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Urteil

7A D 40/98.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0608.7A.D40.98NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplanes Nr. 7.50 - "X. ring /Im L. G. " - der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Änderungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Wohngrundstücks E. Straße 33 in I. . Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7.50 wird im Norden durch die selbst nicht überplante E. Straße begrenzt, die aus dem Bereich der I. Innenstadt kommend in westlicher Richtung weiterverläuft. Der Bebauungsplanbereich erstreckt sich südlich der E. Straße etwa 550 m in Ost-West-Richtung, und zwar westlich bis zum in südlicher Richtung von der E. Straße abführenden P. weg ; in Nord-Süd-Richtung hat das Plangebiet eine Ausdehnung von ca. 300 m. Der Bebauungsplan setzt entlang des P. weg und der E. Straße allgemeine Wohngebiete fest. Im rückwärtigen Bereich dieser Straßen ist im zentralen Plangebiet eine Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Badeplatz, Sportplatz und Spielplatz festgesetzt. Neben einem Sportplatz sind hier ein Freibad und eine Eissporthalle errichtet. Östlich der Eissporthalle sieht der Bebauungsplan die - zwischenzeitlich verwirklichte - Verlängerung des X. ring vor, der vom Süden nach Norden durch das Plangebiet bis zur E. Straße (und über diese sodann hinaus) geführt werden soll. Zwischen der Verlängerung des X. ring und der in einem Abstand zwischen etwa 70 m und 100 m östlich gelegenen Plangebietsgrenze setzte der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung nördlich der vom X. ring in östlicher Richtung abführenden Straße Im L. G. einen etwa 70 m x 80 m großen Parkplatz, in nördlicher Richtung anschließend eine etwa 20 m breite Grünfläche, sodann eine - das Grundstück des Antragstellers erfassende - Gemeinbedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Jugendheim und Schule und schließlich im Eckbereich E. Straße/X. ring ein Mischgebiet fest. An das Plangebiet grenzt östlich der am 12. März 1965 bekannt gemachte Bebauungsplan 7.31 - "Im L. G. " - der Antragsgegnerin an, der dort bis an die Bebauungsplangrenze heran ein Industriegebiet festsetzt. Vorhanden sind in diesem Bereich u.a. eine Schokoladenfabrik (Firma X. ) sowie ein Textilbetrieb (Firma M. /C. ). Die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans Nr. 7.50 erfasst seinen rd. 150 m breiten östlichsten Bereich von der nördlichen bis zur südlichen Plangebietsgrenze. Folgende Änderungen sind vorgesehen: Die dem X. ring zugeordnete öffentliche Verkehrsfläche soll in Teilbereichen reduziert, namentlich eine über ihn hinwegführende Fußgängerbrücke nicht realisiert werden. Im Übrigen entfällt die zuvor festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf. Stattdessen soll die dem Parkplatz dienende Fläche in Ost-West-Richtung auf etwa 50 m verkürzt, in Nord-Süd-Richtung hingegen auf etwa 120 m verlängert werden. Nördlich der Parkplatzfläche ist nunmehr eine in einem Wendehammer endende Verkehrsfläche vorgesehen, die vom X. ring abzweigt und bis etwa 25 m an die östliche Plangebietsgrenze herangeführt werden soll. Dort ist ein bis zu 30 m breiter Streifen eines Gewerbegebiets vorgesehen, das sich von der Straße Im L. G. bis nahe an die Bebauung entlang der E. Straße erstreckt und unmittelbar an die Flächen anknüpft, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7.31 als Industriegebiet festgesetzt sind. In das Mischgebiet entlang der E. Straße östlich des X. ring wird nunmehr auch das Grundstück des Antragstellers einbezogen, soweit es nicht in Teilbereichen dem festgesetzten Gewerbegebiet bzw. dem X. ring , der Stichstraße und dem Parkplatz zugeordnet ist. Die Bebauungsplanänderung sieht ferner eine gewisse Vergrößerung des allgemeinen Wohngebiets westlich des X. ring vor. Der Bebauungsplan bestimmt hinsichtlich der vorhandenen Wohnbebauung im Eckbereich E. Straße/X. ring (E. Straße 29, 31 und 37), dass für die dortigen Grundstücke ein Anspruch auf passiven Lärmschutz besteht. Bei Neubebauung entlang des X. ring sind für Aufenthaltsräume Fenster mit mind. der Schallschutzklasse II zu verwenden. Für zum X. ring hin orientierte Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungsanlagen vorzusehen. Das Verfahren zur Änderung 1.92 des am 11. Juli 1980 bekannt gemachten Bebauungsplans 7.50 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Novem- ber 1995. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 28. März 1996 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Entwurf der Bebauungsplanänderung öffentlich auszulegen. Die Offenlage des Entwurfs in der Zeit vom 10. April bis 10. Mai 1996 wurde am 29. März 1996 öffentlich bekannt gemacht. Bürger erhoben wiederum Bedenken und Anregungen, so auch der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 1996. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Am 28. Juni 1996 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloss die Änderung des Bebauungsplans mit ihrer Begründung sodann als Satzung. Auf die Anzeige der Bebauungsplanänderung machte die Bezirksregierung E. die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 15. Oktober 1996 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 20. Juni 1996 hatte die Antragsgegnerin an die Tengelmann Verwaltungs-Gesellschaft (Komplementärin der Firma M. ) eine Teilfläche der Parzelle 470 (im neuen Gewerbegebiet gelegener Streifen südlich des Wendehammers der Stichstraße und östlich des Parkplatzes) zum Zwecke der Erweiterung des zentralen Fertigwarenlagers verkauft; dort ist zwischenzeitlich ein Hochregallager errichtet. Am 15./16. Juli 1996 schloss die Antragsgegnerin mit der Firma M. zum Zwecke der Anlegung einer provisorischen Erschließungsstraße über im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Parzellen einen Pachtvertrag. § 7 des Pachtvertrages lautet nach Angabe der Antragsgegnerin: "Die Zufahrt zum Grundstück der Pächterin auf der städtischen Pachtfläche soll als Erschließungsstraße dienen, bis die Stadt I. den X. ring einschließlich der Stichstraße zum Gelände der Pächterin hergestellt haben wird. Der Zeitpunkt des Ausbaus der öffentlichen Verkehrsflächen ist noch nicht bekannt." Der Antragsteller hat am 25. März 1998 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt: Er sei antragsbefugt, da die Antragsgegnerin aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ein Enteignungsverfahren gegen ihn betreibe. Der Antrag sei auch begründet, denn die Bebauungsplanänderung leide an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe bereits das Abwägungsmaterial nicht vollständig ermittelt. Die von ihr erstellte Lärmprognose bezüglich der Lärmimmissionen des Lkw- Verkehrs auf der vom X. ring südlich seines, des Antragstellers, Wohnhauses abzweigenden Sackgasse sei fehlerhaft. Die Prognose gehe von einer Lärmentwicklung auf ebenen Straßen aus, während das Gelände zum X. ring hin eine enorme Steigung aufweise. Auf der Sackgasse sei ein dem angrenzenden Gebiet zuzuordnender Fahrzeugverkehr zu erwarten. Die Grundstücke entlang des X. ring würden darüber hinaus in erheblichem Umfang oberhalb der zulässigen Grenzwerte eines Mischgebiets durch Lärm beeinträchtigt, ohne dass durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes ausreichender Schutz bewirkt werden könne. Zusätzlich rücke an die straßenabgewandte Seite seines Grundstücks nun auch noch ein Gewerbegebiet heran. Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung die betroffenen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt, namentlich die Bedeutung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums fehlgewichtet. Sie habe über befestigte Stellplätze verfügt, diese jedoch aufgegeben und das Gelände an einen benachbarten Gewerbebetrieb verkauft. Öffentliche Stellplätze hätten auch auf der westlichen Seite des X. ring angelegt werden können. Sein Grundstück hätte für Stellplatzflächen nicht in Anspruch genommen werden müssen. Die Sackgasse hätte in größerer Entfernung von den vorhandenen Wohnbauflächen angelegt werden können. Es bestehe letztlich der Eindruck, dass sich die Antragsgegnerin durch vertragliche Absprachen mit den vorhandenen Gewerbebetrieben gebunden und aus diesem Grunde Festsetzungen zu seinem, des Antragstellers, Nachteil getroffen habe, obwohl sie nicht erforderlich gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Antragsteller ergänzend auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. (im Folgenden: TÜV) vom 21. Dezember 1999 bezogen. Anders als die von der Antragsgegnerin in ihre schalltechnischen Berechnungen eingestellten Ausgangswerte schätze er die Ermittlungen des TÜV als solide ein. Der Antragsteller beantragt, die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans Nr. 7.50 - "X. ring /Im L. G. " - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Die Bebauungsplanänderung sei abwägungsgerecht erfolgt. Die Höhenverhältnisse im Bebauungsplangebiet seien in die Abwägung eingeflossen, wie sich schon daraus ergebe, dass die Höhenlinien in den Bebauungsplan eingezeichnet