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Beschluss

13 B 1758/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.13B1758.99.00
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Tenor

Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 B 1758/99 auf 73.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 B 1758/99 auf 73.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL, 1988, 27, vom 16. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, vom 10. November 1999 - 13 B 1676/99 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rdnr. 7a. Derartige Zweifel bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Approbation als Zahnarzt vorläufig zu erteilen, und auch das Feststellungsbegehren des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bezüglich der Approbationserteilung steht dem Begehren des Antragstellers nach Auffassung des Senats schon das für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann in einem solchen Verfahren grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das aber wäre bei der vom Antragsteller begehrten Erteilung der Approbation als Zahnarzt der Fall. Ein Ausnahmefall, der (nur) zu bejahen ist, wenn die ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rdn. 13 ff., ist bei dem Antragsteller angesichts dessen, dass er derzeit im Besitz einer bis zum 16. November 2000 geltenden Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist und zudem allein die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung ohnehin nicht begründen kann, nicht anzunehmen. Darüber hinaus fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dies gilt auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Zahnheilkundegesetz -ZHG- und den darin enthaltenen - gerichtlich voll nachprüfbaren - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44; Urteile vom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, BVerwGE 98, 180 und vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88 zu der dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG vergleichbaren Parallelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO, unbestimmten Rechtsbegriff der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung zum Zahnarzt. Zwar ist der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, der Ansicht, dass bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nur die reine Studienzeit des Antragstellers in Belgrad zu würdigen, sondern auch das anschließende Praktikum zu berücksichtigen ist. Er geht dabei davon aus, dass eine zahnärztliche Ausbildung in Jugoslawien und auch im Falle des Antragstellers aus einem zahnmedizinischen Hochschulstudium (erster Ausbildungsteil) und einem anschließenden praktischen Jahr (zweiter Ausbildungsteil) bestand und entnimmt dies u.a. einer entsprechenden Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland von Mai 1985. Danach ist der Abschluss eines zahnmedizinischen Studiums im ehemaligen Jugoslawien nicht schon der Ausbildungsabschluss. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs wird vielmehr erst nach einem praktischen Jahr im Anschluss an das Studium erworben, das mit einer durch eine entsprechende Bescheinigung bestätigten Fachprüfung abgeschlossen wird. Wenn aber - wie im vorliegenden Verfahren - für den zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigenden Abschluss der Ausbildung außer dem Studium auch ein Praktikum erforderlich ist, ist deshalb konsequenterweise beim Vergleich des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand unter der Geltung des Zahnheilkundegesetzes außer dem Studium auch das Praktikum einzubeziehen und zu berücksichtigen; dies gilt auch angesichts dessen, dass in Deutschland für eine zahnmedizinische Ausbildung und für die zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigende Erteilung der Approbation als Zahnarzt eine praktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums nicht verlangt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 5574/97 -. Dementsprechend ist im Falle des Antragstellers der Ausbildungsstand, der sich für ihn nach dem zahnmedizinischen Studium in Belgrad und dem mit der Fachprüfung im Oktober 1997 abgeschlossenen Praktikum ergab, mit dem Ausbildungsstand nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen. Auch unter Berücksichtigung von Studium und Praktikum kann aber im Falle des Klägers eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht bejaht werden. Der Senat hat in der vorgenannten - ein Zahnmedizinstudium in Belgrad von 1986/87 bis 1991/92 betreffenden - Entscheidung unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers bei Erlass des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG, wonach die Approbation an Bewerber mit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland nur erteilt werden sollte, "wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist", sowie in Würdigung und Auswertung des Beispielstudienplanes 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin, an dem sich die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren, entschieden, dass wegen der deutlichen Unterschiede im Fächerkatalog während der Ausbildung und in der Art der Leistungskontrolle die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach einem zahnmedizinischen Studium in Jugoslawien und einem Praktikum mit dem Ausbildungsstand nach einem fünfjährigen Zahnmedizinstudium in Deutschland nicht bejaht werden kann. Die insoweit maßgebenden Erwägungen sind auch in diesem Verfahren relevant. Der Vergleich des Studiums des Antragstellers in Belgrad mit dem Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 offenbart bereits eine wesentlich andere inhaltliche Ausrichtung des stomatologischen Studiums in Belgrad