OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 3156/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0512.12A3156.99.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Anschlussberufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Anschlussberufung zurückgenommen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten. Zum 1. Oktober 1994 wurde er von V. zum Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) nach K. versetzt. Hierzu sagte ihm die Beklagte mit Verfügung vom 15. November 1994, die ihm am 14. Dezember 1994 eröffnet wurde, Umzugskostenvergütung zu. Beigefügt waren u.a. folgende Hinweise: "... Insbesondere ist es erforderlich, Kostenvoranschläge für das Befördern Ihres Umzugsgutes von zwei verschiedenen Speditionsfirmen einzureichen, die vollständig ausgefüllt sein müssen und ausgerechnete Zahlenansätze enthalten sollen...Erstattet werden jedoch nur die Beförderungsauslagen nach dem preisgünstigsten Kostenvoranschlag. Achten Sie daher besonders darauf, dass der Spediteur alle von ihm durchzuführenden Arbeiten vollständig in sein Angebot aufnimmt. Das gilt insbesondere für Montagearbeiten, wenn wegen der technischen Gestaltung ein größerer Zeitaufwand und handwerkliche Tätigkeiten (Schreiner-, Elektriker- oder Installateurarbeiten) erforderlich sind..." Im November 1994 gab der Kläger bei seiner Dienststelle an, er sei aus der elterlichen Wohnung in W. in die Wohnung seiner Verlobten S. in K. bach eingezogen. Seit dem 8. März 1995 ist der Kläger verheiratet. Im Mai 1995 legte der Kläger zur Vorbereitung eines Umzuges von K. bach nach W. -L. zwei Kostenvoranschläge von Speditionsunternehmen vor. Das Angebot der Firma R. vom 19. Mai 1995 belief sich auf einen Festpreis von 5.030,10 DM und enthielt u.a. die Position "Küche abbauen, Möbel zerlegen und aufstellen ca. 6 Std. à DM 52,-- = 312,-- DM". Das Angebot der Firma W. vom 24. Mai 1995 wies einen Festpreis von 6.999,36 DM aus; es beinhaltete die Position "Küchenmontage Fremdleistung 14 Std. = 1.064,-- DM". Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 teilte das MAD-Amt dem Kläger mit, das Angebot der Firma R. sei das preisgünstigste, die Umzugsauslagen könnten nur bis zur Höhe dieses Angebotes erstattet werden. Der Kläger zog Ende Juni 1995 von K. bach nach W. -L. . Im August 1995 reichte er einen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung ein. In der beigefügten Rechnung der Firma R. vom 31. Juli 1995 mit Begleitschreiben vom 2. August 1995 über insgesamt 6.815,82 DM wurden zusätzlich zum Festpreis für Fremdleistungen - den Kücheneinbau - 1.785,70 DM incl. Mehrwertsteuer gefordert. Das MAD-Amt bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 18. August 1995 Umzugskostenvergütung in Höhe von insgesamt 7.492,60 DM. Darin waren neben 5.030,10 DM für Beförderungsauslagen weitere Leistungen für Reisekosten und eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen enthalten. Zur Begründung wurde angegeben, eine Erstattung über den Festpreis des günstigsten Angebotes hinaus sei hinsichtlich der Beförderungsauslagen nicht möglich. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 25. August 1995 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus: Das MAD-Amt habe die vorgelegten Angebote geprüft, auf seine Frage habe der Mitarbeiter H. mitgeteilt, dass in dem Angebot der Firma R. der Küchenaufbau enthalten sei. Dies sei jedoch nach einer inzwischen eingeholten Auskunft seines Rechtsanwaltes zweifelhaft, auf diese Unklarheit hätte ihn die Verwaltung hinweisen müssen. Da er vor der Auftragsvergabe falsch beraten worden sei, bitte er um Prüfung, ob nicht auch die Mehrkosten hinsichtlich der Beförderungsauslagen erstattet werden könnten. Nach Einholung von Stellungnahmen der sachbearbeitenden Bediensteten und Anhörung des Klägers wies das MAD-Amt die Beschwerde mit Bescheid vom 8. März 1996 zurück. Zugleich änderte es die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zu Lasten des Klägers, indem es die Bewilligung der Reisekosten aufhob und die Pauschvergütung reduzierte. Dementsprechend wurde ein Betrag von 2.327,77 DM zurückgefordert. Zur