Urteil
22 A 662/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0516.22A662.98.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt als Trägerin einer Kinderklinik von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen, die ihr für die stationäre Behandlung des Kindes Jaber A. K. I. in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 entstanden sind. Am 14. Oktober 1991 wurde das am 19. Juli 1990 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geborene Kind J. wegen obstruktiver Uropathie und chronischer Niereninsuffizienz als Notfall auf Station III der Kinderklinik der Klägerin aufgenommen. Dabei zahlte der Vater des Kindes, Herr I. , wegen der zu erwartenden Pflegekosten einen Vorschuss in Höhe von 2.000,-- DM und schloss mit den Medizinischen Einrichtungen der Klägerin einen schriftlichen Aufnahmevertrag. Er gab darin an, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Somalia und arbeite als Diplomat seines Heimatlandes in den Vereinigten Arabischen Emiraten ("Botschaft Dubai"). Das von ihm vorgelegte Passpapier enthielt ein "Diplomatisches Visum" des Deutschen Generalkonsulats in Dubai für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mit einem an Familie I. auf Station III der Kinderklinik gerichteten Schreiben vom Oktober 1991 wies die Kasse der Universitätskliniken der Klägerin darauf hin, dass der bisher eingezahlte Betrag für Kur- und Pflegekosten verbraucht sei, und bat deswegen um sofortige Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 4.700,-- DM. Ein Zahlungseingang blieb aus. Am 26. Oktober 1991 wurde das Kind J. aus der Kinderklinik entlassen. Es verstarb am 6. November 1991. Mit Rechnung vom 4. November 1991 forderte die Klägerin von Herrn I. für die stationäre Behandlung seines Kindes J. vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991 einen Betrag in Höhe von 4.112,47 DM. Dabei brachte sie von den Gesamtbehandlungskosten in Höhe von 6.112,47 DM eine Vorauszahlung in Höhe von 2.000,00 DM in Abzug. Herr I. beglich die Rechnung nicht. Eine weitere Zahlungsaufforderung vom 13. Februar 1992 blieb ebenso ergebnislos wie eine zusätzliche Mahnung vom 12. Mai 1992. Im Juni 1992 brachte die Klägerin in Erfahrung, dass die Familie I. bereits am 24. Oktober 1991 einen Asylantrag gestellt hatte und nunmehr der Gemeinde Wachtberg zugewiesen war. Daraufhin stellte sie mit Schreiben vom 19. Juni 1992, eingegangen bei der Beklagten am 22. Juni 1992, einen Antrag auf Übernahme der noch offenen Behandlungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 22. August 1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 zurück und führte zur Begründung aus: Der Antrag auf Kostenerstattung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Davon könne bei einer Antragstellung acht Monate nach dem Krankenhausaufenthalt eines Patienten nicht mehr gesprochen werden. Die Klägerin habe als Klinik durch organisatorische Maßnahmen für die Einhaltung rechtlich relevanter Fristen Sorge zu tragen. Hinzu komme, dass sie - die Klägerin - es versäumt habe, von der aus anderen Verfahren bekannten Möglichkeit der Stellung eines vorsorglichen Sozialhilfeantrags Gebrauch zu machen. Mit der am 5. April 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe unverzüglich nach Kenntnisnahme der Asylantragstellung der Familie I. die Übernahme der Behandlungskosten beantragt. Bei der Aufnahme des Kindes J. in ihre Klinik sei die Hilfebedürftigkeit der Familie nicht erkennbar gewesen. Der Kindesvater habe sich als Diplomat ausgewiesen. Nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts sei ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag auf Kostenerstattung bei der Beklagten gestellt worden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. August 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 zu verpflichten, ihr die Kosten der stationären Behandlung des Kindes I. J. A. K. , geboren , in der Zeit vom 14. Oktober bis 26. Oktober 1991 in Höhe von 4.112,47 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt: Es sei der Klägerin nach den Gesamtumständen bei der Aufnahme des Patienten zunächst zwar nicht vorzuwerfen gewesen, dass sie nicht unmittelbar einen Antrag nach § 121 BSHG gestellt habe. Indessen habe das Ausbleiben von Zahlungen nach Rechnung und Mahnungen in der Folgezeit ein anderes Verhalten verlangt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Sie habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in einem Eilfall Hilfe geleistet. Der Zustand des einjährigen Patienten bei seiner Aufnahme habe ein sofortiges Handeln des medizinischen Personals erforderlich gemacht. Da ein Eilfall gleichwohl erst einsetzen könne, nachdem die finanziellen Mittel des Patienten aufgebraucht seien, habe dieser am 19. Oktober 1991 begonnen. Sein Vorliegen sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zumutbar gewesen wäre. Den rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit bilde § 680 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach komme es insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an. Angesichts dessen habe sie die Einschaltung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht schuldhaft unterlassen. Ferner sei ihr Erstattungsantrag auch in angemessener Frist gestellt worden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Aktivrubrum von Amts wegen berichtigt. Klägerin ist die R. -Universität B. , nicht aber das Land Nordrhein-Westfalen. Kraft ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die genannte Universität fähig, am vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beteiligt zu sein, vgl. § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 107 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes (UG NRW). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung der Beklagten gemäß § 113 Abs. 5 der VwGO nicht aussprechen, weil die Ablehnung der begehrten Erstattung rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der noch offenen Pflegekosten in Höhe von 4.112,47 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Kindes J. I. in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 26. Oktober 1991. Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vollständig vorliegen. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Erfüllt ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten die formelle Voraussetzung der Beantragung des Aufwendungsersatzes innerhalb angemessener Frist. Wann eine Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als angemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Tatsache, dass § 121 Satz 2 BSHG mit dem Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt lediglich, dass es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen nach der Rechtsprechung die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe Suchenden wie des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 (124); OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999, - 16 A 2569/97 - m.w.N. Vorliegend kann der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Antragstellung (erst) am 22. Juni 1992 und damit nach Ablauf von nahezu acht Monaten nach der Entlassung des Patienten am 26. Oktober 1991 auch angesichts der auf eine zeitnahe Abwicklung des Falles gerichteten gegenläufigen Belange der Beklagten nicht abgesprochen werden. Die Klägerin konnte nämlich davon ausgehen, der Patient sei der Sohn eines somalischen Diplomaten, so dass kein Anlass bestand anzunehmen, dieser wäre sozialhilfeberechtigt. Angesichts dessen reichten die Hinweise auf die Mittellosigkeit der Familie I. , die aus dem Ausbleiben von fälligen Zahlungen herrührten, nicht aus, um der Klägerin anzusinnen, den örtlichen Träger der Sozialhilfe einzuschalten. Erst mit der Kenntnisnahme von der Asylantragstellung, der die Aufgabe des Diplomaten-Status augenfällig machte, kam bei verständiger Würdigung für die Klägerin eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in Betracht. Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 121 BSHG nicht gegeben. Die von der Klägerin geleistete Hilfe ist nicht "in einem Eilfall" erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung berechtigterweise davon ausgehen konnte, sofort Hilfe leisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird. Vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 1560/97 - und OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -; Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/93 -; Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A 5817/96 -. Zu fragen ist also, ob die Hilfe von der vorherigen Klärung der Kostenübernahme abhängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 5 C 31.78- , BVerwGE 59, 73 (75) = FEVS 28, 45 (48). Ist dies zu verneinen, wird regelmäßig eine Hilfeleistung in einem Eilfall vorliegen. Indessen ist eine sofortiges Handeln erfordernde plötzliche Notlage kein sozialhilferechtlicher Eilfall, wenn aus der (verständigen) Sicht des Nothelfers keine Unsicherheit darüber besteht, dass die Kosten der erforderlichen Hilfeleistung getragen werden, ohne auf Sozialhilfemittel angewiesen zu sein. Fehlt es an einer derartigen Kostenunsicherheit, kommt von vornherein weder eine zumindest vorsorgliche Einschaltung des Sozialhilfeträgers noch überhaupt eine jedenfalls auch auf dessen Interessen Rücksicht nehmende "Geschäftsführung ohne Auftrag" in Betracht. Für eine Anwendung des § 121 BSHG bleibt dann kein Raum. Gemessen an diesen Voraussetzungen war die medizinische Notaufnahme des minderjährigen Kindes J. am 14. Oktober 1991 in das Krankenhaus der Klägerin keine Hilfeleistung in einem Eilfall. Mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages und der vom Vater des Patienten daraufhin geleisteten Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2000,-- DM auf die Behandlungskosten trat für die Klägerin bei der Notaufnahme keine Kostenunsicherheit ein. Allerdings war damit lediglich der Aufwand für die stationäre Behandlung des Patienten in der Zeit vom 14. Oktober 1991 bis zum 17. Oktober 1991 (4 Tage à 470,19 DM = 1880,76 DM) abgedeckt. Dennoch kann der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der (ungedeckten) Aufwendungen für die stationäre Behandlung in der Zeit ab 18. Oktober 1991 bis zur Entlassung des Patienten am 26. Oktober 1991 ebenfalls nicht auf § 121 BSHG gestützt werden, weil es nach Auffassung des Senats auch insoweit an einem Eilfall fehlt. Die Klägerin hatte bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Umstände auch für diesen Zeitraum vom Fortbestehen der ursprünglich gegebenen Kostensicherheit auszugehen. Dafür ist maßgeblich, dass der Vater des Patienten durch die Vorlage seiner Ausweispapiere glaubhaft den Status eines Diplomaten vermittelte. In dieser Situation bestand für die Klägerin keine Veranlassung, die Übernahme der Kosten durch einen Träger der Sozialhilfe auch nur in Erwägung zu ziehen. Dies zeigt im Übrigen auch das Schreiben der Kasse der Universitätskliniken, mit dem die Klägerin von "Familie I. Station III" die Zahlung eines weiteren Vorschusses für Pflegekosten in Höhe von 4.700,-- DM forderte, mithin einen Betrag in der Größenordnung, wie er letztlich offen geblieben ist. Eine Sachlage, bei der die Zahlung eines Vorschusses das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung eines abgeschlossenen Behandlungsvertrages begründet, unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich der Erstattungsregelung nach § 121 BSHG, wenn dieses Vertrauen allein durch das Ausbleiben weiterer Zahlungen enttäuscht wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Sozialhilfeträger in die Rolle eines Ausfallbürgen gedrängt würde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 27.73 -, FEVS 22, 301,303,304. Andere Anspruchsgrundlagen kommen für das Begehren der Klägerin nicht in Betracht, denn im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Nothelfern und Trägern der Sozialhilfe in § 121 BSHG ist ein Rückgriff auf allgemeine Ausgleichsbestimmungen, insbesondere die Regeln der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, 245 (249) = FEVS 44, 89. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, nach welchen Grundsätzen das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG zu beurteilen ist, wenn die im Falle der Notaufnahme mit anschließender stationärer Krankenhausbehandlung geschuldete Hilfeleistung durch Hingabe eines Vorschusses nur teilweise vergütet wird, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.