Urteil
7A D 20/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0608.7A.D20.98NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. G 23 "Sondergebiet Verbrauchermarkt", 1. Änderung der Stadt M. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. G 23 "Sondergebiet Verbrauchermarkt", 1. Änderung der Stadt M. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den auch sein Grundstück überplanenden Bebauungsplan Nr. G 23 "Sondergebiet Verbrauchermarkt", 1. Änderung . Er ist Eigentümer des Grundstücks L.----------straße 18 (Parzelle 639) in M. , Ortsteil H. . Das Grundstück grenzt mit seiner Schmalseite an die Straße L1. , mit seiner etwa 58 m langen Westseite an die Parzelle 512, die sich ebenso von der L2.---------straße bis zur nördlich in etwa parallel zu dieser Straße verlaufenden M1.------straße erstreckt wie die in westlicher Richtung anschließende Parzelle 511. Das Grundstück des Antragstellers wurde 1979 auf Grundlage der Baugenehmigung vom 18. Oktober 1979 mit einem Zweifamilienhaus nebst Garage bebaut. Im Hinblick auf die Lärmemissionen des auf der Parzelle 512 betriebenen Stahl- und Metallbaubetriebs (Firma L3. ) das Gewerbeaufsichtsamt N. hatte entlang der Grenze des Grundstücks des Antragstellers einen durchschnittlichen Wirkpegel von 60 dB(A), der einem Beurteilungspegel von 57 dB(A) entspreche, ermittelt war die Baugenehmigung mit folgender Auflage BO NW. 35 versehen worden: "Es ist durch Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass der durch die Firma L3. verursachte Verkehrslärm im Innern des Gebäudes die Immissionsrichtwerte von 30 dB(A) zu keiner Zeit überschreitet." 1985 wurde die Firma L3. nach Angaben des Antragstellers ausgelagert. Die dem Betrieb dienende Halle wurde auf Grundlage der Abbruchgenehmigung vom 2. Oktober 1990 spätestens 1991 abgerissen. Im Februar/März 1990 führte die Antragsgegnerin eine erste Bürgeranhörung zur beabsichtigten Bebauungsplanung für das die Parzellen 511, 512 und 639 mit umfassende Straßengeviert L2.---------straße /L4. /M2.-----straße /T.--------weg durch. Gegenstand der Planungsüberlegungen war die "Verwertung" der dann später abgerissenen Betriebshalle der Firma L3. wie insbesondere auch die Frage der Neuansiedlung eines SB-Markts. Das Bebauungsplanverfahren mündete in den am 21. April 1995 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. G 23 "Sondergebiet Verbrauchermarkt" , der für die Parzellen 511, 512 und 533 ein Sondergebiet "Verbrauchermarkt", für die unmittelbar an das Sondergebiet angrenzenden, das Grundstück des Antragstellers umfassenden Grundstücksbereiche besondere Wohngebiete festsetzte. Gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 14. November 1996 zur Errichtung eines Verbrauchermarkts im festgesetzten Sondergebiet hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden ist. Von einer weiteren Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 1997 hat der Antragsteller nach seinen Angaben durch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Februar 1998 Kenntnis erlangt. Auch gegen diese Nachtragsgenehmigung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden ist. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 23 wird in der Fassung seiner 1. Änderung ebenso wie in seiner Ursprungsfassung im Norden durch die selbst nicht überplante M2.-----straße (B 65) begrenzt. Er erstreckt sich etwa 240 m zwischen den von der M2.-----straße in südlicher Richtung abführenden Straßen L4. im Westen und T.--------weg im Osten. Im Süden wird das Plangebiet durch die ebenfalls selbst nicht überplante L2.---------straße begrenzt, die in etwa parallel zur M2.-----straße verläuft. Für das durch die vorbenannten Straßen begrenzte Straßengeviert setzt der Bebauungsplan im Nordwesten und im Nordosten nunmehr jeweils ein Mischgebiet, im Südwesten und Südosten jeweils ein allgemeines Wohngebiet fest; diese Gebiete werden durch ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" getrennt. Das Sondergebiet erstreckt sich von der L2.---------straße bis zur M2.-----straße . Es wird von den benachbarten Baugebieten durch einen unterschiedlich breiten Streifen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern abgegrenzt. Im Süden des Sondergebiets ist ein etwa 65 m breites Baufenster vorgesehen, das zur L2.---------straße eingeschossig, im rückwärtigen (nördlichen) Bereich zweigeschossig bebaubar ist (im Folgenden: Baufenster 1). In nördlicher Richtung schließt sich entlang des östlichen Pflanzstreifens ein mit "B 1" bezeichnetes etwa 5 m x 10 m großes Baufenster, dann eine Lärmschutzwand und schließlich ein weiteres eingeschossig bebaubares, winkelförmig angelegtes Baufenster an (im Folgenden: Baufenster 2). Der parallel zur M2.-----straße ausgerichtete Winkel des letztgenannten Baufensters hält einen Abstand zur M2.