Beschluss
14 A 833/96.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0719.14A833.96A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 7), der in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist - reisten im August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl. Sie gaben an, sie seien albanische Volkszugehörige und wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt worden. Durch Bescheid vom 10. November 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. November 1993 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag der Kläger hat der Senat durch Beschluss vom 5. August 1996 die Berufung zugelassen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war und deshalb die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Sie machen geltend, sie seien keine Kosovo-Albaner, sondern gehörten zur Minderheit der Ashkali. Als sogenannte Albaner "2. Klasse" seien sie ....artigen Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Kläger durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn albanische Volkszugehörige und die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen aus dem Kosovo, einschließlich Roma, sind gegenwärtig und auf absehbarer Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher und haben keine Nachteile oder Gefahren zu befürchten, die durch früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung bedingt wären, und bedürfen wegen der Sicherheits- und der Versorgungslage keines individuellen Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG. Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - Folgendes ausgeführt: Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216. Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung, zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung). Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen. Soweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit und/oder wegen damit zusammenhängender politischer Aktivitäten Verfolgung durch den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen bleiben, ob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung verlassen haben. Denn der Senat Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - ist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - und seither in ständiger Praxis im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische Volkszugehörige, wie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo zurückkehren können und dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine politische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für absehbare Zeit danach drohte. Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A - . Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende albanischer Kosovaren vertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, dass dieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so dass die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden Entscheidung hierzu noch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt. Vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO- Streitkräfte auf jugoslawische Ziele Anfang Juni eingelenkt und den G8- Friedensplan angenommen sowie ein militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution, vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362, die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (KFOR) vorsieht. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999, sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große Anzahl Roma - das Kosovo verlassen. Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999. Gleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis eine "internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische Staatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte. Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O. Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN- Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden. So im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -. Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN vom 12. August und 15. September 1999. Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo, soweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und Polizeikräfte sowie paramilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist bisher nicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche Verfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des Klägers zu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung Ende der achtziger Jahre für die absehbare Zukunft auszuschließen ist. Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich bedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen der Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren grundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, wenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und die damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären. Vgl. dazu VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 -, m. w. N. Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische Volkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein existenzbedrohend wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum erlaubten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194 = EzAR 203 Nr. 10. Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-Luftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen, vgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom 9. November 1999 über eine fact-finding-mission in Albanien und im Kosovo mit Bericht der Flüchtlingsbetreuung der MALTESER über eine Informationsreise in das Kosovo vom 21. bis 24. September 1999, nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK unternehmen erhebliche Anstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so dass sie sich ihnen fern halten können. Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluss des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -). Die EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für den Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen tragen zur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei jedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen Republik Serbien - nicht völlig auszuschließen waren. Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 6. September 1999; UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden-Württemberg mit Kosovo Winterisation Progress Report Nr. 6 vom 1. Dezember 1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. Dezember 1999 an VGH Baden-Württemberg. Zwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin zurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb bis auf weiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo tätigen humanitären Organisationen angewiesen. Vgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; Institut für Ostrecht München e.V., Auskunft vom 23. Dezember 1999 an VG Karlsruhe. Anhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach Bedürftigkeitsaspekten differenzierten vgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden- Württemberg Hilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums der albanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur unzulänglich erreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN- Resolution schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN- Beauftragten Bernard Kouchner und mehreren hundert UN-Administratoren sind internationale zivile und militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt worden. Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999. Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des Grenzkontrolldienstes sowie der Justiz. Vgl. AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999; Vereinbarung vom 13. Dezember 1999 zwischen UNMIK und den Führern der kosovo-albanischen Parteien über eine Übergangsverwaltung; UNMIK- Presseerklärung vom 24. Januar 2000 über die Vereidigung von Richtern, Staatsanwälten und Schöffen; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar 2000. Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt. Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999. Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen. Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999. Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst. Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999. Trotz politischer Differenzen vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999, FR vom 21. Juli 1999 (KFOR hebt UCK- Polizeiwache aus), WamS vom 15. August 1999, haben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase der Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den Wiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen. Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999. Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder instandgesetzt worden. Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999. Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps, vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999, und der Beginn der systematischen Personalauswahl und - ausbildung. Vgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. Februar 2000 aus Anlass des Beginns der Schulung von 46 Führungspersonen. Allerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher nicht dazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen befriedetes Gemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. auch ethnisch motivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale Polizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich gehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der Aufbau einer funktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht. Vgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar 2000, UNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo (Nov. 1999 bis Jan. 2000) vom 11. Februar 2000. Auch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender demokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen und der bedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht stabil. Vgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember 1999; FR vom 24. Januar 2000. Dennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten, vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999, und im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von Kosovo-Albanern durchführen können. Vgl. RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen IB3/44.386- I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 vom 21. März 2000. Aus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Würdigung des neuen Berufungsvorbringens der Kläger über ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Roma. Der Senat hält die Behauptung der Kläger, sie seien keine albanischen Volkszugehörigen, sondern Roma, schon nicht für glaubhaft. ... Selbst wenn den Klägern aber zu glauben wäre, dass sie Angehörige der - im Übrigen nicht homogenen, sich durch Sprache, Loyalitäten, Religion und Traditionen voneinander unterscheidenden Gruppen umfassenden - vgl. UNHCR/OSZE, 2. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo vom 6. September 1999; Prof. Dr. Walter Kälin, Universität Bern, Gutachten vom 27. November 1999 zur flüchtlingsrechtlichen Situation asylsuchender Roma und Ashkali in der Schweiz; Roma-Bevölkerung im Kosovo sind, vermag der Senat eine asylbegründende Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion oder dort zu befürchtende Nachteile oder Gefahren,die durch - früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende - politische Verfolgung bedingt wären, nicht zu erkennen. Dabei braucht der Senat den Fragen nicht nachzugehen, welcher Gruppierung der Roma-Bevölkerung die Kläger zuzuordnen sind und ob und welches Verfolgungsschicksal ihnen außerhalb des Kosovo im übrigen Jugoslawien drohte oder droht. In Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen vgl. vor allem Stephan Müller, Zur Situation der Roma in Kosovo in SÜDOSTEUROPA 9-10/1999; Nicolaus von Holtey, Bericht vom 11. September 1999 über eine Sondierungsreise zur Lage der Roma und Ashkali im Kosovo; Gesellschaft für bedrohte Völker, Report von Oktober 1999 "Bis der letzte 'Zigeuner' das Land verlassen hat, und Untersuchung von Paul Polansky von November 1999 "Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo"; sowie die bereits genannten Quellen: ad hoc- Bericht des AA vom 8. Dezember 1999; ai-Länderbericht vom 31. Januar 2000; 2. und 4. Einschätzung von UNHCR/OSZE vom 6. September 1999 bzw. 11. Februar 2000; Gutachten Prof. Dr. Walter Kälin, Bern, vom 27. November 1999. jedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. Dabei kann offen bleiben, inwieweit Äußerungen des Bundesvorsitzenden der Gesellschaft für bedrohte Völker Tilman Zülch über das Schicksal von Roma im ehemaligen Jugoslawien noch als zuverlässige Erkenntnisquelle bewertet werden können. Vgl. dazu seine Stellungnahme vom 19. April 2000 gegenüber dem entscheidenden Einzelrichter nach Ergehen der Entscheidung in dem Verfahren vor dem VG Münster mit dem Az. 6 L 417/00.A. Jedenfalls stimmen die Tatsachenbeschreibungen in vorgenanntem Report mit den Wahrnehmungen der anderen privaten und institutionellen Beobachter weitgehend überein. Die Lage der Roma im Kosovo - unabhängig von ihrer konkreten Zuordnung zu einer der verschiedenen Gruppierungen - hat sich seit Mitte des Jahres 1999 wesentlich verändert. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die Romanes und serbo-kroatisch sprechenden Roma von serbischen oder jugoslawischen staatlichen Organen weitgehend unbehelligt. Diejenigen Roma, die sich der albanischen Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger angepasst und Sprache und zum Teil sonstige Lebensgebräuche sowie politische Forderungen übernommen hatten (Ashkali, auch Albaner 2. Klasse genannt), teilten das Schicksal der Albaner. Seit der effektiven Beendigung des serbisch-jugoslawischen Regimes im Kosovo und der Etablierung der internationalen zivilen und militärischen Präsenz haben dort auf die Volkszugehörigkeit zurückzuführende Repressionen des jugoslawischen Staates und der serbischen Republik nicht nur gegen Kosovo- Albaner, sondern gegen alle ethnischen Gruppen ein Ende gefunden. Wie dargestellt, ist an die Stelle der staatlichen Institutionen Jugoslawiens und Serbiens eine internationale Verwaltung mit den Elementen UNMIK und KFOR getreten. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist deren ausdrückliches Ziel "Schutz und Förderung der Menschenrechte und die sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen". Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse vor, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, dass von der internationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende oder diskriminierende Maßnahmen ausgehen, die in asylerheblicher Weise an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen. Auch die Beteiligten haben nichts dergleichen dargetan. Allerdings haben nach Beendigung der Kriegshandlungen im Juni 1999 und mit dem Abzug der serbisch dominierten Truppen, Polizeikräfte und Paramilitärs viele Angehörige der kosovo-serbischen Bevölkerungsgruppe vorwiegend aus Angst vor Racheakten der zurückkehrenden albanischen Bevölkerung vorsorglich das Kosovo verlassen. Gegen die im Kosovo verbliebenen nichtalbanischen Bevölkerungsgruppen, vor allem gegen Serben und Roma, ist es bei und nach der Rückkehr der vor den ethnischen Vertreibungsmassnahmen in die Nachbarländer geflohenen albanischen Bevölkerung zu massiven Übergriffen und Gewalttätigkeiten gekommen. Die Tatsache, dass ein Teil der Roma mit den serbisch dominierten Kräften die Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo unterstützt hat und einzelne Roma auch an Gräueltaten beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil der albanischen Bevölkerung auf alle Roma-Gruppierungen undifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen Loyalitäten sowie sprachlichen und religiösen Traditionen übertragen. Es ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, Einschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen gekommen. Zahlreiche Häuser und Wohnungen von Roma wurden geplündert und/oder niedergebrannt. Es wird geschätzt, dass seit Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma und Ashkali das Kosovo aus Furcht vor derartigen gewalttätigen Ausschreitungen oder als unmittelbare Opfer von Gewalt ebenfalls fluchtartig verlassen haben. Die Täter der Bedrohungen und Gewalttaten sollen nach Zeugenaussagen häufig die Uniformen der ehemaligen UCK getragen haben, sind aber in vielen Fällen nicht identifiziert. Jedoch gehen alle Quellen übereinstimmend davon aus, dass zwar auch Taten mit allgemein kriminellem Hintergrund verübt worden sind, in der überwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer Hass leitendes Tatmotiv war. Die Täter werden denjenigen Albanern zugeordnet, die in Richtung auf ein von Jugoslawien unabhängiges und ethnisch homogenes Kosovo radikalisiert sind, wie sie sich unter anderem in der ehemaligen UCK und den mit ihr in Verbindung stehenden politischen Gruppierungen finden. Die militärischen und zivilen Kräfte der internationalen Verwaltung haben sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufgrund der Sicherheitsratsresolution 1244 von Anfang an und - soweit ersichtlich - entsprechend ihren jeweiligen lokalen Lagebeurteilungen und konkreten Kräfteverhältnissen um die innere Sicherheit bemüht und schreiten in zahlreichen Fällen zum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheiten gegen die Übergriffe von Albanern auch mit Waffengewalt ein. Vgl. etwa FAZ vom 21. Dezember 1999; FR vom 7. Februar 2000. Wohnenklaven von Roma und anderen ethnischen Minderheiten werden bei Bedarf, häufig auf Anforderung der dort lebenden Menschen, durch KFOR-Soldaten geschützt, Reisen und Besorgungen unter militärischem Schutz organisiert. Allerdings macht sich gerade beim Minderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden von Minderheiten bemerkbar, dass die internationale und die lokale multi-ethnische Polizei sowie die Justiz nach wie vor im Aufbau begriffen sind und - auch hinsichtlich persönlicher Integrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch nicht den Entwicklungsstand erreicht haben, der von UNMIK für notwendig erachtet wird. Die Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen Unterschieden in der Einstellung der örtlichen albanischen Bevölkerung - zur Folge, dass sich für die Roma- Bevölkerung ein von Ort zu Ort differenziertes Bild der Sicherheitslage bietet. In manchen Gegenden teilen Roma nach wie vor das öffentliche Leben mit der albanischen Bevölkerung. In vielen anderen Orten ist es demgegenüber zu Siedlungskonzentrationen gekommen. Trotz aller Verbesserungen ist die Sicherheitslage jedoch schwierig. Die Gewalttaten und Bedrohungen hatten zwar ihre zahlenmäßigen Höhepunkte in den ersten Monaten nach Rückkehr der albanischen Flüchtlinge. Vergleichbares geschieht aber auch heute noch und würde nach Einschätzung der Beobachter noch wesentlich häufiger geschehen, wenn nicht die internationale Verwaltung mit ihren zivilen und militärischen Elementen auf örtlicher Ebene die verfeindeten Volksgruppen von einander trennen würde. Die Herstellung und Bewahrung der noch instabilen öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird denn auch von allen Beobachtern als eine