Begründung der Ablehnung der Kostenerstattung wurde ausgeführt: Nach § 6 des Bundesumzugskostengesetzes sei die Erstattung auf die Auslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis beschränkt. Abweichungen davon seien allenfalls bei höherer Gewalt möglich. Bei der Vorlage von Angeboten habe die Verwaltung nur den Gesamtpreis zu überprüfen. Sie müsse nicht zugunsten des umzugswilligen Bediensteten einzelne Positionen vergleichen. Nach Stellungnahmen der sachbearbeitenden Bediensteten sei vor dem Umzug zwischen dem Kläger und der Verwaltung nicht darüber gesprochen worden, ob die Kosten des Aufbaus der Küche in dem Angebot enthalten gewesen seien. Zu der Rückforderung erklärte das Amt, im Zeitpunkt der Zusage der Umzugskostenvergütung sei der Kläger kasernenpflichtig gewesen und habe über keine eigene Wohnung im Sinne der einschlägigen Vorschriften verfügt, was Voraussetzung für die Bewilligung der zu Unrecht geleisteten weiteren Beträge gewesen sei. Der Kläger hat gegen den ihm am 28. März 1996 zugestellten Bescheid am 24. April 1996 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Nach § 6 Bundesumzugskostengesetz habe er auch Anspruch auf Erstattung der Kosten des Aufbaus der Einbauküche. Im zivilgerichtlichen Verfahren sei er zur Zahlung dieser Kosten an die Firma R. durch das Amtsgericht E. (4 C 193/96) verpflichtet worden. Die Berufung habe das Landgericht B. mit Urteil vom 11. Dezember 1996 - 5 S 226/96 - zurückgewiesen. Die Rückforderung in Höhe von 2.327,77 DM sei rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1995, soweit darin eine Kostenerstattung für den Einbau der Küche abgelehnt worden ist, und Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 8. März 1996 zu verpflichten, dem Kläger weitere Umzugskostenvergütung in Höhe von 1.785,70 DM zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat sie geltend gemacht, der Kläger könne lediglich Beförderungsauslagen für den Umzug der Ehefrau verlangen, die Erstattung sei dabei auf den Festpreis des preisgünstigsten Kostenvoranschlages beschränkt. Von dem Festpreis könne nur abgewichen werden, wenn aufgrund höherer Gewalt weitere Kosten entstanden seien, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. April 1999 abgewiesen, soweit sie sich gegen die Reduzierung der Bewilligung um einen Betrag von 2.327,77 DM richtete. Wegen der Gewährung weiterer Beförderungsauslagen in Höhe von 1.785,70 DM im Hinblick auf die Kosten des Kücheneinbaus hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Diese Kosten seien im Sinne von § 6 BUKG notwendig gewesen. Aus dem übergreifenden Gesichtspunkt des gegenseitigen Fürsorge- und Treueverhältnisses ergebe sich, dass die Beklagte die Notwendigkeit der Kosten nicht an dem Voranschlag des beauftragten Umzugsunternehmens messen könne. Sie habe die eingereichten Voranschläge überprüft und dem Kläger geraten, den Anbieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis zu beauftragen, obwohl die Annahme nahe gelegen habe, dass die Angebote unterschiedliche Leistungen zum Gegenstand hatten. Da die Beklagte gleichwohl dem Kläger geraten habe, es auf ein zivilgerichtliches Verfahren ankommen zu lassen, in dem dann rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Kostenvoranschlag die entsprechenden Positionen nicht enthalten habe, sei es treuwidrig, wenn die Beklagte nun die Erstattung verweigere. Die Rückforderung sei rechtens. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht weitere Beförderungsauslagen im Hinblick auf die Kosten des Einbaus der Küche zuerkannt. Diese Kosten seien nicht notwendig. Der umzugswillige Bedienstete, der entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz vor dem Umzug Kostenvoranschläge einreiche, müsse selber prüfen, ob diese hinsichtlich des Leistungsumfangs vollständig seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 27. April 1999 abzuändern, soweit die Beklagte darin zur Gewährung von Umzugskostenvergütung verpflichtet worden ist und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei, soweit die Beklagte darin zur Bewilligung weiterer Leistungen verpflichtet worden ist und bezieht sich