-----straße zwischen etwa 12 m und 15 m. Zwischen diesem Baufenster und dem das Sondergebiet in westlicher Richtung begrenzenden Pflanzstreifen verbleibt hier ein etwa 6 m breiter Grundstücksstreifen, der als Ein- und Ausfahrtsbereich des Sondergebiets festgesetzt ist. Die Ein- und Ausfahrt führt zu Stellplatzflächen, die zu einem nördlich des "Baufensters 2", zum anderen zwischen den "Baufenstern 1 und 2" vorgesehen sind. Westlich der Stellplatzflächen und der Ein- und Ausfahrt sind zwei weitere Lärmschutzwälle vorgesehen. Die Misch- und allgemeinen Wohngebiete sind in offener Bauweise ein- bis zweigeschossig bebaubar. Misch- und allgemeine Wohngebiete werden durch einen 5 m breiten, in Ost-West-Richtung verlaufenden Pflanzstreifen voneinander getrennt. Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan u.a. folgendes: "In dem sonstigen Sondergebiet ist im Erdgeschoss ein Verbrauchermarkt mit folgender Sortimentszusammensetzung zulässig: Frischfleisch und Wurst, Obst und Gemüse, Trockensortiment (Nährmittel und Konserven), Trockensortiment (Putzmittel etc.), Käse in Bedienung, Brot- und Backwaren, Frischfisch, Feinkost, Drogerieartikel, Spirituosen, Tiefkühlkost, Kaffee, Tee, Kakao etc., Süßwaren und Getränke. Beschränkt auf ca. 10 % des gesamten Warenangebotes ist noch ein Non-food-Sortiment zulässig, z.B. Spielwaren, Geschenkzubehör, Schreibwaren sowie Blumen oder saisonbedingtes Camping- und Grillzubehör. Außer der aufgezählten Sortimentszusammensetzung sind in dem Verbrauchermarkt entsprechende Dienstleistungen zulässig, z.B. Reinigung, Lotto-und Totoannahmestelle sowie Imbiss. Die Verkaufsfläche für das oben aufgezählte Sortiment wird auf 1.500 m2 beschränkt. Die Geschossfläche für den Verbrauchermarkt/Getränkemarkt wird auf 2.600 m2 festgesetzt." Durch weitere textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnungen im Sondergebiet ab dem 2. Obergeschoss, über die dort zulässige Bauweise sowie über Höhe, Länge und Begrünung der Lärmschutzwände, für die eine "effektive Mindesthöhe von 3 m über Geländeoberkante" festgesetzt ist. Der Bebauungsplan erklärt in den allgemeinen Wohngebieten die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO für nicht zulässig, regelt Einzelheiten zu Ausgleichsmaßnahmen und zur Anlage von Garagenzufahrten und vorplätzen sowie Stellplätzen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Angeregt durch eine gerichtliche Erörterung in dem gegen den Bebauungsplan Nr. G 23 in seiner Ursprungsfassung vom Antragsteller durchgeführten Normenkontrolleilverfahren 11a B 766/96.NE beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 4. Juni 1996 die Aufstellung, am 18. Juni 1996 die Offenlage des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. G 23. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung wurde die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 23. Juli bis 23. August 1996 am 12./13./14. Juli 1996 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Handwerkskammer P. -M3. zu C. äußerte Bedenken gegen die Sondergebietsausweisung, die sich auf die Immissionsauswirkungen des Verbrauchermarkts, seine Auswirkungen im Sinne des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996, MBl. NW 1996, 922, sowie die Beeinträchtigung des Ortsbilds durch die festgesetzten Lärmschutzwände bezogen. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so auch der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. August 1996. Er verwies auf Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen des Supermarkts, auf die Wertminderung seines Grundstücks und führte zur Frage aus, ob die Stellplatzanlage mit den in § 51 Abs. 8 BauO NRW niedergelegten Grundsätzen vereinbar sei. Im Planaufstellungsverfahren änderte die Antragsgegnerin den Planentwurf dahingehend, dass die westliche Grenze des "Baufensters 1" um 0,60 m sowie die im Osten des Sondergebiets zwischen den "Baufenstern 1 und 2" gelegene Lärmschutzwand unter entsprechender Verbreiterung des Pflanzstreifens und Verkürzung der Stellplatzfläche um 2,50 m in westliche Richtung verschoben wurden. Die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer wurden angehört. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vertraten mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 die Ansicht, dass die Verbreiterung des Grünstreifens nebst Versetzung der Lärmschutzwand für den Schallschutz konsequenzlos sei. Der Bebauungsplanentwurf wurde ferner dahin geändert, dass statt der für das Sondergebiet vorgesehenen Geschossflächenzahl die absolute Geschossfläche mit 2.600 qm festgelegt wurde. Am 7. November 1996 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und Anregungen, stimmte der Änderung des Bebauungsplanentwurfs während des Offenlegungsverfahrens zu und beschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Auf die Anzeige des Bebauungsplans machte die Bezirksregierung E. die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 19. Juni 1997 öffentlich bekannt gemacht. Der zwischenzeitlich errichtete "Verbrauchermarkt" wurde im Dezember 1997 eröffnet. Der Antragsteller hat am 18. Februar 1998 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Er sei antragsbefugt, habe durch die Bebauungsplanung nämlich schwere Nachteile zu gewärtigen. Seit der Verbrauchermarkt in Betrieb gegangen sei, könne er den verhältnismäßig großen, hinter seinem Wohnhaus gelegenen Hausgarten nicht mehr als Ruhezone nutzen. Sein Grundstück sei erheblichen Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen ausgesetzt. Mittlerweile sei neben dem Getränkemarkt und dem Verbrauchermarkt im Sondergebiet zusätzlich eine Pizzeria eingerichtet. Bereits um 5.00 Uhr morgens beginne der An- und Ablieferungsverkehr. Die Pizzeria nebst Biergarten sorge bis in die Abendstunden für zusätzlichen Lärm. Durch die an der Grundstücksgrenze aufgestellten Fleischabfallcontainer würden Ungeziefer und Ratten angezogen. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn er genüge nicht dem Gebot, Nutzungskonflikte zu vermeiden oder zu vermindern. Mitten in einem durch Wohnbebauung geprägten Umfeld werde vielmehr ein mit der Wohnnutzung unverträgliches Sondergebiet festgesetzt und auf diese Weise ein Konflikt geschaffen. Das Gebiet sei nicht vorbelastet, da die früher vorhandene Fensterfabrik an diesem Standort seit vielen Jahren nicht mehr tätig gewesen sei. Die durch ca. 100 ermöglichte Stellplätze ausgehenden Belästigungen (ständiger Zu- und Abgangsverkehr in Hauptwindrichtung, scheppernde Flaschen, Abrollgeräusche der Einkaufswagen, Rangierverkehr der Anlieferungs- und Entsorgungsfahrzeuge) seien im Sinne des § 51 BauO NRW unzumutbar; die Antragsgegnerin habe die Relevanz dieser Vorschrift verkannt. Die konkreten Schutzvorkehrungen zur Abschirmung seines, des Antragstellers, Grundstück seien unzureichend. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Ergänzungsgutachten (Schallgutachten des Sachverständigenbüros V. + Partner vom 10. Oktober 1996; im Folgenden: Gutachten V. ) komme zu unzutreffenden Ergebnissen, wie das Gutachten des Sachverständigenbüros L5. Beratende Ingenieure vom 23. Dezember 1996 (im Folgenden: Gutachten L5. ) belege. Durch die Einfriedung des gesamten Parkplatzes werde der Schall durch die als Resonanzkörper wirkenden Lärmschutzwände verstärkt. Verkannt worden sei, dass sein, des Antragstellers, Grundstück 2 m über dem Parkplatzniveau liege; deshalb nutze die mit einer Höhe von 3 m festgesetzte Schallschutzwand nichts. Weiterhin bestehe von seinem Grundstück eine Sichtverbindung zum Stellplatzbereich. Die Überdachung der Anlieferungszone und des Eingangsbereichs des Verbrauchermarkts wirkten nicht lärmschützend, sondern dienten nur als Regenschutz. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. G 23 "Sondergebiet Verbrauchermarkt", 1. Änderung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan habe die Gesamtsituation für das Grundstück des Antragstellers gegenüber der vorherigen, durch den Metallverarbeitungsbetrieb gekennzeichneten Lage verbessert. Die dem Antragsteller gemäß Baugenehmigung vom 18. Oktober 1979 auferlegten Schutzvorkehrungen gegen Lärmimmissionen müsse er sich anrechnen lassen. Der Wohnbereich sei ohne Unterbrechung vorbelastet gewesen. Schon mit dem Erwerb des Verbrauchermarktgrundstücks im Jahre 1989 habe sie, die Antragsgegnerin, zur Konfliktbewältigung beigetragen. Die Anordnung der Stellplatzflächen vor dem Hallentrakt und die getroffenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand, überdachter Anlieferungsbereich, Stellung des Hauptportals mit überlagertem Wohnteil) würden das Wohnhaus L2.---------straße 18 wirksam abschirmen. Das Gutachten V. habe bestätigt, dass die mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets verbundenen höheren Schallschutzwerte eingehalten werden könnten. Weshalb das Gutachten V. von einem Stellplatzwechsel mit 1,7 Fahrzeugbewegungen/h, das Gutachten L5. jedoch von 1,6 Fahrzeugbewegungen/h ausgegangen sei und auch im Ergebnis zu anderen Berechnungen komme, sei von ihr, der Antragsgegnerin, nicht nachvollziehbar. Sie könne hierzu keine qualifizierten Aussagen machen, weshalb die Gutachter zu hören seien. Der Verbrauchermarkt diene der langfristigen Sicherung der Versorgung der Bevölkerung des Ortsteils H. und Umgebung. Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 1.500 qm ziele auf eine deutliche Abgrenzung gegenüber großflächigen Verbrauchermärkten. Die textlichen Festsetzungen seien auslegungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G 23 in seiner Ursprungsfassung sowie der Fassung der 1. Änderung, auf die das Grundstück des Antragstellers betreffenden Bauakten, auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 11a D 27/96.NE und 11a B 766/96.NE sowie auf die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der Antragsschrift überreichten Unterlagen einschließlich des Gutachtens L5. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Als die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründendes Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 CN 2.98 , BauR 1999, 134 = BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 4 CN 6.98 , ZfBR 1999, 223. Das Interesse des Antragstellers, in Folge der Ausnutzung des Bebauungsplans nicht mit Immissionen rechnen zu müssen, die mit der Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken unverträglich sind, war abwägungsrelevant. Seine von ihm auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vorgebrachten Einwände waren von der Antragsgegnerin in die Abwägung der durch die Bebauungsplanung betroffenen Belange einzustellen und begründen nunmehr die Antragsbefugnis des Antragstellers. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Der auf den zulässigen Antrag in vollem Umfang zu prüfende Bebauungsplan ist nichtig, weil seine Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt sind und auch den Anforderungen des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) nicht gerecht werden. Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentliche Belange entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 4 NB 43.93 , BRS 57 Nr. 22. Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der in der Baunutzungsverordnung typisierend umschriebenen Baugebiete begnügen, wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung mehr oder weniger ins Einzelne gehende Festsetzungen treffen, soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische Zurückhaltung üben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 4 C 56.84 , BRS 48 Nr. 8. Entschließt sich die Gemeinde im Rahmen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der sich für den jeweiligen Baugebietstyp aus der Baunutzungsverordnung ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muss allerdings der Plan selbst sicherstellen, dass die konkret zulässigen Vorhaben gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der für normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 4 NB 3.95 , BRS 57 Nr. 26; Beschluss vom 16. September 1998 4 B 60.98 , BauR 1999, 146. An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Bestimmtheit der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet "Verbrauchermarkt" mangelt es hier. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" nicht darauf beschränken wollen, in dem Sondergebiet generell großflächigen (Einzel)Handel oder ein Einkaufszentrum zuzulassen (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Sie hat sich vielmehr bewusst dazu entschlossen, sowohl die Art als auch die Verkaufsfläche der zulässigen Sortimente eingrenzen zu wollen. Vgl. zur Zulässigkeit der Festlegung eigenständiger Anlagetypen bei der Festsetzung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 4 C 36.87 , BRS 50 Nr. 68. Die im Bebauungsplan zur Sortimentsbeschränkung getroffenen Festsetzungen sind jedoch mangels Bestimmtheit nicht geeignet, Art und Umfang des Warenangebots (und damit auch die mit der entsprechenden Festsetzung beabsichtigten Folgewirkungen) hinreichend einzugrenzen. Welche Vorhaben im Sondergebiet "Verbrauchermarkt" tatsächlich zulässig sein sollen, lässt sich dem Bebauungsplan nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Der Sortimentsbegrenzung sollen die textlichen Festsetzungen Nr. 2 Abs. 2-4 des Bebauungsplans dienen. Sie lassen keine zweifelsfreie Aussage darüber zu, welche Angebote in welchem Umfang im "Verbrauchermarkt" dem Kunden unterbreitet werden dürfen, und zwar auch nicht unter ergänzender Berücksichtigung der Bebauungsplanbegründung und der dort in Bezug genommenen Begründung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung. Wie sich aus seiner Stellung und dem Wortlaut ("noch") ergibt, soll mit Abs. 3 eine von Abs. 2 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen inhaltlich zu unterscheidende Regelung getroffen werden, die sich auf das "Non-food-"Sortiment bezieht. Aus dem Wort "noch" sowie der negativen Bestimmung ("non") des nach dieser Festsetzung zulässigen Sortiments lässt sich schließen, dass die Antragsgegnerin in Nr. 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen den so genannten "food"-Bereich erfassen wollte. Bereits diese Unterscheidung ist jedoch nicht zweifelsfrei, da auch Abs. 1 der Nr. 2 "Non-food"-Sortimente nennt, die offenbar (vorbehaltlich der noch zu erörternden Flächenbeschränkung) unbeschränkt zulässig sein sollen. Eine inhaltlich bestimmbare Unterscheidung der nach Abs. 2 grundsätzlich unbeschränkt, nach Abs. 3 nur beschränkt zulässigen "Non-food"-Artikel ist anhand der textlichen Festsetzungen jedenfalls insoweit nicht möglich, als Nr. 2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen "Non-food"-Sortimente erfasst. In die Aufzählung (grundsätzlich unbeschränkt zulässiger) Sortimente nimmt Abs. 2 neben Drogerieartikeln "Trockensortimente" auf. Dass unter "Trockensortimenten" nicht lediglich ("trockene") Lebensmittel zu verstehen sein sollen, ergibt sich daraus, dass diese Warengruppe gleich zweimal aufgezählt wird. Die zweimalige Aufzählung beruht auch nicht etwa auf einem Versehen, wie der jeweilige Klammerzusatz verdeutlicht, wonach dem Trockensortiment zum einen "Nährmittel und Konserven", zum anderen "Putzmittel etc." zuzuordnen sind. "Trockenmittel" in der Gestalt von "Putzmitteln etc." und Drogerieartikel sind auch "Non-food"-Artikel. Ihre Aufzählung ist mangels feststehenden oder definierten Begriffs der "Trockenartikel" auch nicht abschließend, sondern erkennbar ("etc.") offen gewollt. Das in Abs. 3 der textlichen Festsetzungen benannte "Non-food"-Sortiment ist ebenfalls nicht abschließend umschrieben, sondern konturenlos ("z.B."). Ferner ist der mit Abs. 3 verfolgte Zweck, die Zulässigkeit der "Non-food"-Angebote zu beschränken, nicht erreicht. Die Festsetzung besagt nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit, nach welchem Maßstab das Warenangebot beschränkt sein soll. Als Maßstab benannt ist lediglich das "gesamte Warenangebot", von dem das "Non-food"-Sortiment nur "ca." 10 % ausmachen dürfe. Ungeachtet der bereits durch die Verwendung des Wortes "ca." aufgeworfenen Unsicherheiten ist völlig unklar, auf welche das Warenangebot beschränkende Größe die maßgebenden 10 % bezogen sein sollen (Verkaufsfläche, Warenwert, Umsatz?). Das von der Antragsgegnerin herangezogene Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftsstrukturforschung und Standortplanung vom 11. September 1992 ergibt ebenfalls keinen Anhalt, auf welchen Bezugspunkt die Antragsgegnerin abstellen wollte. Danach nimmt das "Non-food"-Angebot "bezogen auf den Wareneingang [...] einen Raum zwischen 5 und maximal 10,8 % ein" (Gutachten Seite 15); welche Bezugsgröße aus dem Wareneingang abzuleiten ist, bleibt offen. Schließlich ist völlig offen, ob das "food"- oder das "Non-food"-Sortiment überhaupt eine den Verbrauchermarkt prägende Bedeutung haben soll. Denn nach Nr. 2 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen sind in dem Verbrauchermarkt "außer der aufgezählten Sortimentszusammensetzung" Dienstleistungen zulässig. Die Antragsgegnerin mag zwar vor Augen gehabt haben, nicht jeden Dienstleistungssektor im Sondergebiet zu ermöglichen. Eine inhaltlich bestimmte Beschränkung zulässiger "Dienstleistungen" ergibt sich jedoch weder aus den textlichen Festsetzungen noch dem Inhalt der Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung. So ist schon angesichts der Weite des zulässigen Warenangebots unklar, was denn unter "entsprechenden" Dienstleistungen zu verstehen sein soll. Die nicht abschließende ("z.B.") Aufzählung jedenfalls zulässiger Dienstleistungen trägt zu einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Erläuterung des Gewollten wegen ihres nicht abschließenden Charakters, aber auch deshalb nicht bei, weil die als Beispiel genannte Reinigung mit den ausdrücklich aufgezählten Sortimenten allenfalls dadurch verbunden ist, dass entsprechende Waren und Dienstleistungen auch anderenorts in nahem örtlichen Zusammenhang angeboten werden. Darüber hinaus ist der Bereich, der für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, räumlich nicht beschränkt. Die den ausdrücklich aufgezählten Sortimenten zugeordnete Verkaufsfläche kann, muss aber nicht ausgeschöpft werden. Die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" ist nach alledem jedenfalls deshalb unbestimmt, weil eine widerspruchsfreie Auslegung der textlichen Festsetzung Nr. 2 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist. Selbst wenn entgegen der soeben dargestellten Ansicht des Senats die textliche Festsetzung nicht als unbestimmt angesehen würde, weil die Antragsgegnerin einen hinsichtlich Warensortiment und Dienstleistungsangeboten letztlich nahezu unbeschränkten Verbrauchermarkt zugelassen hat und diesen auch hat zulassen wollen, leidet der Bebauungsplan an einem durchgreifenden Mangel, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt. Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 4 C 50.75 , BRS 28 Nr. 4. Die Antragsgegnerin hat allerdings die maßgebenden Immissionsauswirkungen des Verbrauchermarkts sachgerecht in ihre Abwägung eingestellt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Lärmimmissionen, die von der Nutzung des Verbrauchermarkts ausgehen. Zunächst ist im Grundsatz davon auszugehen, dass exakt bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, normativ (vorbehaltlich der sich aus der 16. und der 18. BImSchV ergebenden, hier nicht einschlägigen Regelungen) nicht festgelegt sind. Welche Lärmbelastung der Wohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist vielmehr im Einzelfall abwägend zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des Grundsatzes, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Ergebnis einer sachgerechten Abwägung kann je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auch eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 4 N 6.88 , BRS 50 Nr. 25. Danach durfte die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen durchaus einbeziehen, dass der Bereich, für den nunmehr ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" vorgesehen ist, vorbelastet war. Die Vorbelastung durch die Nutzung der Firma L3. ist nicht etwa deshalb entfallen, weil nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme einer Nutzung in dem dortigen Hallengebäude nicht zu rechnen war. Für die Verkehrsauffassung kann zwar die Zeitspanne, die seit Beseitigung der alten Bausubstanz bzw. Nutzungsaufgabe vergangen ist, eine entscheidende Rolle spielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 4 C 75.77 , BRS 36 Nr. 55; Urteil vom 19. September 1986 4 C 15.84 , BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom 11. Februar 2000 4 B 1.00 . Allein aus der Nutzungsaufgabe war schon angesichts des Volumens des vorhandenen Hallenkörpers jedoch nach der Verkehrsauffassung nicht zu folgern, dass der bislang gewerblich genutzte Bereich der Parzellen 511 und 512 künftig keiner gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnte. Vielmehr hat sich wenige Jahre nach Aufgabe der früheren Nutzung die Gemeinde darum bemüht, das Grundstück wirtschaftlich zu verwerten und bereits 1989 mit Planungsüberlegungen begonnen, einen Verbrauchermarkt in dem vorbelasteten Grundstücksbereich einzurichten. Allerdings wollte der Rat der Antragsgegnerin die Vorbelastung des Grundstücks der Firma L3. insoweit nicht durchschlagend für die Beurteilung zumutbarer Belastungen der Nachbarschaft heranziehen, als er ausweislich der Bebauungsplanbegründung davon ausgegangen ist, dass sich die Bewohner der an das Sondergebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiete auf die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. VDI 2058 sollten einrichten können. Er hat die 1. Änderung des Bebauungsplans wesentlich gerade auch deshalb betrieben, weil der Charakter der das Sondergebiet umgebenden Bebauung nicht wie zum Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung noch angenommen einem besonderen Wohngebiet entspreche und daher ein allgemeines Wohngebiet mit der Folge festgesetzt werden müsse, "dass höhere Ansprüche an den Nachbarschutz zu stellen sind. So liegen die zulässigen Grenzwerte im Schallschutz (nach DIN 18005...und VDI-Richtlinie 2058...) tagsüber bei 55 dB und nachts bei 45 bis 40 dB" (Bebauungsplanbegründung S. 2). Von diesen Orientierungswerten ist der Rat der Antragsgegnerin ausgegangen. Er hat sich darüber hinaus Gewissheit verschaffen wollen, ob die Orientierungswerte eingehalten werden können, und sich auf das von der Firma Hucke Service in Auftrag gegebene Gutachten V. bezogen. Ob das Gutachten V. die Annahme der Antragsgegnerin, die Orientierungswerte der VDI 2058 und der DIN 18005 könnten bei Betrieb des Verbrauchermarktes eingehalten werden, widerspruchsfrei stützt, bedarf keiner Entscheidung. Das Gutachten hat die Lärmauswirkungen des zur Zeit seiner Erstellung noch in der Planung befindlichen SB-Markts nebst Getränkemarkt der Firma I. Service in den Blick genommen. Der Bebauungsplan ermöglicht jedoch nicht lediglich den Betrieb eines konkret geplanten Verbrauchermarkts, sondern eines Verbrauchermarkts, der nach Warenangebot, Kundenaufkommen, Anlieferungsverkehr von dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben verschieden sein kann. Der Bebauungsplan setzt demnach etwa keine konkrete Stellplatzzahl fest, auch wenn im Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplans das konkret geplante Vorhaben vom Rat der Antragsgegnerin in den Blick genommen worden ist. Vielmehr ist die Fläche, innerhalb derer Stellplätze angelegt werden können, lediglich umgrenzt. Der Bebauungsplan bestimmt den Rahmen für Schallschutzmaßnahmen, legt diese aber nicht im Detail abschließend fest. So ist die Höhe der Lärmschutzwände mit einer "effektiven Mindesthöhe" von 3 m bzw. für den Fall, dass der Gebäudeteil "B 1" nicht verwirklicht wird mit 3,75 m über Geländeoberkante angegeben. Damit ist Raum für weitergehende, dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltene (Schallschutz)Anforderungen, die sich etwa auch auf eine die Mindesthöhe übersteigende Schallschutzwand beziehen können, auf den den Schallschutzwänden zukommenden Dämmwert erstrecken müssen sowie Spielraum hinsichtlich Zahl und konkreter Lage der Stellplätze lassen. Dementsprechend hat der Rat der Antragsgegnerin (S. 2 der Bebauungsplanbegründung) ausgeführt, dass "unter Verzicht von einigen Stellplätzen bis 8 m von der östlichen Grundstücksfläche...weitere schalltechnische Verbesserungen" erreicht werden können. Dass ein Verbrauchermarkt mit entsprechenden Ergänzungen in einem mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbaren Umfang betrieben werden kann, ergibt sich auf Grundlage des Gutachtens V. . Es wird auch durch das von den Antragstellern beigebrachte Gutachten L5. insoweit nicht in Frage gestellt. Auch das Gutachten L5. geht von dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Firma I. Service aus, das es in seinen Auswirkungen nur im Detail vom Gutachten V. abweichend