vorrangige Aufgabe bezeichnet und auch von der internationalen Verwaltung so beurteilt. Die Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen gehen, wie bereits festgestellt, weder von einer staatlichen Herrschaftsmacht noch von der internationalen Verwaltung unmittelbar aus. Sie sind auch einer staatlichen Herrschaftsmacht oder der internationalen Verwaltung nicht mittelbar zuzurechnen. Eine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne existiert effektiv derzeit im Kosovo nicht. Das gilt auch - ohne dass es im vorliegenden Verfahren dazu näherer Ausführungen bedarf - für den Norden des Kosovo mit seinen größeren zusammenhängenden Gebieten mit serbischer Bevölkerung, u. a. in Kosovska Mitrovica. Insbesondere hat der Senat keine Erkenntnisse dahingehend, dass albanische Gruppierungen eine staatsähnliche Machtstellung erlangt hätten. Zwar mag es zeitlich und örtlich begrenzt - bis zum effektiven Aufbau von Strukturen der internationalen Verwaltung - Machtausübung durch Angehörige der UCK und andere albanische politische Gruppierungen gegeben haben. Inzwischen sind jedoch die bedeutsamen albanischen Gruppen von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer gemeinsamen - d. h. auch multi-ethnischen - Interimsverwaltung eingebunden. Die UCK hat sich offiziell aufgelöst und ein Teil ihrer Mitglieder wird von der internationalen Verwaltung für das im Aufbau befindliche Kosovo-Schutzkorps rekrutiert. Vgl. die Vereinbarung über den Aufbau einer gemeinsamen Interimsstruktur mit UNMIK vom 13. Dezember 1999 und die UNMIK- Presseerklärung vom 22. Februar 2000. Angesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR. Die gewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige nicht albanischer Bevölkerungsgruppen könnten deshalb nur dann als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG gewertet werden, wenn sie der internationalen Verwaltung mittelbar zuzurechnen wären, weil diese zu derartigen Handlungen anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit unterlässt, den Betroffenen den erforderlichen Schutz mit den ihr an und für sich zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewähren, oder wenn sie sich zum Einsatz dieser Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter nicht in der Lage sieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341(358). Die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur staatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings erreicht, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen beruht auf der - prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols des Staates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O. sondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des Ausländerrechts. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, wenn an Stelle des Staates - wie hier - eine internationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung und Gewährleistung des inneren Friedens und des Minderheitenschutzes im Kosovo in asylrechtlicher Hinsicht "ausreichen", die Ausgangslage zu berücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten Erkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der Bevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der serbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit des Kosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf der Flucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst vor Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht begab. Das Vorgehen der serbisch dominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos geführt, das durch die militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte weder verhindert noch verringert worden war, zu dem diese vielmehr - unvermeidlich - noch beigetragen hatten. Die Region war in vielfältiger Hinsicht zerstört und verwüstet und staatliche Institutionen nicht mehr existent. Die internationale Verwaltung stand vor der komplexen Aufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die äußere und innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das Überleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, medizinischen und sonstigen dem Aufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Herstellung von staatlichen Strukturen, deren Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, nicht von Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als Ergebnis angestrebt werden. Die Anforderungen an die Schutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer Zustände tretenden und noch im Aufbau befindlichen internationalen Verwaltung wäre deshalb in asylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits jetzt erwartet würde, ein friedliches Zusammenleben der aufgrund schrecklicher Geschehnisse tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Das ist erst der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren Verhältnisse des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass auch ein seit langem gesichert existierender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht ist deshalb maßgeblich, ob die der internationalen Verwaltung - solange sie an der Stelle des jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo tätig ist - zur Verfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben angemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen der staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht auf den lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa bekannt werdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, oder dass die internationale Verwaltung einzelne Bevölkerungsgruppen an einer ausreichenden Versorgung mit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben ließe. Auch die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen. Da der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern außerhalb des Kosovo politische Verfolgung drohte oder droht und da die Kläger als Ashkali - sollten sie zu dieser Grupierung zu rechnen sein - wie Albaner in der ersten Hälfte des Jahres 1999 im Kosovo mit Gruppenverfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit zu rechnen hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die vorbeschriebenen, nicht politischen, sondern "sonstigen" Nachteile und Gefahren für Roma die Rückkehr in das Kosovo unzumutbar machen. Das ist aber zu verneinen. Wie bereits aufgeführt, sind bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren insoweit allenfalls dann beachtlich, wenn sie durch