ergänzend auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Die im April 2000 eingelegte Anschlussberufung, die gegen die Rückforderung von Umzugskostenvergütung in Höhe von 2.327,77 DM gerichtet war, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger seine Anschlussberufung zurückgenommen hat, war das Berufungsverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 iVm § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Sie ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung weiterer Beförderungsauslagen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Umzugskostenvergütung (Beförderungsauslagen) in Höhe von 1.785,70 DM für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Küche. Es bedarf keiner Klärung, ob als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) - BUKG - in Betracht kommen. Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG erhält der Berechtigte Auslagenerstattung im Zusammenhang mit der Beförderung der Einrichtung einer eigenen bisherigen Wohnung. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BUKG können Berechtigte, denen eine Zusage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG erteilt worden ist und die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Zusage geheiratet haben, Beförderungsauslagen gemäß § 6 BUKG für den Transport des Umzugsguts ihres Ehegatten erstattet werden, auch wenn sie selbst vor dem Umzug keine bisherige Wohnung im Sinne des Gesetzes hatten. Vgl. dazu näher Meyer/Fricke, Umzugskosten, Kommentar, Stand März 2000, Rz. 72ff. zu § 11; Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, Kommentar, Stand November 1999, Anm. 41ff. zu § 11. Einem Anspruch des Klägers nach diesen Regelungen steht gleichermaßen entgegen, dass die Auslagen im Umfang von 1.785,70 DM nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG notwendig waren. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG sind nur die für das Befördern des Umzugsgutes - hierzu gehört u.a. die Wohnungseinrichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG)- notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Erstattung von Beförderungsauslagen ist dadurch in mehrfacher Weise begrenzt. Erstattungsfähig sind - bei Umzügen mit Hilfe von Unternehmen - nur solche Auslagen, d.h. von dem Berechtigten an den Spediteur gezahlte Beträge, deren Zahlung auf einer zivilrechtlichen Verpflichtung beruht. Danach sind etwa Beträge, die - wie z.B. Trinkgelder - aus Gefälligkeit gegeben werden, keine notwendigen Auslagen. Die Begrenzung erfasst ferner den Umfang der Leistungen, die Anlass für die Zahlungspflicht waren. Es muß sich um Maßnahmen im Rahmen der erforderlichen Beförderung des Umzugsgutes handeln. Schließlich bezieht sich die Notwendigkeit auch auf die Höhe des für die erforderlichen Leistungen entrichteten Entgeltes. Für die Prüfung der Erforderlichkeit der Höhe des Entgeltes sehen die Verwaltungsvorschriften zum BUKG, vgl. dazu die Textziffern 6.1.1 - 6.1.7 der 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum BUKG vom 31. Januar 1994 - GMBl 1994, 312, nähere Regelungen vor. Der umzugswillige Bedienstete muss zwei vollständige, auf einer vorherigen Besichtigung des Umzugsgutes beruhende Vergleichsangebote verschiedener Unternehmen mit Festpreisen vorlegen. Die Behörde prüft die Angebote und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umzugswilligen mit. Die Erstattung ist grundsätzlich auf den Betrag des Festpreises des günstigsten Angebotes beschränkt. Diese aufgrund § 15 Abs. 2 BUKG erlassenen norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften sind allerdings nur verwaltungsintern, nicht hingegen für die Verwaltungsgerichte verbindlich. Vgl. zur Verbindlichkeit von Verwaltungsvorschriften: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83-, DVBl. 1989, 94. Die Begrenzung der Erstattung auf den Festpreis des günstigsten Angebots ist auch nicht etwa durch Aufnahme in den Regelungsgehalt der Umzugskostenvergütungszusage mit Verbindlichkeit für den vorliegenden Einzelfall versehen worden. Die der Zusage beigefügten entsprechenden Hinweise hatten keinen regelnden Charakter. Eine