beurteilt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist jedoch insoweit abwägungsfehlerhaft, als der Plangeber sich bei der Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen (Einzel)Handel bzw. eines Einkaufszentrums darüber hinreichende Gewissheit verschaffen muss, mit welchen etwaigen negativen städtebaulichen Auswirkungen bei Realisierung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen gerechnet werden muss. Ob die Bebauungsplanung mit bindenden Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 7a D 108.96.NE , BRS 60 Nr. 1; Hoppe, "Ziele der Raum-ordnung" (§ 3 Nr. 2 ROG 1998) und "Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung" im Landesentwicklungsprogramm LEPro des Landes Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1998, 461, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Bebauungsplan würde, ließe man die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzungen außer Betracht, sowohl die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes als auch eines Einkaufszentrums zulassen. Nur hinsichtlich der ausdrücklich (allerdings auch nicht abschließend) aufgezählten Sortimente ist die Verkaufsfläche auf 1.500 qm beschränkt, nicht aber hinsichtlich der ebenfalls ermöglichten Dienstleistungsangebote; insoweit ist nur die festgesetzte Geschossfläche von insgesamt 2.600 qm als Obergrenze maßgebend. Der Begriff des Verbrauchermarkts lässt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin jedenfalls auch Dienstleistungen zulassen will, keinen konturierten Begriff erkennen, der eine Unterscheidung zwischen Einzelhandelsbetrieben und einem Einkaufszentrum ermöglichen würde. Vielmehr sind auf dieser Grundlage beide Betriebsformen möglich. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 zu Unrecht davon aus, dass durch die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 1.500 qm eine deutliche Abgrenzung gegenüber großflächigen Verbrauchermärkten gelungen sei. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist die mit der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs verbundene Regelvermutung bereits bei einer Geschossfläche von 1.200 qm (dies entspricht einer Verkaufsfläche von etwa 800 bis 1.000 qm) verbunden. Nur angemerkt sei, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin offenbar ebenfalls davon ausgeht, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" nicht lediglich einen etwa auf einen großflächigen Lebensmittel-SB-Markt mit Randsortiment beschränkten Betriebsbereich erfasst, denn sie sieht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers eine Pizzeria nebst Biergartennutzung von der Festsetzung als gedeckt an. Angesichts der Weite der im Sondergebiet "Verbrauchermarkt" zulässigen Nutzungsformen die nach dem Vorstehenden sowohl die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs als auch eines Einkaufszentrums ermöglichen gebietet § 1 Abs. 6 BauGB, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO benannten Umstände in die Abwägung einzubeziehen sind. Wenn nach dieser Vorschrift großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sowie Einkaufszentren außer in Kerngebieten nur in hierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, muss der Plangeber bei einer entsprechenden Sondergebietsausweisung selbstverständlich die entsprechenden Auswirkungen sachgerecht abschätzen und zum Gegenstand seiner Abwägung machen. Diese hat insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Aspekte in den Blick zu nehmen und in bewusster Kenntnis der insoweit erkennbaren negativen Betroffenheiten abwägend darüber zu befinden, ob die mit der Planung verfolgten (positiven) Zielsetzungen es im konkreten Fall rechtfertigen, die etwaigen negativen Auswirkungen in den vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten städtebaulich relevanten Problemfeldern hinzunehmen. Dabei waren hier neben den möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen für die in der Nachbarschaft festgesetzten allgemeinen Wohngebiete insbesondere die Problemfelder der Sicherung der "Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Verbrauchermarkts" und der "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden" von Belang. Insoweit präzisiert und konkretisiert § 11 Abs. 3 BauNVO das, was gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB mit dem städtebaulich relevanten "Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung" ohnehin generell Gegenstand des Abwägungsprogramms nach § 1 Abs. 6 BauGB ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 7a D 108/96.NE , a.a.O. Die von ihm hiernach in den Blick zu nehmenden Folgewirkungen der Sondergebietsausweisung der allenfalls bedenkenswerten, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren umfassenden Reichweite hat der Rat der Antragsgegnerin verkannt. Seine Erwägungen knüpfen an das Gutachten der Arbeitsgemeinschaft "Wirtschaftsstrukturforschung und Standortplanung" vom 11. September 1992 an, wonach eine deutliche Diskrepanz in der Verteilung der in M. vorhandenen und modernen Verkaufsflächen, auf denen ein Vollsortiment angeboten werden kann, aufgezeigt werde (Stellungnahme des Rates der Antragsgegnerin zu den Bedenken und Anregungen insbesondere der Handwerkskammer). Um "dem Einkaufstourismus von Ost nach West Einhalt zu gebieten, (müsse) an geeigneter Stelle ein weiterer Standort" angeboten werden, der der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung diene; ein solcher Standort sei in unmittelbarer Nähe zum Ortszentrum H. an der B 65 gegeben, zumal er bequem und fußläufig für viele Bürger des Ortsteils erreichbar sei. Diese Erwägungen mögen für sich betrachtet den in die Abwägung einzustellenden und durch § 11 Abs. 3 BauNVO konkretisierten Belangen unter der Annahme genügen, dass die Antragsgegnerin (auf hinreichend gesicherter Grundlage) einen typischen großflächigen Lebensmittelmarkt zugelassen hätte. Diese Annahme liegt dem "Gutachten über die Tragfähigkeit und Auswirkungen der Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in der Stadt M. , Ortsteil H. " der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftsstrukturforschung und Standortplanung vom 11. September 1992 zugrunde. Die Gutachter haben die Auswirkungen eines Verbrauchermarktes betrachtet, dessen Verkaufsfläche für den Lebensmittelsektor 958 m2 und für den Getränkemarkt 270 m2 umfasst und dessen verbleibende Fläche von 272 m2 für die Unterbringung zwingend notwendiger Nebenräume genutzt wird (Gutachten S. 14, vgl. auch S. 47). Von einem großflächigen Lebensmittelmarkt ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, wie ihre weiteren Erwägungen zu den Einwendungen der Handwerkskammer verdeutlichen. Denn danach sei die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 1.500 qm aus Rücksicht auf die vorhandene Infrastruktur und die Belastungsfähigkeit des Gebietes erfolgt. Negative Auswirkungen auf die zentralörtliche Versorgung der Innenstadt seien angesichts der behutsamen Ausweisung des Non-food-Bereichs mit 10 % nicht zu erwarten. Von einer derartigen Beschränkung, die nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin erforderlich ist, um negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auszuschließen, kann jedoch wie ausgeführt gerade nicht ausgegangen werden. Die Auswirkungen eines Verbrauchermarkts nahezu unbeschränkten Warenangebots mit zusätzlichem (oder auch umfassendem) Dienstleistungssektor sind in die Erwägungen der Antragsgegnerin nicht eingeflossen. Dies wird durch die nichts sagende, spekulative Äußerung bestätigt, dass "vorhandene Einzelhandelsbetriebe...durch marktgerechte Reaktionen von der Ansiedlung des Verbrauchermarkts profitieren (könnten)". Wie eine solche Reaktion bei einem Verbrauchermarkt auszusehen hätte, der nahezu das gesamte Spektrum des jedenfalls alltäglichen Warenangebots anbieten darf, ist nicht erkennbar. Die für ein Einkaufszentrum typische Verknüpfung von Warenangebot und Dienstleistungen hat erst überhaupt keinen Eingang in die Betrachtungen der Antragsgegnerin gefunden. Mit der Verkennung des wahren Charakters des ermöglichten "Verbrauchermarkts" des hier zugelassenen Zuschnitts hat sich der Plangeber von vornherein den Blick auf eine für die vorliegende Planungsentscheidung unerlässliche sachgerechte Abschätzung und Gewichtung der zentrenrelevanten Auswirkungen der Ausweisung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" verstellt. Der dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Mangel ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände positiv und klar auf den Mangel hindeuten. U.a. die Handwerkskammer hat mit ihren Bedenken und Anregungen auf die Frage hingewiesen, ob der Verbrauchermarkt im Sinne des Einzelhandelserlasses verträglich sei. Die erforderlichen Abwägungen hat die Antragsgegnerin dennoch nicht vorgenommen. Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen die nahe liegende Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. Es liegt auf der Hand, dass bei einer sachgerechten Aufbereitung des Abwägungsmaterials die Antragsgegnerin Anlass gehabt hätte worum sie im Übrigen (wenngleich erfolglos) bemüht gewesen ist die Festsetzung des "Verbrauchermarkts" gerade im Hinblick auf die getroffene Sortimentsauswahl zu überdenken, um mit einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Beschränkung des möglichen Warenangebots (einschließlich möglicher Dienstleistungen) zentrenschädliche Auswirkungen der Sondergebietsausweisung auszuschließen. Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 4 CN 7.97 , BRS 60 Nr. 52; Beschluss vom 10. November 1998 4 BN 45.98 , BRS 60 Nr. 53. Die Entwicklung eines Sondergebiets inmitten angrenzender allgemeiner Wohngebiete und Mischgebiete ist wesentliches Element der die Planung bestimmenden Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin gewesen und betrifft damit den Kern der Abwägungsentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.