Beschluss
1 A 3481/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0803.1A3481.99A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. G r ü n d e Der Antrag ist abzulehnen, weil ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht iSv § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt worden ist. Der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht ausreichend aufgezeigt. Soweit der Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend gemacht wird, ist dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird. Dazu bedarf es neben der Formulierung einer bestimmten, konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage substantiierter Darlegungen dazu, dass die so formulierte Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, dass sie einer der Rechtseinheit oder -fortbildung dienenden Beantwortung zugänglich ist, namentlich ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Frage (noch oder wieder) klärungsbedürftig ist. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK- AsylVfG, Kommentar, Stand: Mai 2000, § 78 RdNr. 592; Schenk, in: Hailbronner, AuslR, Stand: April 2000, Teil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 144. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen zu der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, ob laotische Staatsangehörige, die sich im Ausland als - auch aktive - Mitglieder einer Exilorganisation an Protestaktionen gegen die laotische Regierungspolitik beteiligt haben oder anderweitige exilpolitische Aktivitäten von geringer Tragweite entwickelt haben (Flugblattaktionen u.ä.), ohne sich darüber hinaus individuell deutlich profiliert zu haben, allein deswegen im Falle ihrer Rückkehr nach Laos mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben (z.B. Umerziehungsmaßnahmen), insbesondere, wenn die exilpolitischen Aktivitäten erst während des laufenden Asylverfahrens hier in der BRD aufgenommen oder verstärkt worden sind und erkennbar nicht auf einer tiefen, ernsthaften politischen Überzeugung beruhen, nicht. Soweit die Frage exilpolitische Aktivitäten ins Auge fasst, die erkennbar nicht auf einer tiefen, ernsthaften politischen Überzeugung beruhen, ist schon nicht aufgezeigt, dass sie sich vorliegend im Rahmen eines Berufungsverfahrens überhaupt stellen wird. Nach den - mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladene aktives Mitglied des eingetragenen Vereins "Laotische Demokratische Bewegung" und hat sich durch seine Teilnahme an Demonstrationen vor der laotischen Botschaft in Prag sowie an Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland als Oppositioneller und Kritiker der politischen Verhältnisse in der Demokratischen Volksrepublik Laos zu erkennen gegeben. Eine fehlende politische Überzeugung und bloßes asyltaktisches Verhalten ist danach nicht festzustellen. Auch soweit die Frage den vorliegenden Fall eines aktiven Oppositionellen betrifft, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Dabei mag dahinstehen, ob die aufgeworfene Frage überhaupt eine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende Antwort erwarten lässt, was regelmäßig voraussetzt, dass die angestrebte Klärung für eine Vielzahl von Fällen von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - 16 B 21695/89 - ; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 24 CZ 91.30670 -. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte des Landes noch in nennenswertem Umfang in Zukunft mit Verfahren laotischer Asylbewerber, die sich exilpolitisch betätigen, befasst sein werden, ist demgegenüber als eher gering einzuschätzen. Laut Statistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 2000 sind dort nur sechs Verfahren von Asylbewerbern aus Laos anhängig; die Eingangszahlen beliefen sich seit 1995 - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - auf maximal sechs pro Jahr. Beim Senat sind ebenfalls nur insgesamt 14 Verfahren laotischer Staatsangehörigen im Zulassungsverfahren anhängig; soweit ersichtlich ist auch erstinstanzlich im Gerichtsbezirk keine nennenswerte Anzahl von Verfahren laotischer Asylbewerber mehr anhängig. Vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 A 5909/98.A -. Bedenken gegen eine rein quantitative Betrachtung mögen sich allenfalls daraus ergeben, dass die aufgeworfene Frage nicht an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft, sondern eine Gruppe erfasst, die jederzeit anwachsen kann. Jedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung aber deshalb abzulehnen, weil es an einer ausreichenden Darlegung fehlt, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Der hervorgehobene Umstand, dass zu einer bestimmten Frage noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, insbesondere das zuständige Obergericht noch keine Gelegenheit hatte, in einem Berufungsverfahren hierzu abschließend Stellung zu nehmen, rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Eine Tatsachenfrage, die sich bereits ohne weiteres und unmittelbar aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantworten lässt, bedarf grundsätzlich keiner obergerichtlichen Klärung. Vgl. GK-AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 139. Entsprechend setzt die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Bereich der Tatsachenfeststellung eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Die Antragsbegründung muss - um dem Darlegungsgebot zu genügen - aus sich selbst heraus erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Erkenntnisse unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt geblieben seien, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass deshalb Bewertungen insgesamt nicht haltbar seien. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 1999 - 1 A 4878/99.A -; GK- AsylVfG, aaO, § 78 RdNr. 609; Schenk, aaO, Teil B 2, § 78 RdNr. 144. Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Kern in der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind. Das Antragsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe von Auskünften und Stellungnahmen. Die Äußerungen des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefährdung bei exilpolitischen Aktivitäten in seinem Bericht vom 22. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht Chemnitz werden wiedergegeben und Einschätzungen aus der Auskunft des Institutes für Asienkunde vom 19. Mai 1994 an das Verwaltungsgericht Regensburg referiert. Auch in Bezug auf die herangezogene gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Lulei vom 22. Juli 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach wird im Kern nur die Auskunft inhaltlich wiedergegeben. Die bloße Wiedergabe von Erkenntnissen ersetzt indes die für die Darlegung eines Klärungsbedarf in Tatsachenfragen grundsätzlich erforderliche wertende Auseinandersetzung mit der Erkenntnisauswertung der angegriffenen Entscheidung nicht. Etwas anderes mag gelten, wenn ausnahmsweise die wiedergegebenen Wertungen oder Feststellungen ohne weiteres einen Klärungsbedarf erschließen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts, in der auch die herangezogenen Auskünfte und Stellungnahmen wertend einbezogen worden sind, hätte es vielmehr weiterer Darlegung bedurft. Das Verwaltungsgericht zeichnet insoweit unter detaillierter Auswertung der herangezogenen Erkenntnisse ein überzeugendes Bild der für die getroffene Gefahreneinschätzung als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Laos und der maßgeblichen Einschätzung, dass es sich bei der Laotisch Demokratischen Bewegung um eine politisch motivierte Gruppe von Laoten handelt, die aktiv für eine demokratische Umgestaltung insbesondere im Hinblick auf ein anzustrebendes Mehrparteiensystem eintritt. Konkrete Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht bei diesen Feststellungen oder bei der daraus gefolgerten beachtlichen Verfolgungsgefahr für aktive Mitglieder der Laotisch Demokratischen Bewegung die angeführten Stellungnahmen verkannt hat, begründen die in der Antragsschrift wiedergegebenen Ausführungen der genannten Auskünfte nicht. Die herangezogenen Auskünfte enthalten insbesondere keine für sich selbst sprechenden abweichenden Tatsachenfeststellungen, sondern geben ihrerseits allein eine Gefahreneinschätzung für Asylbewerber wieder, die sich exilpolitisch betätigen. Abweichende Ausgangspunkte der im Zulassungsantrag herangezogenen Expertenmeinungen und des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, auf die die jeweilige Gefahreneinschätzung im Wesentlichen beruht, finden sich nicht. Was die Gefahreneinschätzung angeht, fällt zudem auf, dass die Expertenmeinungen im Grunde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine oppositionelle exilpolitische Betätigung staatliche Repressalien herbeiführen kann, teilen. Die Meinungen gehen in der Tendenz nur darin auseinander, welche Intensität diese voraussichtlich erreichen werden bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie zu erwarten sind. Gefahreneinschätzungen dieser Art anhand des im zu entscheidenden Fall asylrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind aber grundsätzlich den Gerichten vorbehalten. Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahreneinschätzung nicht haltbar sei, etwa weil sie auf rein spekulativen Erwägungen beruhen würde, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dass die Berufung gleichwohl im Hinblick auf die dem beschließenden Gericht zufallende Aufgabe zuzulassen wäre, innerhalb seines Gerichtsbezirkes, namentlich in asylrechtlichen Verfahren auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 27, ist nicht dargetan. Insbesondere ist eine abweichende Beurteilung der aufgeworfenen Frage durch ein anderes Verwaltungsgericht innerhalb des Gerichtsbezirkes nicht aufgezeigt. Das herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. November 1998 - 5 K 2015/98.A - betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass eine Asylantragstellung, die aus anderen als politischen Gründen erfolgt, ebenso wie exilpolitische Aktivitäten, die - für den laotischen Staat erkennbar - nur aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, ohne dass sich darin eine ernsthafte oppositionelle Haltung gegenüber dem laotischen Regime ausdrückt, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten lassen. Diese Entscheidung liegt im Übrigen auf der Linie der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 30. November 1999 - 8 B 96.32156 -, wonach im Falle eines Asylbewerbers aus Laos, der offensichtlich keine näheren politischen Interessen aufweist und sich weder in Laos noch sonst im Ausland politisch betätigt hat, die beachtliche Gefahr politischer Verfolgung nicht begründet ist. Ein offensichtlich fehlendes politisches Interesse und bloßes asyltaktisches Verhalten lässt sich für den vorliegenden Fall aber - wie bereits ausgeführt - weder den Feststellungen des angegriffenen Urteils noch dem Antragsvorbringen entnehmen. Abweichende obergerichtliche Entscheidungen, die Anhaltpunkte für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geben könnten, vgl. dazu: Schenk, aaO, Teil B 2, § 78 AsylVfG RdNr. 61, sind nicht angeführt und auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil bleibt festzuhalten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit - inzwischen rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 30. November 1999 - 8 BA 94.34414 - zu einer vergleichbaren Gefahreneinschätzung wie das Verwaltungsgericht gelangt. Unter Bezugnahme auf das in jenem Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Miehlau vom 6. November 1999 und die Erläuterungen des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1999 hat er einer laotischen Studentin, die 1990 an Demonstrationen in Prag teilgenommen hatte und in der Bundesrepublik Deutschland (aktives) Mitglied der Laotischen Demokratischen Bewegung e.V. war, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. Eine weitere Begründung entfällt im Hinblick auf § 78 Abs. 5 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.