seien. Die Lärmprognose sei zutreffend erstellt worden. Ein Zuschlag für die Steigung der Stichstraße habe in die Lärmberechnung nicht eingestellt werden müssen, da im Bebauungsplanverfahren noch nicht habe abgesehen werden können, dass die Stichstraße mit einer größeren Neigung werde angelegt werden müssen, als sie durch das Gelände vorgegeben sei. Eine dahingehende Notwendigkeit habe sich erst infolge des Baus des Hochregallagers der Firma M. ergeben, die das Baugrundstück zum Teil abgegraben habe. Die nunmehr zu erwartende Lärmbelastung habe sie berechnet, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine nicht abwägungsgerechte Festsetzung der Parkplatzfläche, der Stichstraße und des X. ring ergeben würden. Hierzu habe sie im anhängigen Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren, auf das sie verweise, im Einzelnen vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten über die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans Nr. 7.50, die weiteren von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen einschließlich der "Auszüge Enteignungsverfahren", das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des TÜV vom 21. Dezember 1999 sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Der Antragsteller macht geltend, dass die Änderung Nr. 1.92 des Bebauungsplans Nr. 7.50 Grundlage für die Inanspruchnahme von Teilen seines Grundstücks für Zwecke des Baus des X. ring , der Stichstraße und des festgesetzten Parkplatzes sei. Er befürchtet darüber hinaus Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch das festgesetzte Gewerbegebiet. Die von ihm gerügten Festsetzungen bestimmen den Inhalt des Eigentums an seinem Grundstück. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer grundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen Prüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene Inhaltsbestimmung rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Form- oder Verfahrensfehler der Bebauungsplanänderung sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet ist und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. Sie soll bewusst Städtebaupolitik betreiben. Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt damit nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15; Beschluss vom 14. August 1995 - 4 B 21.95 -, Buchholz 406.11 Nr. 86 Ziffer 1 § 6 BauGB. Von einem solchen Missgriff kann hier keine Rede sein. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Bebauungsplanung ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Nach Wegfall des Bedarfs an einer Grundschule und einem Jugendheim im zentralen Bereich der Bebauungsplanänderung, drängte sich eine Neubeplanung dieses Bereichs geradezu auf. Das Interesse daran, den im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7.31 gelegenen Industriebetrieben Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen, die mit den angrenzenden Gebieten verträglich sind, ist ebenso ein die Bebauungsplanänderung rechtfertigendes Moment wie das Interesse daran, den Stellplatzbedarf der vorhandenen Freizeitanlagen (Schwimmbad, Eissporthalle, Sportplatz) unter Berücksichtigung einer verkehrlich sinnvollen Lösung zu befriedigen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der Bebauungsplan genügt den Abwägungsanforderungen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.75 -, BRS 28 Nr. 4. Abwägungsfehlerhaft ist zunächst nicht, dass der Rat der Antragsgegnerin die bislang Gemeinbedarfszwecken vorbehaltenen Grundstücksflächen in Anlehnung an die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen neu beplant hat. Dass der Bedarf für die vorgenannten Gemeinbedarfseinrichtungen an der gegebenen Stelle entfallen ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. In dieser Situation bot sich eine Ausdehnung der vorhandenen Nutzungen in einer mit dem Gebot der Konfliktbewältigung zu vereinbarenden Weise geradezu an. Das Wohngrundstück des Antragstellers war durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung auf den Bestandsschutz gesetzt. Mit einer Festsetzung oder faktischen Entwicklung, die dem Bereich des Grundstücks des Antragstellers einen weiteren Schutz hätte zukommen lassen können, als er für in einem Mischgebiet zulässige Nutzungen reklamiert werden kann, konnte aufgrund der gegebenen planbedingten Vorbelastung nicht gerechnet werden. Das Wohnhaus des Antragstellers ist östlich des X. ring vereinzelt geblieben. In südlicher Richtung folgt nach einer größeren Freifläche und der festgesetzten Grünfläche ein Parkplatz. In nördlicher Richtung folgt nach einer Freifläche das dortige Mischgebiet. Der Antragsteller konnte demnach nur damit rechnen, dass auf den angrenzenden Flächen eine Grundschule bzw. ein Jugendheim mit den daraus folgenden Belastungen errichtet würden, sofern nicht sein Grundbesitz zum Zwecke der Ermöglichung dieser Vorhaben ohnehin vollen Umfangs hätte in Anspruch genommen werden müssen. Bei diesen Gegebenheiten durfte die Antragsgegnerin den Interessen an der Förderung der örtlichen Wirtschaft durch (teilweise zu Lasten der bisher vorhandenen Stellplatzanlage in seiner West-Ost-Ausdehnung) Erweiterung der Gewerbegebietsflächen und auch durch die (zusätzliche) Andienung über die vom X. ring abzweigende Stichstraße Vorrang vor den Interessen des Antragstellers an einer möglichst geschützten Wohnsituation geben. Die Festsetzung von Gewerbegebietsflächen unmittelbar neben einem angrenzenden Mischgebiet entspricht dem Charakter dieser Gebiete, denn in einem Mischgebiet sind neben Wohnen auch gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Welche Anlagen unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses auch eines Mischgebiets im festgesetzten Gewerbegebiet letztlich konkret genehmigungsfähig sind, durfte die Antragsgegnerin der Entscheidung im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Letztlich dient die Ausweitung des Mischgebiets insofern auch den Interessen des Antragstellers, als ihm der Bebauungsplan nunmehr - anders als aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung - die Erweiterung seiner Wohnnutzung ermöglicht. Ebenso wenig abwägungsfehlerhaft ist die Festsetzung eines gegenüber der Ursprungsplanung vergrößerten Parkplatzbereichs. Dass der vorhandene Parkplatz den durch Eissporthalle, Schwimmbad und Sportplatz ausgelösten Stellplatzbedarf jedenfalls in Spitzenzeiten nicht abdeckt, wird vom Antragsteller ebenso wenig in Abrede gestellt, wie Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin ersichtlich sind, dass ca. 270 Stellplätze benötigt werden. Der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen wird vielmehr durch die im Enteignungsverfahren mitgeteilten Zahlen bestätigt, wonach zur Eissporthalle in den Wintermonaten durchschnittlich täglich etwa 600 Besucher, zum Freibad in den Sommermonaten durchschnittlich etwa 1.600 Besucher streben. Bei einem Besucheraufkommen in dieser Größenordnung, das sich erfahrungsgemäß nicht gleichmäßig über den Tag verteilt, ist die Annahme der Antragsgegnerin, der vorhandene Parkplatz sei mit etwa 130 Stellplätzen deutlich zu klein, ebenso plausibel wie die Annahme, dass der nunmehr festgesetzte Parkplatzbereich, der die Anlage von etwa 270 Stellplätzen ermöglicht, nicht überdimensioniert ist. In dieser Situation drängte sich eine Bebauungsplanung geradezu auf, die an den vorhandenen Parkplatz anknüpft und seine Erweiterung vorsieht. Seiner Erweiterung in nördlicher Richtung standen allenfalls die Interessen des Antragstellers entgegen, die allerdings von vornherein insofern nur eingeschränkt schutzwürdig gewesen sind, als die im Eigentum des Antragstellers stehenden, durch die Parkplatzerweiterung betroffenen Parzellen als Gemeinbedarfsflächen festgesetzt waren. Darüber hinaus war die bestandsgeschützte Wohnnutzung in Rechnung zu stellen. Diese wird durch die Parkplatznutzung nicht in einer Weise betroffen, die dem Schutz der Wohnruhe andere Belange (namentlich der Wirtschaft) überwiegendes Gewicht geben könnte. Das TÜV-Gutachten vom 21. Dezember 1999 bestätigt nicht nur den Berechnungsansatz der Antragsgegnerin (Gutachten Seite 8), sondern kommt zu Beurteilungspegeln, die gar in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen wären (Gutachten Seite 15). Ohnehin hätte der Antragsteller bei Verwirklichung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung im Bereich seines Grundstücks mit einem gewissen Stellplatzbedarf rechnen müssen, dem durch Anlage eines (zusätzlichen) Parkplatzes hätte genügt werden können. Demgegenüber durfte die Antragsgegnerin den Belangen der Wirtschaft Vorrang auch insoweit geben, als die Erweiterung gewerblich nutzbarer Flächen im Osten des Bebauungsplanbereichs zu einer gewissen Verminderung der in dieser Richtung als Parkplatz nutzbaren Fläche zu Lasten der Nord-Südausdehnung des Parkplatzes führte. Schließlich hat eine gegenüber der von der Antragsgegnerin festgesetzten Parkplatzerweiterung vergleichbar geeignete Planungsalternative nicht bestanden. Es wäre sonst nur ein Parkplatz in Betracht gekommen, der unmittelbar an Wohnbebauung angrenzt, die einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet ist (Bereich westlich des X. ring in Höhe der Einmündung der Straße Im L. G. oder rückwärtig der E. Straße und zugleich dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegend). Die Aufteilung der benötigten Parkflächen auf zwei Parkplätze östlich und westlich des X. ring wäre ebenfalls nur schlechter zur Lösung der Stellplatzproblematik geeignet. Sie würde zu einem die Verkehrsführung unnötig belastenden, nicht durch überwiegende anderweitige Belange, namentlich auch des Antragstellers gerechtfertigten Parksuchverkehr führen. Die Anlage der Stichstraße unmittelbar nördlich des Parkplatzes ist ebenfalls abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Rat der Antragsgegnerin durfte, wie ausgeführt, den Interessen der vorhandenen Gewerbebetriebe östlich des Bebauungsplanbereichs Rechnung tragen. Zu diesen Interessen gehört der Anschluss über eine zusätzliche (rückwärtige) Erschließung. Diese Interessen sind nicht nur wirtschaftsbezogen, sondern dienen auch der Verkehrsführung im engeren Stadtbereich, nämlich den Zielen, die mit dem Bau des X. ring verfolgt werden. Danach soll der Verkehr, insbesondere auch der Schwerlastverkehr, aus Wohnbereichen herausgenommen und auf den X. ring konzentriert werden, der an die aus I. herausführenden Straßen (Bielefelder Straße, E. Straße, Engerstraße) anknüpft. Die Stichstraße hätte auch nicht, wie der Antragsteller meint, weiter südlich angelegt werden müssen, da dies nur zu Lasten des Parkplatzes möglich gewesen wäre, der jedoch - wie ausgeführt - weder zu groß bemessen ist, noch abwägungsfehlerhaft in seinen konkreten Dimensionen am gewählten Standort festgesetzt ist. Für die Annahme, die Antragsgegnerin sei in eine Abwägung der durch die Führung der Stichstraße betroffenen Belange wegen einer (vertraglichen) Bindung gegenüber den im angrenzenden Industriegebiet gelegenen Gewerbebetrieben nicht eingetreten, fehlt jeder konkrete Anhalt. So ist der mit der Firma M. geschlossene Pachtvertrag ausweislich des von der Antragsgegnerin mitgeteilten und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Inhalts nicht auf den Erfolg der beabsichtigten Bebauungsplanung gerichtet, sondern setzt diesen allenfalls voraus. Von einer die Stichstraße absichernden Bebauungsplanung durften die Vertragsparteien in dem nach Satzungsbeschluss geschlossenen Vertrag ohnehin ausgehen. Der Antragsteller dürfte mit seinem auf den Verkauf von als Parkplatz genutzten, im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Parzellen allerdings nicht den von der Antragsgegnerin zitierten Pachtvertrag, sondern den Grundstückskaufvertrag vom 20. Juni 1996 in den Blick genommen haben. Auch aus diesem Vertrag kann eine Bindung der Planungshoheit der Antragsgegnerin schon im Ansatz nicht abgeleitet werden; die Antragsgegnerin hat Flächen für den Zweck des Baus eines Hochregallagers in einem Zeitpunkt verkauft, als das Hochregallager bauplanungsrechtlich bereits zulässig war (vgl. § 33 BauGB). Dessen ungeachtet kann aus dem Umstand, dass die Gemeinde gewerbliche Vorhaben fördern will, nicht gewissermaßen zwangsläufig zugleich abgeleitet werden, sie stelle allein aus diesem Grunde andere abwägungsbeachtliche Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung ein. Der Rat der Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht verkannt, sondern in seine Erwägungen mit einem abwägungsgerechten Ergebnis eingestellt. Es bedurfte insbesondere keines Gutachtens über die zu erwartenden Lärmbelastungen. Allerdings ist bei einer Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, zu prüfen, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und auf welche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden können. Hinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass eine Straße erst durch die Planung ermöglicht und gebaut werden soll, regelmäßig eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV zu erstellen, um festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. In Ermangelung normierter Werte bedeutet dies ferner für die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen, dass die Gemeinde die Auswirkungen des Vorhabens prognostisch zu beurteilen hat, wenn nach der Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens eine Prognose zu den Schadstoffbelastungen erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148. Die Regelungen der 16. BImSchV sind hier unmittelbar nur insoweit anwendbar, als die Bebauungsplanänderung den Bau der Stichstraße ermöglicht. Dies sieht auch der Antragsteller nicht anders, rügt aber, dass die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose fehlerhaft sei, nämlich die Steigung der Stichstraße nicht in Rechnung stelle. Auf Grundlage der 16. BImSchV ist ein auf eine Steigung/ein Gefälle entfallender Zuschlag jedoch erst dann in die Lärmberechnung einzustellen, wenn die Steigung/das Gefälle 5 % und mehr beträgt (Tabelle C zur 16. BImSchV). Dass es zur rückwärtigen Erschließung des nach Satzungsbeschluss unter teilweiser Abgrabung des Geländes errichteten Hochregallagers der Firma M. erforderlich werden würde, die Stichstraße mit einem höheren Gefälle anzulegen, als sich dies aus dem natürlichen Geländeverlauf ergibt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht absehbar. Der Bebauungsplan setzt weder die Höhenlage der Stichstraße einschließlich eines Gefälles noch die Höhe der Grundstücke im Gewerbegebiet fest. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob beim Bau der Stichstraße entsprechend des natürlichen Geländeverlaufs bereits ein Zuschlag in die Lärmberechnung einzustellen war und ob die Antragsgegnerin ferner, was vom Antragsteller bezweifelt wird, das Ausmaß des auf der Stichstraße zu erwartenden Verkehrsaufkommens im Detail zutreffend prognostiziert hat. Ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang wäre jedenfalls nicht erheblich, denn er ist auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein (offensichtlicher) Mangel des Abwägungsvorganges ist nur dann im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Ein solcher Einfluss auf das Abwägungsergebnis scheidet hier offenbar aus. Die Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers durch den auf der Stichstraße zu erwartenden Verkehr liegen derart weit unterhalb der Werte, die nach der 16. BImSchV in einem Mischgebiet als zumutbar anzunehmen sind (64 dB(A) tags/54 dB(A) nachts) und von denen der Rat der Antragsgegnerin bei seinen Festsetzungen im Ansatz ausgegangen ist, dass gewisse Unsicherheiten der Lärmberechnung vernachlässigt werden können. Die Antragsgegnerin hat zum anhängigen Enteignungsverfahren eine Lärmtechnische Voruntersuchung ihres Fachbereichs 4 (im Folgenden: Voruntersuchung) vorgelegt. Die Voruntersuchung berücksichtigt einen Zuschlag für die Straßensteigung. Sie geht von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 120 Kfz/Tag aus. Der Antragsteller meint, dieser Wert sei zu niedrig angesetzt. Er verweist auf das TÜV-Gutachten, dessen zugrundeliegende Ermittlungen er als solide einschätzt. Das TÜV-Gutachten legt einen DTV von 176,0 Kfz/24 h (140 Pkw, 36 Lkw) zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, dass dieser Wert - zuzüglich des noch zu erörternden Verkehrsaufkommens vom Parkplatz - zu niedrig angesetzt sein könnte, hat der Antragsteller auch auf Nachfrage nicht benannt. Die Antragsgegnerin durfte nach dem Sachstand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass an die am Beginn des neuen Gewerbegebiets endende Stichstraße zwei Gewerbebetriebe angebunden werden, nämlich die Firma X. Schokolade und die C. M. GmbH & Co. KG. Ob die Firma X. aufgrund des Straßengefälles überhaupt an die Stichstraße angeschlossen werden kann, was der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bezweifelte, mag dahinstehen. Beide Firmen haben dem TÜV das für ihren jeweiligen Betrieb festgestellte Verkehrsaufkommen mit Schreiben vom 26. August bzw. 1. September 1999 mitgeteilt. Dass die Angaben deutlich fehlerhaft und damit als Prognosegrundlage untauglich sein könnten, ist nicht ersichtlich; der TÜV hat sie für sein Gutachten vielmehr nach eigener Einschätzung "konservativ und damit tendenziell zu Gunsten" des Antragstellers ausgewertet (Gutachten Seite 7). Auf dieser Grundlage errechnet der TÜV am Wohnhaus des Antragstellers einen Beurteilungspegel von höchstens 41 dB(A) tags/31 dB(A) nachts (TÜV-Gutachten Seite 14). Die mit der Voruntersuchung errechneten Beurteilungspegel liegen höher, denn sie sind auf Berechnungspunkte bezogen, die die Bebauungsmöglichkeiten entlang der Stichstraße berücksichtigen, die die vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplanänderung erst ermöglicht. Der für den am stärksten belasteten Grundstücksbereich ermittelte Gesamtimmissionspegel beträgt 52,49 dB(A) tags/37,18 dB(A) nachts (Voruntersuchung Seite 10), allerdings - wie ausgeführt - auf Grundlage einer DTV von (nur) 120 Kfz/24 h. Dieser Wert ist (allenfalls) um die sich aus der stärkeren Verkehrsbelastung, die der TÜV seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, ergebende