkte für eine Auflösung der vom Verwaltungsgericht gesehenen Widersprüche im angestrebten Beschwerdeverfahren zu geben. Dem trägt die Antragsschrift nicht Rechnung. Sie wiederholt lediglich die Behauptungen des Antragstellers (etwa: er habe sich in der Sauna aufgehalten und sei auf dem Rückweg von Polizeikräften angetroffen worden), ohne auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung einzugehen. Die auf seiner persönlichen Sicht aufbauende Bewertung des Antragstellers, die Situation habe sich "relativ schnell geklärt", nachdem die Polizeikräfte und der Bruder des Antragstellers an dessen Wohnung eingetroffen seien, findet in den Akten keine Stütze und steht sogar im unauflöslichen Widerspruch zu der auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Untersuchung durch verschiedene Ärzte zweier Krankenhäuser im Anschluss an einen gut zweistündigen Einsatz der Polizei. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Einschätzung der Situation durch seine Familie sei "offensichtlich ein Missverständnis" bzw. eine Fehlinterpretation seiner telefonischen Äußerung, "er wisse nicht, wie er mit der Situation fertigwerden soll", unterlässt er nahe liegende, mögliche und ihm auch im Zulassungsverfahren ohne weiteres zumutbare Maßnahmen, dies durch schriftliche Erklärungen seiner Familienmitglieder oder der Frau T. zu untermauern; ebenso konnte erwartet werden, dass der Antragsteller die einschlägigen ärztlichen Berichte im Zulassungsverfahren vorlegt, statt bloß ihre Beiziehung anzuregen übrigens ohne zugleich die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Insgesamt ist damit auch im Zulassungsverfahren davon auszugehen, dass sich eine Klärung der Sachlage allenfalls mit den Mitteln eines Hauptsacheverfahrens, insbesondere nach Anhörung beteiligter Personen, wird erreichen lassen. Bis dahin ist der Verdacht, es habe eine ernst zu nehmende Suizidgefährdung bestanden, die fortdauere oder sich wiederholen könne, nicht ausgeräumt und nicht einmal in einer Weise entkräftet, die es verantwortbar erscheinen ließe, dem Antragsteller den Besitz der Waffen bis zur endgültigen Klärung wieder einzuräumen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.