Urteil
6d A 2849/99.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0621.6D.A2849.99O.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Gründe: I. Der Beamte wurde am 22. September 19 in P. geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau arbeitet mit voller Stundenzahl als Lehrerin an einer Grundschule in C. . Ihre Dienstbezüge belaufen sich auf ca. 3.200,00 DM netto (Steuerklasse V). Die monatlichen Bezüge des Beamten betragen einschließlich Kindergeld ca. 7.000,00 DM netto (Steuerklasse III). Die beiden 18 Jahre alten Kinder besuchen derzeit das Berufskolleg bzw. die gymnasiale Oberstufe in C. . Der Schulbesuch wird voraussichtlich noch ein bzw. zwei Jahre andauern. Der Beamte hat monatlich eine Wohnungsmiete unter Einschluss der Nebenkosten von ca. 1.837,50 DM zu zahlen. Des Weiteren muss er jeden Monat 1.242,90 DM zur Abzahlung eines Restkredits von ca. 75.000,00 DM aufbringen. Am 30. Januar 1974 wurde dem Beamten von der Fachhochschule O. der akademische Grad Betriebswirt (grad.)" verliehen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen legte er am 25. Mai 1976 ab. Am 20. Januar 1978 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Am 7. März 1978 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Nachdem der Schulleiter der Kaufmännischen Schulen II in E. , an denen der Beamte unterrichtete, im Jahr 1979 Vorbereitung und Verlauf von vier Lehrproben als gut bezeichnet hatte, wurde der Beamte mit Wirkung vom 7. März 1980 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1980 wurde der Beamte zu den Gewerblichen Schulen Ost in F. versetzt. Von dort wurde er zum 1. August 1981 an die Kaufmännische Schule I der Stadt F. (Schule West) versetzt. In der dienstlichen Beurteilung vom 18. Januar 1982 wurde festgestellt, dass die Leistungen des Beamten den Anforderungen voll entsprachen. Demgegenüber endete die dienstliche Beurteilung vom 2. Dezember 1985 mit der Feststellung, dass die Leistungen des Beamten den Anforderungen im allgemeinen entsprachen. In der dienstlichen Beurteilung vom 8. Dezember 1986 wurde wiederum festgestellt, dass die Leistungen des Beamten den Anforderungen voll entsprachen. Am 17. Dezember 1987 wurde der Beamte zum Oberstudienrat ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 19. September 1991 kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beamten den Anforderungen im ganzen noch entsprachen, aber Mängel aufwiesen. Bis zu seiner dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 1993 verbesserten sich seine Leistungen so, dass sie den Anforderungen im allgemeinen entsprachen. Nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Beamten seitens der Bezirksregierung nahegelegt, der aus dienstlichen Gründen beabsichtigten Versetzung an eine andere Schule zuzustimmen. Er erteilte die Zustimmung, woraufhin er mit Wirkung vom 1. August 1997 an die B. - K. -D. -Schule, Berufsbildende Schule der Stadt S. , versetzt wurde. Über seine Unterrichtstätigkeit hinaus ist der Beamte als Fachkonferenzleiter Abteilung Wirtschaft, stellvertretender Fachkonferenzvorsitzender Büroberufe und stellvertretender Fachkonferenzvorsitzender Handelsschule tätig. Nach Durchführung von Vorermittlungen ab Mai 1995 wurde durch Verfügung der Bezirksregierung E. vom 26. September 1995, dem Beamten zugestellt am 20. Oktober 1995, das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Untersuchung angeordnet, nach deren Durchführung der Beamte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung hatte. Wegen der Vorwürfe, die zu dem Disziplinarverfahren führten, stellte die Bezirksregierung E. Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft F. . Im April 1995 wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges gegen den Beamten eingeleitet, das im Juni 1996 zu einer Anklage wegen Betruges führte. Das Strafverfahren wurde nach mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht F. gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 7.000,00 DM eingestellt. Mit der Anschuldigungsschrift vom 7. April 1998 ist dem Beamten zur Last gelegt worden, seine Dienstpflichten durch folgende Handlungen verletzt zu haben: 1. Mit Schreiben vom 24. Juni 1993 bat der Beamte unter Verwendung von Briefpapier der Kaufmännischen Schule I der Stadt F. den N. -Verlag in Rinteln um die kostenlose Übersendung von fünf Exemplaren mit Lösungsheften der Bücher Rechnungswesen Büro" und Rechnungswesen Bürokommunikation" an sich und die Zeugen C1. und H. . Der Beamte gab in seinem Schreiben wahrheitswidrig an, die Bücher als Anschauungsmaterial für Kollegen zu benötigen. Tatsächlich behielt er die Bücher für sich und verwendete sie später für eigene Zwecke. Die gewünschten Bücher wurden in der Folgezeit vom N. -Verlag kostenlos an den Beamten geliefert. 2. Unter dem 6. Dezember 1993 bat der Beamte in einem Schreiben an den N. -Verlag auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I in F. um die Lieferung von zehn Exemplaren des Buches Rechnungswesen Büro" und zwölf Exemplaren des Buches Rechnungswesen Bürokommunikation" nebst Lösungsheften sowie 28 Arbeitsheften. Der Beamte gab in seinem Schreiben wahrheitswidrig an, die Bücher als Anschauungsmaterial für Kollegen zu benötigen. Tatsächlich behielt er die Bücher für sich und verwendete sie später für eigene Zwecke. 3. Mit Schreiben vom 8. Februar 1994 auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I der Stadt F. stellte der Beamte der Wirtschaftsschule X. die Anschaffung von 42 Büchern und 42 Arbeitsheften zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.404,08 DM in Rechnung. Der gesamte Betrag wurde von der Wirtschaftsschule X. auf sein Privatkonto überwiesen. Tatsächlich hatte der Beamte die Bücher kostenlos von dem N. -Verlag erhalten. 4. Im März 1994 legte der Beamte der Industrie- und Handelskammer F. eine Bescheinigung vom 14. März 1994 vor, in der ihm von der Kaufmännischen Schule I in F. bestätigt wird, daß er an sie 89,00 DM für Kopien bezahlt hatte. Das Schriftstück hatte der Beamte zuvor selbst gefälscht. 5. Am 23. September 1994 übersandte der Beamte im Namen der Kaufmännischen Schule I in F. der Wirtschaftsschule X. eine Rechnung über 1.717,20 DM für den Bezug von 30 Büchern und 30 Arbeitsheften. Der Betrag wurde in voller Höhe auf das Privatkonto des Beamten überwiesen. Tatsächlich hatte der Beamte die in Rechnung gestellten Bücher nicht bestellt. An die Schüler sind von ihm gebrauchte Exemplare der Kaufmännischen Schule verteilt worden. 6. Mit Schreiben vom 11. Februar 1995 übersandte der Beamte eine Rechnung über 1.239,84 DM auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I an die Wirtschaftsschule X. . Von dem Beamten wurden 21 Bücher und 21 Arbeitshefte zu Unrecht berechnet. Zumindest die Arbeitshefte sind an die Schüler nicht ausgehändigt worden. Da bereits Verdachtsmomente gegen den Beamten vorlagen, wurde der geforderte Rechnungsbetrag nicht beglichen. 7. Mit Rechnung vom 24. Februar 1995 stellte der Beamte auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I der Wirtschaftsschule X. drei Bücher und drei Arbeitshefte zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 177,12 DM in Rechnung. Zumindest die drei Arbeitshefte sind nicht an die Schüler ausgegeben worden. Die Wirtschaftsschule X. hat die Rechnung in voller Höhe nicht beglichen. Die Disziplinarkammer hat - nachdem das Disziplinarverfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 15 b DO NW mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde auf die Anschuldigungspunkte 3 bis 7 beschränkt worden ist - durch das angefochtene Urteil die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren um 10 vom Hundert gekürzt. Dazu hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Anschuldigungspunkte 3, 5 bis 7 a. Der Beamte verfügte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum über gute Beziehungen zu verschiedenen Schulbuchverlagen, u.a. zu dem N. Verlag in S1. . Da er als Lehrer und aufgrund seiner Tätigkeiten in anderen Funktionen - Personalrat, Fachbereichsvorsitzender usw. - viele Kontakte zu seinen Kollegen hatte, sandten die Verlage ihm häufig und zum Teil in größeren Mengen kostenlose Exemplare ihrer Schulbücher zu in der Erwartung, daß er diese an seine Kollegen weitergibt. Die Verlage übersandten dem Beamten die Bücher teilweise unverlangt, teilweise forderte er sie schriftlich an. Bei derartigen Anschreiben benutzte er gewöhnlich das Briefpapier und/oder den Dienststempel der Kaufmännischen Schule I, um ihnen den Anschein der Amtlichkeit zu geben. Briefpapier und Dienststempel waren nicht gegen Mißbrauch geschützt und ihm ohne Mühe zugänglich. Unter dem 24.6.93 und dem 6.12.93 verfaßte der Beamte auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I zwei Schreiben an den N. Verlag, worin er um die kostenlose Übersendung von Büchern und Lösungsheften (insgesamt 15 Exemplare Rechnungswesen Büro" und insgesamt 17 Exemplare Rechnungswesen Bürokommunikation" und 28 Arbeitshefte) zum Zwecke der Weitergabe an Kollegen bat. Dem Beamten war nicht zu widerlegen, daß er diese Anschreiben mit der Absicht verfaßte, die angeforderten Bücher und Arbeitshefte an Kollegen weiterzugeben. Es ist ferner zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er die Bücher teilweise an Kollegen weitergab, aber ein Großteil der Bücher, insbesondere die unverlangt übersandten, keinen Abnehmer in der Kollegenschaft fand. Der Dienstvorgesetzte untersagte dem Beamten die private Verwendung des Schulstempels als Absenderstempel mit schriftlicher Weisung vom 25.4.94 (Heft 3, Bl. 7). b. Die Kaufmännische Schule I in F. arbeitete 1994 und 1995 mit der Wirtschaftsschule R. X. GmbH (nachfolgend Wirtschaftsschule), F. , zusammen. Die Wirtschaftsschule bildete u.a. arbeitslose Jugendliche zu kaufmännischen Hilfskräften aus. Sie erhielt - was dem Beamten nicht bekannt war - für jeden Schüler vom Arbeitsamt F. eine Berufsausbildungsbeihilfe von 30 bis 35 DM. Von diesem Geld wurden insbesondere Bücher gekauft. Ein Teil der Ausbildung dieser Schüler fiel in den Verantwortungsbereich der Kaufmännischen Schule I. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe war der Beamte als Klassenlehrer der Schulklassen arbeitslose Jugendliche" zuständig. Die Ausbildung an verschiedenen Schulen machte eine Absprache zwischen den Lehrkörpern insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Lehrmittel erforderlich. Da der Beamte - wie ausgeführt - über gute Kontakte zu Schulbuchverlagen verfügte, übernahm er es, die benötigten Schulbücher zu beschaffen. Die hierdurch anfallenden Kosten sollte die Wirtschaftsschule erstatten. Die Wirtschaftsschule versprach sich von dieser Regelung, in den Genuß eines Rabattes zu kommen, den die Schulbuchverlage dem Beamten gewährten. Der Beamte verabredete mit der Wirtschaftsschule, daß das Unterrichtswerk Waltermann/Speth/Borgmann" im Unterricht zum Einsatz kommen sollte. Dieses bestand aus einem Buch und einem zugehörigen Arbeitsheft. Das Arbeitsheft benötigte der Beamte zur Durchführung seines Unterrichts nicht, da es das Fach Buchführung" zum Gegenstand hatte. Dieses Fach wurde nicht von ihm, sondern an der Wirtschaftsschule