Urteil
13 A 5574/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.13A5574.97.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1967 in B. geborene Klägerin absolvierte vom Studienjahr 1986/87 bis einschließlich des Studienjahres 1991/92 ein Studium an der Zahnmedizinischen Fakultät der Universität zu B. /Jugoslawien. Am 23. September 1993 erhielt sie das "Diplom über die erworbene Hochschulbildung sowie den Fachtitel Doktor der Zahnmedizin". Seit Januar 1994 ist die Klägerin auf der Grundlage von befristeten Berufserlaubnissen (nach § 13 Zahnheilkundegesetz) in einer Zahnarztpraxis in D. tätig; die Berufserlaunbisse waren ihr zunächst zur Beendigung ihrer Ausbildung erteilt worden. Im Oktober 1994 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten die Approbation. Mit ihrem Einverständnis nahm die Klägerin im Mai 1995 an einem Fachgespräch vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein teil, das aus einem praktischen und einem theoretischen Teil bestand. Nach dem Gutachten der Sachverständigenkommission zeigte die Klägerin dabei im praktischen Teil mangelhafte bzw. ungenügende bis schlechte Leistungen; im theoretischen Teil habe sie unvollständige Kenntnisse offenbart, insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs spezieller Materialien und Medikamente. Nach dem weiteren Antrag auf Erteilung der Approbation von August 1995 nahm die Klägerin im November 1995 erneut am praktischen Teil eines Fachgesprächs vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein teil. Nach deren Begutachtung wurde dabei eine Aufgabe von der Klägerin gut bis befriedigend gelöst, während alle anderen fertig gestellten Arbeiten als mangelhaft bis nicht genügend charakterisiert wurden. Der praktische Teil der Gleichwertigkeitsprüfung könne keinen Hinweis für die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit dem Abschluss einer deutschen Hochschule ergeben. Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der Approbation. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags bat die Beklagte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, (im Folgenden: Zentralstelle), um Stellungnahme. Die Klägerin wies unter Vorlage einer Ausarbeitung der Zentralstelle (Barbara Buchal, M.A.) über "Das Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" von Mai 1985 darauf hin, dass das Abschlussdiplom eines jugoslawischen Hochschulstudiums der Zahnmedizin in Verbindung mit einem einjährigen Praktikum der Forderung nach abgeschlossener Ausbildung für den zahnärztlichen Beruf gemäß § 13 Abs. 1 ZHG entspreche. Die Zentralstelle teilte der Beklagten im Mai 1996 mit, nach dortiger Kenntnis habe zur zahnärztlichen Ausbildung in Serbien ein regulär fünfjähriges Studium und anschließend eine einjährige Praktikantenzeit (staz) gehört, die durch eine Fachprüfung (strucni ispit) abgeschlossen werde. Mit Bescheid vom 31. Mai 1996 lehnte die Beklagte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Gesundheit den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin ab. Die Klägerin habe mit dem vorgelegten Diplom der Universität B. zwar den Nachweis erbracht, dass sie im Jahre 1993 ein zahnärztliches Hochschulstudium abgeschlossen habe. Die zahnärztliche Ausbildung in Serbien sei aber erst abgeschlossen, wenn sich an das Hochschulstudium eine einjährige Praktikantenzeit, die durch eine Fachprüfung abgeschlossen werde, angeschlossen habe. Die als Ersatz für die in Serbien zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung vorgeschriebene Fachprüfung durchgeführten Fachgespräche vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer Nordrhein seien für die Klägerin negativ gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnärztin seien deshalb derzeit nicht gegeben. Die Klägerin erhob gegen die Versagung der Approbation Widerspruch und legte zwei Bescheinigungen des Ministeriums für Gesundheit der Republik Serbien vom 25.04.1996 und 17.04.1996 vor, dass sie sich am 25. April 1996 vor der Prüfungskommission des Ministeriums für Gesundheit der Fachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin unterzogen habe und dass ihr das in Deutschland absolvierte praktische Jahr anerkannt worden sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 1996 zurück. Andere Antragsteller hätten im Rahmen von Anerkennungsverfahren bestritten, dass Ausländer im ehemaligen Jugoslawien das Praktikum sowie die anschließende Fachprüfung ableisten dürften. Jedenfalls bestünden Zweifel an der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin, da diese in beiden Fachgesprächen vor der Sachverständigen-Kommission der Zahnärztekammer die Gutachter nicht von der Wirksamkeit der Stoffvermittlung und damit der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes überzeugt hätte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur auf objektive Umstände an. Mit dem Bestehen der Fachprüfung und der Erteilung des Doktortitels sei die zahnärztliche Ausbildung in der Republik Jugoslawien abgeschlossen worden; da auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben sei, habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Approbation. Ihr zweimaliges Nichtbestehen der Fachprüfung vor der Sachverständigen- Kommission stehe der Erteilung der Approbation nicht entgegen. Aus der Stellungnahme eines zugelassenen Zahnarztes in Gelsenkirchen (Dr. Bojan Peric), der 1966 bis 1974 an der Fakultät für Zahnmedizin der Universität B. Zahnheilkunde studiert habe, ergebe sich eine weit gehende Identität zwischen den Studienplänen deutscher Fakultäten und der zahnmedizinischen Fakultät der Universität B. . Sie habe auch deshalb einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, weil in anderen Fällen Zahnärzten mit einem Zahnmedizinstudium in Jugoslawien die Approbation erteilt worden sei. Für ihr Zahnmedizinstudium in B. seien ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt worden; Voraussetzung für die Förderung sei die Gleichwertigkeit der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte gewesen, so dass dieser Punkt im Rahmen der Erteilung der Approbation jetzt nicht anders beurteilt werden könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheids vom 2. August 1996 zu verpflichten, ihr die Approbation als Zahnärztin zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der Zentralstelle und der Deutschen Botschaft in B. an diese, wonach Bescheinigungen über die Ableistung zahnmedizinischer Fachprüfungen bzw. deren Fälschungen in Jugoslawien wie jede Urkunde käuflich erworben werden könnten, macht sie geltend, es bestünden schon Zweifel daran, dass die Klägerin eine zahnmedizinische Ausbildung in Jugoslawien tatsächlich abgeschlossen habe. Jedenfalls fehle es an der für die Erteilung der Approbation erforderlichen Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, weil sich aus einer gutachtlichen Stellungnahme des Prof. Dr. G. ein deutliches Stundendefizit bezüglich der zahnmedizinischen Ausbildung in B. ergebe und negative Erfahrungen aus den Fachprüfungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit einen Rückschluss darauf zuließen, dass es bei einem Studium im ehemaligen Jugoslawien an der einer Ausbildung in Deutschland vergleichbaren Wirksamkeit der Stoffvermittlung gefehlt habe. Durch Urteil vom 28. Oktober 1997, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen über die Ableistung der Fachprüfung reichten, da derartige Urkunden in Jugoslawien käuflich erworben werden könnten, nicht aus, um ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs nachzuweisen. Bei einem Vergleich der Studiengänge - ohne Berücksichtigung der praktischen Tätigkeitsphasen der Klägerin - fehle es zudem an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, da die Art und Weise der Vermittlung des Ausbildungsstoffs - wie eine Begutachtung eines Zahnmedizinstudiums in Zagreb ergeben habe - nicht mit der einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland vergleichbar sei; dies gelte vor allem hinsichtlich der Zahnersatzkunde und der Zahnerhaltungskunde. Mit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht die Klägerin weiterhin geltend, sie habe in Jugoslawien eine Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs abgeschlossen und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei gegeben. Aus dem von ihr vorgelegten Flugschein gehe hervor, dass sie am 25. April 1996 in B. gewesen sei. Die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. G. sei nicht verwertbar, insbesondere deshalb nicht, weil dieser übersehen habe, dass der Bereich "Zahnerhaltungskunde" nach der Ausbildung in Deutschland in den jugoslawischen Universitäten B. und Z. mit "Zahnerkrankungen" bezeichnet werde. Aus ihrem Studienbuch seien die erforderlichen Prüfungen zu ersehen. Ein Vergleich zwischen dem Lehrplan der Universität B. und dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Marburg ergebe, dass die Universität B. einer deutschen zahnmedizinischen Fakultät in keiner Weise nachstehe. Die von ihr in B. belegten Kurse in Prothetik entsprächen den bei der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland vorgesehenen Phantomkursen. Ihr komme auch wegen der Förderung ihres Studiums in B. mit BAföG-Mitteln Vertrauensschutz zu. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Studienbuch der Klägerin sage nichts aus zu den einzelnen absolvierten Prüfungen, zur Qualifikation der Lehrenden und Lernenden sowie zur Art der Leistungsnachweise. Insbesondere im Bereich der Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde fehle es bei der Ausbildung in Jugoslawien an der Intensität, die einer Ausbildung in Deutschland eigen sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der technische Standard in der zahnmedizinischen Versorgung in Jugoslawien deutlich niedriger gewesen sei als der in Deutschland. Die Bewilligung von BAföG-Leistungen an die Klägerin sei für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation vorlägen, nicht relevant. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nur § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in Betracht. Danach ist einem deutschen Antragsteller, der nicht die Absolvierung eines mindestens fünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule und das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des ZHG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG) nachweisen kann, ansonsten aber den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZHG gerecht wird, der also charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs des ZHG abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Erteilung der zahnärztlichen Approbation nach dieser Bestimmung ist somit abhängig von den beiden Voraussetzungen "Erwerb einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs" und "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen, beispielsweise Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O., formuliert hat, der Anspruch auf Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG setze "dreierlei" voraus - zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in Deutschland gemäß dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und der Approbationsordnung für Zahnärzte erreicht wird -, ändert das nichts an dieser gesetzlichen Ausgangslage. Der Senat geht bezüglich der ersten zusammenschauend zu betrachtenden Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG davon aus, dass eine zahnärztliche Ausbildung in Jugoslawien zur Zeit der dortigen Ausbildung der Klägerin aus einem Hochschulstudium (erster Ausbildungsteil) und einem anschließenden praktischen Jahr (zweiter Ausbildungsteil) bestand. In Ermangelung sonstiger zugänglicher Erkenntnisquellen entnimmt er dies den Darstellungen der für eine vergleichende Betrachtung ausländischer akademischer Ausbildungsgänge mit entsprechenden deutschen Ausbildungen kompetenten Zentralstelle in ihrer von Frau Buchal verfassten - und nach Auffassung der Klägerin auch für die Beurteilung ihres Studiums maßgeblichen - Zusammenfassung zum "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" von Mai 1985 und in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 13. August 1997. Danach ist der Abschluss eines zahnmedizinischen Studiums im ehemaligen Jugoslawien nicht gleichbedeutend mit dem Ausbildungsabschluss. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs wird vielmehr erst nach einem praktischen Jahr im Anschluss an das Studium erworben, das mit einer durch eine entsprechende Bescheinigung bestätigten Fachprüfung abgeschlossen wird. Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren bezüglich der ersten Voraussetzung für die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG auch beide Teilbereiche zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Widerspruch gegen die Versagung der Approbation zwei Bescheinigungen von April 1996 über die Anerkennung eines nach ihrem Studium abgeleisteten praktischen Jahres in der Bundesrepublik Deutschland und über die in B. absolvierte Fachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin vorgelegt, jedoch hat das Verwaltungsgericht die Echtheit dieser Bescheinigungen in Frage gestellt. Gemäß dem über § 98 VwGO anwendbaren § 438 ZPO haben öffentliche Urkunden, die von einer ausländischen Amtsperson ausgestellt wurden, bis zum Vorliegen einer etwaigen Legalisation nach § 438 Abs. 2 ZPO keine Vermutung der Echtheit für sich und ist die Echtheit der vorgelegten Urkunde vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 438 Rdnr. 1. Eine Legalisation gemäß § 438 Abs. 2 ZPO fehlt bezüglich der vorgelegten Bescheinigungen von April 1996. Die auf den Urkundspapieren enthaltenen Bescheinigungen eines Dolmetschers, wonach die Fotokopie mit der Urschrift in serbischer Sprache übereinstimmen soll, bzw. über die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Übersetzung aus der serbischen bzw. serbo-kroatischen in die deutsche Sprache, reicht insoweit ebenso wenig aus wie die anwaltliche Beglaubigung der Ablichtung der Originalbescheinigung des Ministeriums für Gesundheit der Republik Serbien; dazu, ob überhaupt das vorgelegte Original der Bescheinigungen echt oder inhaltsrichtig ist, sagt dies nichts aus. Gleiches gilt für den von der Klägerin vorgelegten Flugschein. Aus ihm ist lediglich ein Flug der Klägerin am 21. April 1996 von Düsseldorf nach B. und ein Flug von B. nach Düsseldorf am 28. April 1996 zu entnehmen; für die Frage, ob die Klägerin tatsächlich am 25. April 1996 in B. an der Fachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin teilgenommen hat, kann dem Flugschein naturgemäß kein Beweiswert zukommen. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheit in B. vom 17.4.1996 über die Anerkennung des von ihr in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten praktischen Jahres verhält sich im Übrigen nicht zu den einzelnen Abschnitten des Praktikums. Bezüglich der Bescheinigungen von April 1996 ist außerdem auffällig, dass die Klägerin - was vom Zeitablauf her nahegelegen hätte - nicht schon vor der Ablehnung der Approbation durch Bescheid vom 31. Mai 1996 auf diese verwiesen hat und die Bescheinigungen erst etliche Wochen nach deren Ausstellung vorgelegt wurden. Der Frage der Echtheit bzw. der Inhaltsrichtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls an der weiteren für die Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG erforderlichen Voraussetzung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" fehlt. Für die Frage, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, kommt der Verwaltungsbehörde keine Einschätzungsprärogative und kein Ermessensspielraum zu, vielmehr handelt es sich insoweit um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102, 44 und 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88; Beschluss vom 23. September 1987 - 3 B 39.87 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 20. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O., Beschluss vom 17. März 1993 - 3 B 128.92 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 21; Urteile vom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, BVerwGE 98, 180 und vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. zu der dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG weitgehend wortgleichen Parallelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -, stellt der Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges ab und kommt es weder auf die Begabung noch auf die erworbenen individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers an. Danach muss der Ausbildungsstand, so wie er sich aufgrund der vom Antragsteller absolvierten Ausbildung ergibt, mit dem Ausbildungsstand gleichwertig sein, der aufgrund eines in Deutschland absolvierten Zahnmedizinstudiums erreicht wird. Nachzuzeichnen ist insoweit u.a. der konkrete Studiengang und zu dem Studiengang in eine wertende Relation zu setzen, den das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorsehen. Dabei ist vor allem auf die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle abzustellen, wobei für die Wirksamkeit der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände die offizielle Mindeststudiendauer ein bedeutsames, wenn auch nicht das einzige Indiz ist. Anders als das Verwaltungsgericht gemeint hat, ist nach Auffassung des Senats - ebenso wie bei der ersten Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG - auch bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nur die reine Studienzeit der Klägerin in B. zu würdigen. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG stellt auf eine außerhalb des Geltungsbereichs des ZHG "abgeschlossene Ausbildung" für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ab und nicht ausschließlich auf ein zahnmedizinisches Studium. Schon die Begriffspaarung des "Ausbildungsstandes" nach Abschluss der in Rede stehenden ausländischen "Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs" schließt beim Vergleich eines solchen Ausbildungsstandes mit dem nach einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland eine Beschränkung allein auf das Studium aus, wenn - wie im ehemaligen Jugoslawien - zur ausländischen Ausbildung außer dem Studium auch ein anschließendes Praktikums-Jahr zählt und die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erst nach Absolvierung auch des Praktikums und dem Bestehen einer dieses abschließenden Prüfung erlangt wird. Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung ausgeführt, dass der mit einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland zu vergleichende Ausbildungsstand ausschließlich "als Resultat der im Ausland absolvierten Ausbildung verstanden wird", dass für den Vergleich der Ausbildungsstand nach "Abschluss der in Rede stehenden ausländischen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs" ermittelt werden muss und dass der Ausbildungsstand nach dem im "Ausland absolvierten Ausbildungsgang" einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland vergleichbar sein muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O., und vom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 11 TG 2340/95 -, a.a.O. Dass bei der Vergleichbarkeit der Ausbildungsstände grundsätzlich nicht nur Studienzeiten, sondern auch Zeiten eines für den Abschluss der Ausbildung notwendigen Praktikums zu berücksichtigen sind, läßt sich zudem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -,a.a.O. entnehmen, wonach bei einem Mediziner an sich auch die nach einem sechsjährigen Medizinstudium in Deutschland vorgesehene zweijährige Tätigkeit als "Arzt im Praktikum" Teil der Ausbildung zum Arzt ist, im konkret entschiedenen Fall von der Berücksichtigung dieser praktischen Tätigkeit aber nur aufgrund einer einschlägigen Übergangsregelung abgesehen wurde. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - für den zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigenden Abschluss der Ausbildung außer dem Studium auch ein Praktikum gefordert wird, ist deshalb konsequenterweise beim Vergleich des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand unter der Geltung des Zahnheilkundegesetzes außer dem Studium auch das Praktikum einzubeziehen und zu berücksichtigen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass in Deutschland für eine zahnmedizinische Ausbildung und für die zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigende Erteilung der Approbation als Zahnarzt eine praktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums nicht verlangt wird. Dementsprechend ist im Falle der Klägerin der Ausbildungsstand, der sich für sie nach dem zahnmedizinischen Studium in B. und dem einjährigen Praktikum - die Richtigkeit der diesbezüglichen Aussagen der entsprechenden Bescheinigung unterstellt - im April 1996 ergab, mit dem Ausbildungsstand nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland zu vergleichen. Von den Zeiten praktischer Tätigkeit ist dabei jedoch allenfalls die Zeit vom 3. Januar 1994 bis zum 11. Februar 1995 berücksichtigungsfähig, die in der von ihr vorgelegten Bescheinigung vom 17.4.1996 über die Anerkennung des praktischen