als die eines zahnmedizinischen Studiums nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes. Das Studium in Belgrad war - wie u.a. die Fächer Anatomie, Biochemie, Histologie, Gynäkologie belegen, die im Beispielstudienplan 2 für eine zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland nicht vorgesehen sind - eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet und enthielt zudem einen nicht unerheblichen Bereich von Fächern mit allgemein-gesellschaftspolitischem Bezug - wie beispielsweise eine Fremdsprache, Sport, Grundlagen der Marxistischen Theorie, System der Selbstverwaltung in der sozialistischen Republik Jugoslawien -, die in vergleichbarem Maße auch nicht ansatzweise im Zahnheilkundegesetz oder in der Approbationsordnung für Zahnärzte enthalten sind. Die speziell die Zahnheilkunde betreffenden Fächer sind danach gleichsam als eine Spezialisierung der Humanmedizin einbezogen worden. Demgemäß kann ihnen am Gesamtzeitaufwand für das Studium auch nur ein Anteil zufallen. Das Zahnmedizinstudium nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte konzentriert sich hingegen allein auf die rein zahnmedizinischen Fächer oder den Teil allgemeinmedizinischer Fächer, der für die Zahnmedizin relevant ist (z. B. Anatomie des Kopfes oder Halses mit besonderen Schwerpunktkenntnissen der funktionellen Anatomie des gesamten Kauapparates, vgl. § 28 Abs. 3 AppOZ). Demgemäß drängt sich schon bei einer vergleichenden Betrachtung des Fächerkataloges einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und des vom Antragsteller absolvierten Studiums in Belgrad sowie der jeweils zur Verfügung stehenden Studienzeiten die Erkenntnis auf, dass das Studium des Antragstellers nicht so tiefgründig, umfangreich und nachhaltig erfolgt sein kann wie ein solches nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte. Die zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland ist demnach qualitativ eindeutig höherwertiger und demgemäß die Tätigkeit eines so ausgebildeten Zahnarztes mit deutlich geringerem Gesundheitsrisiko für den Patienten verbunden. Sich schon im Fächerkatalog unterscheidende zahnmedizinische Ausbildungen sind aber nicht gleichwertig. Auch nach der Art der Leistungskontrolle kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers mit dem nach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht angenommen werden. Insoweit enthält das auszugsweise vorgelegte Studienbuch des Antragstellers lediglich Bestätigungen über ab Januar 1989 von ihm kontinuierlich abgelegte Prüfungen; weitere Erläuterungen über die Art und Weise der durchgeführten Prüfungen und über das dabei abgeforderte Wissen sind hingegen nicht gegeben. Der erfolgreiche Abschluss einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland setzt andererseits eine naturwissenschaftliche Vorprüfung in drei Fächern, sodann die zahnärztliche Vorprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie, physiologische Chemie und Zahnersatzkunde und letztlich die zahnmedizinische Prüfung (Abschlussprüfung) mit insgesamt elf Abschnitten (§ 40 AppOZ) voraus. Ein Übergang in den nächsten Ausbildungsabschnitt ist nur möglich nach erfolgreicher Prüfung im vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt. Die Abschlussprüfung mit dem umfangreichen Prüfungsstoff erstreckt sich zudem über einen Zeitraum von mehr als 30 Prüfungstagen und soll regelmäßig innerhalb von 8 Wochen absolviert werden (vgl. § 33 Abs. 1, §§ 40 ff. AppOZ). Ein vergleichbarer Prüfungsabschnitt ist hingegen beim Studium des Antragstellers nicht erkennbar. Nach der Darstellung "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind zudem in Jugoslawien für jedes Semester bzw. Studienjahr bestimmte Testate und Prüfungen vorgeschrieben, die zwar Voraussetzung für den Wechsel in das nächsthöhere Studienjahr sind, die aber zum Teil auch noch im nächsten Studienjahr nachgeholt werden können. Die Prüfungen nach der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte erfolgen zudem durch eine staatliche Prüfungskommission (Prüfungsausschuss), auf dessen Mitglieder und Prüfungsfragen sich der Prüfling kaum oder jedenfalls nicht so einstellen kann wie im Falle zeitnaher Prüfungen im laufenden Studienjahr und ggf. sogar durch den jeweiligen Dozenten des Faches, die beim Studium des Antragstellers in Belgrad praktiziert worden sind. Den Prüfungsergebnissen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte kommt daher eine deutlich höhere Aussagekraft zu, weil der Kandidat über lange Zeit ein nachhaltiges und fundiertes Wissen parat haben muss. Bei einem nach den deutschen zahnmedizinischen Ausbildungsvorschriften erfolgreichen Zahnmedizinstudenten kann daher von einem entsprechend nachhaltigen, umfangreichen und intensiven Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegangen werden. Derartiges kann durch jeweils semesterabschließende Prüfungen, die dazu führen, dass der jeweilige Prüfungsstoff für das folgende Studium "abgehakt" werden kann, bei einer Abschlussprüfung nicht mehr abgefragt wird und deshalb zu dieser Zeit möglicherweise nicht mehr parat ist, nicht erreicht werden. Nach der zusammenfassenden Darstellung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wurden während des Praktikums nach dem Studium in Jugoslawien die Kenntnisse des Praktikanten und seine Befähigung zur selbständigen Berufsausübung durch jeweils eine Prüfung in den einzelnen Fachgebieten überprüft und das Praktikum durch eine weitere Fachprüfung auf Gebieten der Gesundheitsverwaltung abgeschlossen. Wie dies bei dem Antragsteller, der seine praktische Zeit in einer Zahnarztpraxis in Deutschland absolviert hat, erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch der Abschluss eines Studiums durch eine entsprechende Prüfung oder die Leistungskontrollen während des Studiums oder eines erforderlichen Praktikums charakterisieren den zu vergleichenden Ausbildungsstand. Ein Ausbildungsstand, der gekennzeichnet ist durch gegenüber dem deutschen zahnmedizinischen Ausbildungssystem deutlich geringwertigere Leistungskontrollen, kann zu einem Ausbildungsstand, der durch seine Leistungskontrollen eine nachhaltige und umfassende Qualifizierung sichert, aber nicht gleichwertig sein. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 5574/97 - auch Ausführungen dazu gemacht, dass er im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zwecks Erhalts einer umfassenden und hinreichenden Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung im (außereuropäischen) Ausland auch die Berücksichtigung der Ergebnisse von mit dem Approbationsbewerber geführten Fachgesprächen durch die Sachverständigenkommission der zuständigen Zahnärztekammer für unumgänglich erachtet und dabei insbesondere ausgeführt, den Ergebnissen solcher Fachgespräche komme eine entscheidende Indizwirkung bezüglich der Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland zu. Da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Falle des Antragstellers nach den vorstehenden Erwägungen schon bei einem - nach dem Bundesverwaltungsgericht - gebotenen Vergleich objektiver Umstände nicht bejaht werden kann und es daher auf das Ergebnis der mit dem Kläger geführten Fachgespräche an sich nicht mehr ankommt, wird hier auf eine Darstellung bzw. Wiederholung der entsprechenden Ausführungen verzichtet. Die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers mit dem nach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland ergibt sich aber erst Recht bei Einbeziehung der mit ihm geführten Fachgespräche durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein von September 1998 bzw. September 1999, bei denen der Antragsteller nach Auffassung der Kommissionsmitglieder unzureichende Leistungen gezeigt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller in der ersten Instanz geltend gemachten Feststellungsbegehren, zu denen sich auch der Zulassungsantrag seiner früheren Prozessbevollmächtigten verhält und die deshalb ebenfalls als Verfahrensgegenstand angesehen werden. Unabhängig davon, ob eine einstweilige Anordnung mit dem im Rahmen eines Feststellungsbegehrens verfolgten Ziel, bestimmte Rechtsfragen geklärt zu bekommen, überhaupt statthaft ist, verneinend OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 1987 - 14 B 2486/87 -, und vom 14. Februar 1992 - 22 B 646/92 -, hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsanträge mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Nach der dargelegten Sichtweise des Senats, wonach die Versagung der Approbation im Falle des Antragstellers schon wegen der im Verhältnis zu einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland bestehenden Unterschiede im Fächerkatalog des Studiums und in der Art der Leistungskontrolle gerechtfertigt ist und es an sich nicht mehr auf die Ergebnisse der für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durchgeführten Fachgespräche vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammern ankommt, besteht kein Feststellungsinteresse für die Feststellungsbegehren. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er erwäge die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches vor den ordentlichen Gerichten, und es sei nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltung auf ihrem rechtswidrigen Verlangen nach einer individuellen Gleichwertigkeitsprüfung bestehe. Die ohnehin nur sehr vage angesprochene Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs würde sich allenfalls im Hinblick auf die Maßnahme "Versagung der Approbation" ergeben, nicht aber im Hinblick auf einen diese Maßnahme betreffenden Teilaspekt, auf den sich aber gerade die Feststellungsanträge des Antragstellers beziehen. Da die vom Antragsteller so bezeichnete "Gleichwertigkeitsprüfung" lediglich eine Teilfrage der insgesamt in Frage stehenden Maßnahme Erteilung der Approbation darstellt und Verfahrenshandlungen einem isoliert darauf bezogenen Rechtsschutzbegehren nicht zugänglich sind (§ 44a VwGO), kann auch die vom Antragsteller auf diesen Teilbereich bezogene Wiederholungsgefahr nicht das Feststellungsinteresse begründen. Unabhängig davon, ob insoweit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprochen ist, kommt angesichts der dargelegten Rechtslage auch eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO) nicht in Betracht. Dass die tatsächlichen Schwierigkeiten mit dem konkret zu betrachtenden Streitgegenstand über das normale Maß eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinausgehen, ist nicht erkennbar. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 VwGO), der sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur auf spezifisch das Eilverfahren bezogene Fragestellungen erstreckt, ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller hat keine über seinen Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und in einem Beschwerdeverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen, die nicht schon vom Senat entschieden worden ist. Der Hinweis des Antragstellers auf in Belgrad approbierte oder demnächst dort ihre Ausbildung abschließende Zahnärzte deutscher Nationalität rechtfertigt, weil es jeweils auf die konkrete Ausbildung des Approbationsbewerbers ankommt, nicht die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Aus dem Vorstehenden ergibt sich des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat. Dementsprechend kommt die beantragte Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.