Beschluss
10 B 920/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0807.10B920.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 12. bzw. 14. Oktober 1999 in der Fassung der Auflagenbescheide vom 18. April 2000 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorhaben, die Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigungen sind, sich bereits in der Endphase des Innenausbaus befinden. Abgesehen davon, dass die nachträglich erteilten Auflagen zur Errichtung einer Lärmschutzwand bisher nicht umgesetzt worden sind, wehrt sich die Antragstellerin nicht in erster Linie gegen die Errichtung der baulichen Anlagen, sondern gegen die durch die Nutzungsaufnahme zu erwartende Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen. Sie fürchtet Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks, wenn sie hinsichtlich der von ihrem Grundstück ausgehenden Lärmemissionen Rücksicht auf die heranrückende Wohnbebauung und -nutzung nehmen muss. Solange die Gebäude einer Wohnnutzung noch nicht zugeführt worden sind, wäre eine für die Antragstellerin positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren daher geeignet, ihre Rechtsposition zu verbessern. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen weitere Baugenehmigungen, die Gegenstand von Parallelverfahren gewesen sind, keinen Erfolg gehabt haben und die Antragstellerin die Errichtung und Nutzung dieser Gebäude mit den für sie daraus folgenden Rücksichtnahmepflichten zumindest vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung der Hauptsacheverfahren hinnehmen muss. Auszugehen ist insoweit davon, dass einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, DVBl. 1987, 1276 sowie Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, DVBl. 1989, 660 = NVwZ 1989, 653 und vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 = BRS 55 Nr. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1998 - 10a D 159/95.NE - und Beschluss vom 29. September 1998 - 10a D 139/94.NE -, NVwZ-RR 1999, 807. Das Rechtsschutzbedürfnis ist bereits dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggfls. von Nutzen sein kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993, aaO., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -. Vorliegend kann die begehrte gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin auch dann von Nutzen sein, wenn sie die Wohnnutzung anderer Vorhaben, die ihrem Grundstück teilweise sogar näher liegen als die hier angefochtenen, vorläufig hinnehmen und sich mit ihren Rücksichtnahmeverpflichtungen darauf einstellen muss. Die Baugenehmigungen sind sämtlich nicht bestandskräftig, sondern von der Antragstellerin angefochten worden. Daraus folgt, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer in baunachbarrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nicht dieselben Schutzansprüche geltend machen können wie bei bestandskräftigen Baugenehmigungen. Ihre Rechtsposition würde - mittelbar - weiter geschwächt, wenn der Senat im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis käme, dass die angegriffenen Baugenehmigungen, etwa mit Blick auf eine durch den Bebauungsplan nicht bewältigte Lärmproblematik, rechtswidrig sind. Da ein derartiges Ergebnis der Sache nach auf andere Verfahren übertragbar wäre, würde sich die Rechtssituation der Antragstellerin insgesamt verbessern, soweit es um die Abwehr von Angriffen geht, die von Seiten der Eigentümer der Wohngrundstücke gegen Lärmbelastungen geführt werden könnten, die ihren Ausgangspunkt in der Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin haben. B. Der Antrag der Antragstellerin ist indessen nicht begründet. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin, vorerst von dem Vollzug der angegriffenen Baugenehmigungen verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Beigeladenen, diese Baugenehmigungen ohne Verzögerung ausnutzen zu können, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Ergebnis der Interessenabwägung folgt wesentlich aus den zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren. Auf der Grundlage des derzeitigen Streitstoffs und einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht mehr dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. I. Allerdings folgt dieses Ergebnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass die Antragstellerin etwaige materielle Nachbarrechte verwirkt hätte. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BauR 1991, 597 = BRS 52 Nr. 218; OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 2343/97 -. Für die Bemessung des zur Verfügung stehenden Zeitraums lassen sich allgemein geltende Kriterien nicht angeben. Diese hängen vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. In einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, wie hier, erfordern Treu und Glauben besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Vom Nachbarn ist zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, dass wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen "ungesäumt" geltend macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, aaO, und OVG NRW, Urteil vom 2. März 1999, aaO. Der Mindestzeitraum für die Annahme der Verwirkung eines Nachbarrechts muss sich aber erkennbar von denjenigen Fristen abheben, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts kommt daher grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte deutlich länger als einen Monat untätig geblieben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, aaO. Im vorliegenden Fall kommt als frühester Zeitpunkt für den Beginn der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Frist der 15. November 1999 in Betracht. Das ergibt sich aus einer in den Verfahrensakten befindlichen auszugsweisen Kopie des Bautagebuchs, wonach die auf der Grundlage der hier angefochtenen Baugenehmigungen ausgeführten Bauarbeiten am 15. November 1999 begonnen haben. An diesem Tag ist das "RCL lagenweise eingebaut und verdichtet" worden (RCL = Recyclingmaterial). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Bodenaushub bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein müsse (Das Verwaltungsgericht geht von Ende Oktober/Anfang November 1999 aus). Aus weiteren Kopien des Bautagebuchs, die andere, baugleiche Vorhaben innerhalb des Baugebietes betreffen, ist ersichtlich, dass der Bodenaushub für Gebäude ohne Keller (dazu zählen auch die hier angefochtenen Baumaßnahmen) in einer Tiefe von (lediglich) 0,5 bis 0,6 m vorgenommen worden ist und Aushub und Verfüllung innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt worden sind. Dafür, dass die Arbeiten an den streitbefangenen Vorhaben tatsächlich nicht vor dem 15. November 1999 aufgenommen worden sind, spricht im Übrigen auch, dass die Baugenehmigungen der Beigeladenen zu 1. erst am 3. November 1999 zugegangen sind. Unerheblich ist, ob andere Bauvorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen worden sind. Denn es kann nur auf den Baubeginn der jeweils angefochtenen Maßnahmen abgestellt werden. Auch wenn die Arbeiten, wovon nach den obigen Darlegungen auszugehen ist, am 15. November 1999 begonnen haben, kann dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn des Verwirkungszeitraums gleichgesetzt werden. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass die Antragstellerin ihr Grundstück Am J. 45 nicht selbst nutzt, sondern es teilweise zu Wohnzwecken vermietet und teilweise zu gewerblichen Zwecken verpachtet hat. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer der Antragsstellerin oder einer ihrer sonstigen Bediensteten den Beginn der Bauarbeiten nicht ohne weiteres vor Ort verfolgen konnten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. war die Antragstellerin auch nicht etwa gehalten, im Hinblick darauf, dass andere Baumaßnahmen in dem Baugebiet bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hatten, täglich einen etwaigen Baubeginn auf den hier verfahrensbetroffenen Grundstücken zu überprüfen. Derartige Anforderungen wären nach den Grundsätzen von Treu und Glauben übersteigert. Die Antragstellerin braucht sich auch nicht ein etwaiges Erkennenmüssen des Mieters oder der Pächter ihres Grundstücks zurechnen zu lassen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Fortgang der Arbeiten nicht durch Bautagebücher oder sonstige Unterlagen dokumentiert ist. Antragsgegner und Beigeladene zu 1. haben nicht vorgetragen, dass nach dem 15. November 1999 unverzüglich und täglich weitere Arbeiten auf den hier maßgeblichen Baugrundstücken stattgefunden hätten. In Anbetracht dessen und des Vortrags der Antragstellerin (Schriftsatz vom 1. August 2000), ihr Geschäftsführer habe vom 26. November 1999 