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Urteil

7 A 4704/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.7A4704.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen positiven baurechtlichen Vorbescheid betreffend die Aufbringung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf ihrem mit einem Flachdach versehenen Wohnhaus (Bungalow) auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 36, Flurstück 638, in F. . Das Grundstück, das die Straßenbezeichnung "S. weg 68" trägt, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 K der Stadt F. , der am 26. Juli 1977 bekannt gemacht worden ist. Der Plan setzt für das Grundstück der Klägerin reines Wohngebiet fest und trifft darüber hinaus Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Am 26. Juni 1984 beschloss der Rat der Stadt F. für den in F. -K. gelegenen Bereich des S. weg, F. weg und K. weg, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, nach § 103 Abs. 1 BauO NW 1970 eine Gestaltungssatzung, deren einziger Regelungsgegenstand die Gestaltung der Dächer aller dort befindlichen baulichen Anlagen war. Nach § 3 der Satzung waren sie als Flachdächer (0° bis 5°) auszubilden. Die Satzung wurde Ende August 1984 dem Oberkreisdirektor des E. zur Genehmigung vorgelegt. Dieser teilte dem Beklagten unter dem 3. September 1984 mit, einer Genehmigung gemäß § 103 Abs. 1 BauO NW 1970 bedürfe es nach der Neufassung der Landesbauordnung nicht mehr. Für die Gestaltungssatzung sei § 83 Abs. 3 BauO NW 1984 maßgeblich, wonach die Vorschriften der neuen Bauordnung auf eingeleitete Verfahren anzuwenden seien, wenn diese für den Antragsteller eine gegenüber der früheren Rechtslage günstigere Regelung enthalte. Die Satzung wurde am 30. Oktober 1984 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 22. November 1996 beantragte die Klägerin einen positiven baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf ihrem Bungalow. Beispielhaft war eine Ansichtszeichnung ihres Hauses beigefügt, die ein Walmdach mit einer Firsthöhe von 2,50 m über dem bisherigen oberen Dachabschluss skizziert. Die beabsichtigte Änderung der Dachform sei notwendig, da das Flachdach trotz mehrfacher kostspieliger Reparaturen in der Vergangenheit undicht und insgesamt erneuerungsbedürftig sei. Eine schräge Dachfläche ermögliche zudem die Aufbringung von Solarzellen zur Energiegewinnung. Eine Beeinträchtigung der Nachbarn sei nicht zu erwarten, da das Grundstück von zum Teil hohen Bäumen umstanden sei. Auch seien benachbarte Häuser bereits mit Pultdach, Walmdach oder Studioraum ausgestattet. Der Beklagte beschied die Bauvoranfrage unter dem 16. Dezember 1996 negativ. Zwar entspreche das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 117 K, doch sei es mit den Regelungen der Gestaltungssatzung nicht vereinbar. Gründe, die eine Abweichung von diesen Regelungen rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997 zurück. Die Klägerin hat am 5. November 1997 Klage erhoben. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am 24. November 1997 die Gestaltungssatzung der Stadt F. für den Bereich in F. -K. , S. weg, F. weg und K. weg (im Folgenden: Gestaltungssatzung 1997), die der Rat am 28. Oktober 1997 beschlossen hatte, bekannt gemacht. Ihr materieller Regelungsgehalt war mit dem der Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1984 identisch. Die Klägerin hat Bedenken gegen die Gültigkeit der Gestaltungsregelungen geltend gemacht und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des E. vom 21. Oktober 1997 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf dem Wohnhaus S. weg 68 in F. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 16. Dezember 1996 rechtswidrig war und der Beklagte seinerzeit verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1999 abgewiesen und ausgeführt, das Vorhaben der Klägerin sei im Hinblick auf die entgegenstehende Gestaltungssatzung 1997, an deren formeller Wirksamkeit keine Zweifel bestünden, unzulässig. Dass die Bekanntmachung der Gestaltungssatzung 1997 entgegen § 2 Abs. 5 BekanntmVO NW in der Überschrift nicht das Datum erhalten habe, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit der Norm. § 2 Abs. 5 BekanntmVO NW enthalte nur einen redaktionellen Hinweis und keine zwingende Formvorschrift. Soweit der Wortlaut der veröffentlichten Gestaltungssatzung 1997 in § 4 vom