Jahres in Deutschland genannt ist. Auf Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge eines Approbationsbewerbers, die nicht zu der außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes der Zahnheilkunde abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gehören, kommt es nämlich bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht an; sie sind für den Ausbildungsstand beim Abschluss der Ausbildung im Ausland nicht relevant, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. (S. 93 f.). Infolgedessen müssen bei der Klägerin die von ihr nach Februar 1995 absolvierten praktischen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis in D. bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes außer Betracht bleiben. Nach den genannten Kriterien kann - unter Berücksichtigung ihres Studiums und des ihr anerkannten praktischen Jahres - eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Vorab ist die bei Erlass der fraglichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG erkennbare Intention des Gesetzgebers aufzuzeigen. Die Vorschrift ist erstmals 1982 im Rahmen der Beratung des der Anpassung an Europa-Recht dienenden ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erörtert worden (vgl. BT-Drucks. 9/1987), während das Zahnheilkundegesetz in der Fassung von 1952 vor dem Hintergrund der offenbar seinerzeit vorherrschenden Einstellung, die Ausübung des Zahnarztberufs Deutschen mit einer Ausbildung in Deutschland vorzubehalten, eine derartige Regelung nicht enthielt. Zur durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG eröffneten Möglichkeit der Approbationserteilung an Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 iVm Satz 2 der Vorschrift nicht erfüllen, verhält sich eine Entschließung des Deutschen Bundestages, wonach die Approbation an solche Bewerber nur zu erteilen ist, "wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist" (BT- Drucks. 9/2235; BT-Protokolle 9/137, S. 8548). Hierin ist erläuternd die Vorstellung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden, die Forderung nach einer der Ausbildung in Deutschland entsprechenden zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland diene der Volksgesundheit und insbesondere dem Patientenschutz. Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei der Auslegung des Begriffes "Gleichwertigkeit", jedenfalls in den Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage geregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den Zugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut hingewiesen, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106,24,36 zum Begriff "Gleichwertigkeit" im Einigungsvertrag, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 - , Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt. Generell ist bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer (zahn-)medizischen Ausbildung in den ehemaligen Ostblockstaaten zudem darauf hinzuweisen, dass angesichts der früheren Abschottung der Ostblockländer gegenüber dem Westen die Erlangung konkreter Erkenntnisse über damalige zahnmedizinische Ausbildungssituationen in einem Ostblockland ohnehin mit Schwierigkeiten verbunden ist. Überdies sind sowohl die Verwaltungsbehörde als auch in der Regel das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland auf die Hinzuziehung des Sachverstandes von Fachleuten, die sich aufgrund ihrer Kenntnisse über die zu vergleichenden Ausbildungen zu der entscheidungserheblichen Frage äußern können, angewiesen. Dies gilt um so mehr, als es im sachgerechten Ermessen der Behörden liegt, auf welche Weise sie die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Kriterien der Rechtsprechung feststellen, wobei auch die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht ausgeschlossen ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 11 TG 2340/95 -, NJW 1996, 2444. Dementsprechend sieht beispielsweise auch der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW zur Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 20. Juni 1994 (MBl. NRW S. 762) eine Einschaltung sachverständiger Stellen gerade zur Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vor. Danach ist z. B. in den Fällen, in denen hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Ausbildung Zweifel bestehen, die Stellungnahme der Zentralstelle einzuholen und darüber hinaus ggf. zur Ermittlung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung die Sachverständigen-Kommission bei den zuständigen Zahnärztekammern zu hören. Der Senat sieht sich, auch wenn eine konkret auf die Ausbildung der Klägerin bezogene Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht erfolgt ist, zu einer Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin aufgrund eigener Sachkenntnis und eigener Feststellungen in der Lage. Er ist seit vielen Jahren im Rahmen von Studienzulassungs-Streitigkeiten auch mit der Überprüfung der Ausbildungskapazitäten sämtlicher nordrhein-westfälischer Universitäten, insbesondere auch im Studiengang Zahnmedizin, befaßt. Er hat dabei auch die nach der Kapazitätsverordnung bei der Lehr-Nachfrage anzusetzende, normativ durch das Zahnheilkundegesetz vorgegebene Pflichtausbildung eines Zahnmedizinstudenten zu würdigen. Von daher ist dem Senat auch der in den 70'er Jahren diskutierte und beratene Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin bekannt, an dem sich die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren. Die darin vorgesehenen Veranstaltungsarten und -stunden für die zahnmedizinischen Ausbildungsfächer werden von den deutschen Hochschulen regelmäßig eingehalten; allenfalls finden sich - bedingt durch eine abweichende Gestaltung von Vorlesungen oder Kleingruppenveranstaltungen - marginale Abweichungen, zumal eine Hochschule eine über den normativ festgesetzten Wert für den Ausbildungsaufwand für einen Studiengang (Curricularnormwert) hinausgehende höherwertige Ausbildung nicht anbieten wird. Im Falle der Klägerin kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach der von ihr in Jugoslawien abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs mit dem nach einer zahnmedizinischen Ausbildung auf der Grundlage des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte in Deutschland nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass sie - die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der entsprechenden Bescheinigung unterstellt - am 25. April 1996 die Fachprüfung zum Doktor der Zahnmedizin bestanden hat. Nach der zusammenfassenden Stellungnahme der Zentralstelle zum "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" von Mai 1985, die nach Auffassung der Klägerin auch für ihr Studium in B. einschlägig sein soll, umfasst die Fachprüfung zum Ende des Praktikums, die mündlich, aber auch schriftlich in Form eines Tests stattfinden konnte, die Bereiche gesellschaftspolitische Ordnung, Arbeitsverhältnisse, Gesundheitsfürsorge und Grundlagen der Sozialfürsorge, Organisation des Gesundheitswesens und Grundlagen der Gesundheitsstatistik. Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten, die aber einen wesentlichen Teil der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland ausmachen und Bestandteil der nach der Approbationsordnung für Zahnärzte vorgesehenen Prüfungen sind, wurden dabei offenbar aber nicht gefordert. Konsequenterweise kann daher auch nicht allein aus dem Bestehen der Fachprüfung in Jugoslawien auf eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den deutschen Ausbildungsbestimmungen geschlossen werden. Der Vergleich der zahnmedizinischen Ausbildungserfordernisse nach dem Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin und der von der Klägerin in B. absolvierten zahnmedizinischen Ausbildung, die sich aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem Studienbuch ergibt, führt dazu, dass eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht angenommen werden kann. Bezüglich der Klägerin ist dabei nicht auf den von ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. April 2000 auszugsweise vorgelegten Lehrplan der Stomatologischen Fakultät B. von 1987 abzustellen, weil ihre Immatrikulation in B. bereits im September 1986 erfolgt ist und - wie einer von der Zentralstelle mit Schreiben vom 13. August 1997 vorgelegten, zwar einen anderen Studierenden, aber in etwa den selben Zeitraum des Studiums der Klägerin betreffenden Bescheinigung der Hochschule für Stomatologie, B. , vom 4. April 1994 zu entnehmen ist - sich zu diesem Zeitpunkt die wöchentliche Stundenanzahl der Übungen und des Unterrichts nach dem Unterrichtsplan des Statuts von 1977 richtete, und auch für eine Überführung der Klägerin in den Unterrichtsplan nach dem Statut von 1987 nichts ersichtlich ist. Der Vergleich des Studiums der Klägerin in B. mit dem Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 offenbart bereits eine wesentliche andere inhaltliche Ausrichtung des stomatologischen Studiums in B. als die eines zahnmedizinischen Studiums nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes. Das Studium in B. war - wie u.a. die Fächer Anatomie, Biochemie, Histologie, Gynäkologie belegen, die im Beispielstudienplan für eine zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland nicht vorgesehen sind - eher allgemeinmedizinisch ausgerichtet und enthielt zudem einen nicht unerheblichen Bereich von Fächern mit allgemein-gesellschaftspolitischen Bezug - wie beispielsweise mehrere Fremdsprachen, Sport, Grundlagen des Marximus und Grundlagen der allgemeinen Volksverteidigung, Theorie und Praxis der sozialistischen Selbstverwaltung -, die in vergleichbarem Maße auch nicht ansatzweise im Zahnheilkundegesetz oder in der Approbationsordnung für Zahnärzte enthalten sind. Die speziell die Zahnheilkunde betreffenden Fächer sind danach gleichsam als eine Spezialisierung der Humanmedizin einbezogen worden. Demgemäß kann ihnen am Gesamtzeitaufwand für das Studium auch nur ein Anteil zufallen. Das Zahnmedizinstudium nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte konzentriert sich hingegen allein auf die rein zahnmedizinischen Fächer oder den Teil allgemeinmedizinischer Fächer, der für die Zahnmedizin relevant ist (z. B. Anatomie des Kopfes oder Halses mit besonderen Schwerpunktkenntnissen der funktionellen Anatomie des gesamten Kauapparates, vgl. § 28 Abs. 3 AppOZ). Demgemäß drängt sich schon bei einer vergleichenden Betrachtung des Fächerkataloges einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland und des von der Klägerin absolvierten Studiums in B. sowie der jeweils zur Verfügung stehenden Studienzeiten die Erkenntnis auf, dass das Studium der Klägerin nicht so tiefgründig, umfangreich und nachhaltig erfolgt sein kann wie ein solches nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte. Die zahnmedizinische Ausbildung in Deutschland ist demnach qualitativ eindeutig höherwertiger und demgemäß die Tätigkeit eines so ausgebildeten Zahnarztes mit deutlich geringerem Gesundheitsrisiko für den Patienten verbunden. Sich schon im Fächerkatalog unterscheidende zahnmedizinische Ausbildungen sind aber nicht gleichwertig. Auch nach der Art der Leistungskontrolle kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit dem nach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland nicht angenommen werden. Insoweit enthält das auszugsweise vorgelegte Studienbuch der Klägerin lediglich Bestätigungen über ab September 1987 von der Klägerin kontinuierlich abgelegte Prüfungen; weitere Erläuterungen über die Art und Weise der durchgeführten Prüfungen und über das dabei abgeforderte Wissen sind hingegen nicht gegeben. Der erfolgreiche Abschluss einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland setzt andererseits eine naturwissenschaftliche Vorprüfung in drei Fächern, sodann die zahnärztliche Vorprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie, physiologische Chemie und Zahnersatzkunde und letztlich die zahnmedizinische Prüfung (Abschlussprüfung) mit insgesamt elf Abschnitten (§ 40 AppOZ) voraus. Ein Übergang in den nächsten Ausbildungsabschnitt ist nur möglich nach erfolgreicher Prüfung im vorausgegangenen Ausbildungsabschnitt. Die Abschlussprüfung mit dem umfangreichen Prüfungsstoff erstreckt sich zudem über einen Zeitraum von mehr als 30 Prüfungstagen und soll regelmäßig innerhalb von 8 Wochen absolviert werden (vgl. § 33 Abs. 1, §§ 40 ff. AppOZ). Ein vergleichbarer Prüfungsabschnitt ist hingegen beim Studium der Klägerin nicht erkennbar; nach den Ausführungen der Zentralstelle zum "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" setzt der Studienabschluss in Jugoslawien vielmehr gerade nicht die Anfertigung einer Diplomarbeit oder die Ablegung einer besonderen Abschlussprüfung voraus. Nach der Darstellung "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" der Zentralstelle sind zudem in Jugoslawien für jedes Semester bzw. Studienjahr bestimmte Testate und Prüfungen vorgeschrieben, die zwar Voraussetzung sind für den Wechsel in das nächsthöhere Studienjahr, die aber zum Teil auch noch im nächsten Studienjahr nachgeholt werden können. Die Prüfungen nach der deutschen Approbationsordnung für Zahnärzte erfolgen zudem durch eine staatliche Prüfungskommission (Prüfungsausschuss), auf dessen Mitglieder und Prüfungsfragen sich der Prüfling kaum oder jedenfalls nicht so einstellen kann wie im Falle zeitnaher Prüfungen im laufenden Studienjahr und ggf. sogar durch den jeweiligen Dozenten des Faches, die beim Studium der Klägerin in B. praktiziert worden sind. Den Prüfungsergebnissen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte kommt daher eine deutlich höhere Aussagekraft zu, weil der Kandidat über lange Zeit ein nachhaltiges und fundiertes Wissen parat haben muss. Bei einem nach den deutschen zahnmedizinischen Ausbildungsvorschriften erfolgreichen Zahnmedizinstudenten kann daher von einem entsprechend nachhaltigen, umfangreichen und intensiven Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegangen werden. Derartiges kann durch jeweils semesterabschließende Prüfungen, die dazu führen, dass der jeweilige Prüfungsstoff für das folgende Studium "abgehakt" werden kann und bei einer Abschlussprüfung nicht mehr abgefragt wird, nicht erreicht werden. Auch der Abschluss eines Studiums durch eine entsprechende Prüfung oder die Leistungskontrollen während des Studiums charakterisieren den zu vergleichenden Ausbildungsstand. Ein Ausbildungsstand, der gekennzeichnet ist durch gegenüber dem deutschen zahnmedizinischen Ausbildungssystem deutlich geringwertigere Leistungskontrollen, kann zu einem Ausbildungsstand, der durch seine Leistungskontrollen eine nachhaltige und umfassende Qualifizierung sichert, aber nicht gleichwertig sein. Der Schluss auf die fehlende Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung in Jugoslawien und einer solchen in Deutschland nach den Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung für Zahnärzte findet seine Bestätigung auch durch die den Beteiligten bekannte Stellungnahme des Direktors der Poliklinik für Prothetik der Universität Regensburg, Prof. Dr. G. , vom 14. November 1985. Deren Verwertbarkeit kann von der Klägerin nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, diese Stellungnahme sei durch die Ausführungen der Zentralstelle zum "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" von Mai 1985 überholt; Prof. Dr. G. hat in seiner Stellungnahme vielmehr gerade auf diese Abhandlung zurückgegriffen, die nach Auffassung der Klägerin auch für die Bewertung ihrer Ausbildung in B. zugrunde zu legen ist. Prof. Dr. G. hat zwar in seiner Stellungnahme einen zahnmedizinischen Studienplan der Universität Z. bewertet, es ist aber nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt worden, dass insoweit ein deutlicher und entscheidender Unterschied zu einer zahnmedizinischen Ausbildung in B. besteht, zumal nach der Abhandlung der Zentralstelle die Gesamtstundenzahl aller Vorlesungen, Übungen und Seminare in B. niedriger lag als in Z. . Nach den Ausführungen des Prof. Dr. G. , der bei seiner bewertenden Betrachtung der zahnmedizinischen Ausbildung in Z. auch die entsprechenden Zeiten eines Praktikums berücksichtigt hat, kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem nach einer zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland nicht bejaht werden in den Kerndisziplinen zahnärztliche Prothetik und Zahnerhaltungskunde. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Bereich der Zahnerhaltungskunde sei in B. unter "Zahnerkrankungen" behandelt worden. Nach der Abhandlung "Zahnmedizinstudium in Jugoslawien" der Zentralstelle ist ein Fach "Zahnerkrankungen" in dem dort exemplarisch abgedruckten Studienplan gar nicht enthalten. Das Studienbuch der Klägerin weist zwar zwei Prüfungen im Bereich "Zahnerkrankungen" aus und zwar am 25.06.1990 und am 22.02.1993, insoweit sind aber - wie dargelegt - Einzelheiten der Prüfungen, der Art und Weise der Prüfung und des Prüfungsstoffes nicht erkennbar. Wegen der somit fehlenden Erkenntnisse über die Art der Leistungskontrolle kann daher auch insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festgestellt werden. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Dr. Bojan Peric, Gelsenkirchen - eines in Deutschland niedergelassenen Zahnarztes, der 1966 bis 1974 ein Studium der Zahnheilkunde an der Fakultät der Zahnmedizin der Universität B. absolviert hat - führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Stellungnahme ist vor dem Hintergrund des Bemühens, die Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung in Jugoslawien mit einer solchen in Deutschland darzustellen, zu sehen; sie verfolgt also insoweit praktisch parteiische Interessen und setzt sich im Übrigen nicht konkret mit den Einzelheiten der Ausbildung auseinander. Nach den vorstehenden Erwägungen ist somit die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin - auch nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts - schon zu verneinen, so dass es an sich auf den nachfolgenden Punkt nicht mehr ankommt. Die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit dem nach einem Zahnmedizinstudium in Deutschland ergibt sich aber erst Recht bei Einbeziehung der mit ihr geführten Fachgespräche. Die Berücksichtigung der Ergebnisse derartiger Fachgespräche hält der Senat generell nicht nur für zweckmäßig, sondern für geboten, um im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG eine umfassende und hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung im (außereuropäischen) Ausland zu erhalten. Die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es komme bei dieser Frage nur auf objektive Umstände und nicht etwa auch auf subjektive Kenntnisse an, spart nach Auffassung des Senats einen wesentlichen Teilbereich des für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu legenden Erkenntnismaterials aus. Dies wird auch deutlich in der den gegenteiligen Fall betreffenden Überlegung, das nämlich ein Bewerber mit einer zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland und mit großem praktischen Talent und - wie auch immer erworbenen - außerordentlich guten praktischen Fertigkeiten eine Approbation erstrebt; dem Betreffenden die Approbation zu versagen, nur weil es u.U nach rein objektiven Gesichtspunkten an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes fehlt, erscheint nicht gerechtfertigt und aus der Sicht der Patienten, die an einer Behandlung durch einen "guten" Zahnarzt interessiert sind, auch nicht vertretbar. Der Senat hält vor dem Hintergrund, dass die (zahn-)ärztliche Approbation dem Schutz des Patienten dient und mit ihr das hohe Gut der Volksgesundheit geschützt und gewahrt werden soll, zudem eine andere Interpretation der maßgebenden Gesetzesbestimmung(en) als die durch das Bundesverwaltungsgericht für angezeigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Für die Approbationserteilung als Arzt hat das Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80,1 - ausgeführt, die Ausbildung und Prüfung zum Arzt müsse dementsprechend sicherstellen, dass dieser die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwirbt und nachweisen kann, die für den ärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich sind. Ebenso wie bei einem Arzt muss auch bei einem Zahnarzt das Vorliegen von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für den zahnärztlichen Dienst an der Gesundheit erforderlich sind, gefordert werden. Dies verlangt schon der Schutz und das Vertrauen der Patienten, die einen "Anspruch" darauf haben, dass als Zahnarzt nur derjenige tätig wird, der zur Feststellung und Behandlung von Krankheiten im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer theoretisch und praktisch in der Lage ist. Dem entspricht § 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte, wonach der Zahnarzt für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet wird. Auch bei einem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu verlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit der Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher Erkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen und zu behandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 20. Ebenso wie einerseits die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Hinblick auf die "Art der Leistungskontrolle" zu verneinen wäre, wenn beispielsweise im Ausland Prüfungsleistungen nicht nur in Einzelfällen für ausreichend erachtet werden, die es in Deutschland nicht sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, a.a.O. (S. 48), muss nach Auffassung des Senats andererseits auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verneint werden, wenn einschlägige Erfahrungen der maßgebenden Fachkreise ein gewichtiges Indiz dafür sind, dass der Ausbildungsstand nach einem Studium im Ausland nicht dem nach einem zahnmedizinischen Studium in Deutschland entspricht. Auf die Berücksichtigung derartiger Erfahrungswerte kann insbesondere vor dem Hintergrund der früher erfolgten politischen und wissenschaftlichen Abschottung der Ostblockländer gegenüber dem Westen, die eine konkrete und fundierte Meinungsbildung über die dortigen zahnmedizinischen Ausbildungsverhältnisse schwierig machte, nicht verzichtet werden. In einem solchen Fall geben vielmehr verifizierbare Erfahrungswerte deutliche Anhaltspunkte, weil sie Rückschlüsse auf die Qualität der zahnmedizinischen Ausbildung im Ausland zulassen. Den entsprechenden Erfahrungswerten kommt deshalb gerade ein hoher Aussagewert zu, sie sind praktisch ein wesentlicher Faktor des für die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zugrunde zu legenden Erkenntnismaterials. Die Gesetzesfassung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG, die dem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nachgebildet ist, steht nach Auffassung des Senats der Berücksichtigung individueller Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht entgegen. Ob die Differenzierung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -,a.a.O. zwischen den Begriffen Gleichwertigkeit "des" Ausbildungsstandes und Gleichwertigkeit "seines" - des Antragstellers - Ausbildungsstandes dem Gesetzgeber seinerzeit bei der Änderung des Zahnheilkundegesetzes überhaupt bewußt war, erscheint mehr als zweifelhaft. Weder in den Gesetzesberatungen zur Änderung des Zahnheilkundegesetzes (BT- Drucks. 9/1987) noch in den von Februar 1969 zur Änderung der Bundesärzteordnung, an die das Zahnheilkundegesetz mit der im September 1982 beratenen Gesetzesänderung angeglichen werden sollte, finden sich konkrete Ausführungen dazu. Die Gesetzesmaterialien zur Änderung der Bundesärzteordnung im Februar 1969 (BT-Drucks. V/3838) deuten vielmehr darauf hin, dass dem Bundestag bei dem Gesetzesbeschluss die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "des" und "seines" Ausbildungsstandes nicht bewußt war. Im Gesetzesentwurf wurde nämlich in § 3 Abs. 2 Satz 1 - wie in der derzeit geltenden Gesetzesfassung - formuliert "und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist" (BT-Drucks. V/3838, S. 2), während es in der Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. V/3838, S. 6) heißt, § 3 Abs. 2 stelle ausdrücklich klar, "dass Deutsche und ihnen gleichgestellte heimatlose Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bestallung haben, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung erworben haben und ihr Ausbildungsstand gleichwertig ist". Des weiteren ist selbst in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. V/3838, S. 6) in Zusammenhang mit Art. 12 des Grundgesetzes von gleichen "Kenntnissen und Fähigkeiten" nach einer Ausbildung im Ausland die Rede, also von subjektiv-individuellen Leistungsmerkmalen. Eine bewußte Differenzierung des Bundesgesetzgebers zwischen den Begriffen "des" und "seines" Ausbildungsstandes ergibt sich auch nicht aus den zeitlich früheren Änderungen zur Bundestierärzteordnung (BT-Drucks. IV, 2294, 2988, 3197; 7/2504, 7/2701; 8/3055, 8/3433), die in § 4 Abs. 2 eine dem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO bzw. dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG vergleichbare Regelung enthält. Der sowohl in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO als auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG enthaltene Begriff "Ausbildungsstand" deutet, anders als beispielsweise der Begriff "Ausbildung", nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zwingend auf ein Außerachtlassen subjektiver Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für den Zahnarztberuf hin, sondern weist vielmehr gerade auch auf nach einem Zahnmedizinstudium zu erwartende "praktische Fertigkeiten" hin. Es erscheint begrifflich ausgeschlossen, einen "Ausbildungsstand" losgelöst von einer individuellen Person zu sehen. Ein individuelle Kenntnisse unberücksichtigt lassender Ausbildungsstand, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht vertritt, ist gleichbedeutend mit dem allgemeinen abstrakten Ausbildungsniveau in einem ausländischen Staat, das bestimmt wird durch Lehrumfang, Lehrinhalt, Lehrkräfte, sachliche Ausstattung der Ausbildungsstätten usw. Wer danach eine Ausbildung absolviert hat, hat in Abhängigkeit von den genannten Umständen am Ende der Ausbildung einen bestimmten individuellen "Stand" erreicht. Vgl. zur Berücksichtigung subjektiver und individueller Kenntnisse bei der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch: Haage, Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung, MedR 1996, 121. Wegen der - jedenfalls bei den maßgebenden Stellen (zuständige Verwaltungsbehörden, Zahnärztekammern, usw.) - bestehenden massiven Zweifel an der Gleichwertigkeit einer zahnmedizinischen Ausbildung im osteuropäischen Ausland mit einer solchen in Deutschland war/ist es somit den für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständigen Verwaltungsbehörden nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht für die gebotene Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes weitere Ermittlungen zu tätigen und sich dabei entsprechend den ministeriellen Vorgaben zur Durchführung des Zahnheilkundegesetzes auch sachverständiger Hilfe in Form von Fachgesprächen mit dem Approbationsbewerber zu bedienen, in denen auch die praktischen Fertigkeiten des Bewerbers einer Überprüfung unterzogen werden können. Es liegt nämlich im sachgerechten Ermessen der Verwaltungsbehörde, auf welche Art und Weise sie die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG feststellt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 11 TG 2340/95 -, a.a.O. Derartige Fachgespräche im weiteren Sinne sind vor dem Hintergrund des notwendigen Schutzes der Patienten auch sonst gerade im Bereich des Gesundheitswesens vielfältig vorgesehen. So sieht beispielsweise die 2. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz zwecks Abwehr einer möglichen Gefahr für die Volksgesundheit eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers für die Heilpraktikererlaubnis unter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes/Amtsarztes vor. Auch das zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz sieht in bestimmten Fällen, wenn die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung bzw. den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse vor (vgl. § 2 Abs. 2 PsychTHG). Desgleichen ist beispielsweise ein Fachgespräch auch vorgesehen bei Bewerbern um eine Facharztanerkennung, (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 15. März 1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614). Der Charakter einer Prüfung kann nach Auffassung des Senats einem solchen Fachgespräch nicht zugemessen werden, so dass auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze für die Rechtmäßigkeit berufsbezogener Prüfungen nicht zum Tragen kommen; gleichwohl ist es angesichts der Bedeutung des Fachgesprächs für die berufliche Entwicklung des jeweiligen Bewerbers selbstverständlich, dass ein solches - aus der Sicht der Kandidaten prüfungsähnliches - Gespräch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und es sich insbesondere um ein faires Verfahren handeln muß, bei dem auch die äußeren Prüfungsbedingungen (z.B. im praktischen Teil des Fachgesprächs die zur Verfügung gestellten Behandlungsobjekte) stimmig sein müssen. Bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG fällt die Verwaltungsbehörde keine Prüfungsentscheidung, da die Frage nach der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes weder eine - für eine Prüfung typische - unwiederholbare Situation betrifft noch der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer Bewerber in einem einheitlichen Bezugsrahmen verlangt und auch die Sachverständigen-Kommission bei einer Zahnärztekammer keine eigenständige "Prüfungs"-Entscheidung trifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993 - 3 B 128.92 -, a.a.O. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit der Approbationserteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG dann zum Tragen kommt, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt ist. Die letztere Bestimmung macht aber die Erteilung der Approbation als Zahnarzt abhängig von einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule und vom Bestehen der zahnärztlichen Prüfung. Die subjektive Berufszulassungsvoraussetzung in Form einer Prüfung ist aber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt, wonach im Bereich des Gesundheitswesens selbst strenge Qualifikationsnachweise mit entsprechenden Prüfungen gerechtfertigt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, a.a.O. Wenn aber eine zahnärztliche Prüfung mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, muss dies erst Recht gelten für die bei Nichterfüllung dieser Zulassungsvoraussetzung praktisch ersatzweise bestehende Möglichkeit, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG die Approbation als Zahnarzt zu erhalten, und die dafür u.a. erforderliche Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, die gegenüber einer Prüfung qualitativ geringwertigere Anforderungen stellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die jedenfalls in der Mehrzahl, wenn nicht sogar in allen Bundesländern praktizierten Fachgespräche zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes außer Verhältnis stehen zum Zweck der Regelung, den Schutz des Patienten zu wahren, dafür grundsätzlich nicht geeignet oder nicht erforderlich und den Betroffenen nicht zumutbar sind, vgl. insoweit Bay. VGH, Urteil vom 15. März 1995 - 7 B 93.1159 -, a.a.O. Vor allem ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass für die Frage der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ein dem Fachgespräch unter Beteiligung fachkundiger Personen vergleichbares, aber auch in gleicher Weise wirksames Mittel zur Verfügung steht. Die Klägerin hat nicht mit Erfolg an den Fachgesprächen vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein am 22. Mai 1995 und am 14. November 1995 teilgenommen, die ihr als Ersatz für die bis dahin noch fehlende Fachprüfung in Jugoslawien angeboten worden waren. Die Beklagte hat daher auch insoweit die Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG zu Recht abgelehnt. Bei dem Fachgespräch am 22. Mai 1995 hat die Klägerin nach dem vorliegenden Aktenmaterial - auch bei Nichtberücksichtigung des Punktes, ob die ihr gestellten Aufgaben zeitgerecht gelöst worden sind - im praktischen Teil teilweise ungenügende bis schlechte Leistungen gezeigt. Auch bei dem nur aus einem praktischen Teil bestehenden Fachgespräch am 22. November 1995 ergaben sich nach Einschätzung der Mitglieder der Sachverständigenkommission mangelhafte bis nicht genügende Leistungen der Klägerin. Diesem Negativeindruck kann die Klägerin nicht allein mit dem Hinweis darauf begegnen, die ihr gestellten Aufgaben seien, da sie keine Assistenz zur Verfügung gehabt habe, praktisch nicht erfüllbar gewesen. Es hätte ihr oblegen, sofort während des Fachgesprächs auf die nach ihrer Ansicht unzumutbaren Bedingungen bei der Durchführung der praktischen Aufgaben hinzuweisen und auf eine Änderung der Bedingungen zu drängen. Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats angesprochenen, offensichtlich die äußeren Rahmenbedingungen bei den Prüfungen betreffenden Unzulänglichkeiten muß im Übrigen im Einzelnen nicht weiter nachgegangen werden, weil die Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sich schon - wie dargelegt - aufgrund des Vergleichs der Ausbildungen rechtfertigt und die Ergebnisse der Fachgespräche nur ein weiteres Indiz für die fehlende Gleichwertigkeit geben. Aus dem Umstand, dass sie für ihr Studium in B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat, kann die Klägerin - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - keinen Vertrauensschutz bezüglich der Approbationserteilung herleiten. Dies folgt schon daraus, dass die Gewährung der Ausbildungsförderung abhängig war von einer Gleichwertigkeit der "Ausbildungsstätte" im Ausland, während es im vorliegenden Verfahren um die Gleichwertigkeit des "Ausbildungsstandes" geht, also schon zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten und Voraussetzungen in Frage stehen. Die Klägerin kann für ihr Begehren auch nichts daraus herleiten, dass möglicherweise in der Vergangenheit die Erteilung der Approbation an Bewerber mit vergleichbarer Ausbildung großzügiger gehandhabt oder dass das Zahnheilkundegesetz in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich vollzogen worden ist. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Verwaltungspraxis in der Behandlung dieser Fälle geändert werde und es insoweit nur noch der Umsetzung durch ministerielle Vorgaben bedürfe. Ein Anspruch auf Fortsetzung fehlerhaften Verwaltungshandelns in der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG besteht aber auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 11 TG 2340/95 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, a.a.O. (S. 95); Beschluss vom 23. September 1987 - 3 B 39.87 -, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708, 710, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.