unterrichtet. Die vorstehenden Absprachen über die Lehrmittelbeschaffung traf der Beamte mit der Wirtschaftsschule. Es ließ sich nicht feststellen, ob die Schulleitung der Kaufmännischen Schule I hierüber unterrichtet war; zu Gunsten des Beamten ist davon auszugehen, daß sie diese Verfahrensweise zumindest duldete. c. Der Beamte verfügte über eine große Anzahl des Unterrichtswerkes Waltermann/Speth/ Borgmann", die ihm die Schulbuchverlage im Laufe der Zeit unverlangt zum Zwecke der Ansicht und Weitergabe an Kollegen übersandt hatten. Er verfiel auf die Idee, dieses Unterrichtsmaterial an die Schüler auszuhändigen, der Wirtschaftsschule aber den Ladenpreis abzüglich eines 10 %-igen Rabatts in Rechnung zu stellen. Um den Anschein der Amtlichkeit und damit das Vertrauen in die Korrektheit seiner Abrechnungen zu erhöhen, plante er, diese auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule zu verfassen. In Ausführung dieses Tatentschlusses kam es zu folgenden Handlungen: zu Anschuldigungspunkt 3 Auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I fertigte der Beamte unter dem Datum des 8.2.94 eine an die Wirtschaftsschule F. gerichtete Rechnung, die u.a. folgenden Inhalt hatte: Wie mit Frau M. und Frau P1. besprochen, habe ich für die Schülerinnen und Schüler der an unserer Schule beschulten Klassen KH 3 und KH 4 für das Fach Rechnungswesen die folgenden Publikationen besorgt: 42 Bücher Waltermann/Speth/Borgmann" ... 42 Arbeitshefte dazu ... Rechnungsbetrag 2.404,08 DM Bitte überweisen Sie den Betrag an B1. X1. ..." (Heft 3. Bl. 13). In der Annahme, der Beamte habe die in dem Schreiben aufgeführten Lehrmittel auf seine Kosten beschafft, überwies die Wirtschaftsschule den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto des Beamten. zu Anschuldigungspunkt 5 Mit inhaltsgleichem Schreiben vom 23.9.94 (Heft 3 Bl. 14) verlangte der Beamte die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.717,20 DM für die Anschaffung von 30 Büchern nebst Arbeitsheften. Auch diesen Betrag überwies die Wirtschaftsschule auf das angegebene Privatkonto in der irrigen Annahme, der Beamte habe das Unterrichtsmaterial käuflich erworben. Die Rechnung vom 23.9.94 war nicht auf dem Briefpapier der kaufmännischen Schule verfaßt. Der Beamte gab die Schule aber im Briefkopf als Absender der Rechnung aus. zu Anschuldigungspunkt 6 Auf dem Briefpapier der kaufmännischen Schule I fertigte er unter dem Datum des 11.2.95 eine weitere Rechnung der vorbeschriebenen Art, indem er die Erstattung der Kosten von 1.239,83 DM für die Anschaffung von 21 Büchern/Arbeitsheften verlangte (Heft 3, Blatt 15). Der Rechnungsbetrag wurde nicht beglichen, da zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs bereits Verdachtsmomente gegen den Beamten aufgekommen waren. zu Anschuldigungspunkt 7 Schließlich berechnete er mit auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I verfaßten Schreiben vom 24.2.95 der Wirtschaftsschule 177,12 DM für den Erwerb von 3 Büchern/Arbeitsheften (Heft 3, Bl. 17). Auch dieser Betrag wurde nicht ausgeglichen. In den Fällen 3 und 5 teilte er Bücher und Arbeitshefte aus seinem Bestand unverlangt zugesandter Ansichtsexemplare an die Schüler aus. In den Fällen 6 und 7 händigte er nur die Bücher, aber nicht die Arbeitshefte aus, weil er sie für seinen Unterricht nicht benötigte. 2. zu Anschuldigungspunkt 4 Der Beamte war 1994 als Prüfer bei der Industrie- und Handelskammer F. tätig. Zur Herstellung des Prüfungsmaterials war die Anfertigung von 890 Kopien erforderlich. Der Beamte fertigte die Kopien an dem schuleigenen Kopiergerät. Hierzu mußte er seine Codekarte in das Gerät einführen. Die Codecarte erlaubt es, die Person des Benutzers und die Anzahl der gefertigten Kopien zu registrieren. Am Ende des Jahres stellt die Schule dem Codekarteninhaber für jede Kopie 0,10 DM in Rechnung; eine Quittung für die Anfertigung einzelner Kopien erteilt die Schule nicht. Entsprechend dieser Usancen hatte der Beamte am Ende des Jahres 1994 Kopierkosten von etwa 600 DM an die Schule zu entrichten, die er auch bezahlte. Die IHK weigerte sich, die durch die Anfertigung der Prüfungsunterlagen entstandenen Kopierkosten von 89 DM zu erstatten, weil der Beamte keine Quittung über diesen Betrag vorlegen konnte. In dieser Situation entschloß sich der Beamte, auf dem Briefpapier der Kaufmännischen Schule I unter dem Datum des 14.3.94 eine Bescheinigung" auszustellen, die folgenden Wortlaut hatte: Hiermit wird bestätigt, daß Herr B1. X1. für Fotokopien für die IHK-Prüfung für Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation 89 DM bezahlt hat" (Heft 3, Bl. 9)." Das Schreiben ist mit dem Schulstempel und einer unleserlichen Unterschrift versehen, die mit der Unterschrift des Beamten keinerlei Ähnlichkeit besitzt. Da gegen den Beamten bereits Verdachtsmomente vorlagen, zahlte die IHK den Betrag nicht aus." Die Disziplinarkammer hat diese Feststellungen getroffen aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der Unterlagen, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Disziplinarkammer hat ausgeführt, dass dem Beamten nicht zu widerlegen sei, er habe der Wirtschaftsschule nur Bücher in Rechnung gestellt, die ihm unbestellt übersandt worden seien oder solche, für die er in der Kollegenschaft keine Abnehmer gefunden habe. Der Beweis, dass er die Verlage um Übersendung von Büchern gebeten habe, um diese dann zu veräußern, habe sich nicht führen lassen. Ebensowenig sei bewiesen, dass der Beamte im Fall 5 an die Schüler lediglich gebrauchte Exemplare ausgehändigt habe. Schließlich sei der Vorwurf nicht zu beweisen, dass der Beamte den im Beleg vom 14. März 1994 angegebenen Betrag nicht an die Schule bezahlt habe. In Würdigung dieses Sachverhalts hat die Disziplinarkammer festgestellt, der Beamte habe die ihm nach § 57 Satz 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) bestehende Dienstpflicht schuldhaft verletzt und damit ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG begangen. In den Fällen 3 und 5 habe er sich des vollendeten, im den Fällen 6 und 7 des versuchten Betruges zum Nachteil der Wirtschaftsschule strafbar gemacht. Im Fall 4 liege eine Urkundenfälschung vor. In den Fällen 5, 6 und 7 habe er zugleich gegen die Verpflichtung, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 58 S. 2 LBG) verstoßen, indem er der Weisung vom 25. April 1994 zuwider die Rechnungen unter Verwendung des Briefkopfes der Schule (Fälle 6 und 7) bzw. unter Angabe des Namens der Schule als Absender (Fall 5) verfaßt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Gehaltskürzung in dem ausgesprochenen Umfang notwendig, aber auch ausreichend, um dem Beamten seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Vielzahl der Taten, die Höhe des Schadens und der Umstand, dass neben den Betrugsdelikten auch eine Urkundenfälschung begangen worden sei, belege das Vorhandensein erheblicher krimineller Energie. Zwar würden die Taten nicht den Kernbereich seiner Dienstpflichten, seine Unterrichtstätigkeit, berühren, jedoch sei ein enger Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben gegeben. Da der Beamte gegenüber der Wirtschaftsschule bei Auswahl und Anschaffung der Lehrmittel nicht als Privatmann, sondern als Lehrkraft seiner Schule aufgetreten sei und das dadurch in Anspruch genommene Vertrauen durch die - pflichtwidrige - Verwendung des Briefpapiers der Schule noch bewußt verstärkt habe, seien die unter