eine politische Verfolgung bedingt sind, wenn sie also als Folge einer Verfolgung von Roma oder Albanern außerhalb des Kosovo oder als Folge der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und der damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO- Streitkräfte anzusehen wären. Beides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß nicht eine politisch- zeitgeschichtliche Kausalität im weitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr ist in wertender Betrachtung danach zu fragen, in welchem Bedingungszusammenhang die - hier unterstellte - frühere oder aktuelle politische Verfolgung zu den zu befürchtenden sonstigen Nachteilen und Gefahren steht. Dabei ergibt sich, dass die Angriffe und Bedrängungen von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo völlig neu sind und mit früheren oder aktuellen Maßnahmen der serbisch dominierten Staatsgewalt in der Bundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem zeitgeschichtlichen Zusammenhang stehen. Sie haben erst eingesetzt, nachdem die Gebietsgewalt Jugoslawiens über das Kosovo effektiv beendet war. Sie sind zudem völlig anders motiviert und von anderen handelnden Personen getragen. Zwar hat das serbisch-jugoslawische Vorgehen in einem Teil der albanischen Bevölkerung tief sitzende Hassgefühle hervorgerufen. Aber erst dessen Umschlag in Gewalt und Bedrohung bedingt gegenwärtig Gefahren für die Roma-Bevölkerung. Vorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag umfasst sein sollte - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19, stellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549. Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres Zusammenwirkens, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen unmittelbar in das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der Bundesregierung mit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder grundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Senats, dass die Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige Sprengkörper, niedrigeres Niveau der inneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer gefährden werden. Eine extreme Gefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für die albanische Bevölkerung allgemein liegt darin jedoch nicht. Zwar haben die Kläger im Berufungsverfahren vorgebracht, sie seien Roma, und geltend gemacht, die Lebensverhältnisse im Kosovo, die sie zu erwarten hätten, seien von denen für die albanische Bevölkerungsmehrheit wesentlich verschieden. Das gebietet aber ebenfalls nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch die Beklagte. Einerseits hält der Senat das neue Vorbringen der Kläger - wie dargelegt - nicht für glaubhaft. Andererseits werden Roma und Ashkali - wie andere Bevölkerungsminderheiten des Kosovo auch - aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Innenbehörden gegenwärtig bis auf weiteres nicht in das Kosovo abgeschoben. Die Rückführung von Roma und Ashkali unmittelbar in das Kosovo kommt, wie der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - IB3/44.386-I14/Kosovo - an das VG Münster zu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat deshalb in seinem Erlass vom 21. März 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein angeordnet, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Diese Anordnung zieht Konsequenzen aus der für Roma und andere Minderheiten bestehenden Unsicherheit der Lebensverhältnisse im Kosovo, und berücksichtigt damit auch diejenigen Erwägungen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Der Senat lässt offen, ob es sich bei dem genannten Erlass um eine allgemeine Anordnung der Abschiebungsaussetzung im Sinne des § 54 AuslG Anhaltspunkte handelt. Denn jedenfalls vermittelt er den Klägern den gleichen Schutz vor Abschiebung wie eine durch die Verhältnisse im Kosovo begründete allgemeine Anordnung gemäß § 54 AuslG. Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG über den gebotenen Abschiebungsschutz hinaus soweit einzuschränken, dass es allein auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung gemäß § 54 AuslG ankommt. Sind Roma und andere Minderheiten auf absehbare Zeit aufgrund einer Ermessensentscheidung durch die zuständigen Innenbehörden vor Abschiebungen in das Kosovo geschützt, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäss § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt. Das folgt im Übrigen auch aus den gegenüber dem vorgenannten Erlass beschränkten Rechtsfolgen einer solchen Feststellung, die gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine auf drei Monate begrenzte gesetzliche Duldung zur Folge hat, die zudem gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift durch die Ausländerbehörde widerrufen werden kann. Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach Belgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist bis auf weiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung gemäß § 54 AuslG führt deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt sich aus folgenden Umständen: Zwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten entzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin Duldungen erteilt worden. Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -. An dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts entscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf dem Luftweg über Belgrad, so dass ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die EU-Außenminister Mitte Februar 2000 beschlossen, das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT vorläufig für sechs Monate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendung der Regeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - veranlasst keine andere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen der Roma-Bevölkerung oder anderer Minderheiten aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Auch die Bundesrepublik Deutschland stellt die Weitergeltung des Rückführungsabkommens nicht in Frage. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kläger, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zur Volksgruppe der Ashkali gehören. Ergänzend merkt der Senat insoweit an, dass den Klägern dieses unsubstantiierte und erstmals mit Schriftsatz vom 26. April 2000 gemachte Vorbringen nicht geglaubt werden kann, weil nähere und nachvollziehbare Angaben, weshalb sie Ashkali seien, nicht erfolgt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.