Beschluss
1 A 2904/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0725.1A2904.00A.00
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Tenor
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden auf Kosten des Beigeladenen abgelehnt. G r ü n d e Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt, weil ein in der Verwaltungsgerichtsordnung und/oder der Zivilprozessordnung vorgesehener Aussetzungsgrund nicht genannt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei legt der Senat zugrunde, dass dem Anschreiben, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Verwaltungsgericht übersandt worden ist, keine weitere prozessuale Bedeutung beizumessen ist, insbesondere darin nicht ernsthaft der Antrag durch eine (außerprozessuale) Bedingung oder einen Vorbehalt eingeschränkt worden ist. Ein solcher Antrag wäre freilich ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch statthaft und nicht bereits wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG unzulässig. Er ist aber abzulehnen, weil in der nach Art einer Berufung gehaltenen Antragsschrift ein Zulassungsgrund nicht den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt worden. Der Antrag ist statthaft, weil mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2000 gefällten Urteil über die geltend gemachten Ansprüche des Beigeladenen eine rechtsmittelfähige Entscheidung vorliegt. Ein Rechtsmittel ist statthaft, wenn eine entsprechend anfechtbare Entscheidung bereits ergangen ist. Der Erlass eines Urteils findet nach § 116 VwGO mit (wirksamer) Zustellung des vollständigen Urteils an alle Beteiligten seinen Abschluss. Eine Zustellung an alle Beteiligte lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen. Die Zustellungsversuche an den Beigeladenen sind fehlgeschlagen. Dies gilt selbst für den Fall, dass für den Beigeladenen die besonderen Zustellungsvorschriften in § 10 AsylVfG zur Anwendung kommen sollten, was nach § 10 Abs. 7 AsylVfG eine entsprechende Belehrung bei (Asyl)Antragstellung voraussetzt, deren Überprüfung mangels Vorliegens der Akten des Asylverfahrens nicht erfolgen kann. Die vergeblichen Zustellungsversuche unter den Anschriften L. , , und M. , , vermochten nicht die Fiktion einer Zustellung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG auszulösen. Danach muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren - wie vorliegend der wirksam beigeladene Rechtsmittelführer im Klageverfahren - weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Gleichgestellt ist nach Satz 2 der Vorschrift, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches an die L. , , bei dem auf der Postzustellungsurkunde "Empfänger unbekannt verzogen" vermerkt wurde, war dem Gericht bereits als neue Anschrift des Beigeladenen die Anschrift "M. , " bekannt. Zwar hatte der Beigeladene den Anschriftenwechsel nur der Beklagten zum 9. Mai 1996 angezeigt; das Gericht hatte aber den Beigeladenen, nachdem er die am 15. Januar 2000 niedergelegte, an die Anschrift L. in adressierte Ladung nicht vom Postamt abgeholt hatte, nach Eingang der Ausländerpersonalakten eine Ladung mit einfacher Post an die neue Anschrift zugesandt. Diese wurde unter dem 24. März 2000 vom Einwohnermeldeamt der Stadt dem Gericht bestätigt. Der weitere Zustellversuch unter der danach zuletzt bekannten Anschrift "M. , ", bei dem auf der Postzustellungsurkunde "Empfänger unbekannt" vermerkt wurde, ging fehl, weil der Beigeladene im Adressatenfeld allein mit seinen - als Vornamen geführten - Namen " " bezeichnet war, der Nachname " " findet sich nicht. Die daraufhin unter dem 31. März 2000 beschlossene öffentliche Zustellung ist ebenfalls unter Verletzung maßgeblicher Vorschriften und damit fehlerhaft ergangen. Dabei mag dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei Anwendbarkeit des § 10 AsylVfG überhaupt Raum für eine öffentliche Zustellung bei unbekanntem Inlandsaufenthalt des Adressaten verbleibt. Vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Stand April 2000, Teil B 2, § 10 RdNr. 101. Jedenfalls lagen die weiteren Voraussetzungen des § 15 VwZG für eine öffentliche Zustellung nicht vor. Es fehlte schon an der Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG - unbekannter Aufenthalt -. Bei dem gegebenen Sachverhalt bestehen keine Zweifel, dass der Beigeladenen im März 2000 unter der Anschrift "M. " wohnte und dies den Behörden - namentlich dem Einwohnermeldeamt der Stadt - bekannt war. Die Anschriftenänderung "A. " erfolgte ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erst zum 28. April 2000. Zudem ist die Zustellungsfiktion des § 15 VwZG verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Davor sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des Aufenthaltes erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 ff. In Ansehung der unvollständigen Benennung des Beigeladenen im Adressatenfeld hätte aber trotz des Vermerkes auf der Zustellungsurkunde nach dem Zustellungsversuch unter der Anschrift "M. " Anlass für eine weitere Aufklärung durch das Gericht bestanden. Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG ist nicht festzustellen. Der Möglichkeit einer Heilung steht nicht schon § 9 Abs. 2 VwZG entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nur, dass die in ihr bezeichneten Fristen bei Zustellungsmängeln nicht in Lauf gesetzt werden; die Möglichkeit der Heilung einer mängelbehafteten Zustellung in Bezug auf andere Rechtsfolgen wird jedoch nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 4 B 98/98 - , NVwZ 1999, 183 ff., unter Bezugnahme auf ein Entscheidung des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 - GmS-OGB 2/75 -, BVerwGE 51, 378, 380. Dies gilt auch bei einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, aaO. ; BFH, Urteil vom 5. März 1985 - VII R 156/82 -, NVwZ 1986, 156, und einer fehlgeschlagenen Zustellungsfiktion nach § 10 AsylVfG. Vgl. GK-AsylVfG, § 10 RdNr. 172. § 9 Abs. 1 VwZG setzt für eine Heilung eines Zustellungsmangels allerdings voraus, dass der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Dazu mag es ausreichen, wenn der Adressat die Möglichkeit erhält, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen, ohne zugleich in den Besitz des Schreibens zu gelangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1986 - 2 CB 5.85 -, Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 10, S. 1. Die bloße Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstückes genügt indes nicht. Vgl. Engelhardt/App, VwVG VwZG, 3. Auflage, 1992, § 9 RdNr. 2; Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 187 RdNr. 3; Baumbach/ Duden, ZPO, 58. Auflage, § 187 RdNr. 5. Davon ausgehend kann ein Zugang des zuzustellenden abgesetzten Urteils an den Beigeladenen nicht festgestellt werden. Er hat bisher nur von dritter Seite Kenntnis darüber erlangt, dass das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung eine negative Entscheidung getroffen hat. Dass er auch Kenntnis von dem Inhalt des Urteils im Einzelnen erhalten hat, ist nicht festzustellen. Ist ein Urteil noch nicht an alle Beteiligten (wirksam) zugestellt worden, heißt das aber nicht, dass die Entscheidung vorher keine Wirkung entfaltet und nicht bereits zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden könnte. Ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, wird bereits durch Verkündung nach § 116 Abs. 1 VwGO rechtsmittelfähig wirksam. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 1987 - 7 B 430/81 -, DVBl. 1981, 691, 692; Kopp, VwGO, 11. Aufl., vor § 124 RdNr. 19. Bis zu der nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen (wirksamen) Zustellung des abgesetzten Urteils laufen gemäß § 57 Abs. 1 VwGO lediglich keine Rechtsmittelfristen. Wird - wie vorliegend - von einer Verkündung nach § 116 Abs. 2 VwGO abgesehen, ist von einem vergleichbaren Wirksamwerden gegenüber allen Beteiligten spätestens mit der ersten Zustellung des Urteils an einen Beteiligten auszugehen, vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand November 1999, 116 RdNr. 28; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, Vorb § 124 RdNr. 34; Kopp, aaO, vor § 124 RdNr. 19, d. h. vorliegend mit der am 21. März 2000 erfolgten Zustellung an die Beklagte. Denn spätestens mit der wirksamen Zustellung an einen Beteiligten hat sich das Gericht der Entscheidung in einer der Verkündung vergleichbaren Weise "entäußert". Das Urteil ist weder zurücknehmbar noch abänderbar. Die Bindungswirkung nach § 318 ZPO, der über § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, tritt ein. Ein Grund, warum das Urteil in diesem Verfahrensstadium nicht bereits von allen Beteiligten zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Interessenlage des Beteiligten, dem die Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden ist, ist ausreichend gewahrt, weil ihm gegenüber noch keine Fristen ausgelöst werden. Es ist ggf. sein eigenes Risiko, wenn er bereits gegen eine ihm in den Einzelheiten nicht bekannte Entscheidung ein Rechtsmittel einlegt. Zwar mag ein solches Urteil noch keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten und auch nicht Grundlage einer Vollstreckung sein können, weil es hierzu einer wirksamen Zustellung an alle Beteiligten bedarf. Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1991 - 9 B 68/91 -, NVwZ 1992, 179; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 1985 - 9 S 1403/85 -, NVwZ 1986, 488, 489. So wie es jedoch einem unterlegenen Beteiligten, dem ein Urteil zugestellt worden ist, offen stehen muss, ein statthaftes Rechtsmittel zu ergreifen, auch wenn das Urteil dem Obsiegenden noch nicht wirksam zugestellt worden ist, kann auch einem Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse daran nicht abgesprochen werden, die einem der übrigen Beteiligten wirksam zugestellte Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung zu stellen. Soweit die angefochtene Entscheidung in diesen Fällen durch die Entscheidung über das Rechtsmittel rechtskräftig werden kann, ohne dass jemals eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, betrifft es allein die Risikosphäre des Rechtsmittelführers und erfordert keine andere Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Ob und ggf. unter welchen Umstände schon zu einem früheren Zeitpunkt von der Existenz einer Entscheidung auszugehen ist, die zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann, mag dahinstehen, da der Beigeladene den Zulassungsantrag erst am 3. Juni 2000 und damit nach der Zustellung des Urteils an die Beklagte gestellt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen zur fehlerhaften Zustellung der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem Beigeladenen ergibt sich zugleich, dass der Antrag nicht verfristet ist. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung ist die Rechtsmittelfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nach § 57 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels in Bezug auf den Lauf der Frist scheidet schon bereits mit Blick auf § 9 Abs. 2 VwZG aus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings abzulehnen, weil in der nach Art einer Berufung gehaltenen Antragsschrift ein Zulassungsgrund nicht den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt worden ist. Hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG tritt bereits nicht ausreichend hervor, welche als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen konkreten Fragen zur Überprüfung in einem Berufungsverfahren gestellt werden sollen. Im Übrigen ist die Relevanz der in der Antragsschrift herausgestellten tatsächlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen, die der 21. Senat des erkennenden Gerichts seiner vom Beigeladenen angegriffenen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, nicht ausreichend dargetan. Zudem sind die Hintergründe der als Beleg der behaupteten Verschärfung der Sicherheitslage in Sri Lanka hervorgehobenen Vorgänge einschließlich der um die Sammelabschiebung vom 15./16. März 2000 durch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2000 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 25. Mai 2000 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sowie durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2000 geklärt. Im Hinblick darauf besteht kein Anhalt, die Verneinung einer beachtlich wahrscheinlichen politischen Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung von Tamilen in Frage zu stellen. Eine Berücksichtigung der Beweisanträge im Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.