bewußter Ausnutzung dieses durch sein Amt begründeten Vertrauens begangenen Betrügereien dienstrechtlich als besonders gravierend anzusehen. Dies gelte entsprechend für die Urkundenfälschung. Andererseits sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Beamte durch sein umfassendes Geständnis zur Aufklärung der Taten maßgeblich beigetragen habe, bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und seinen Dienst seit den hier festgestellten Verfehlungen zur Zufriedenheit seiner Dienstvorgesetzten versehe. Nach Würdigung der Gesamtumstände sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht gekommen. Von einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Endgrundgehalt habe die Kammer abgesehen, da der Beamte als Oberstudienrat kein bestimmtes herausgehobenes Amt wahrnehme, in dem er nicht mehr ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiterverwendet werden könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beamten. Er meint, dass das Urteil seine wirtschaftliche Existenz und die seiner Familie bedrohe. Der Sollstand seines Girokontos weise 15.000,00 DM auf, jenes seiner Frau sei in Höhe von 10.000,00 DM überzogen. Neben anderen finanziellen Verpflichtungen müsse er jeden Monat 1.242,90 DM zur Abzahlung eines Restkredits von ca. 75.000,00 DM aufbringen. Die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren ergebe einen Gesamtbetrag von 26.130,00 DM. Des Weiteren sei zu bedenken, dass wegen des Strafverfahrens bereits eine Geldbuße in Höhe von 7.000,00 DM angefallen sei. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei diese Geldbuße rechnerisch in Abzug zu bringen. Die Dauer der Gehaltskürzung müsse unter drei Jahren liegen. Zudem sei der Kürzungssatz von 10 % zu hoch, zumal ihm der mit Verfassungsrang gesicherte Alimentationsanspruch erhalten bleiben müsse. Da er während der Dauer der Gehaltskürzung gemäß § 9 Abs. 3 DO NW nicht befördert werden dürfe, sei eine Geldbuße ausreichend und notwendig, um ihm seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen; hilfsweise die Dauer der Beförderungssperre angemessen abzukürzen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Gehaltskürzung ausgeschlossen sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten seien für die Frage der Auswahl der Disziplinarmaßnahme nicht entscheidungserheblich. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die verhängte Gehaltskürzung zu einer wirtschaftlich unerträglichen Belastung führe, welche die nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentation unterschreite. Wegen des Gewichts des Dienstvergehens komme eine Abkürzung der Beförderungssperre nicht in Betracht. II. Die zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Hiernach steht fest, dass der Beamte nach dem von der Disziplinarkammer festgestellten Sachverhalt, den der Senat sich zu eigen macht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Dies gilt auch, soweit entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer der Tatbestand des Betruges gegenüber der Wirtschaftsschule X. mangels eines Vermögensschadens nicht vorgelegen haben sollte. In den einzelnen Tathandlungen des Beamten lag ein Verhalten, durch das er die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Zwar wirkten sich die Taten nicht auf den Unterricht als Kernbereich der dienstlichen Pflichten aus. Es bestand jedoch ein enger Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, da der Beamte bei der Anschaffung und Veräußerung der Lehrmittel nicht als Privatmann, sondern als Lehrkraft aufgetreten ist. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und erfordert eine entsprechende erhebliche disziplinarische Ahndung. Dabei scheidet eine von dem Beamten angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge, insbesondere eine bloße Geldbuße, aus. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass er mehrere Verfehlungen begangen hat. Dabei war sein Verhalten von Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit geprägt, da er seine Verfehlungen trotz der Weisung des Dienstvorgesetzten vom 25. April 1994 fortsetzte, obwohl ihm diese Anlass sein musste, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens besonders kritisch zu hinterfragen. Besonderes Gewicht hat die im Zusammenhang mit der Verwendung dienstlicher Briefbögen begangene Urkundenfälschung. Gegen den Beamten spricht insbesondere, dass er die Taten unter Ausnutzung des durch sein Amt begründeten Vertrauens begangen hat. Dadurch ist das Vertrauensverhältnis auch zum Dienstherrn in erheblicher Weise beeinträchtigt worden, zumal der Dienstherr auf die Ehrlichkeit der Beamten angewiesen ist. Für den Beamten sprechen sein Geständnis und der Umstand, dass er bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich auffällig geworden ist. Außerdem kommen ihm sein einwandfreier Werdegang und die jedenfalls zuletzt nicht zu beanstandende Erfüllung seiner Dienstpflichten nach den hier festgestellten Verfehlungen zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat die Gehaltskürzung auch in dem ausgesprochenen Umfang für notwendig, um dem Beamten seine Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Ob eine strengere Maßnahme gerechtfertigt wäre, hat der Senat aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu entscheiden. Angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens sind Dauer und Höhe der Gehaltskürzung, die sich innerhalb des Rahmens des § 9 Abs. 1 DO NW halten, angemessen. Der grundgesetzlich verankerte Alimentationsanspruch des Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG) wird durch die angefochtene Gehaltskürzung nicht annähernd in Frage gestellt. Die vom Beamten vorgetragenen Schulden sind unter Berücksichtigung der vollen Berufstätigkeit seiner Ehefrau und der Einkommensverhältnisse der Eheleute keinesfalls geeignet, eine existentielle Gefährdung zu belegen. Selbst unter Berücksichtigung der Schulden sowie der monatlichen Belastungen, die von dem Beamten mit einer der Berufungsschrift beigefügten Aufstellung (Bl. 90, 91 der Akten) geltend gemacht worden sind, lebt er unter Einbeziehung des Einkommens seiner Ehefrau in überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, so dass der Senat schon deshalb nicht davon ausgeht, dass ein der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechender regelmäßiger Kürzungssatz von einem Zwanzigstel der Dienstbezüge - vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276, 277 - dem mit der Gehaltskürzung verbundenen Erziehungsziel gerecht wird. Dass die Disziplinarmaßnahme zu finanziellen Einschränkungen führt, liegt in ihrer Natur und führt nicht zur Unangemessenheit, zumal sie im Hinblick auf den ihr zukommenden erzieherischen Zweck eine fühlbare Auswirkung haben soll. Zwar darf die Maßnahme nicht zu einer wirtschaftlichen Knebelung führen. Dies ist hier jedoch erkennbar nicht der Fall. Angesichts der Gesamtumstände besteht auch kein begründeter Anlass, die ausgesprochene Gehaltskürzung aufgrund der im Strafverfahren angefallenen Geldbuße prozentual oder zeitlich einzuschränken. Der Senat hält unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlungen auch die nach § 9 Abs. 3 DO NW mit der Gehaltskürzung verbundene dreijährige Beförderungssperre für angemessen. Eine Verkürzung der Beförderungssperre nach § 9 Abs. 3 Satz 3 DO NW ist schon deshalb nicht auszusprechen, weil eine übermäßig lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).