Urteil
3 A 2158/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0728.3A2158.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert; der Vor¬ausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei¬dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert; der Vor¬ausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei¬dung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der straße in dem Bereich von Haus straße Nr. 98 bis - -Ring. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte der Grundstücke Gemarkung , Flur 41, Flurstücke 1914, 1915 und 1956 sowie Flur 42, Flurstücke 2195, 2211 und 2212, auf denen sie ein Autohaus betreibt. Die straße war bereits zu Beginn des Jahrhunderts vorhanden. Für die Teilstrecke zwischen straße und - -Platz (heute: Platz) wurde im Jahre 1948 die Offenlegung der Abrechnung nach dem damaligen Ortsstatut der Stadt angeordnet. Die straße war in ihrem früheren Verlauf unmittelbar an den Platz angebunden. Im Zuge der Herstellung des - -Rings verlor sie diesen Anschluss. Statt dessen wurde die Fahrbahn an ihrem nordwestlichen Ende - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans 7623-14 - durch Baumaßnahmen im Jahre 1992/93 verschwenkt und erhielt eine Einmündung in den - -Ring. Teile der Parzelle 820, über welche die frühere Anbindung an den Platz führte, wurden von der Beklagten im Jahre 1993 veräußert. Für die Straßenstrecke zwischen Haus straße Nr. 98 und ring sind Ausbaumaßnahmen geplant, bisher aber nicht durchgeführt worden. Lediglich der Mischwasserkanal wurde im Jahre 1994 zwischen ring und Bach erneuert. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück 1915 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der straße zwischen Haus straße Nr. 98 und - -Ring in Höhe von 2.421,21 DM heran. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend: Die Verschwenkung der straße an ihrem nordwestlichen Ende stelle keine erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage dar. Insoweit sei auf die Erschließungsanlage insgesamt abzustellen und nicht nur auf einzelne Teilflächen. Bei einer solchen Betrachtung ergebe sich, dass die nach Durchführung der Bauarbeiten vorhandene Erschließungsanlage " straße" mit jener, die zuvor bestanden habe, identisch sei. Insbesondere habe sich die Führung der straße gemessen an ihrer gesamten Länge nicht wesentlich geändert. Gleiches gelte auch für den Zuschnitt der Grundstücksflächen. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit der durchgeführten Baumaßnahmen fraglich. Denn die neue Straßenführung biete den Anliegern der straße, deren Grundstücke auch zuvor ausreichend erschlossen gewesen seien, keine Vorteile. Auch die Höhe der Vorausleistungsbeträge sei zu beanstanden. Die Beklagte sei verpflichtet, Einnahmen aus der Veräußerung früherer Straßenflächen der straße vom Erschließungsaufwand abzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen des Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Bei der straße zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring handele es sich um eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die straße sei im Bereich zwischen ring bis zum Haus straße 98 (und früher auch darüber hinaus) eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Diese vorhandene Erschließungsanlage sei durch die den Bescheiden zugrunde liegenden Baumaßnahmen um eine Straßenteilstrecke erweitert worden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren sei. Hiervon ausgehend könne auch nicht fraglich sein, dass die Teilstrecke von Haus Nr. 98 bis Platz erstmalig hergestellt worden sei (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Die Anlegung dieser weiteren Erschließungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewesen. Dies gelte schon deshalb, weil ansonsten das "Mittelgrundstück" der Firma keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße besäße. Darüber hinaus vermittele die neue Straßenstrecke den Grundstücken der Klägerin eine bessere Erschließungsqualität, wie die bereits für diese Grundstücke dorthin angelegten Zu- und Abfahrten zeigten. Die frei gewordenen Straßenflächen im Bereich der alten Trasse seien durch Änderung des Planungsrechts "Bauland" und somit Bestandteil des städtischen (Liegenschafts-) Vermögens geworden. Die bei ihrer Veräußerung erzielten Erlöse stellten deswegen keine anderweitige Deckung i.S.v. § 129 Abs. 1 BauGB dar. Die daraufhin rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Teilstrecke der straße von Haus Nr. 98 bis - -Ring sei eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine zum Anbau bestimmte Straßenteilstrecke sei nämlich unabhängig von ihrer Länge als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen, wenn sie sich als Verlängerung einer vorhandenen Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB darstelle. Die Einmündung zum - -Ring sei an den als vorhanden zu beurteilenden Teil der straße angebaut worden. Auf die Frage, welchen Umfang diese angebaute Anlage im Vergleich zu der früher vorhanden gewesenen Erschließungsanlage besitze, komme es insoweit nicht an. Als neue selbständige Erschließungsanlage stelle sich dabei nicht nur der außerhalb der ehemaligen Trasse der straße gelegene Straßenteil dar, sondern jene Strecke, die bei Haus Nr. 98 beginne und am - -Ring ende. Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht die von den Beteiligten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Identität von Erschließungsanlagen. Mit Blick darauf, dass die Straße ab Haus Nr. 98 nunmehr eine andere Richtung nehme, in deren Verlauf sie ihre bisherige Trasse verlasse, und im Übrigen einen neuen Netzanschluss erhalten habe, bestehe eine Identität zwischen alter und neuer Anlage nicht. Die Herstellung der Strecke zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring sei auch erforderlich i.S.v. § 129 BauGB gewesen. Es sprächen in hinreichendem Maße sachlich einleuchtende Gründe für die Verlegung des Anschlusses der straße an den - -Ring. Insbesondere eine nach Bau des - -Rings ebenfalls denkbar gewesene Sackgassenlösung für die straße hätte den dort ansässigen Gewerbebetrieben deutliche Nachteile zugefügt. Der Erlös, den die Beklagte beim Verkauf von Grundflächen der früheren Straßenstrecke erzielt habe, sei nicht als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes in Abzug zu bringen. Maßgeblich sei insofern, ob durch eine Zuwendung von dritter Seite der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibende beitragsfähige Aufwand endgültig ausgeglichen sei mit der Folge, dass für eine Beitragserhebung insoweit kein Raum mehr sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Mit der Einziehung des früheren nordwestlichen Endstücks der straße seien die in dem damaligen Straßenbereich gelegenen Grundflächen dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen der Stadt zugewachsen. Hiervon ausgehend bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass der Erlös aus dem Verkauf dieses Vermögensteils als zusätzlicher von der Gemeinde zu übernehmender Anteil in die Aufwandsdeckung für die neu geschaffene Erschließungsanlage einfließen müsse. Ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten liege insoweit nicht vor. Dass die Beklagte die Erwerber der frei gewordenen Flächen von Erschließungs- und Kanalbeitragspflichten freigestellt habe, belaste die Klägerin nicht. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Februar 2000 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die in Streit stehende Straßenstrecke sei nicht im Rechtsinne erstmalig hergestellt worden. Es liege vielmehr eine erschließungsbeitragsfreie Veränderung einer vorhandenen Erschließungsanlage vor. Auf die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerung vorhandener Erschließungsanlagen könne das Urteil nicht gestützt werden. Denn allen diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten sei zu eigen, dass mit den jeweiligen Baumaßnahmen für bisher unerschlossene Grundstücke erstmals eine gesicherte Erschließung und damit ein Erschließungsvorteil geschaffen worden sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Durch die Verschwenkung der straße an ihrem nordwestlichen Ende werde die Erschließungssituation für die (bereits) erschlossenen Grundstücke lediglich geändert, jedoch keine erstmalige Erschließung für irgendeines der angrenzenden Grundstücke geschaffen. Jedenfalls der mehr als 50 % ausmachende Teil der abgerechnete Straßenstrecke, der sich im Bereich der alten Trasse der straße befinde, könne nicht als Bestandteil einer erstmalig hergestellten Erschließungsanlage angesehen werden. Andernfalls würde der im Bereich der alten Trasse vorhandene endgültig hergestellte Straßenkörper - unzulässigerweise - nachträglich zu einem Provisorium zurückgestuft und auf Kosten der Beitragspflichtigen verändert. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts lasse sich auch nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1988 8 C 64.87 rechtfertigen. Denn dieser Entscheidung habe ein dem hier zu würdigenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Ausnahmefall zugrunde gelegen. Dort sei es um die Abrechnung einer Erschließungsanlage gegangen, die notwendig geworden sei, nachdem eine Siedlung vollständig beseitigt und anschließend durch eine neu durch Bebauungsplan geregelte Bebauung ersetzt worden sei. Die Herstellung des Straßenstücks zwischen Haus Nr. 98 und - -Ring sei überdies nicht erforderlich im Sinne von § 129 BauGB. Bestimmend für den Ausbau seien allein Gründe der örtlichen Verkehrsführung außerhalb des durch die straße erschlossenen Gewerbegebiets gewesen. Einen zusätzlichen Erschließungsvorteil habe das Verwaltungsgericht nicht aufzeigen können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine denkbare Sackgassenlösung für die Vorgebirgsstraße begründe einen solchen Vorteil nicht. Denn eine nordwestliche Anbindung der Vorgebirgsstraße an das Straßennetz sei auch vor der Ausbaumaßnahme existent gewesen. Der von der Beklagten bei der Veräußerung des frei gewordenen Straßenlandes erzielte Erlös sei vom Erschließungsaufwand abzuziehen. Der Veräußerungserlös einerseits und der im Bereich der neuen Trasse entstandene Grunderwerbsaufwand andererseits seien Kehrseiten einer einheitlichen Straßenbaumaßnahme und könnten deshalb nicht in Einzelakte aufgespalten werden. Die Berücksichtigung des Veräußerungserlöses stelle sich dabei nicht als ein Problem einer anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes dar, sondern sei schon durch die sachgerechte Auslegung des Aufwandsbegriffes geboten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Abrechnungsstrecke sei ungeachtet ihres Umfangs eine selbständige erstmalig hergestellte Erschließungsanlage, da sie eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB erweitere. Es fehle deswegen notwendigerweise an einer Identität der zur Abrechnung anstehenden Erschließungsanlage mit der Erschließungsanlage " straße" in ihrer früheren Gestalt. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Herstellung der Erschließungsanlage komme es nicht darauf an, dass durch die neue Anlage Grundstücke erstmalig erschlossen würden. Die Verkaufserlöse für die ehemalige Verkehrsfläche der straße seien wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe nicht in Abzug zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 3 A 2156, 2157, 2159 - 2161/98 und die dazu überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet weder in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988) eine Rechtsgrundlage (1.), noch kann er (teilweise) gestützt werden auf §§ 1, 2, 8 KAG i.V.m. der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977, geändert durch Satzungen vom 4. November 1981, 18. Juni 1986 und 21. Dezember 1988, (Straßenbaubeitragssatzung 1977/88) (2.). 1. Bei der straße handelt es sich zumindest im Bereich zwischen straße und - -Ring um eine Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (a). Diese Erschließungsanlage ist im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne identisch mit jener Anbaustraße, die zuvor zwischen straße und Platz bestand (b). Hiervon ausgehend erweist sich die straße zwischen straße und - -Ring wie die frühere Straßenstrecke zwischen straße und Platz als vorhandene Erschließungsanlage, für die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge und mithin auch keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben werden können (c). a) Das Erschließungsbeitragsrecht hebt in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ab auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, DÖV 1980, 833, so wie es sich zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 8 C 30.94 -, DVBl. 1996, 1325. Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, a.a.O. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse im maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei "natürlicher Betrachtungsweise" vermitteln. Vgl. insgesamt auch: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 10. Hiernach erweist sich die Vorgebirgsstraße jedenfalls zwischen straße und - -Ring als eine Erschließungsanlage. Die Annahme, dass sie zumindest in diesem Umfang dem unbefangenen Beobachter den Gesamteindruck einer Straße vermittelt, entspricht dem Vorbringen der Beteiligten und der Darstellung der Straßenführung, so wie sie den Verwaltungsvorgängen und auch dem Amtlichen Stadtplan der Stadt zu entnehmen ist. Ob sich diese einheitliche Erschließungsanlage über die straße hinaus in südöstlicher Richtung bis zum ring fortsetzt, wie im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten anklingt, erscheint mit Blick auf Straßenführung und -breite nicht zweifelsfrei, kann aber dahinstehen. Eine "Aufspaltung" der Erschließungsanlage " straße" zwischen straße und - -Ring ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten. Die Beklagte weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass eine Verkehrsfläche, die im Anschluss an eine i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene oder gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellte Erschließungsanlage (gegebenenfalls abzweigend) zusätzlich angelegt wird, ungeachtet des sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergebenden Gesamteindrucks als selbständige Erschließungsanlage zu betrachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 , Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 , BVerwGE, 70, 247 (251), Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 C 41.83 , Buchholz 406.11, § 