Urteil
12 A 5115/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.12A5115.98.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 20. Oktober 1932 geborene Kläger stand als Vorsitzender Richter am Finanzgericht im Dienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 12. Juni 1989 wurde seine Ehe mit der am 20. Mai 1934 geborenen Frau K. J. geschieden. Zugleich wurden zu Lasten der für den Kläger bestehenden Versorgungsanwartschaften für die geschiedene Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 2.022,80 DM bezogen auf den 30. September 1988 begründet. Ferner wurde ein Scheidungsfolgenvergleich gerichtlich protokolliert, der folgende unterhaltsrechtliche Regelungen enthielt: "Die Ehefrau hat gegen ihren Ehemann gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der hiermit wie folgt festgelegt wird: Der Ehemann zahlt der Ehefrau ab dem der rechtskräftigen Scheidung folgenden Monatsersten einen monatlichen, jeweils im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von 500,-- DM (i.W. fünfhundert Deutsche Mark). Dieser Betrag ändert sich durch eine Wiederverheiratung des Ehemannes oder der Ehefrau nicht." Am 20. Juli 1990 heiratete die geschiedene Ehefrau des Klägers erneut und trug seither den Familiennamen S. . Über die Änderung des Familiennamens unterrichtete der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten. Unter dem 17. Dezember 1992 bat der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung um Auskunft über die Höhe seiner Ruhegehaltsbezüge. Dabei wies er auf den durchgeführten Versorgungsausgleich und die gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau bestehende Unterhaltsverpflichtung nach dem Scheidungsfolgenvergleich hin. Daraufhin setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 16. Februar 1993 die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und den Ruhegehaltssatz (75 v.H.) fest und fügte eine "informatorische Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" bei, in der die Rubrik zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen offen blieb. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass eine verbindliche Auskunft über die Höhe der Versorgungsbezüge nicht gegeben werden könne. Beigefügt war ein Auszug aus dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG. Mit Bescheid vom 13. Mai 1994 wurde der Kläger zum 1. September 1994 nach §§ 4, 60 Abs. 1 Landesrichtergesetz NRW, § 45 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Unter dem 23. Juni 1994 beantragte er die Festsetzung ungekürzter Versorgungsbezüge und wies dabei darauf hin, dass seine geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalte bzw. beanspruchen könne. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte mit Bescheid vom 15. Juli 1994 die Versorgungsbezüge des Klägers fest, wobei es eine Kürzung gemäß § 57 BeamtVG in Höhe von 2.403,54 DM für die Zeit ab September 1994 vornahm. Hierzu führte es unter dem 10. August 1994 aus, § 5 VAHRG greife nicht ein, da die geschiedene Ehefrau des Klägers angesichts ihrer Wiederverheiratung gegen den Kläger keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, nach dem Scheidungsfolgenvergleich sei er rechtswirksam zum Unterhalt gegenüber seiner früheren Ehefrau verpflichtet. Deshalb seien die Voraussetzungen des § 5 VAHRG erfüllt. Entscheidend sei die Tatsache der Unterhaltspflicht, es komme nicht darauf an, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Der Gesetzgeber habe dem Härtefall Rechnung tragen wollen, dass der Ausgleichspflichtige eine Kürzung seiner Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs hinzunehmen habe, obwohl er gleichzeitig Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sei, ohne dass der Ausgleichsberechtigte Rentenansprüche habe. Nicht erforderlich sei, dass die Unterhaltsansprüche die Höhe der Rentenanwartschaften erreichten. Gleichfalls ohne Bedeutung sei die Rechtsnatur der Unterhaltsansprüche. Vertragliche Unterhaltsansprüche seien allenfalls insoweit unbeachtlich, als der Unterhaltsverpflichtete eine Abänderung nach § 323 Abs. 4 ZPO verlangen könne oder wenn die Unterhaltsvereinbarung nur zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, dem Ausgleichspflichtigen zu ungekürzten Versorgungsbezügen zu verhelfen. Im Übrigen sei er bei der Beantragung der vorzeitigen Zurruhesetzung davon ausgegangen, dass das Landesamt keine Kürzung der Versorgungsbezüge vornehmen werde. Dies habe er dem vorläufigen Festsetzungsbescheid vom 16. Februar 1993 entnehmen können. Dem Landesamt seien seinerzeit alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Mit der Beifügung eines Auszuges aus dem VAHRG unter farblicher Kennzeichnung des § 5 VAHRG habe es zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen der Vorschrift als gegeben erachte. Es habe auch bei der Zahlung des Ortszuschlages trotz der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau keine Kürzung vorgenommen. Mit Bescheid vom 6. April 1995 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach Sinn und Zweck des § 5 VAHRG sowie seiner Entstehungsgeschichte sei eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Versorgungsberechtigten erforderlich, wenn von der Kürzung abgesehen werden solle. Beruhe die Unterhaltspflicht auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, so könne dies nur dann Beachtung finden, wenn die Vereinbarung lediglich eine gesetzliche Verpflichtung ausgestalte. Dies sei hier nicht der Fall, da der Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB mit der Wiederheirat der geschiedenen Ehefrau entfallen sei. Der Bescheid wurde am 12. April 1995 zugestellt. Der Kläger hat am 10. Mai 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es komme nicht darauf an, ob der Unterhaltsanspruch auf Gesetz oder auf einer Vereinbarung beruhe. Im Scheidungsverfahren sei über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts lange gestritten worden. Er habe die von seiner Ehefrau erhobene Forderung auf einen monatlichen Unterhalt von 2.000,-- DM nur dadurch auf 500,-- DM reduzieren können, dass er sich gleichzeitig verpflichtet habe, diesen Unterhalt auch im Falle der Wiederverheiratung weiter zu zahlen. Jedenfalls habe er nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Anspruch darauf, dass von der Kürzung seiner Versorgungsbezüge abgesehen werde. Obwohl dem Landesamt für Besoldung und Versorgung sämtliche entscheidungserheblichen Umstände bekannt gewesen seien, habe er vor der Zurruhesetzung den ungekürzten Ortszuschlag erhalten. Auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung sei damals davon ausgegangen, dass ungeachtet der Wiederheirat seine damals bestehende Unterhaltspflicht aufgrund der Unterhaltsvereinbarung versorgungsrechtlich wirksam sei. Nur im Vertrauen auf die deshalb zu erwartende Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge habe er seine vorzeitige Zurruhesetzung beantragt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 15. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1995 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - rückwirkend ab September 1994 ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Nur durch eine auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht zurückzuführende Verpflichtung zur Unterhaltsleistung würden die Härten verursacht, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 aufgezeigt habe und die in § 5 VAHRG angesprochen seien. Eine Zusage, auf die der Kläger seinen Klageanspruch stützen könne, habe das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht abgegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Versorgungsbezüge des Klägers seien zu Recht gekürzt worden. Es könne nicht nach § 5 VAHRG von einer Kürzung abgesehen werden. Der Kläger sei nicht im Sinne des Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet. Seine Zahlungspflicht beruhe auf einer Unterhaltsvereinbarung, die über die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung hinausgehe. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 VAHRG ergebe sich, dass nur gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen der Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG entgegenstünden. Nur bei dieser Auslegung der Bestimmung könnten Manipulationen zu Lasten des Dienstherrn durch Unterhaltsvereinbarungen vermieden werden. Der Kläger könne aus den Äußerungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung nichts für sein Begehren herleiten. Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG sei ihm nicht erteilt worden. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebe sich gleichfalls kein Anspruch auf ungekürzte Versorgung. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend: Er habe für die Zeit ab September 1994 Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 VAHRG ergebe sich, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versorgungsberechtigte einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgesetzt sei. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, durch Zufügung des Wortes "gesetzlich" eine dahingehende Einschränkung vorzunehmen. Die Auffassung, dass eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung nach § 5 VAHRG relevant sei, werde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, etwa vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertreten. Im Übrigen sei im vorliegenden Falle ohnehin nur eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsregelungen vorgenommen worden. Der Aufstockungsunterhalt sei auch tatsächlich gezahlt worden. Es liege keine manipulative Vereinbarung zu Lasten des Dienstherrn vor. Er könne sich ferner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der Beklagte habe den Ortszuschlag der Stufe 2 für geschiedene Bedienstete, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F.), in ungekürzter Höhe gewährt, obwohl insoweit die gleichen Voraussetzungen für eine Kürzungsentscheidung maßgeblich seien wie nach § 5 VAHRG. Zudem habe er nach den tatsächlichen Umständen die informatorische Festsetzung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung als Zusicherung einer ungekürzten Zahlung von Versorgungsbezügen werten können und müssen. Er habe seinerzeit vor der Überlegung gestanden, ob er die vorzeitige Zurruhesetzung beantragen solle oder nicht. Entscheidend sei damals die Frage gewesen, ob er in diesem Falle ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten würde. Deshalb habe er mit dem Personalsachbearbeiter seiner Dienststelle gesprochen. Dieser habe mit dem Sachbearbeiter des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Kontakt aufgenommen, der empfohlen habe, zur Klärung der Kürzungsproblematik einen Antrag auf Auskunft zu stellen. Aus den ihm daraufhin auf seinen Antrag übersandten Schriftstücken habe er entnehmen können, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung keine Kürzung vornehmen würde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Juli 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1995 zu verpflichten, ihm für die Zeit von September 1994 bis einschließlich Mai 1999 Versorgungsbezüge in gesetzlicher Höhe ohne Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen und die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung für die Zeit ab September 1994. Die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 15. Juli 1994 und 6. April 1995 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Versorgungsbezüge des Klägers sind zu Recht gemäß § 57 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I 2298) sowie vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I 3858), mit nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen - BeamtVG - gekürzt worden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge eines Beamten oder Richters gekürzt, wenn durch Entscheidung des Familiengerichtes nach § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten seines (geschiedenen) Ehegatten begründet worden sind; bezieht der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes bereits Ruhegehalt, findet die Kürzung erst statt, wenn auch der berechtigte Ehegatte nach seiner Versicherung eine Rente erhält. Die Kürzungsregelung gilt auch in den Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte vorzeitig in den Ruhestand tritt. Diese gesetzlichen Beschränkungen des Versorgungsanspruches des Beamten bzw. Richters sind von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 14.93 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung Teil C III 2 Nr. 24 sowie Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, Schütz, a.a.O. Nr. 28. Allerdings ist diese Regelung vom Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen ergänzt worden. Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105, zuletzt geänd. durch Gesetz vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606/1702) - VAHRG - erfüllt sind. Danach wird die Versorgung nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, so lange der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte aufgrund des erworbenen Anrechtes keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Diese Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kürzung der Versorgungsbezüge sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob es bereits an dem Erfordernis mangelt, dass die aus dem Versorgungsausgleich berechtigte ehemalige Ehefrau des Klägers seit der Zeit von September 1994 an bis Mai 1999 keine Rente erhalten konnte. Nach dem Gesetz reicht es nicht aus, dass eine Rente tatsächlich noch nicht bezogen wird, maßgeblich ist vielmehr das Bestehen eines Rentenanspruches. Vgl. dazu Rehme in: Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage Rdnr. 12 ff. zu § 5 VAHRG; Gräper in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage, Rdnr. 18 ff. zu § 5 VAHRG sowie Wick in: Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, Kommentar, 12. Auflage, Rdrn. 6 ff. zu § 5 VAHRG. Ein solcher Anspruch könnte hier möglicherweise nach den Regelungen des § 39 Sozialgesetzbuch VI bestanden haben, da die Ehefrau des Klägers im September 1994 bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Dies mag hier indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung eines Anspruches auf Unterhalt im Sinne des Gesetzes - die Alternative des Entfallens eines Unterhaltsanspruches mit Blick auf den Selbstbehalt des Versorgungsberechtigten ist hier nicht einschlägig. Ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG ist nur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) oder ein Anspruch, der auf einer vertraglichen Konkretisierung bzw. Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches beruht. Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG eine solche Einschränkung nicht entnehmen lässt. Die Beschränkung auf gesetzliche Unterhaltsansprüche resultiert indes aus dem objektiven Zweck des Gesetzes. Aus dem amtlichen Titel des Gesetzes ergibt sich, dass es zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich dient. Mit dieser Formulierung nimmt der Gesetzgeber Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Februar 1980 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleiches nach §§ 1587 ff. BGB. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff. Dies zeigen die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 9/34, S. 1/6 sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages. Vgl. BT-Drs. 9/2296, S. 1/8. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelungen des Versorgungsausgleichs im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt, allerdings festgestellt, dass es in bestimmten Härtefällen von Verfassungs wegen geboten sei, dass der Gesetzgeber zusätzliche Regelungen trifft, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Hierzu wurde in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt: "Zu einem verfassungswidrigen Zustand kann es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt. Hier liegt das Schwergewicht bei den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegen eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist." (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, a.a.O. S. 303 f.) Diese Fallgestaltungen sind in § 5 VAHRG angesprochen. Hierfür sollten grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen werden. Regelungsbedürftige Härten bestanden vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen, in denen der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte auf Unterhalt "angewiesen" war. Maßstab hierfür kann nur die gesetzliche Regelung über Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. BGB sein. Besteht aufgrund einer darüber hinausgehenden (freiwilligen) zivilrechtlichen Vereinbarung ein Unterhaltsanspruch, ist der daraus Berechtigte nicht im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf den Unterhalt "angewiesen". Danach ist § 5 VAHRG in dem vorgenannten Sinne dahin auszulegen, dass nur das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bzw. eines vertraglichen Anspruches, der die gesetzliche Regelung konkretisiert, eine Kürzung der Versorgung ausschließt. Dieses Ergebnis bestätigen auch die Gesetzesmaterialien. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Dezember 1980 zu einem § 1587r BGB, vgl. BT-Drs. 9/34, S. 4 bzw. S. 9 f., war noch vorgesehen, dass eine Kürzung unterbleibt, soweit nach Maßgabe eines vollstreckbaren Unterhaltstitels an den aus dem Versorgungsausgleich Berechtigten Unterhalt zu leisten war. Dabei ging die Bundesregierung ausweislich der Begründung ausdrücklich davon aus, dass aufgrund dieser Formulierung auch ein Unterhaltsvergleich als derartiger vollstreckbarer Titel angesehen werden kann. Demgegenüber konzipierte der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU vom 11. Juni 1981, vgl. BT-Drs. 9/562, in einem § 2 des Entwurfs bereits die später Gesetz gewordene Regelung und stellte darauf ab, oder der Verpflichtete dem Berechtigten "Unterhalt zu leisten" habe. Diese Regelung fand Eingang in die mehrheitliche Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13. Dezember 1982 zu § 5 des Gesetzes, vgl. BT-Drs. 9/2296, S. 5/14 ff., die der späteren Fassung des Gesetzes entsprach. Ausweislich der Begründung sollte es für den Unterhaltsanspruch - in Abkehr von der Konzeption der Bundesregierung nicht auf das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, sondern allein auf die "Tatsache der Unterhaltspflicht" ankommen. Damit entfiel zugleich die - nach dem Entwurf der Bundesregierung hinzunehmende - Beachtlichkeit weiter gehender Unterhaltsvereinbarungen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg demgegenüber Unterhaltsvereinbarungen für die Anwendung des § 5 VAHRG grundsätzlich als verbindlich erachtet und nur dann außer Betracht lassen möchte, wenn Anhaltspunkte für eine Manipulation zu Lasten des Versorgungsträgers zu erkennen sind, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 4 S 1613/94 -, Schütz, a.a.O. Nr. 26, folgt der Senat dem nicht. Die in der genannten Entscheidung gegebene Begründung, ansonsten müssten die zuständigen Versorgungsstellen Ermittlungen über die ohne die Unterhaltsvereinbarungen bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht anstellen, vermag nicht zu überzeugen. Der Umfang der verwaltungsbehördlichen Sachaufklärungspflichten ist lediglich die rechtliche Folge des durch das Gesetz vorgegebenen Entscheidungsprogramms. Anhaltspunkte für die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen könnten sich hieraus allenfalls insoweit ergeben, als damit gravierende verwaltungspraktische Probleme verbunden wären. Dies ist indes in diesem Regelungsbereich nicht der Fall. Aus den vorstehenden Gründen hält der Senat an der bereits in einem obiter dictum, vgl. Urteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 7406/95 -, geäußerten und in einer weiteren Entscheidung, vgl. Urteil vom 25. November 1999 - 12 A 1727/98 -, bestätigten Auffassung fest, dass nur gesetzliche Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG zu berücksichtigen sind. Hiermit befindet er sich in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des Ausschlusses einer Kürzung nach der (§ 57 BeamtVG entsprechenden) Regelung des § 55 c des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen in der Neufassung vom 5. März 1987 (BGBl. I 842) mit nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen, Soldatenversorgungsgesetz - SVG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050, ZBR 2000, 44. Dies entspricht auch der in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht. Vgl. dazu Gräper, a.a.O., Rdnr. 29; Rehme, a.a.O., Rdnr. 22; Wick, a.a.O., Rdnr. 9; Fürst, GKÖD, Rdnr. 30 zu § 57 BeamtVG sowie Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Juni 1999, Erläuterung 3, Anm. 2.2 zu § 5 VAHRG; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 B 95.3524 -, Schütz, a.a.O Nr. 32, Bundessozialgericht, Urteile vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - sowie 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 -. Im vorliegenden Fall besteht für den streitigen Zeitraum kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der ehemaligen Ehefrau des Klägers gegen ihn. Für die Zeit seit ihrer Heirat im Jahre 1990 steht gesetzlichen Ansprüche gegen den Kläger auf nachehelichen Unterhalt § 1586 Abs. 1 BGB entgegen. Nach dieser Regelung erlischt ein Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Berechtigten. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 1586 a BGB erfüllt sind, unter denen der Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fehlte es für den streitbefangenen Zeitraum mithin schon dem Grunde nach an einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch durch den protokollierten Scheidungsfolgenvergleich lediglich konkretisiert oder ausgestaltet worden ist. In diesem Zusammenhang ist nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1999, der der Senat folgt, eine zeitabschnittsweise Betrachtung geboten. Leistungen aufgrund von Unterhaltsvereinbarungen für Zeiträume, in denen es schon dem Grunde nach an einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch fehlt, sind danach versorgungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für Abfindungszahlungen, mit denen Unterhaltsansprüche auch für zukünftige Zeiträume zivilrechtlich abgegolten werden sollen und für laufende Zahlungen, sobald ein Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist. Ein Anspruch auf Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge ist auch nicht aus anderweitigen rechtlichen Gesichtspunkten gegeben. Eine auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge gerichtete Zusage des Beklagten liegt nicht vor. Eine Zusicherung - d.h., die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen - bedarf nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit zunächst der schriftlichen Form. Eine derartige Zusage ungekürzter Versorgungsbezüge vermag der Senat in der informatorischen Festsetzung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 16. Februar 1993 in Verbindung mit den beigefügten Schriftstücken nicht zu erkennen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem Schreiben vom 16. Februar 1993, das zusammen mit der informatorischen Festsetzung übersandt worden war, ausdrücklich erklärt wurde, eine verbindliche Aussage über die Höhe der Bezüge könne nicht getroffen werden. Zudem fehlte in der informatorischen Festsetzung jegliche Angabe zur konkreten Höhe der erwartbaren Versorgung. Diese Erklärungen konnten auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Begleitumstände nicht dahin gewertet werden, dass das LBV von einer Anwendung des § 57 Abs. 1 BeamtVG mit Blick auf die Regelung des § 5 VAHRG absehen wollte. Unabhängig davon wäre eine - etwa erteilte - Zusicherung ohnehin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam gewesen. Danach sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar wirkende gesetzliche Regelung, die die Nichtigkeit entsprechender Zusicherungen zur Folge hat. Vgl. dazu Brockhaus, in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, Stand April 2000, Anm. 3 ff. zu § 3 BeamtVG. Um eine derartige Zusicherung, die dem Berechtigten eine gesetzlich nicht zustehende Versorgung verschaffen soll, würde es sich handeln, wenn eine Behörde die Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge zusagte, obwohl die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm in der Vergangenheit nach Mitteilung des neuen Familiennamens seiner geschiedenen Ehefrau und dadurch begründeter Kenntnis des LBV von der Wiederverheiratung ein ungekürzter Ortszuschlag ausgezahlt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Soweit die Weiterzahlung ungekürzten Ortszuschlages - der für geschiedene Bedienstete, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F.) geltenden Stufe - fehlerhaft war, vgl. zur Auslegung der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. Nr. 40.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 23. November 1979 (GMBl. 1980, S. 3) sowie Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand März 2000, Anm. 7.2/7.7 zu § 40, kann der Kläger nicht verlangen, dass auch im Rahmen der versorgungsrechtlichen Festsetzung contra legem entschieden wird. Ist danach die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG dem Grunde nach zu Recht erfolgt, vermag der Senat auch die Höhe des Kürzungsbetrages nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt hierfür ist nach § 57 Abs. 2 BeamtVG die verbindliche Entscheidung des Amtsgerichts über die begründete Anwartschaft. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dieser Grundlage erfolgte Fortschreibung, vgl. dazu im Einzelnen: Stegmüller, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Dezember 1999, Rdnr. 20 ff. zu § 57 BeamtVG, die auch der Kläger nicht gerügt hat, unzutreffend vorgenommen worden ist. Ob die seitens des LBV erfolgte unvollständige Bescheidung des Auskunftsersuchens vom 17. Dezember 1992 als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gewertet werden kann, mag hier dahinstehen. Einen daran anknüpfenden Schadenersatzanspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dafür bedürfte es ohnehin zunächst der Durchführung eines Antragsverfahrens bei der Behörde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46. Dieses Erfordernis kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden. Hierzu weist der Senat allerdings vorsorglich darauf hin, dass das Bestehen eines auf einer unklaren Bescheidung des Auskunftsersuchens vom 17. Dezember 1992 beruhenden Schadenersatzanspruchs zweifelhaft sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO iVm § 167 VWGO. Die Revision war gemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht zuzulassen. Zwar hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss vom 4. Februar 1999 der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 5 VAHRG nur der gesetzliche Anspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Inzwischen bedarf diese Frage indes keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, da das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 22. Juli 1999 bereits ausdrücklich beantwortet hat.