Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert, soweit er die Klägerinnen zu 1) und 3) betrifft. Die Klage der Klägerinnen zu 1) und 3) wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerinnen zu 1) und 3) tragen die der Beklagten im ersten Rechtszug auferlegten Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger beantragten am 29. September 1994 ihre Aufnahme als Aussiedler. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. September 1995 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Sie habe, wie sich aus der Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ergebe, kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 21. September 1995 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1996 zurückwies. Bereits am 7. Dezember 1993 reiste die Mutter der Klägerin zu 1) mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. November 1996 haben die Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Zwar sei in ihren ersten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen worden. Diese Eintragung sei jedoch automatisch nach der Nationalität ihres Vaters erfolgt. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1996 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 1. März 1999 verpflichtet, die Klägerinnen zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1) einzubeziehen und den Kläger zu 2) als ausländischen Ehegatten darin aufzuführen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf die geltend gemachte Einbeziehung, die nicht etwa daran scheitere, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1) bereits als Spätaussiedlerin im Bundesgebiet aufhalte. Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerinnen zu 1) und 3) stattgegeben hat. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Eine Einbeziehung der Klägerinnen zu 1) und 3) komme nicht in Betracht, da die Bezugsperson das Herkunftsgebiet bereits im Dezember 1993 verlassen habe und der Aufnahmeantrag der Kläger erst im September 1994 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen sei. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass es den Klägerinnen zu 1) und 3) unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, das Aufnahmeverfahren vor der Ausreise der Bezugsperson einzuleiten. Ebenso seien Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte bei der Bezugsperson nicht erkennbar. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerinnen zu 1) und 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage der Klägerinnen zu 1) und 3) ist auch hinsichtlich des nur noch anhängigen Anspruchs auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides abzuweisen. Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muss und für den die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend sind. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil die Mutter bzw. Großmutter der Klägerinnen zu 1) und 3) als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits im Jahre 1993 endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" lässt zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung beziehen mit der Folge, dass die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muss. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person des Aussiedelnden zu verstehen sein, dass die Einbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige Wortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig dahingehend erläutert, dass eine Einbeziehung nur dann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26; ebenso schon nach dem Wortlaut des Gesetzes BVerwG, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -. Aus der Systematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes. Zwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, dass Bezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen müssen - § 8 Abs. 2 BVFG lässt eher vermuten, dass eine gemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber nichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die erforderlichen Bescheide vorliegen müssen. Der Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es nahe, dass die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits vorgenommen worden sein muss. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die materiellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, wird allein dadurch gerechtfertigt, dass eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine Einbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch zugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum eine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der Bezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von Abkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht geboren waren. Das ist mit der Einbeziehungsregelung nicht beabsichtigt. Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten Bezugsperson ist nachträglich im Wege der Anerkennung als Härtefall grundsätzlich möglich. Dabei geht der Senat davon aus, dass die in § 27 Abs. 2 BVFG getroffene Härtefallregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und einzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht auseinander fallen und zunächst nur die Bezugsperson nach Deutschland übergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese Fallgestaltungen nicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die Einführung einer allgemein gefassten Härteregelung aber deutlich gemacht, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in Härtefällen nicht generell der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen soll. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 - sowie vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; ferner die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -), BT- Drucksache 11/6937, S. 6. Die Voraussetzungen eines Härtefalles liegen hier aber nicht vor. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müsste. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Das Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, dass einem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her wahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde oder unzumutbar erschwerte, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Denn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, dass der Vertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1990, 297 f.; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568. In der vorliegenden Fallgestaltung, in der die Bezugsperson bereits mit Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelt ist und die einzubeziehenden Personen ihren Anspruch aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vom Aussiedlungsgebiet aus geltend machen, ist folglich ein Härtefall anzunehmen, wenn es der Mutter bzw. Großmutter der Klägerinnen zu 1) und 3) als Bezugsperson nach Erteilung des Aufnahmebescheides nicht mehr zumutbar war, die Einbeziehung der Klägerinnen zu 1) und 3) im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weil sie Gefahr lief, anderenfalls ihr Recht aus Art. 116 Abs. 1 GG zu verlieren. Danach kommt eine nachträgliche Einbeziehung als Härtefall nur dann in Betracht, wenn die einzubeziehenden Personen zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson ihre Einbeziehung bereits beantragt hatten. Davon geht auch die Begründung zum Gesetzentwurf aus, nach der die Nachholung einer Einbeziehung im Härteweg "nur zulässig (ist), wenn bei rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung nach § 27 Abs. 1 möglich gewesen wäre." Vgl. BT-Drucksache 12/3212, S. 26. Denn nur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie die Erteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abwartet und dadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr geltend machen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Die Klägerinnen zu 1) und 3) haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, nachdem ihre Mutter bzw. Großmutter die Aussiedlungsgebiete verlassen hatte und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Unabhängig davon, ob es hier rechtlich darauf ankommt, ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, wonach der Mutter bzw. Großmutter der Klägerinnen zu 1) und 3) ein weiterer Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet unzumutbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.