bis zum 4. Dezember 1999 einen Urlaub auf den Kanarischen Inseln verbracht (hierfür hat sie Beweis angeboten), erscheint ihre Behauptung, sie habe erst im Dezember 1999 Kenntnis von den Bauarbeiten erlangt, nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht widerlegt. Zu Gunsten der Antragstellerin muss daher von einem Beginn der Verwirkungsfrist (erst) im Dezember 1999 ausgegangen werden. Dies zugrunde gelegt, kann keine Rede davon sein, dass bei Erhebung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Januar 2000 (bei dem Antragsgegner eingegangen am 13. Januar 2000) ihr materielles Abwehrrecht bereits verwirkt gewesen sei. Eine verspätete Geltendmachung ihrer Abwehransprüche kann umso weniger angenommen werden, als der Antragstellerin eine angemessene Zeit für die Einholung von Informationen und Rechtsrat zuzugestehen ist und ihr Geschäftsführer sich zudem nach ihrem Vortrag nach Erkennen des Baubeginns nochmals längere Zeit im Ausland aufgehalten hat; insoweit hat sie - von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten - behauptet, er habe die Zeit vom 14. Dezember 1999 bis Anfang Januar 2000 in seiner Ferienwohnung in E. (Schweiz) verbracht und dort u.a. Renovierungsarbeiten beaufsichtigt. Die Antragstellerin hat damit - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - bis zur Widerspruchserhebung allenfalls 20 Tage für die Einholung von Informationen zu den erteilten Baugenehmigungen sowie für Besprechungen mit ihrem Anwalt zur Verfügung gehabt. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. verkennen die Voraussetzungen sowie Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, wenn sie meinen, sie könnten an das Tätigwerden der Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht höhere Anorderungen stellen, und zwar nahezu dieselben Anforderungen, als wenn sie ihr die Baugenehmigungen ordnungsgemäß bekannt gegeben hätten. Wer von einer solchen Bekanntgabe absieht, gibt damit zu erkennen, dass es ihm nicht auf die Gewinnung frühestmöglicher Klarheit über etwaige Nachbaranfechtungen ankommt. Das schließt es aus, an das Vorgehen des Nachbarn in zeitlicher Hinsicht strengste Anforderungen zu stellen und von ihm die schnelle Klärung zu erwarten, auf die Bauherr und Bauaufsichtsbehörde bewusst durch die gewählte Verfahrensgestaltung verzichtet haben. Fehlt es für die Annahme eines Verwirkungstatbestandes nach den obigen Ausführungen bereits daran, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist, so sind erst recht keine - zusätzlich erforderlichen - Umstände erkennbar, die das Vorgehen der Antragstellerin als Verstoß gegen Treu und Glauben - im Sinne eines Verstoßes gegen einen selbst geschaffenen Vertrauenstatbestand - erscheinen ließen. Sie hat durch ihr Verhalten keine Grundlage für die Annahme geboten, sie werde gegen die streitgegenständliche Bebauung nicht mit Rechtsmitteln vorgehen. Insbesondere hatte sie keinen Anlass, bei der Besprechung mit den Rechtsvertretern der Beigeladenen zu 1. am 13. Oktober 1999, die einen zivilrechtlichen Hintergrund hatte (Ansprüche im Zusammenhang mit einer Überschwemmung), bereits vorsorglich Rechtsmittel gegen Baugenehmigungen anzukündigen, die zu dieser Zeit noch nicht ergangen waren. II. Der Antrag der Antragstellerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften durch die angefochtenen Baugenehmigungen ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen Erfordernisse des Abstandflächenrechts im Zusammenhang mit der beabsichtigten, von den Baugenehmigungen erfassten Errichtung der Lärmschutzwand auf der westlichen Seite der Straße Am J. ist nicht gegeben. Zwar gelten für Lärmschutzwände grundsätzlich die regelmäßigen Abstandserfordernisse des § 6 BauO NRW, da von diesen Anlagen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -. Vorliegend gilt jedoch etwas anderes, wie sich aus § 6 Abs. 16 BauO NRW 1995 (heute: § 6 Abs. 17 BauO NRW) ergibt. Hiernach sind geringere Tiefen der Abstandflächen erforderlich, wenn diese sich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben. Der Bebauungsplan Nr. 727 sieht solche zwingenden Festsetzungen bezüglich der Lage der Lärmschutzeinrichtung vor. Diese werden von der hier streitigen Lärmschutzwand eingehalten. III. Eine Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die angefochtenen Baugenehmigungen ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die angegriffenen Baugenehmigungen wichen insoweit von nachbarschützenden Planfestsetzungen ab, als der Beigeladenen zu 1. aufgegeben worden sei, eine Lärmschutzeinrichtung in Höhe von (nur) 5,05 m - anstatt, wie im Bebauungsplan Nr. 727 vorgesehen, in Höhe von 6,0 m - zu errichten. Die Antragstellerin geht dabei von einem unzutreffenden Planinhalt aus. Die in dem ursprünglichen Planentwurf (Grundrissplan) unter § 6 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Mindesthöhe der Lärmschutzeinrichtung (6,0 m) ist durch den Änderungsplan Nr. 1 dahin modifiziert worden, dass die Mindesthöhe nur noch "4,75 m, bezogen auf das Höhenniveau des direkt angrenzenden Teils des Straßenraumes" betragen muss. Die in der jeweiligen Auflage zu den Baugenehmigungen bestimmte Lärmschutzwand entspricht diesen Anforderungen. 2. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) sind gleichfalls nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für eine Nach- und Feinsteuerung des Baugeschehens aufgrund der genannten Vorschrift kein Raum verbleibt, wenn der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrunde liegende Abwägung eingestellt und einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt hat. Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung gemacht werden. Die Rücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke erwarten können, wird in solchen Fällen vielmehr im Umfang der getroffenen Festsetzungen von der planerischen Abwägung "gleichsam aufgezehrt". Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183 und vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. 44; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 1994 - 10 B 1407/94 -, vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 - und Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -. Dass der Rat der Stadt B. die Lärmschutzproblematik, die aus dem Zusammentreffen des geplanten Wohngebietes und des östlich der Straße am J. gelegenen, überwiegend gewerblich genutzten Gebietes herrührt, gesehen und abwägend entschieden hat, wird auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Ob die Abwägung fehlerfrei getroffen worden ist, muss ggfls. der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans aus, es sei denn, der Plan litte an offensichtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit führten. Vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 1995 - 10 B 2132/95 -. Die von der Antragstellerin angeführten Mängel des Bebauungsplans Nr. 727 sind, soweit sie überhaupt als gegeben in Betracht zu ziehen sind, jedenfalls nicht in dem vorstehenden Sinne offensichtlich. a) Die Antragstellerin rügt insbesondere, dass die von dem Rat der Stadt B. in Bezug auf die Lärmproblematik vorgenommene Abwägung deshalb fehlerhaft sei, weil ihr eine unzutreffende Einschätzung des Gebietscharakters des östlich an das Plangebiet angrenzenden Gebiets, zu dem auch ihr Grundstück gehöre, zugrunde liege und damit der Schutzanspruch dieses Gebiets verkannt worden sei. Die Antragstellerin meint, es handele sich bei dem Gebiet um ein Industriegebiet und nicht, wovon der Plangeber ausgegangen sei, um ein Gewerbegebiet. Hiervon kann indessen nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und den im Ortstermin zweiter Instanz gewonnenen Erkenntnissen, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, keine Rede sein. Nach § 9 Abs. 1 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend von solchen Betrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292 = BRS 55 Nr. 10. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insoweit ist ohne Bedeutung, dass das Gebiet seinerzeit, als es vorwiegend zu bergbaulichen Zwecken genutzt wurde, als Industriegebiet einzustufen gewesen sein mag. Erst recht kann für die planungsrechtliche Einstufung des Gebiets nicht auf die Bezeichnung in Stadtplänen oder sonstigen Karten oder auf im Straßenraum aufgestellte Hinweisschilder ("Industriegebiet 'Friedlicher Nachbar'") abgestellt werden. Nach den Erkenntnissen, die der Senat aus dem Ortstermin des Berichterstatters gewonnen hat, spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Gebiet zwischen der Straße Am J. und dem parallel dazu verlaufenden Ast der Straße D. (noch) um ein Industriegebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO handelt. Hierbei kann offenbleiben, ob es sich bei dem genannten Bereich um ein einheitliches Baugebiet handelt oder ob wegen der topographischen Verhältnisse (Höhenunterschiede zwischen den beiden genannten Straßen bis zu 20 m und Terrassierung des Geländes), aber auch wegen der augenfälligen Nutzungsunterschiede (im unteren Bereich - D. - rein gewerbliche Nutzung, im oberen Bereich - östlich der Straße Am J. - gewerbliche und gleichrangige, freie Wohnnutzung), zwei voneinander unabhängige Baugebiete anzunehmen sind. Gleichgültig, wie man die Abgrenzung des oder der Baugebiete vornimmt, erfüllt keines der Gebiete die gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO erforderlichen Merkmale eines Industriegebietes. In keinem der in Betracht zu ziehenden Baugebiete sind "vorwiegend" solche Betriebe anzutreffen, "die in anderen Baugebieten unzulässig sind". Darunter fallen nur solche Betriebe, die erheblich belästigende Wirkung haben (nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe können gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet untergebracht werden). "Vorwiegend" sind solche Betriebe vorhanden, wenn sie im Verhältnis zu anderen Betrieben nach Umfang und Gewicht überwiegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292 = BRS 55 Nr. 10; so auch König/Roeser/Stock, Kommentar zur BauNVO, § 9 Rn. 7. Nach der im Ortstermin zweiter Instanz erfolgten Augenscheinseinnahme ist als erheblich belästigend und damit industriegebietstypisch allenfalls der Betrieb der Firma G. (D. 24) in Erwägung zu ziehen. Insoweit ist allerdings nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild des Betriebes, sondern auch und in erster Linie auf die baurechtliche Genehmigungslage abzustellen. Denn nur bauaufsichtlich genehmigte Nutzungen sind schutzwürdig und können zur Bestimmung des Gebietscharakters herangezogen werden. Nach den dem Senat vorliegenden Hausakten für das Grundstück sind durch Baugenehmigung vom 13. Oktober 1981 und Nachtragsbaugenehmigung vom 4. November 1982 lediglich Bau und Erweiterung einer Werkshalle und darin stattfindende Arbeitsgänge (Herstellung und Bearbeitung von Flanschen usw.) genehmigt worden. Nach den Betriebsbeschreibungen sowohl zu der ursprünglichen Baugenehmigung als auch zu dem Nachtrag soll die betriebliche Tätigkeit ausschließlich in Werks- und Lagerhallen stattfinden. Eine Lagerung von Metallteilen außerhalb der Hallen - nach den Feststellungen im Ortstermin wird nahezu das gesamte Freigelände der Firma G. in dieser Weise genutzt - ist nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigungen. Werden die Außenflächen nicht zu Lagerzwecken genutzt, sondern, wie in der Baugenehmigung bestimmt, als Stellplatzflächen für die Fahrzeuge der Belegschaft, wird man den Betrieb kaum als erheblich belästigend und damit als nur in einem Industriegebiet unterbringungsfähig charakterisieren können. Dies gilt umso mehr, als Bestandteil der Baugenehmigung vom 13. Oktober 1981 die Auflagen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Dortmund in dessen Stellungnahme vom 3. Juni 1981 geworden sind. Danach ist durch "geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die vom Gesamtbetrieb einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft die nachstehend aufgeführten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet: Wohnhäuser: Am J. 13 bis 29 tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A) Wohnhäuser: D. 16 und 18 tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A)". Bei den dem Betrieb infolge der Baugenehmigung zugestandenen Emissionswerten handelt es sich um solche, die die Obergrenze für Gewerbebetriebe darstellen (vgl. Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 und TA Lärm 1998 Nr. 6.1). Die Baugenehmigungen, die die auf den Grundstücken D. 22, D. 42, D. 50 und Am J. 39 angesiedelten Betriebe betreffen, enthalten, wie die dem Senat vorliegenden Hausakten ausweisen, gleichfalls lärmschutztechnische Auflagen wie in dem zuvor erwähnten Fall (d.h. 