nachträgliche konkludente Beschränkung der Zusage kann auch nicht in der Mitteilung der Behörde vom 30. Mai 1995 erblickt werden. Die Interpretation des Gesetzes durch die vorgenannte Regelung der Verwaltungsvorschriften zum BUKG, die die Erstattung auf den Betrag des Festpreises des günstigsten Kostenvoranschlags begrenzt, ist jedoch - zumindest für Fälle, in denen der Berechtigte Kostenvoranschläge eingereicht hat - als zutreffende Konkretisierung des Inhaltes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG zu werten und deshalb der Entscheidung zugrunde zu legen. Vgl. auch Meyer/Fricke, a.a.O., Rz. 29 zu § 6 und Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Anm. 21 zu § 6. Sie erscheint sachgerecht, um die Notwendigkeit späterer Auslagen im Hinblick auf die Höhe des für einen bestimmten Leistungsumfang geforderten Entgeltes zu konkretisieren. Hierbei handelt es sich - anders als etwa bei der Menge des Umzugsgutes, um dessen Transport es geht - um eine Größe, die nur bedingt objektivierbar ist. Seit der Aufhebung des Güterkraftverkehrstarifes Teil II (vom 3. August 1983, Bundesanzeiger S. 8785, zul. geändert durch VO vom 27. August 1992, Bundesanzeiger S. 7537) durch Art. 7 Abs. 3 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBl I S. 1489) können die für bestimmte Beförderungsleistungen zu entrichtenden Preise von dem Unternehmer der Speditionsbranche je nach Marktgegebenheiten frei kalkuliert werden. Unter diesen Rahmenbedingungen ist lediglich das unter Wettbewerbsbedingungen erteilte niedrigste Angebot geeignet, die Grenze der Notwendigkeit zu konkretisieren. Dieses Angebot kann aber nur durch einen Vergleich mit anderen Angeboten vor dem Umzug und dem Vertragsabschluss ermittelt werden, weil der beauftragte Unternehmer aus Wettbewerbsgründen nur vor Vertragsschluß und in Ansehung der Konkurrenzsituation gehalten ist, zugunsten des Bediensteten einen niedrigen Preis zu offerieren. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die geltend gemachten weiteren Auslagen nicht als notwendig angesehen werden, da sie den Festpreis nach dem Angebot der Fa. R. übersteigen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem Verhalten der Verwaltung für die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne des Gesetzes keine Bedeutung zu. Deshalb ist es unerheblich, inwieweit Mitarbeiter der Verwaltung bei der Prüfung der Angebote unzutreffende Auskünfte erteilt bzw. nicht festgestellt haben, dass das niedrigste Festpreisangebot auf einen geringeren Leistungsumfang bezogen war. Hinsichtlich der Konkretisierung der Notwendigkeit von Beförderungsauslagen verlagert das zuvor beschriebene Prüfungsverfahren das Risiko insoweit auf den Bediensteten. Dies ist indes von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Aufgrund der persönlichen Sachkenntnis in Bezug auf das für den Umzug erforderliche Leistungsspektrum und des Kontaktes mit dem Unternehmer ist er ohne weiteres in der Lage, die Vollständigkeit von Angeboten zu beurteilen. Sofern es gleichwohl zu Schäden im Bereich des Bediensteten kommt, die durch dem Dienstherrn zuzurechnendes Fehlverhalten bedingt sind, bietet hierfür die Möglichkeit des Schadenersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung das gebotene rechtsstaatliche Korrektiv. Steht mithin die Begrenzung der Beförderungsauslagen auf den Festpreis des Angebots der Fa. R. dem Anspruch des Klägers aus den o.g. Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes entgegen, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Montage einer Einbauküche überhaupt dem Grunde nach erforderliche Leistungen im Rahmen der "Beförderung" des Umzugsgutes sind. Vgl. dazu etwa den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Oktober 1997 - S II 4 Az. 21-10-02 sowie Kopicki/Irlenbusch,a.a.O., Anm. 25 zu § 6 und Meyer/Fricke, Rz. 65 zu § 6. Andere Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der streitigen Auslagen sind nach dem BUKG nicht gegeben. Da das Gesetz die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Zusammenhang mit umzugsbedingten Belastungen der Bediensteten abschließend konkretisiert, können