Wortlaut des zugehörigen Ratsbeschlusses abweiche, sei dies nur unwesentlich. Einer Abwägung der durch die Gestaltungssatzung 1997 berührten Belange habe es nicht bedurft, da sie allein im Hinblick auf mögliche formelle Mängel der inhaltsgleichen Vorgängersatzung neu beschlossen worden sei. Auch sachlich biete die Gestaltungssatzung 1997 kein Anlass zu Beanstandungen. Die Begründung der Vorgängersatzung, die insoweit heranzuziehen sei, lasse erkennen, dass die Gestaltungssatzung 1997 im Wesentlichen auf gestalterischen Überlegungen beruhe und der Rat die abwägungsrelevanten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer rechtsfehlerfrei zugunsten der angestrebten Gestaltungselemente verworfen habe. Eine Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung 1997 habe der Beklagte nicht zulassen müssen, da eine andere als die vorgeschriebene Dachform dem öffentlichen Interesse ersichtlich zuwiderlaufe und zudem nachbarliche Belange berühre. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bleibe erfolglos, da die Klägerin auch vor Bekanntmachung der Gestaltungssatzung 1997 keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides gehabt habe. Damals habe die Vorgängersatzung dem Vorhaben entgegengestanden, die ebenfalls formell und materiell wirksam gewesen sei. Insbesondere habe sie keiner Genehmigung der Oberen Bauaufsichtsbehörde gemäß § 103 BauO NW 1970 bedurft. Gegen das ihr am 28. September 1999 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zugelassen. Unter dem 30. Juni 2000 - eingegangen am 3. Juli 2000 - hat die Klägerin die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Gestaltungssatzung 1997 sei unwirksam. Im Einleitungssatz der Bekanntmachungsanordnung heiße es: "Die vorstehende Satzung der Stadt F. sowie die Begründung hierzu über gestalterische Festsetzungen nach § 81 BauO NW wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.". Dies sei unrichtig, da dem Rat bei der Beschlussfassung gar keine Satzungsbegründung vorgelegt worden sei und dieser eine Satzungsbegründung nicht beschlossen habe. Zudem beinhalte die Gestaltungssatzung 1997 Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und nicht solche nach § 81 BauO NW. In der Niederschrift über die Ratssitzung am 28. Oktober 1997 sei der Beschlussgegenstand als "Änderung" gekennzeichnet. Der Rat habe offenbar die Vorstellung gehabt, eine Änderungssatzung und nicht eine vollständig neue Gestaltungssatzung zu beschließen. Diese Vorstellung stimme mit § 4 Gestaltungssatzung 1997 nicht überein, wonach mit deren Bekanntmachung die Vorgängersatzung außer Kraft trete. Der Satzungsbeschluss des Rates vom 28. Oktober 1997 basiere auf einem veralteten Übersichtsplan. In diesen Plan sei weder das im Jahre 1979 errichtete Wohnhaus der Klägerin eingetragen noch seien die mit abweichend gestalteten Dächern versehenen Häuser gekennzeichnet. Die Gestaltungssatzung 1997 entspreche nicht den Vorgaben des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW. Die Bestimmung der Dachform sei bauplanungsrechtlich motiviert und habe deshalb in den geltenden Bebauungsplan Eingang finden müssen. Auch die Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1984 sei unwirksam. Sie sei ausdrücklich auf § 103 BauO NW gestützt und habe deshalb der Genehmigung der Oberen Bauaufsichtsbehörde bedurft, die nicht erteilt worden sei. § 83 Abs. 3 BauO NW 1984 sei nicht einschlägig. Sofern gleichwohl die Landesbauordnung von 1984 Rechtsgrundlage für die frühere Satzung gewesen sein sollte, sei deren Bekanntmachung fehlerhaft, weil sie ausschließlich auf die alte Gesetzeslage abstelle. Da die Bestimmung der Dachform im Wesentlichen auf bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten beruhe, sei sie durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt: Die Einbeziehung ihres Grundstücks in den jeweiligen Geltungsbereich der Satzungen sei abwägungsfehlerhaft. Die unmittelbar südlich, nördlich und östlich gelegenen Gebäude seien mit einem Satteldach, einem Pultdach und einem Studioraum ausgestattet. Es habe sich daher dem Satzungsgeber aufdrängen müssen, nicht nur - wie geschehen - das südlich gelegene Grundstück aus dem Geltungsbereich der Satzung herauszunehmen, sondern auch das eigene Grundstück sowie die im Norden und Osten angrenzenden Grundstücke. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, die Gestaltungsregelungen seien formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere habe der Rat die Flachdachfestsetzung aus gestalterischen Gründen getroffen. Es sei ihm um die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen auf dem jeweiligen Grundstück gegangen, welche immer auch Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke habe. Insoweit liege eine Wechselwirkung in der Natur der Sache. Besonderes Gewicht habe der Rat auf die Verhinderung störender gestalterischer Eingriffe im Sinne einer positiven Gestaltungspflege gelegt, was über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehe. Am 2. August 2000 ist die Gestaltungssatzung 1997 erneut öffentlich bekannt gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1, 2 und 4) sowie des Landrates des E. (Beiakte Heft 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Hinblick auf den Hauptantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der negative Vorbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1996 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des E. vom 21. Oktober 1997 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, betreffend die Errichtung eines Spitz-, Walm- oder Pultdaches auf ihrem Wohnhaus S. weg Nr. 68 in F. nicht verlangen, denn dem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Ob der beantragte positive Vorbescheid allerdings unter Berufung auf die erstmals am 24. November 1997 und am 2. August 2000 erneut bekannt gemachte Gestaltungssatzung der Stadt F. für den Bereich F. -K. , S. weg, F. weg und K. weg (im Folgenden: Gestaltungssatzung 1997) versagt werden kann, lässt der Senat offen. Den von der Klägerin gerügten formellen Mängeln der Gestaltungssatzung 1997 hat der Beklagte mit der erneuten Bekanntmachung am 2. August 2000 Rechnung getragen. Sie trägt nunmehr in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Der zuletzt bekannt gemachte Satzungstext stimmt auch hinsichtlich des § 4 mit dem Wortlaut der am 28. Oktober 1997 beschlossenen Satzung überein. Die Bekanntmachungsanordnung benennt schließlich mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW die richtige Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Festsetzung und bezieht sich nur noch auf die Satzung selbst. Dass in der Niederschrift über die Ratssitzung am 28. Oktober 1997 der Beschlussgegenstand als "Änderung" gekennzeichnet war, berührt die Wirksamkeit der Gestaltungssatzung 1997 nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ließ sich der Rat damals nicht von der Vorstellung leiten, lediglich eine Änderungssatzung zu beschließen. In der Vorlage Nr. 3686/9/83 für die Ratssitzung am 28. Oktober 1997 heißt es unmissverständlich: "Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten auszuräumen, empfiehlt die Verwaltung, die Satzung mit gleichem Inhalt nochmals zu beschließen und im Amtsblatt der Stadt F. bekannt zu machen". Damit war klargestellt, dass eine neue Satzung beschlossen und nicht nur eine bestehende Satzung geändert werden sollte. Fragen wirft die Gestaltungssatzung 1997 jedoch hinsichtlich möglicher Abwägungsfehler auf. Für die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, hat der Landesgesetzgeber die planerische Gestaltungsfreiheit zur Festlegung von Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass er sie den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB unterworfen hat (§ 86 Abs. 4 BauO NW 1995). Eine entsprechende Bestimmung für örtliche Bauvorschriften, die - wie hier geschehen - isoliert erlassen werden, enthält das Gesetz zwar nicht, doch folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG), dass sie gleichfalls eine Abwägung der maßgeblichen Belange der Betroffenen und der Allgemeinheit voraussetzen. Sie greifen in gleicher Weise in das Eigentum ein wie diejenigen örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. Vgl. OVG NW, Urteile vom 16. Januar 1997 - 7 A 4429/94 - und vom 30. Juni 1983 - 11 A 329/82 -, BRS 40 Nr. 152 zu § 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970. Weder die Bauordnung noch die Gemeindeordnung sehen für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften der hier fraglichen Art in verfahrensmäßiger Hinsicht eine spezielle Bürgerbeteiligung vor. Ebenso wenig unterliegt insoweit der Abwägungsprozess bestimmten Formerfordernissen. So besteht insbesondere keine Begründungspflicht. Gleichwohl entbindet diese lückenhafte Regelung des Satzungsverfahrens die Gemeinde nicht von der Verpflichtung, das Abwägungsmaterial zusammenzustellen und die Satzung als Abwägungsergebnis nur auf der Basis eines ordnungsgemäßen Abwägungsvorganges zu erlassen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Juni 1983 - 11 A 329/82 -, a.a.O.. Dass diesen Anforderungen im Hinblick auf die Gestaltungssatzung 1997 genügt wurde, ist zweifelhaft. Eine Satzungsbegründung fehlt. Die zur Vorgängersatzung erstellte Begründung hat dem Rat bei der Beschlussfassung über die Gestaltungssatzung 1997 nicht vorgelegen, sodass nicht ohne weiteres vermutet werden kann, er habe die darin niedergelegten Überlegungen auch zur Grundlage seines neuerlichen Satzungsbeschlusses gemacht. Gegen eine solche Annahme spricht beispielsweise, dass sich die Begründung und Erläuterung zur Beschlussvorlage ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit des die Vorgängersatzung betreffenden Satzungsgebungsverfahrens befasst und die mit der getroffenen Flachdachfestsetzung verbundenen baugestalterischen Absichten mit keinem Wort erwähnt. Der der Sitzungsvorlage beigefügte Übersichtsplan vom 7. August 1997 stellt kein Indiz für eine stattgefundene Abwägung privater und öffentlicher Belange dar. Er gibt lediglich den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 1997 wieder und lässt weder Rückschlüsse auf die Dachformen der dort vorhandenen Gebäude noch auf den möglichen Zweck der getroffenen Flachdachfestsetzung zu. Dem Text der Gestaltungssatzung 1997 lässt sich selbst nicht entnehmen, welche Überlegungen den Rat veranlasst haben, für die Baukörper aller baulichen Anlagen in ihrem Geltungsbereich Flachdächer von 0° bis 5° vorzuschreiben. Dass die Gestaltungssatzung 1997 mit demselben Inhalt wie die Vorgängersatzung und nur aus Gründen der Rechtssicherheit erlassen worden ist, macht grundsätzlich eine erneute Abwägung der durch sie berührten Belange nicht entbehrlich. Angesichts der seit Erlass der Vorgängersatzung vergangenen dreizehn Jahre und der zwischenzeitlich sowohl unter technischen als auch unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten gewandelten Einstellung zum Flachdach war der Satzungsgeber gehalten, neu nachzudenken und auf der Grundlage der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine Überprüfung des ursprünglichen Abwägungsergebnisses vorzunehmen. Gleichwohl ist nicht völlig auszuschließen, dass eine Abwägung stattgefunden und der Rat nur deshalb zum Abwägungsvorgang geschwiegen hat, weil die durch den zu treffenden Satzungsbeschluss berührten abzuwägenden materiellen Belange der Betroffenen offen zu Tage lagen und er nicht nur formell sondern auch materiell bewusst eine wiederholende Entscheidung treffen wollte, mit der die Flachdachfestsetzung für die Zukunft festgeschrieben werden sollte. Letztlich braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob aus den zuletzt genannten Gründen trotz fehlender greifbarer Anhaltspunkte eine Abwägung im Hinblick auf die Gestaltungssatzung 1997 zu unterstellen ist. Dem Vorhaben der Klägerin steht jedenfalls die mit der Gestaltungssatzung 1997 inhaltlich identische Satzung der Stadt F. vom 15. Oktober 1984 über gestalterische Festsetzungen nach § 103 (1) BauO NW für den Bereich in F. -K. , S. weg, F. weg und K. weg (im Folgenden: Gestaltungssatzung 1984) entgegen, in deren Geltungsbereich das Grundstück der Klägerin liegt und die im Falle der Unwirksamkeit der Gestaltungssatzung 1997 wieder auflebt. Die Absicht der Klägerin, ihr Haus mit einem Spitz-, Walm- oder Pultdach zu versehen, widerspricht den §§ 2 und 3 der Gestaltungssatzung 1984, wonach die Dächer aller Baukörper im Satzungsbereich als Flachdächer (0° bis 5°) auszubilden sind. Die Gestaltungssatzung 1984 ist auch wirksam. Insbesondere bedurfte sie keiner Genehmigung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Zwar stammt der Satzungsbeschluss des Rates vom 26. Juni 1984 und war damit noch unter Geltung der BauO NW 1970 gefasst worden, die in § 103 Abs. 1 für Gemeindesatzungen, die örtliche Bauvorschriften betrafen, eine solche Genehmigung vorschrieb, doch hatte sich die Rechtslage vor Abschluss des Satzungsgebungsverfahrens geändert. Am 1. August 1984 wurde die BauO NW 1984 verkündet. Danach löste § 81 BauO NW 1984 den bisherigen § 103 BauO NW 1970 als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von örtlichen Bauvorschriften ab. Die neue Regelung sah für selbstständige Satzungen nach § 81 Abs. 1 und 2 BauO NW keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde mehr vor. Die Genehmigungsfreiheit kam auch der Gestaltungssatzung 1984 zugute, obwohl die BauO NW 1984 erst zum 1. Januar 1985 Gültigkeit erlangte. Nach der Übergangsregelung des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 traten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft und ersetzten die entsprechenden Regelungen der BauO NW 1970. Ab diesem Zeitpunkt entfiel auch die Genehmigungspflicht für bereits eingeleitete selbstständige Satzungsverfahren zum Erlass örtlicher Bauvorschriften. Weder dem Gesetz selbst noch der zu § 83 BauO NW 1984 erfolgten Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass sich die Übergangsvorschrift nur auf die nach dem Stichtag neu eingeleiteten Verfahren beziehen sollte. Ein solches Verständnis des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984, wie es dem Runderlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 14. November 1984 - V A 1.100/81/83 - zugrunde liegt, vgl. auch Rabeneck, in: Moelle/Raben-eck/Schalk, BauO NW, Stand: November 1986 sowie Hahn, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NW, Stand: November 1997, macht unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung verbundenen gesetzgeberischen Ziels der Verwaltungsvereinfachung keinen Sinn. Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsvorschrift des § 83 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 deutlich gemacht, dass die angestrebte Vereinfachung alsbald, das heißt unmittelbar nach der Verkündung Wirkung entfalten sollte. Es ist kein Grund erkennbar, die bereits eingeleiteten Verfahren von der Vereinfachung auszuschließen, da das neue Recht - abgesehen von dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses - keine vom alten Recht abweichenden Verfahrensschritte vorsah. Die Nennung der Ermächtigungsgrundlage des § 103 BauO NW in der Überschrift und in der Präambel der Gestaltungssatzung 1984 führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie ist auf der Grundlage des § 103 BauO NW 1970 beschlossen worden. Lediglich das Genehmigungserfordernis ist nach Inkrafttreten des § 81 BauO NW 1984 (nachträglich) entfallen. Gründe dafür, dass dieser Umstand in der Bekanntmachung der Gestaltungssatzung 1984 zwingend hätte erwähnt werden müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen wäre eine falsche Bezeichnung der Ermächtigungsnorm unschädlich, da der Inhalt der Satzung auch durch § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 gedeckt ist. Die getroffene Flachdachfestsetzung hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage (§ 103 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1970/§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984). Mit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen räumt der Landesgesetzgeber der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die Befugnis ein, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von Verunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt, der eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19. Die Festsetzung, wonach die Dächer aller Baukörper im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 1984 als Flachdächer (0° bis 5°) auszubilden sind, entspricht dieser Befugnis. Regelungen über die Dachform sind keine städtebaulichen Festsetzungen des Planungsrechts. Es handelt sich vielmehr um örtliche Bauvorschriften gestalterischer Art, die ausschließlich auf landesrechtlicher Grundlage des Bauordnungsrechts getroffen werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. November 1993 - 7a D 192/91.NE -. Dass der Rat mit der Gestaltungssatzung 1984 etwa unzulässigerweise bodenrechtliche Festsetzungen "im Gewande von Baugestaltungsvorschriften" getroffen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, 999, wie die Klägerin behauptet, lässt sich nicht feststellen. Aus der Begründung zur Gestaltungssatzung 1984 geht eindeutig hervor, dass diese zur Erhaltung des vorhandenen, durch Flachdächer geprägten Siedlungsbildes und damit zur Ortsbildpflege dienen soll. Ob das vorgefundene Siedlungsbild auf möglicherweise städtebaulich