Zunahme des Beurteilungspegels und im Hinblick darauf zu erhöhen, dass ein Teil der Parkplatzbenutzer den Parkplatz über die Stichstraße und nicht über die Straße Im kleinen G. anfahren wird. Maßgebend ist hinsichtlich der Parkplatzbenutzer gemäß Anlage 1 der 16. BImSchV die stündliche Verkehrsstärke, die mangels einer für die Stichstraße prognostizierten DTV sich ihrerseits auf Grundlage eines Mittelwerts der (prognostizierten) Verkehrsstärke (DTV) ergibt. Dass auch die gedanklichen Zuschläge nicht zu Beurteilungspegeln führen, die in einem Mischgebiet nicht nach Maßgabe der 16. BImSchV hinzunehmen sind, ergibt sich schon daraus, dass selbst eine Verdoppelung des DTV zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um (nur) 3 dB(A) führt, hier also mehr als drei Verdoppelungen der von der Voruntersuchung erwarteten Verkehrsstärke möglich wären, bevor die für ein Mischgebiet als für den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen als grundsätzlich zureichend angenommenen Werte der 16. BImSchV erreicht würden. Die Lärmbelastung durch die Nutzung des Parkplatzes, die in der Voruntersuchung auf Grundlage der RLS 90 mit 46,52 dB(A) tags/39,53 dB(A) nachts errechnet wurde, ist in einem Mischgebiet hinzunehmen. Gegen die Richtigkeit der Berechnung sind Bedenken nicht ersichtlich, vielmehr geht der TÜV in seinem Gutachten von gleichen Parametern aus und bestätigt den in der Voruntersuchung gewählten Ansatz als "konservativ" (Gutachten Seite 8). Allerdings führt die Voruntersuchung unter Annahme einer Prognosebelastung des X. ring mit 6.000 Kfz zu dem Ergebnis, dass in dem stärkst belasteten Bereich des Grundstücks des Antragstellers, nämlich im Bereich der Einmündung der Stichstraße in den X. ring , mit einem Immissionspegel von 64,27 dB(A) tags/52,69 dB(A) nachts zu rechnen ist. Ein derartiger Beurteilungspegel ergibt sich jedoch lediglich aufgrund der Zusammenrechnung aller drei Schallquellen (Verkehrslärm vom X. ring , Lärm der Nutzung der Stichstraße als Gewerbezufahrt und Parkplatzlärm). Das TÜV-Gutachten kommt am Haus des Antragstellers zu Beurteilungspegeln von höchstens 64 dB(A) tags/57 dB(A) nachts (Gutachten Seite 18). Auf die sich im Detail ergebenden Abweichungen kommt es hier nicht an. Eine Zusammenrechnung der Lärmbelastungen findet bei dem Bau einer öffentlichen Straße grundsätzlich nicht statt. Die durch § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV vorgegebenen Immissionsgrenzwerte stellen nicht auf einen Summenpegel unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1. Die Bildung eines Summenpegels ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der X. ring in seinem Abschnitt zwischen der Straße Im L. G. und der E. Straße noch im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gar nicht gebaut war. Es handelt sich bei der Stichstraße und bei dem X. ring um zwei Straßen eigener Verkehrsbedeutung, für die (soweit überhaupt erforderlich) jeweils gesondert die Voraussetzungen der 16. BImSchV zu betrachten sind. Dies enthebt die Antragsgegnerin allerdings nicht der Verpflichtung zur Prüfung, ob das Zusammenwirken verschiedener Lärmbelastungen (auch im Sinne eines Summenpegels) zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden und deshalb nicht mehr abwägungsgerecht ist, weil sie im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslöst. Dies gebieten die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O. Von Lärmbelastungen, die zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung des Grundeigentums führen, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte werden selbst auf Grundlage des TÜV-Gutachtens lediglich im Bereich der unmittelbar zum X. ring gelegenen West-Nord-West Fassadenseite um allenfalls 3 dB(A) überschritten und führen ihrer absoluten Größenordnung nach nicht zu einer grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung. Der Senat sieht dabei keine Veranlassung, die Prognose der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen, der X. ring werde mit rund 6.000 Kfz/jährlich belastet werden. Die Verkehrsstärke ist aufgrund der von der I. I. I. Stadtplanung Ingenieurgesellschaft im Oktober 1991 erstellten Verkehrsentwicklungsplanung Stadt I. prognostiziert worden. Substantiierte Zweifel an der Verkehrsuntersuchung der Antragsgegnerin ergeben sich weder aus dem Inhalt der Akten, dem TÜV-Gutachten oder den Angaben des Antragstellers. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf eine derzeit stärkere tatsächliche "extrem hohe" Belastung des X. ring hingewiesen hat, hat er seinen Vortrag dahin eingeschränkt, dass sich die Verkehrsbelastung während einer durch Straßenbauarbeiten anderenorts verschärften Verkehrslage ergeben habe. Derart punktuelle, zudem ihren absoluten Größenordnungen nach nicht quantifizierte Beobachtungen einer tatsächlichen Verkehrssituation vermögen Zweifel an einer naturgemäß mit gewissen Unsicherheiten belasteten Prognose nicht zu begründen. Dass der Rat der Antragsgegnerin die Schutzwürdigkeit der östlich und westlich des X. ring festgesetzten Gebiete (vergrößertes Mischgebiet im Osten, vergrößertes allgemeines Wohngebiet im Westen) verkannt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der X. ring ist in seiner wesentlichen Verkehrsführung bereits Gegenstand des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung. Die an den X. ring angrenzenden Grundstücke unterliegen damit einer plangegebenen Vorbelastung, die dazu führt, dass die Schutzwürdigkeit und auch das Schutzbedürfnis der von dieser Vorbelastung betroffenen Belange grundsätzlich geringer ist, als dies bei einer nicht gegebenen (planbedingten) Vorbelastung der Fall wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 151; Beschluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22. Die danach verbleibenden Schutzbedürfnisse der allgemeinen Wohngebiete und Mischgebiete im Änderungsbereich des Bebauungsplans hat der Rat der Antragsgegnerin durchaus in seine Betrachtung einbezogen. Er hat der Abwägung die Voruntersuchung zugrunde gelegt. Auf die von den Ergebnissen der Voruntersuchung für den Bereich des Grundstücks des Antragstellers abweichenden Erkenntnisse des TÜV kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht an, da sie nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Es kann zunächst dahinstehen, ob das TÜV-Gutachten überhaupt erhebliche Zweifel an der der Voruntersuchung zugrundeliegenden Prognose begründet. Im wesentlichen kommt das TÜV-Gutachten zu anderen Ergebnissen als die Voruntersuchung, weil es von einem höheren nächtlichen Lkw-Anteil ausgeht (Gutachten Seite 7). Das TÜV- Gutachten ermittelt am Haus des Antragstellers einen Beurteilungspegel tags von höchstens 64 dB(A) (Gutachten Seite 13, Verkehrsstärke 6.000 Kfz/24 h; die Voruntersuchung kommt zum selben, spitz gerechneten Ergebnis (63,92 dB(A)). Die für den Nachtzeitraum ermittelten Werte differieren hingegen um gut 4 dB(A) (52,38 dB(A) nach der Voruntersuchung, 57 dB(A) nach dem TÜV-Gutachten). Die genauen Werte waren letztlich für die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin jedoch nicht entscheidend. Er hat durchaus erkannt, dass der Verkehr auf dem X. ring Lärmwerte erwarten lässt, "die über den zulässigen Grenzwerten eines Mischgebiets liegen" (Bebauungsplanbegründung Seite 5). Er hat dennoch an der Straßenplanung festhalten wollen. Dass er auf Grundlage der vom TÜV errechneten Beurteilungspegel von seiner Absicht, an dem schon auf Grundlage des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung möglichen Bau des X. ring festzuhalten, abgewichen wäre, kann ausgeschlossen werden. Der Rat hat die durch den Lärm des X. ring Betroffenen auf passiven Lärmschutz verwiesen. Er hat passiven Schallschutz gemäß Ziffer 5.2 der textlichen Festsetzungen festgesetzt und damit verdeutlicht, dass er an der Planung festhalten wollte, obwohl die in der 16. BImSchV für Mischgebiete und erst recht für allgemeine Wohngebiete angegebenen Beurteilungspegel nicht überall entlang des X. ring eingehalten werden können. Ob auch der Antragsteller für das vorhandene Wohnhaus Anspruch auf passiven Lärmschutz hat, kann dahinstehen, da Festsetzungen, die dem passiven Schallschutz dienen, nur ausnahmsweise erforderlich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr. 2. Von der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen durfte der Rat der Antragsgegnerin absehen, da im unmittelbaren Kreuzungsbereich X. ring /E. Straße Maßnahmen aktiven Schallschutzes wegen der Nähe der vorhandenen Bebauung zur Straßenverkehrsfläche nicht in Betracht kamen. Darüber hinaus ist es angesichts der planbedingten Vorbelastung des Gebiets und der durch Maßnahmen passiven Schallschutzes minderbaren Überschreitung in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. einem Mischgebiet zulässiger Lärmwerte verhältnismäßig, auf dem geringen Stück zulässiger Erweiterung des allgemeinen Wohngebiets westlich und des Mischgebiets östlich des X. ring von der Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen abzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.