Erfüllungsansprüche des Klägers auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht (vgl. § 31 SG) hergeleitet werden. Der Kläger kann den geforderten Betrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten beanspruchen. [wenn er einen entsprechenden prozessualen Leistungsantrag gestellt hätte.] Voraussetzung für einen solchen Schadenersatzanspruch ist, dass durch eine schuldhafte Verletzung einer gegenüber dem Bediensteten bestehenden Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn dem Bediensteten ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Mitverschulden zu berücksichtigen. Die gerichtliche Geltendmachung erfordert einen vorherigen Antrag im Verwaltungsverfahren. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Aril 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass hier vor Klageerhebung ein solcher konkreter Antrag gestellt worden ist, der auf die Leistung von Schadenersatz gerichtet war. Die Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. August 1995 bezogen sich nämlich auf das Begehren der Erstattung von Auslagen nach § 6 BUKG und können nicht als Geltendmachung eines selbständigen Schadenersatzanspruches gewertet werden. Selbst wenn ein entsprechender (Hilfs-)Antrag gestellt und der Sache nach im Vorverfahren beschieden worden wäre, bestünde indes kein Schadenersatzanspruch. Es fehlte an einer für einen Schaden des Klägers kausalen Verletzung einer Fürsorgepflicht der Beklagten. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dem Kläger in dem Dienstherrn zurechenbarer Weise eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. Dass ihm ein Bediensteter der Dienststelle vor Vertragsschluß erklärt habe, das Angebot der Fa. R. sei mit Blick auf den Küchenaufbau "vollständig", hat er nicht hinreichend substantiiert behauptet. Der dahingehenden pauschalen Erklärung im Beschwerdeverfahren ist die Beklagte nach Befragung der beteiligten Mitarbeiter mit der Erklärung entgegengetreten, vor dem Umzug sei diese Frage zwischen der Verwaltung und dem Kläger nicht erörtert worden. Dieser Darstellung hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht mehr widersprochen. Die Schilderung der Beklagten erscheint auch plausibel, weil es aus Sicht des Klägers nahegelegen hätte, bei dem Spediteur nachzufragen, wenn er insoweit Zweifel gehabt hätte. Eine solche Nachfrage ist ersichtlich unterblieben, vielmehr wurde das Problem dem Kläger offenbar erst bei der Durchführung des Umzuges bewußt. Ungeachtet dessen schiede ein Schadenersatzanspruch selbst dann aus, wenn dem Kläger die behauptete unzutreffende Auskunft erteilt worden wäre. Angesichts der mit der Umzugskostenzusage erteilten Hinweise auf die Notwendigkeit vollständiger Kostenvoranschläge hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, bei dem Spediteur zu klären, ob die Küchenmontage inbegriffen war. Der Eintritt der finanziellen Nachteile für den Kläger war mithin wesentlich dadurch bedingt, dass diese Klärung unterblieben war. Nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Grundsätzen zu den Auswirkungen überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 5602/96 -, führte dies insgesamt zum Wegfall eines Ersatzanspruchs. Als Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung käme danach auch nicht in Betracht, dass die Bediensteten der Beklagten nicht die Unvollständigkeit des Angebotes der Firma R. festgestellt und den Kläger darauf hingewiesen haben. Dies begründete keine für einen Schaden des Klägers ursächliche Fürsorgepflichtverletzung. Die Beklagte ist im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Umzugskostenauslagen nicht gegenüber dem Bediensteten verpflichtet, in zivilrechtlicher Hinsicht die Vollständigkeit der Angebote zu beurteilen. Das vorgesehene Prüfungsverfahren dient nicht dem Schutz der Bediensteten. Es geht darum, zu prüfen, ob überflüssige Leistungen in die Angebote einbezogen sind und ob es sich um unabhängige Angebote handelt, die einen echten Preisvergleich ermöglichen, damit die vorhandenen öffentlichen Mittel sparsam und effektiv eingesetzt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind.