Urteil
7 A 1941/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.7A1941.99.00
13mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Imbiss-Stube. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 567/3. Das Grundstück auf der Ecke W. straße/K. Straße trägt die Straßenbezeichnung W. straße Nr. 41/41a und ist zu beiden Straßen hin vollständig bebaut. Die an der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie der W. straße gelegenen zweigeschossigen Hauptgebäude beherbergen im Erdgeschoss eine Bäckerei (Nr. 41), im Mittelteil Wohnräume sowie daran anschließend ein Juweliergeschäft und eine Weinhandlung (Nr. 41a). Die Räumlichkeiten im Obergeschoss werden bewohnt. Vor der Bäckerei und dem zum Wohnen genutzten Teil des Erdgeschosses sind auf dem Gehweg bepflanzte Waschbetonkübel am Fahrbahnrand aufgestellt. Auf der anderen Straßenseite - dem Grundstück der Klägerin etwa mittig gegenüber - befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 4381, die streitbefangene Imbiss-Stube der Beigeladenen im Erdgeschoss des Hauses W. straße Nr. 36. Das zweigeschossige Haus steht auf der Ecke W. straße/P. straße. Der Betrieb der Beigeladenen beansprucht nahezu das gesamte Erdgeschoss mit einer Grundfläche von rund 80 qm. Die Hälfte davon wird für den Verkaufsraum benötigt, der zur W. straße hin beiderseits des Eingangs große Fensterfronten aufweist. Ein weiteres großes Fenster befindet sich an der südwestlichen Seite des Verkaufsraums zur P. straße. Der Verkaufsraum ist nach außen mit einer in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden markisenartigen Überdachung versehen, die Werbeaufschriften in auffälligen Großbuchstaben trägt. Im Eckbereich W. straße/P. straße sind im Obergeschoss, das - wie auch das ausgebaute Dachgeschoss - Wohnräume beherbergt, zu beiden Straßen hin Leuchttafeln mit der Aufschrift "Imbiss - Gyros" angebracht. Das Grundstück der Klägerin und die Imbiss-Stube der Beigeladenen sind ungefähr 12,0 m voneinander entfernt. Die etwas mehr als 300 m lange W. straße verläuft von der Kreuzung B. Platz/D. bach/T. Straße/W. straße bis zum südwestlichen Ende des Platzes "An der S. ". Der rund 900 qm große Platz liegt nördlich der W. straße und wird durch die Gebäudefronten der in ihrer Tiefe nahezu vollständig bebauten Grundstücke W. straße Nr. 40 und M. straße Nr. 11 nach Nordosten beziehungsweise Nordwesten begrenzt. Am westlichen Ende des Platzes laufen die M. straße - von Norden kommend -, die B. Straße - von Westen aus -, die von Süden kommende Straße "S. " und die W. straße zusammen. Letztere führt von dort als Einbahnstraße in Richtung Nordosten. Ungefähr 20,0 m vom Platz "An der S. " entfernt münden im Abstand von nur 30,0 m zunächst die P. straße von Nordwesten und dann die K. Straße von Südosten in die W. straße. Im Bereich zwischen der Straße "S. " und der P. straße ist die W. straße straßenverkehrsrechtlich als "Spielstraße" gekennzeichnet. Fahrbahn und Gehwege sind hier - ebenso wie der Platz "An der S. " - niveaugleich gepflastert. Die Fahrbahn ist zum Teil durch Poller und bepflanzte Waschbetonkübel zum Platz und zu den Gehwegen hin abgegrenzt. Am südlichen Rand des Platzes sind drei Kraftfahrzeugstellplätze angelegt. Weitere zwei bis drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge finden sich auf der Südostseite der W. straße vor den Häusern Nrn. 43 und 45. Nach der Beschilderung ist das Parken auf den benannten Stellplätzen an Werktagen zwischen 9.00 und 18.00 Uhr auf eine Stunde mit Parkscheibe beschränkt. Für die übrigen Bereiche der "Spielstraße" gilt Park- oder Halteverbot. In dem als Zone 30 ausgewiesenen Straßenabschnitt zwischen P. straße und der Kreuzung B. Platz/D. straße/T. Straße/W. straße ist die zum Teil weniger als 10,0 m breite W. straße mit einer geteerten Fahrbahn und auf beiden Seiten mit leicht erhöhten Gehwegen ausgestattet. Ausgehend von dem im Streit befindlichen Objekt sind auf der nordwestlichen Seite der W. straße bis zum Haus Nr. 12 Parkstreifen vorhanden, die durch verschiedene Grundstückszufahrten unterbrochen werden. Zwei weitere Parkboxen, die zum Teil den Gehweg in Anspruch nehmen, befinden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite unmittelbar im Anschluss an die Einmündung der K. Straße. Für sämtliche Stellplätze gilt die bereits oben erwähnte Parkbeschränkung. Ansonsten ist das Parken am Straßenrand verboten. Weitere Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bieten der Kirmesplatz westlich der Straße "S. ", der dem Platz "An der S. " schräg gegenüber liegt, die K. Straße und die Pastorats- straße. Dabei steht in der K. Straße direkt im Anschluss an den Mündungsbereich vor dem Grundstück der Klägerin allenfalls ein Stellplatz zur Verfügung. Im Übrigen ist das Parken dort nach der Beschilderung untersagt. Die P. straße ist eine Einbahnstraße mit Fahrtrichtung auf die W. straße. In Fahrtrichtung links sind ausgehend vom Haus Nr. 7 bis auf Höhe der Imbiss-Stube der Beigeladenen durchgängig Parkboxen im öffentlichen Verkehrsraum eingezeichnet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite herrscht Parkverbot. Was die bauliche Nutzung der Grundstücke in den zuvor beschriebenen Bereichen angeht, für die kein Bebauungsplan existiert, gilt Folgendes: Der Eckbereich zwischen der B. Straße und der Straße "S. " wird durch ein dreigeschossiges gewerblich genutztes Gebäude ausgefüllt, in dem die Räumlichkeiten unter anderem mit einer Praxis für Physiotherapie belegt sind. Die auf der gegenüberliegenden Ecke B. Straße/M. straße gelegene Gaststätte nebst anschließendem Imbiss (M. straße Nr. 12) sowie die auf der anderen Seite der M. straße befindliche Pizzeria im Haus Nr. 11 sind weder vom Grundstück der Klägerin noch von der Imbiss-Stube der Beigeladenen aus zu sehen. Östlich der Straße "S. " und südlich der W. straße stehen vier kleine ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser. In den Erdgeschossen der weiter östlich gelegenen Gebäuden finden sich ein Fotogeschäft und ein Laden, in dem Autozubehör vertrieben wird. Es folgt das Grundstück der Klägerin. Jenseits der K. Straße setzt sich zunächst die gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen der dort befindlichen Häuser fort. So ist im Haus Nr. 39 ein Büro und im Haus Nr. 37 ein Drogeriemarkt eingerichtet. Im Haus Nr. 35 werden ein Bistro und eine Spielhalle betrieben. Das Bistro ist montags bis freitags von 18.00 bis 1.00 Uhr und samstags und sonntags von 14.00 bis 1.00 Uhr geöffnet. Die Spielhalle hat tägliche Öffnungszeiten von 8.00 bis 1.00 Uhr. Auf den nachfolgenden Grundstücken W. straße Nrn. 33 bis 19 stehen Wohnhäuser. Im Haus Nr. 17 wird eine Gaststätte geführt. Im weiteren Verlauf der W. straße finden sich Wohnhäuser, eine Arztpraxis, ein PC-Shop, ein Frisör sowie eine weitere Gaststätte/Hotel mit Partyservice. Auf der anderen Seite der W. straße dienen die Erdgeschosse der meisten Häuser ebenfalls gewerblichen Zwecken. Beginnend am Platz "An der S. " sind in der Reihenfolge der Bebauung nach Nordosten bis zur P. straße ein Supermarkt, ein Kiosk, eine Versicherungs-agentur, eine Apotheke und ein Kunstladen anzufinden. Sodann folgt die Imbiss-Stube der Beigeladenen. Weiter nach Nordosten schließen sich ein Modegeschäft, eine Versicherungsagentur, ein Haushaltswarenladen, eine Gaststätte, ein Möbelhaus, eine Arztpraxis, ein Kosmetikstudio, ein Nagelstudio, zwei Wohnhäuser, ein Elektrogeschäft und erneut eine Arztpraxis an. Auf ein größeres Kindergartengrundstück folgt nochmals eine Arztpraxis. Auch in den Erdgeschossen der Gebäude beiderseits der P. straße überwiegt die gewerbliche Nutzung. Auf der Westseite sind ausgehend von dem Eckgrundstück P. straße/L. straße eine Gaststätte, zwei Wohnhäuser, ein Büro, ein Optikerladen und zwei weitere Wohnhäuser vorhanden. Auf der Ostseite folgen auf ein Wohnhaus und ein leerstehendes Ladenlokal - früher Spielhalle - eine Weinstube, eine Praxis, eine Second-Hand-Boutique, zwei Wohnhäuser, ein Blumen- und Gemüseladen und ein Frisör. Die ein bis drei Obergeschosse aller vorstehend beschriebenen Gebäude dienen fast ausschließlich Wohnzwecken. Für das Ladenlokal im Hause W. straße Nr. 36, in dem sich früher ein Bekleidungsgeschäft befunden hatte, erhielten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter dem 12. November 1993 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Geschäftsräume in einen Stehimbiss mit Verkauf. Ein zusätzlicher Stellplatznachweis wurde nicht gefordert. Die Beigeladene führt den Betrieb als Schnellimbiss mit Sitzgelegenheit - Sperrzeit von 1.00 bis 7.00 Uhr - weiter. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21. April 1995 Widerspruch gegen die Genehmigung des Stehimbisses ein, den der Landrat des E. mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1997 zurückwies. Der Imbiss füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die als Mischgebiet zu werten sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Ob die erteilte Baugenehmigung wegen fehlender Stellplätze objektiv rechtswidrig sei, könne auf sich beruhen, da der Stellplatzpflicht keine nachbarschützende Funktion zukomme. Die Klägerin hat am 25. Juni 1997 Klage erhoben und vorgetragen, der Betrieb der Imbiss-Stube führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen, da deren Besucher in Ermangelung geschäftseigener Stellplätze ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zu ihrem - der Klägerin - Haus abstellten. Insbesondere zur Nachtzeit sei der dadurch verursachte Lärm auch in einem Mischgebiet nicht hinzunehmen, zumal die W. straße nach Geschäftsschluss eine ausgesprochen ruhige Straße sei. Die Kunden der Imbiss-Stube hielten regelmäßig mit laufendem Motor, geöffneten Scheiben und Radiomusik. Im Hinblick darauf hätte vor Erteilung der Baugenehmigung ein Lärmgutachten eingeholt werden müssen. Seit September 1998 betreibe die Beigeladene zusätzlich einen Lieferservice, der in den späten Abend- und Nachtstunden Lärm mit sich bringe. Die Klägerin hat beantragt, die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Stehimbisses mit Verkauf auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 4381, W. straße 36, 50354 H. , in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1999 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Klägerin. Die Imbiss-Stube sei in dem Mischgebiet, in dem sie betrieben werde, zulässig. Die mit dem schnell wechselnden Kundenverkehr verbundenen Belästigungen, die die Klägerin schildere, seien typisch für derartige Betriebe und müssten im Mischgebiet, in dem ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe vorgesehen sei, hingenommen werden. Das Urteil ist der Klägerin am 25. März 1999 zugestellt worden. Auf ihren Antrag vom 22. April 1999 hat der Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2000 - der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2000 - die Berufung zugelassen. Daraufhin hat sie am 29. Mai 2000 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie trägt vor, die Baugenehmigung für die Imbiss-Stube der Beigeladenen sei ihr gegenüber rücksichtslos. Die Baugenehmigung widerspreche den Planungszielen der Gemeinde. Die 1987 beschlossene städtebauliche Rahmenplanung in Verbindung mit dem Stadterneuerungsprogramm Alt-H. weise die Planziele Wohnumfeldverbesserung mit Stärkung der Wohnnutzung, die Verringerung der Lärmimmissionen sowie Verkehrsberuhigung durch Straßenraumgestaltung aus. Die zuständigen Beschlussorgane hätten diese Ziele für sämtliche Folge- und Verwirklichungsmaßnahmen als verbindlich erklärt. Der Altstadtbereich sei somit kein "unbeplanter Innenbereich". Der Beklagte könne nicht auf der einen Seite die vorgegebene überwiegend dörfliche Wohnbebauung vor Verkehrslärm schützen wollen und auf der anderen Seite einen Gewerbebetrieb zulassen, der insbesondere in den Abend- und Nachtstunden weiteren Verkehr verursache. Sie - die Klägerin - habe innerhalb des Hauses keine "Fluchtmög- lichkeit". Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume lägen sämtlich zur W. straße hin. Ihr stehe ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters zu. Das maßgebliche Gebiet dürfe dabei nicht zu eng bemessen werden und müsse die W. straße in ihrer ganzen Länge einschließlich der Querstraßen umfassen. Das so umschriebene Gebiet werde überwiegend von Wohnbebauung geprägt. Die Genehmigung der Imbiss-Stube missachte das Verhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Die Baugenehmigung könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil sie trotz der in diesem Bereich herrschenden Parkplatznot ohne Stellplatzverpflichtung ergangen sei. Der Parkraummangel werde durch den Lieferservice der Beigeladenen verstärkt, der in Wahrnehmung der angefochtenen Baugenehmigung ausgeübt werde. Auf Befragen hat die Klägerin im Ortstermin angegeben, sie habe erst nach über einem Jahr Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, weil die Imbiss-Stube anfangs einige Monate Anlaufzeit benötigt habe und im Winter die Tür zum Geschäftslokal immer geschlossen gewesen sei. In dieser Zeit habe sich der Betrieb nicht als übermäßig störend gezeigt. Mit der Zeit seien die Belästigungen jedoch unzumutbar geworden. Im Sommer hätten sich erstmals Probleme wegen des Lärms ergeben. Auch dann habe sie im Hinblick auf die nachbarschaftlichen Beziehungen zunächst noch abgewartet und den Widerspruch erst eingelegt, als die Störungen unerträglich geworden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Ende der 80er Jahre erfolgte Rahmenplanung könne im vorliegenden Verfahren, bei dem es um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung gehe, keine Bindungswirkung entfalten. Eines Lärmgutachtens habe es nicht bedurft, da keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Betrieb der Beigeladenen Lärmimmissionen über das übliche Maß hinaus verursache. Soweit im Rahmen der angefochtenen Nutzungsänderungsgenehmigung keine zusätzlichen Stellplätze gefordert worden seien, so könne die daraus möglicherweise herzuleitende Mangelhaftigkeit der Genehmigung von der Klägerin nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel ihr gegenüber rücksichtslos sei. Davon könne aber nicht ausgegangen werden, da die Beeinträchtigung der Klägerin nicht auf das Fehlen zweier Stellplätze zurückzuführen sei. Der mit der Nutzung der Imbiss-Stube einhergehende Geräuschpegel würde durch die Schaffung von zwei Parkmöglichkeiten nicht wesentlich verringert. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2000 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift (Blatt 189 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2 bis 6) sowie des Landrats des E. (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht etwa daran, dass die Klägerin verspätet Widerspruch eingelegt beziehungsweise ihr verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht oder ihr materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Der Widerspruch ist erst mehr als siebzehn Monate nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung erhoben worden. Da die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. November 1993 der Klägerin nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, stellt sich die Frage nach der im konkreten Fall geltenden Widerspruchsfrist. Derjenige Nachbar, der - anders als durch amtliche Bekannt- gabe - von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich in Anwendung des im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich der Widerspruchseinlegung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Entsprechendes gilt auch, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen mußte und es ihm möglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BRS 28 Nr. 133 sowie Beschluss vom 17. Februar 1989 - 4 B 28/89 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 87. In den besagten Fällen beginnt mit der Kenntniserlangung beziehungsweise mit dem "Kennenmüssen" die Widerspruchsfrist, die in Anwendung der §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. 1 und 2 VwGO regelmäßig ein Jahr beträgt. Da hier zwischen Bauerlaubnis und Widerspruch ein erheblich längerer Zeitraum lag, ist es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs von maßgeblicher Bedeutung, wann genau die Klägerin von der Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder jedenfalls von ihrem Vorliegen Kenntnis hätte haben müssen. Dabei kann es bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht darauf ankommen, ab wann erstmals im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung Bauarbeiten in dem Ladenlokal festzustellen waren. Der Nachbar ist nicht gehalten, zur Bewahrung seiner Abwehrrechte jegliche Bautätigkeit in seiner Umgebung zum Anlass zu nehmen, den damit verfolgten Zweck herauszufinden und die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die eigenen Rechtspositionen zu überprüfen. Vielmehr wird man dem Nachbarn eine Erkundigung nach dem Vorliegen und dem Inhalt einer Baugenehmigung erst zumuten können, wenn für ihn erkennbar wird, dass ihn die Baumaßnahme überhaupt in irgend einer Weise zu beeinträchtigen vermag. Ist diese mögliche Beeinträchtigung - wie hier - nicht durch die Neuerrichtung oder Veränderung des Baukörpers selbst, sondern nur durch die Art seiner Benutzung zu erwarten - was bei einer bloßen Nutzungsänderung regelmäßig der Fall sein wird - ist auf das Erkennbarwerden der neuen Nutzung abzustellen. Für die Klägerin heißt dies, dass ihr die Kenntnis von der Baugenehmigung frühestens ab dem Zeitpunkt unterstellt werden kann, in dem sie die künftige Nutzung des Ladenlokals als Imbiss-Stube erkennen konnte. Zu welchem Zeitpunkt die beabsichtigte Nutzung aufgrund der Umbauarbeiten im Hause W. straße Nr. 36 nach außen sichtbar geworden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Die Schlussbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde hat am 3. März 1994 stattgefunden. Das besagt aber nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der mit dem Umbau verfolgte Nutzungszweck für jedermann erkennbar war. Nach den Bauvorlagen war eine Änderung der äußeren Gestaltung nicht vorgesehen. Die mit der Bauabnahme bescheinigten Umbauarbeiten wie Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsarbeiten und Einbau einer Abluftanlage mussten für sich genommen - so sie überhaupt im Einzelnen wahrnehmbar waren - bei der Klägerin nicht die Befürchtung wecken, auf der anderen Straßenseite werde ein Bauvorhaben verwirklicht, welches geeignet sei, ihre Rechte zu beeinträchtigen. Ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Imbiss-Stube unmittelbar im Anschluss an die Schlussabnahme oder erst einige Zeit später eröffnet hat, konnten auf Befragen weder die Klägerin noch der Beklagte sagen. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Eröffnung aufgrund von Einrichtungs- und Innenarbeiten um ein paar Wochen verzögert hat und die Klägerin deshalb erst im April 1994 oder später die neue Nutzung erkennen konnte, vermag der Senat eine Versäumung der einjährigen Widerspruchsfrist nicht festzustellen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Klägerin das ihr gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung zustehende Widerspruchsrecht oder gar ihr materielles Abwehrrecht verwirkt hat. Zwar kann insoweit die Verwirkung im Einzelfall schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218, doch fehlt es hier an den grundlegenden Voraussetzungen für eine derartige Rechtsvernichtung. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf tatsächlich vertraut hat (Vertrauens-tatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ist der Bauherr aber nicht durch die über längere Zeit andauernde Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, fehlt es sodann an der neben dem Zeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O.. Die hier in Frage stehenden Nutzungsänderung war bereits vollzogen, als die Untätigkeit der Klägerin, die als Indiz für die Verwirkung herangezogen werden kann, begann. Da zwischen der Untätigkeit der Klägerin und der umstrittenen Nutzungsänderung jeglicher kausaler Zusammenhang fehlt, scheidet insoweit ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine Verwirkung aus. Ein der Nutzungsänderung nachfolgendes und Vertrauen begründendes Verhalten der Klägerin - beispielsweise im Hinblick auf eine Verfestigung der neu aufgenommenen Nutzung durch spätere Investitionen der Beigeladenen -, das die Anfechtung der Nutzungsänderungsgenehmigung als treuwidrig erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. November 1993 verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Zulässigkeit der Imbiss-Stube nach § 34 BauGB zu beurteilen. Aus dieser Vorschrift lassen sich für die Klägerin keine Abwehrrechte herleiten. Das Grundstück W. straße Nr. 36, auf dem die Imbiss- Stube betrieben wird, liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dort ist ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Von den genannten Kriterien ist hier unter nachbarschützenden Gesichtspunkten allein relevant, ob sich die Imbiss-Stube der Beigeladenen ihrer Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art ausschließlich danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). So ist es hier. Als nähere Umgebung eines Vorhabens hat nach ständiger Rechtsprechung der räumliche Bereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits auswirken kann und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch zumindest beeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrechtliche Beurteilung, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130. Als Beurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen Nutzungsformen als solche maßgeblich, sondern auch die mit der jeweiligen Nutzungsform typischerweise verbundenen Immissionen und der durch sie ausgelöste Ziel und Quellverkehr. Nach Auswertung des umfangreichen Bild- und Kartenmaterials und der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, gehört zur näheren Umgebung des Grundstücks W. straße Nr. 36 die in ihrer Struktur und Nutzung weitgehend homogene Bebauung rund um den Platz "An der S. " sowie die Bebauung beiderseits der W. straße von der Einmündung der B. Straße bis auf Höhe des Kindergartengrundstücks W. straße Nr. 6. Dort knickt jeweils die Straßenführung nach Nordwesten beziehungsweise Nordosten ab, sodass das im Streit befindliche Objekt aus dem Blickfeld gerät und der von Kunden im direkten Umfeld der Imbiss-Stube möglicherweise verursachte Lärm aufgrund der Entfernung oder der Abschirmung durch an der Straße errichtete Gebäude nicht mehr wahrzunehmen ist. Auch kann nicht damit gerechnet werden, dass Kunden und Besucher der Imbiss-Stube ihre Kraftfahrzeuge im weiteren Straßenverlauf der B. Straße nach Westen und der M. straße nach Norden sowie der W. straße nach Nordosten abstellen, weil in der einen Richtung ausreichend Stellplätze auf dem Kirmesplatz an der Straße "S. " zur Verfügung stehen und in der anderen Richtung die Entfernung 200 m beträgt, jenseits derer Parksuchverkehr für eine Imbiss-Stube eher untypisch ist. Zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehört auch die ähnlich strukturierte und genutzte Bebauung auf beiden Seiten der P. straße, auf die sich die Imbiss-Stube sowohl optisch als auch im Hinblick auf den im Zusammenhang mit dem Betrieb verursachten Lärm und das Parken von Kundenfahrzeugen auszuwirken vermag. Die Bebauung beiderseits der K. Straße weist gegenüber dem zuvor beschriebenen Gebiet eine von der Nutzung her deutlich andere Struktur auf und entwickelt, da auch jegliche Sichtverbindung fehlt, keine prägende Wirkung für das Grundstück W. straße Nr. 36. Die Eigenart des derart abgegrenzten näheren Umgebungsbereiches, in dem sich das Vorhaben einerseits auszuwirken vermag und der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks bestimmt, entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, welches nach seiner typischen Eigenart für das Wohnen und die Unterbringung nicht störender Gewerbebetriebe gleichermaßen offen ist. Kennzeichnend für den Gebietscharakter ist die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungsarten sowie deren gegenseitige Verträglichkeit. Das gleichwertige Nebeneinander setzt zum einen eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus, bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Dies ist nicht ausschließlich qualitativ zu verstehen. Vielmehr bringt § 6 Abs. 1 BauNVO die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, wonach die Nutzungsarten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte Funktion des Mischgebiets. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37. Die Bebauung in dem abgegrenzten Bereich der W. straße und die der P. straße entsprechen dem vorstehend entworfenen Bild. Sie sind durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher - das Wohnen nicht wesentlich störender - Nutzung gekennzeichnet. In den Erdgeschossen der meisten Häuser in diesem Bereich finden sich gewerbliche Nutzungen nicht wesentlich störender Art, die bei typisierender Betrachtung im Mischgebiet jeweils allgemein zulässig sind (§ 6 Abs. 2 BauNVO). Eine Ausnahme bildet allein die Spielhalle im Hause W. straße Nr. 31, die als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber zumindest ausnahmsweise auch in Teilen des Mischgebiets zugelassen werden kann, die - wie hier - nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Im Übrigen sind in dem oben angesprochenen Bereich Wohnungen in den Obergeschossen fast aller Gebäude sowie mehrere reine Wohnhäuser vorhanden, sodass von einer beide Nutzungsarten umfassenden qualitativen und quantitativen ausgewogenen Durchmischung ausgegangen werden kann. Die Auffassung der Klägerin, wonach das maßgebliche Gebiet, das nicht zu eng bemessen werden dürfe und die W. straße in ihrer ganzen Länge einschließlich der Querstraßen umfassen müsse, überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei, wird durch die vorstehenden Feststellungen widerlegt. Die Imbiss-Stube der Beigeladenen ist ihrer Art nach in dem festgestellten Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig, denn es handelt sich dabei um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 GaststättenG, da dort im stehenden Gewerbe Getränke und zubereitete Speisen - jedenfalls auch - zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb jedermann zugänglich ist. Damit ist den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BauGB genügt. Eine zusätzliche Prüfung, ob sich das nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Vorhaben seiner Art nach im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, entfällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 4 B 240/89 -, NVwZ 1990, 557. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das in § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Genehmigung der Imbiss-Stube zu ihren Lasten verletzt. Nach dieser Vorschrift sind die im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter anderem unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets dort unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Aus dem oben dargestellten Charakter des Mischgebietes ergibt sich, dass die Wohnnutzung in einem solchen Gebiet sich damit abzufinden hat, dass gewerbliche Nutzungen in der Regel nicht ohne jede Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgeübt werden können. Die Bewohner haben solche Störungen in gewissem Maße hinzunehmen und genießen nicht denselben Schutz wie in einem allgemeinen Wohngebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Wohnnutzung in einem Mischgebiet jedenfalls in den Abendstunden und an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich Schutz vor erheblichen, das Wohnen wesentlich störenden Lärmbelästigungen beanspruchen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45; OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 7 B 1226/98 -. Hier erreichen die mit dem Betrieb der genehmigten Imbiss- Stube einhergehenden Störungen jedoch nicht die Intensität, die das Maß des im fraglichen Baugebiet Zumutbaren übersteigt (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die W. straße auch nach Geschäftsschluss keinesfalls einer ruhigen Wohnstraße gleicht. Es sind vielmehr eine ganze Reihe von Gaststätten in der näheren Umgebung vorhanden, deren Besucher durch ihr Kommen und Gehen und durch das Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge bereits eine gewisse Unruhe in den Abend- und Nachtstunden verursachen. Die Öffnungszeiten des benachbarten Bistros und der Spielhalle im Hause W. straße Nr. 35 unterscheiden sich nicht von denen der Imbiss-Stube. Zudem ist die W. straße eine Durchgangsstraße im Innenstadtbereich von Alt-H. , die wegen der dort bestehenden Einbahnstraßenregelungen und der knapp bemessenen Parkmöglichkeiten, einigen Parksuchverkehr aufzunehmen hat. Das bedeutet nach allgemeiner Lebenserfahrung, dass - unabhängig von der streitbefangenen Imbiss-Stube - immer wieder Lärm durch parkplatzsuchende Autofahrer (Fahrgeräusche, Musik) verursacht wird. In einer derartigen innerstädtischen "Kernzone" mit Mischgebietscharakter, in der sich, zumal in den Sommermonaten, das öffentliche Leben auch in den späten Abendstunden noch teilweise auf der Straße abspielt, sind die damit zusammenhängenden üblichen Störungen von den Bewohnern hinzunehmen. Dazu gehören auch die den Betrieb einer Imbiss- Stube kennzeichnenden Beeinträchtigungen durch schnell wechselnde Kundschaft und den damit verbundenen erhöhten Kraftfahrzeugverkehr einschließlich des Lärms, den die in ihren Fahrzeugen wartenden Kunden oder diejenigen Kunden verursachen, die die in der Imbiss-Stube erworbenen Speisen und Getränke im öffentlichen Straßenraum verzehren. Solche Immissionen, die ihren Ursprung zwar nicht in den Geschäftsräumen der Gaststätte haben und von dem durch den Gastwirt nicht zu steuernden individuellen Verhalten der Kunden abhängen, sind in gewissem Umfang für den engeren Umgebungsbereich einer Imbiss-Stube typisch und in dem hier zu beurteilenden Baugebiet nicht unüblich. Störungen, die möglicherweise aus einem von der Beigeladenen betriebenen Lieferservice resultieren, können der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein Lieferservice nicht Gegenstand der Baugenehmigung und damit nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Ein derartiger Lieferservice kann auch nicht als typischer Bestandteil des Betriebs einer Imbiss-Stube betrachtet werden, der quasi stillschweigend von der Baugenehmigung umfasst wird und deshalb im Nachbarstreit als potentielle Störungsquelle mit berücksichtigt werden muss. Auf nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts kann die Klägerin einen Abwehranspruch nicht stützen. Dass für die angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung keine zusätzlichen Stellplätze gefordert worden sind und damit möglicherweise ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 und 2 BauO NW 1995 vorliegt, verletzt sie nicht in ihren Rechten, denn die besagten Vorschriften haben keinen drittschützenden Charakter. Die darin niedergelegte Verpflichtung, dass bauliche Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, grundsätzlich nur errichtet werden dürfen, wenn zugleich Stellplätze oder Garagen in ausreichendem Umfang geschaffen werden, hat die Entlastung des öffentlichen Verkehrsraumes zum Ziel und dient damit ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.