135 BBauG Nr. 26, sowie Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, Buchholz 406.11, § 130 BBauG Nr. 26; vgl. ferner: Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 15. Hier handelt es sich aber nicht um die Anlegung einer zusätzlichen Straßenstrecke im Anschluss an eine im Übrigen unveränderte Straße, die den Charakter einer früher endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Erschließungsanlage hat. Die durchgeführte Baumaßnahme hat bei natürlicher Betrachtungsweise vielmehr eine Verkürzung der straße unter Änderung des Straßenverlaufs am nordwestlichen Straßenende bewirkt: Das ursprüngliche, eine größere Längsausdehnung aufweisende nordwestliche Anschlussstück der Vorgebirgsstraße, das unmittelbar in den Platz mündete, ist als Straßenfläche beseitigt worden und durch ein kürzeres Anschlussstück, das nunmehr in den auf den Platz zulaufenden - -Ring einmündet, ersetzt worden. Beide Maßnahmen - die Beseitigung des alten Anschlussstückes sowie die Herstellung der neuen Anbindung erscheinen dabei als Elemente einer einheitlichen Baumaßnahme, die ausweislich der vorliegenden Unternehmerrechnungen zusammenhängend durchgeführt worden ist. Die Beseitigung des alten und die Schaffung des neuen Anschlussstückes sind deshalb nicht jeweils als Einzelakte zu beurteilen, sondern - der natürlichen Auffassung eines unbefangenen Beobachters entsprechend - in eine bilanzierende Gesamtschau einzustellen, die ergibt, dass es hier an der von den vorzitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzten Verlängerung (Ergänzung) einer endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Erschließungsanlage fehlt; in der Begründung des Bebauungsplanes 7623-14 wird die Baunahme - aus dem Blickwinkel der gebotenen "saldierenden" Betrachtung zu Recht - als "Rückbau" charakterisiert. b) Die mithin einheitliche Erschließungsanlage, die jedenfalls im Bereich zwischen straße und - -Ring besteht, ist identisch mit der früheren Erschließungsanlage, welche die straße zwischen straße und Platz bildete. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so ist zu klären, ob die ausgebaute Erschließungsanlage insgesamt identisch erscheint mit einer bereits früher endgültig hergestellten bzw. vorhandenen Verkehrsanlage. Grundlage der Beurteilung ist mithin der Vergleich der früheren mit den jetzigen Verkehrsflächen in ihrem gesamten Umfang, in dem sie eine Erschließungsanlage bildeten bzw. bilden. Eine Identität der Anlagen ist dabei zu verneinen, wenn die Führung der Straße "ganz wesentlich geändert" (und die Grundstücksflächen anders geschnitten) wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, DVBl. 1989, 417, sowie vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, DVBl. 1996, 379 ; Senatsurteil vom 30. November 1993 3 A 2464/89 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Stellt man in Rechnung, dass die "neue" straße lediglich mit einem Teilstück von ca. 60 m Länge (gemessen an der Mittelachse der Straße) außerhalb der Trasse der alten, seinerzeit etwa 500 m langen Erschließungsanlage verläuft (und auch nur in diesem Bereich eine Änderung der Grundstückszuschnitte erfolgt ist), die Trassenführung im Übrigen aber unverändert geblieben ist, ist eine "ganz wesentliche Änderung" der Straßenführung nicht gegeben. Diese quantitative Bewertung bestätigt sich auch unter funktionell-qualitativen Gesichtspunkten: Die Verkehrsführung der straße ist auch nach Durchführung der Baumaßnahmen weiterhin auf den Platz ausgerichtet, wobei diese Verkehrsanbindung lediglich nicht mehr geradlinig und unmittelbar, sondern verschwenkt und über ein kurzes Endstück des - -Rings erfolgt. Ähnliches gilt für die Erschließungsfunktion der Straße. Ausweislich des von der Beklagten überreichten Verteilungsplans ist nicht erkennbar, dass die straße nach Durchführung der Baumaßnahmen andere Grundstücke erschließt als die Vorgebirgsstraße in ihrer alten Gestalt ausgenommen allein die im Bereich der früheren Straßenführung liegenden (nunmehr erschlossenen) ehemaligen Straßenflächen und die durch das neue Straßenstück in Anspruch genommenen (jetzt nicht mehr erschlossenen) Grundflächen. c) Ist die ab straße in nordwestlicher Richtung verlaufende straße als Erschließungsanlage identisch geblieben, hat die Straßenstrecke auch in ihrer neuen Gestalt die Eigenschaft als insgesamt vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB behalten. Dass es sich bei der straße in ihrem früheren Verlauf um eine solche vorhandene Straße handelte, ist von der Beklagten ausdrücklich vorgetragen worden. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, namentlich durch den Vermerk des Oberstadtdirektors der Stadt vom 15. Juli 1948, dem zu entnehmen ist, dass die straße zwischen straße und - -Platz (heute: Platz) als unter Geltung des damaligen Anliegerbeitragsrechts programmgemäß fertig gestellt angesehen wurde. 2. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht (teilweise) auf Straßenbaubeitragsrecht gestützt werden. a) Eine von § 1 erster Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 umfasste "nachmalige" Herstellung im Sinne einer Straßenerneuerung liegt nicht vor. Unter einer solchen Herstellung wird im nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichsam "neue Anlage" von im Vergleich zum ursprünglichen Ausbau gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart verstanden, mithin eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr (voll-)funktionsfähige, also abgenutzte und deshalb erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 1978 II A 319/76 , OVGE 33, 277, und vom 4. Juli 1986 2 A 1761/85 StuGR 87, 89; Driehaus, a.a.O, § 32 Abs. 10. Vorliegend fehlt es sowohl an der gleichen räumlichen Ausdehnung der Anlage (in Länge, Breite und Verlauf) wie auch (wegen der Anlegung von Radwegen) an der gleichen funktionalen Aufteilung der neu geschaffenen Straßenfläche. Ist die Straßenstrecke demnach nicht in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt worden, kann dahinstehen, ob die alte Straße erneuerungsbedürftig war. Es liegt auch kein Fall der sogenannten andersartigen Her-stellung einer Straße vor. Sie ist gekennzeichnet durch den Umbau einer Straße in eine Straße mit grundsätzlich anderer verkehrstechnischer Ausführung; hierzu gehören z.B. der Umbau einer normalen Geschäftsstraße in eine Fußgänger(geschäfts)-straße oder der Umbau einer im herkömmlichen Separationsprinzip angelegten Wohnstraße in eine verkehrsberuhigte Wohnstraße mit einer einheitlichen Fläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 2 A 1761/85 a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 32 Rdn. 20 m.w.N. Ein solcher Umbau ist hier nicht erfolgt. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen mangelt es weiterhin an einer für das Entstehen der sachlichen Straßenbaubeitragspflichten notwendigen endgültigen Herstellung der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW. Auf der Grundlage des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs, der nach § 1 Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 auch hier maßgeblich ist, setzt eine solche endgültige Herstellung regelmäßig voraus, dass ein Bauprogramm erfüllt worden ist, dessen Gegenstand die vollständige Erschließungsanlage ist. Ein erfülltes Bauprogramm, das sich nur auf eine oder mehrere Teilstrecken der Erschließungsanlage bezieht, steht dem nur gleich, wenn eine wirksame Abschnittsbildung vorgenommen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1983 2 A 421/88 ; Driehaus, a.a.O., § 37 Rdn. 4. Das vorliegend realisierte Bauprogramm bezieht sich nicht auf die ganze Erschließungsanlage, die sich wie dargetan – vom - -Ring zumindest bis zur straße erstreckt, sondern beschränkt sich auf ein Teilstück dieser Anlage zwischen - -Ring und Haus Nr. 98. Eine mithin für das Entstehen sachlicher Straßenbaubeitragspflichten auf Grundlage des § 1 erster Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88 erforderliche Abschnittsbildung hat die Beklagte jedoch nicht vorgenommen. Sie wäre für den von den Baumaßnahmen betroffenen Bereich zudem unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass örtlich erkennbare Merkmale existieren, die eine solche Abschnittsbildung in Höhe des Hauses straße Nr. 98 gestatten könnten. Ob das ausgebaute Teilstück eine selbständige Bedeutung als Verkehrsanlage besitzt wie weiterhin notwendig wäre , kann dabei dahinstehen. b) Eine Erweiterung der Straße (§ 1 zweiter Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88) scheidet aus, weil die Straße nicht nur kürzer geworden ist, sondern auch an Breite eingebüßt hat. c) Die streitige Baumaßnahme ist schließlich auch nicht als Verbesserung der Straße (§ 1 dritter Fall Straßenbaubeitragssatzung 1977/88) beitragsfähig. Denn in der hier vorliegenden Konstellation (Abstellen der Straßenbaubeitragssatzung auf "die Erschließungsanlage", Ausbau einer bisher nicht zum Abrechnungsabschnitt bestimmten Teilstrecke) könnte der Verbesserungstatbestand nach der Rechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 15 A 2402/93 , NWVBl 1996, 144, der der erkennende Senat folgt, nur erfüllt sein, wenn die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zu der gesamten Erschließungsanlage "erheblich" wäre. An diesem Merkmal der Erheblichkeit, das der 15. Senat in Abgrenzung von der Rechtsprechung des zuvor zuständigen 2. Senats allerdings nicht im Sinne einer starren Prozentgrenze verstanden wissen möchte, fehlt es vorliegend. Das bedarf angesichts des vorstehend beschriebenen Verhältnisses zwischen ausgebauter Teilstrecke (ca. 120 m) und gesamter Erschließungsanlage (ca. 500 m) keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).