motivierte Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 117 K zurückgeht, ist für die Rechtsnatur der später zu seiner Erhaltung und Entwicklung getroffenen gestalterischen Regelungen ohne Belang. Die Festschreibung der Dachform wirkt sich unmittelbar auf das äußere Erscheinungsbild des Einzelbauwerks und der gesamten Siedlung aus. Soweit sie überhaupt planungsrechtliche Relevanz hat - was der Senat konkret nicht festzustellen vermag - wäre dies eine bloß mittelbare Folgewirkung, die den eigentlichen gestaltenden Charakter der Festsetzung nicht in Frage stellt. Die Gestaltungssatzung 1984 genügt auch den Anforderungen an eine gerechte Abwägung der durch sie berührten öffentlichen und privaten Belange. Bevor der Rat die Gestaltungssatzung 1984 beschlossen hat, ist eine Einwohnerversammlung durchgeführt worden. Die im Anschluss daran eingegangenen Äußerungen der betroffenen Anwohner, die sich bei den Satzungsunterlagen befinden, sind in die Beratungen des Planungsausschusses und des Rates eingeflossen. Dies ergibt sich aus der Vorlage Nr. 3686/9/83 für die Sitzung der Stadtvertretung vom 26. Juni 1984. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Abwägungsmaterials durfte sich der Rat im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung der in der Satzungsbegründung angesprochenen öffentlichen Belange und damit notwendigerweise für die Zurückstellung der privaten Belange derjenigen Grundstückseigentümer entscheiden, die an einer anderen Dachform interessiert waren. Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange sind nicht ersichtlich, zumal sich die örtlichen Gestaltungsaspekte, die die getroffene Festsetzung auch mit ihrer die Baufreiheit einschränkenden Wirkung rechtfertigen, schon aus deren Inhalt ableiten lassen. Die Festlegung des Plangebiets, das sich im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 117 K deckt, ist nicht sachwidrig. Insbesondere musste der Rat den äußersten westlichen Zipfel des in die Gestaltungssatzung einbezogenen räumlichen Bereichs, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, nicht aus dem Plangebiet herausnehmen. Der Umstand, dass der Satzungsgeber die vier westlich an das Plangebiet angrenzenden direkt an der S. straße gelegenen Häuser, von denen drei ebenfalls vom Bebauungsplan Nr. 117 K erfasst werden, aus der Gestaltungsregelung ausgeklammert hat, zwang ihn nicht dazu, auch das Grundstück der Klägerin auszuklammern. Die besagten vier Häuser stehen auf einer Linie entlang der S. straße und tragen mehrheitlich Satteldächer. Diese Abgrenzungskriterien treffen auf das Grundstück der Klägerin nicht zu. Dass die Dächer der unmittelbar nördlich und östlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen zwei Gebäude nicht vollständig als Flachdächer ausgebildet sind, sondern zum Teil ein Pultdach tragen bzw. mit einem Studioraum ausgestattet sind, machte die Entscheidung des Rats, sie angesichts der sonstigen umliegenden Flachdachbauten - einschließlich des Grundstücks der Klägerin - der angegriffenen Gestaltungsfestsetzung zu unterwerfen, nicht sachwidrig. Eine Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zugunsten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NW kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Zulassung einer anderen Dachform für das Haus der Klägerin würde den mit der Flachdachfestsetzung allein verfolgten Zweck, das durch die eingeschossige Flachdachbebauung entstandene ansprechende und harmonische Siedlungsbild im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung 1984 zu erhalten, nicht nur beeinträchtigen, sondern ihn geradewegs vereiteln. Eine zugelassene Abweichung hätte Vorbildcharakter und zöge unweigerlich weitere Bauanträge nach sich, sodass das an die Umgebung und die Topographie angepasste Siedlungsbild entgegen den gestalterischen Vorstellungen der Gemeinde auf Dauer nicht erhalten werden könnte. Damit liegt die Unvereinbarkeit einer Abweichung von der Flachdachfestsetzung mit den öffentlichen Belangen auf der Hand. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Für die im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist kein Raum, da bereits im Zeitpunkt der Bauvoranfrage die Vorschriften der wirksamen Gestaltungssatzung 1984 dem Vorhaben der Klägerin entgegenstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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