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts). Andere von diesen Betrieben ausgehende Belästigungen, etwa Gerüche oder Erschütterungen, wären - jedenfalls bei summarischer Durchsicht der Unterlagen - nicht durch die jeweiligen Baugenehmigungen gedeckt. Im Ortstermin des Berichterstatters haben sich im übrigen keine Hinweise dafür ergeben, dass von diesen Betrieben erhebliche Belästigungen ausgingen. Für das Grundstück der Antragstellerin (Am J. 45) sind seit ihrem Grundstückerwerb im Jahre 1992 nach ihren eigenen Angaben im Ortstermin keinerlei bauaufsichtliche Genehmigungen für die unterschiedlichen ausgeübten Nutzungen erteilt worden. Ergänzend sei bemerkt, dass die von Pächtern im Laufe der Zeit illegal betriebenen gewerblichen Tätigkeiten (Technisches Bildungszentrum, Backofenbau, Lampenfirma, Fotostudio) sämtlich als nicht erheblich belästigend zu qualifizieren sein dürften und damit ebenfalls nichts für die Annahme einer (faktischen) industriellen Grundstücksnutzung hergeben. Die vorhandene betriebsungebundene Wohnnutzung (Grundstücke Am J. 33, 33a, 41 und 45 - teilweise - sowie D. 16) lässt ohnehin keinen Rückschluss auf ein bestehendes Industriegebiet zu. Angesichts der dargelegten Nutzungen kann offen bleiben, ob die in dem Bereich zwischen der Straße Am J. und der Straße D. gelegene bergbauliche Wasserhaltung - für diese der Bergaufsicht unterfallende Nutzung liegen dem Senat keine Genehmigungsunterlagen vor - eventuell als industrielle Nutzung einzustufen ist. Selbst wenn man dies bejahte, erscheint es jedenfalls auf der Grundlage der obigen Darlegungen ausgeschlossen, dass in dem Gesamt-Baugebiet oder dem der Straße Am J. zugewandten Baugebiet vorwiegend erheblich belästigende Betriebe vorhanden sind, d.h. dass diese qualitativ oder quantitativ die sonstigen Nutzungen überwiegen. b) Die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin zur Lärmproblematik, die aus dem Zusammentreffen geplanter Wohnbebauung und vorhandener gewerblicher Nutzung zu erwarten ist, ist auch nicht deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil sie sich maßgeblich auf das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros für Akustik und Bauphysik der Firma S. und Partner vom 18. Juni 1998 und die ergänzende Stellungnahme der Schallschutzgutachter vom 20. Oktober 1998 stützt. Ob der in dem Gutachten gewählte Ausgangspunkt, in Bezug auf die Schallemissionen, die von dem an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiet ausgehen, flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) tags/50 dB(A) nachts anzunehmen, sachgerecht war, muss ggfls. einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Gleiche gilt für die Prüfung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob den Berechnungen der Gutachter insoweit zu folgen ist, als die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete auch dadurch sollen erreicht werden können, dass Carports in die Schallschutzeinrichtung integriert werden dürfen. Obwohl insoweit bestimmte Anforderungen an die Art der Ausführung und das Schalldämmmaß der Materialien gestellt werden, mag zweifelhaft sein, ob der erforderliche Schallschutz tatsächlich erreicht werden kann. Schließlich wird ggfls. näherer Prüfung bedürfen, ob die ergänzende Stellungnahme der Schallschutzgutachter vom 20. Oktober 1998, wonach der erforderliche Schallschutz auch dann sichergestellt sein soll, wenn die Höhe der Schallschutzeinrichtung anstatt - wie in dem Gutachten vom 18. Juni 1998 vorausgesetzt - 6,0 m nur 5,05 m beträgt, aus lärmschutztechnischer Sicht zutreffend ist. Offensichtliche Mängel ergeben sich aus den angesprochenen Problemen jedenfalls nicht. c) Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 727 ist ferner insoweit zu verneinen, als die Antragstellerin rügt, die in dem Plan vorgenommene Festsetzung als "allgemeines Wohngebiet" sei nur zu dem Zweck erfolgt, die erforderlichen Lärmschutzwerte einhalten zu können. Tatsächlich sei, wie aus den Planungen des Bauträgers zu entnehmen gewesen sei, ein reines Wohngebiet geplant gewesen. Letzteres mag zutreffend sein, spricht aber nicht zwingend gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes. Da der Unterschied zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art ist, bedarf es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-) Änderungen an einzelnen Gebäuden, um aus einem reinen ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Der Plangeber darf derartige Nutzungen im Plangebiet eröffnen. So BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, NVwZ 2000, 550. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.