Beschluss
7 B 869/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0710.7B869.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 zur Erweiterung der "Zweigwerkstatt S. um 40 Plätze" wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 zur Erweiterung der "Zweigwerkstatt S. um 40 Plätze" wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über die Beschwerde selbst. Die Beschwerde war auf den Zulassungsantrag im Hinblick auf die dort dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zuzulassen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt daher das Interesse des Beigeladenen und des Antragsgegners daran, dass die Baugenehmigung bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgenutzt werden kann. Die Baugenehmigung vom 4. Januar 2000 ermöglicht die Errichtung eines Gebäudes, das den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück des Antragstellers nicht einhält. Vor einem Teilbereich der nördlichen Außenwand, und zwar dem als hinsichtlich seiner Nutzung mit "Lagerraum 5" gekennzeichneten Gebäudeteil steht die erforderliche Abstandfläche nur unter Inanspruchnahme des sog. Schmalseitenprivilegs zur Verfügung (vgl. Abstandflächenberechnung vom 15. Oktober 1999, S. 35 BA 4); für das Vorhaben kann das Schmalseitenprivileg jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, jedoch mindestens 3 m (Schmalseitenprivileg). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand jedoch an ein anderes Gebäude gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude gebaut, so ist das Schmalseitenprivileg nicht anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW 1995). Aus der - vorbehaltlich der sich aus Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 9. November 1999, GV NRW 622 oder § 90 Abs. 3 BauO NRW ergebenden Folgerungen - ab 1. Juni 2000 geltenden Neufassung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar nach dem Wortlaut der Regelung nunmehr ausdrücklich nur noch der Fall erfasst, dass ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude (oder an eine Nachbargrenze) gebaut wird; dann gilt das Schmalseiten-privileg nur noch für eine (andere) Außenwand (vgl. § 6 Abs.6 Satz 2 BauO NRW n.F.). Das Gesetz erwähnt den Fall des Gebäude- oder Grenzanbaus mit einer zweiten Außenwand des Vorhabens nicht mehr. Dass das Gesetz die den Anbau eines Gebäudes an gleich zwei andere Gebäude oder Nachbargrenzen betreffende Fallgruppe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, hat jedoch ausschließlich sprachliche Gründe. § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauO NRW enthalten eine abgestufte Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Erfordernis, die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW ergebenden Abstandflächen vollen Umfangs einzuhalten. Er geht von dem Fall eines Gebäudes aus, das zu allen Seiten die vorgeschriebenen Abstandflächen freihält. Die Abstandflächen dürfen gegenüber zwei Gebäuden oder Grenzen um den durch § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vorgegebenen beschränkten Umfang verkürzt werden. Das Ausmaß der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW möglichen Unterschreitung grundsätzlich einzuhaltender Abstandflächen ist bereits dann eingeschränkt, wenn das Gebäude nicht nach allen Seiten die grundsätzlich geforderten Abstände einhält, nämlich zu einer Seite an ein Gebäude oder an eine Grenze angebaut wird. Einer klarstellenden Regelung, dass in Fällen des Anbaus eines Vorhabens mit weiteren Außenwänden an andere Gebäude oder Nachbargrenzen nicht ebenfalls das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden darf, bedurfte es angesichts des Ausnahmecharakters der Privilegierungs- vorschriften nicht. Die vorstehende Auslegung wird durch den Sinn der Vorschrift bestätigt. Sie will eine maßvolle, aber auf den festgelegten Anwendungsbereich beschränkte Bebauungs- verdichtung ermöglichen. Diesem Gedanken widerspräche es, für den Fall des Anbaus an ein Gebäude oder an eine Grenze die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs auf eine Gebäudeaußenwand zu beschränken, bei Anbau an weitere Gebäude oder Grenzen die Inanspruchnahme des Schmalseiten- privilegs jedoch weiterhin für möglich zu erhalten. Letztlich hätte eine dahingehende Gesetzesintention in den Gesetzes- materialien Niederschlag finden müssen. Die Gesetzesmaterialien schweigen jedoch zu den Motiven der Gesetzesänderung, was nur so interpretiert werden kann, dass der Gesetzgeber der Änderung keine inhaltliche Bedeutung zugemessen hat. Vgl. LT-Drucks. 12/3738, S. 70. Da nach alledem für jede Außenwand, mit der ein Gebäude an eine andere Außenwand oder an eine Nachbargrenze angebaut wird, jeweils einmal die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs entfällt, kann der Beigeladene für das genehmigte Vorhaben das Schmalseitenprivileg nicht in Anspruch nehmen, denn das genehmigte Gebäude soll mit zwei Außenwänden an zwei Gebäude angebaut werden. Bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich um ein Gebäude und nicht lediglich um die Erweiterung eines Gebäudes um einen unselbständigen Gebäudeteil, der selbst kein Gebäude ist. Ein Gebäude ist eine selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 BauO NRW. Das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben erfüllt diese Voraussetzungen. Insbesondere ist es auch nach dem ihm zugedachten Nutzungszweck selbständig benutzbar, ohne dass die selbständige Nutzbarkeit dadurch in Frage gestellt wird, dass der im neuen Gebäude vorgesehene Lagerraum 4 über eine Verbindungstür zum im vorhandenen Baukörper K. straße 5a eingerichteten Lagerraum 3 sowie über eine weitere Verbindungstür von der Arbeitshalle zum straßennah stehenden Haus K. straße 5 verfügt. Die Gebäudeeigenschaft wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Vorhaben sowohl mit dem Gebäude K. straße 5a als auch dem Gebäude K. straße 5 im Bereich des Anbaus eine gemeinsame Außenwand hat; die Außenwände der vorhandenen Gebäude werden durch den Anbau im Anbaubereich zugleich Außenwand des hinzutretenden Gebäudes. Es spricht bei summarischer Prüfung ferner einiges dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar ist. Auf nähere Einzelheiten kommt es wegen der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts für das vorliegende Verfahren nicht an. Angemerkt sei jedoch folgendes: Dem Antragsteller dürfte ein Anspruch auf Abwehr des Vorhabens des Beigeladenen jedenfalls dann zustehen, wenn die Eigenart der näheren Umgebung als Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu bestimmen sein sollte. Immerhin ist das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts in einem dem Beigeladenen, dem Antragsgegner und den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Parallelverfahren - 1 L 451/00 VG Minden - mit Beschluss vom 16. Mai 2000 davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO zu bewerten sei (S. 3 des Beschlussabdrucks in jenem Verfahren). Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht allerdings nur seine Ansicht mitgeteilt, dass das Grundstück des Antragstellers nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Nach den aus den vorliegenden Karten ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten kann allerdings ausgeschlossen werden, dass der Gebietscharakter, wenn er denn einem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung zuzuordnen ist, für das Grundstück des Antragstellers anders zu bewerten sein könnte, als dies im Verfahren 1 L 451/00 vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bestimmten Gebietstypen, hat der Antragsteller grundsätzlich einen aus § 34 Abs. 2 BauGB folgenden Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219, ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob sich im unbeplanten (nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertenden) Innenbereich nachbarliche Abwehransprüche dann ergeben können, wenn ein Vorhaben den aus der näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche und des Bebauungsmaßes überschreitet. Die hier interessierende Frage eines sich aus § 34 Abs. 2 BauGB ergebenden Abwehranspruchs gegenüber einer mit dem Gebietscharakter etwa nicht zu vereinbarenden Nutzungsart hat jedoch mit der Bewertung nichts zu tun, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücks-fläche und dem Nutzungsmaß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben dürfte in einem Mischgebiet nicht zulässig sein. Auf die lediglich die Erweiterung der "Zweigwerkstatt S. " ermöglichende Baugenehmigung ist die unter Einbezug der vorhandenen Betriebsstätte entstehende Gesamtanlage daraufhin zu untersuchen, ob sie als in einem Mischgebiet zulässig angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 -, BRS 52 Nr. 52. Ein Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, § 6 Abs. 1 BauNVO. Die besondere Funktion des Mischgebiets liegt in der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, aaO. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass das Unternehmen des Beigeladenen nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs aufweist. Als solcher dürfte er angesichts seiner Auswirkungen (insbesondere Lärmimmissionen der Metallbearbeitung, Zu- und Abgangsverkehr) nicht von vornherein als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb angesehen werden können. Der Klärung im Hauptsacheverfahren muss ferner vorbehalten bleiben, ob die genehmigte Anlage auch die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO erfüllt, wie der Antragsgegner meint, und ob sie aus diesem Grunde genehmigungsfähig ist. Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, dass Anlagen für soziale Zwecke zwar in allen Baugebieten zulässig oder jedenfalls aus-nahmsweise zulässig sind, dass deshalb aber nicht die Prüfung entbehrlich ist, ob die zu beurteilende Anlage (als Anlage, die sozialen Zwecken dient) in dem jeweiligen Baugebiet nach ihren konkreten Dimensionen und Auswirkungen zulässig ist. Sie muss vielmehr mit der Zweckbestimmung des Baugebiets vereinbar sein. Vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, Bd. 5, § 2 BauNVO Rdnr. 60 m.w.N. Angesichts der Dimensionen des genehmigten Gesamtvorhabens sowie der auf Grundlage der erteilten Baugenehmigung weitgehend einschränkungslos möglichen Metallverarbeitung jedenfalls im Erweiterungsbereich der Gesamtanlage und der Größenordnung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs ist die Annahme des Antragsgegners, die Anlage sei allein wegen ihrer sozialen Zweckbestimmung genehmigungsfähig, durchaus nicht zweifelsfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.