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Urteil

13 A 3972/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0511.13A3972.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Anerkennung zum Führen der 1994 durch deren Weiterbildungsordnung neu eingeführten Facharztbezeichnung "Biochemie" bzw. die Zulassung zur entsprechenden Prüfung. Der 1944 geborene Kläger, der 1967 ein Chemiestudium abgeschlossen und 1970 mit einer Dissertation auf dem Gebiet der physiologischen Chemie promoviert hat, erhielt nach dem weiteren Medizinstudium 1980 die Approbation als Arzt. 1983 erhielt er von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie, F. , die Anerkennung als Klinischer Chemiker und 1988 durch die Landesärztekammer H. die Anerkennung als Arzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie. Er war u.a. vom 1. Februar 1987 bis zum 14. Mai 1991 als Leiter der Abteilung Humanmedizin des Staatlichen Untersuchungsamtes M. in D. tätig, betrieb von Mitte Mai 1991 bis Januar 1992 eine eigene Praxis für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, war anschließend in einer Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin tätig und betreibt seit Juli 1998 eine eigene Praxis als Mikrobiologe. Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung als Arzt für Biochemie. Seine Tätigkeiten in der Vergangenheit, insbesondere die beim Untersuchungsamt M. und die in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin, sei zu einem erheblichen Teil in der Klinischen Chemie erfolgt. Mit Bescheid vom 26. September 1995 lehnte die Beklagte nach Anhörung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses den Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung ab. Nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung hätte der Kläger den Nachweis erbringen müssen, daß er in den letzten acht Jahren vor deren Inkrafttreten eine überwiegende vierjährige Tätigkeit im Gebiet Biochemie und die in der Weiterbildungsordnung geforderten Inhalte absolviert habe. Eine Tätigkeit in einem biochemischen Institut oder einer entsprechenden experimentell ausgerichteten Abteilung habe der Kläger aber nicht nachgewiesen, so daß der Antrag auf Zulassung zur Prüfung in diesem Fachgebiet wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt werden müsse. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser darauf hinwies, daß er von seiner Ausbildung her Biochemiker sei und als Arzt biochemisch arbeite, wies die Beklagte aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Weiterbildungskommission durch Bescheid vom 25. Januar 1996 zurück. Eine den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung (§ 23 Abs. 3) entsprechende überwiegende und ausreichende Tätigkeit auf dem Gebiet der Biochemie habe der Kläger nicht nachgewiesen. Klinische Chemie und Biochemie könnten nicht gleichgesetzt werden. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne aufgrund seiner Ausbildung zum Chemiker sowie seiner anschließenden Tätigkeit und seiner erlangten Qualifikationen für sich in Anspruch nehmen, das Leistungsspektrum der Biochemie in Gänze auszufüllen. Die von der Beklagten geforderte wissenschaftliche Tätigkeit als Hauptmerkmal dieses Bereichs sei in der Weiterbildungsordnung ebensowenig erwähnt wie die Forderung, daß die Kenntnisse für die Weiterbildung durch einen "Weiterbilder" vermittelt werden müßten. Das Untersuchungsamt M. , bei dem er Leiter der Abteilung Humanmedizin gewesen sei, sei vom Land H. als volle Weiterbildungsstätte für Laboratoriumsmedizin anerkannt gewesen; die Untersuchung sämtlicher Neugeborenen des Landes H. auf angeborene Stoffwechselstörungen usw. sei nur in dieser Abteilung unter seiner Leitung durchgeführt worden. Auch die Gemeinschaftspraxis, in der er seit dem 1. Februar 1992 tätig gewesen sei, sei als Weiterbildungsstätte für Laboratoriumsmedizin anerkannt gewesen. Er sei deshalb für deutlich mehr als sieben Jahre vor Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung mit Aufgaben befaßt gewesen, die inhaltlich weit über die in der Weiterbildungsordnung aufgestellten Kriterien für Biochemie hinausgingen. Die Weiterbildung erfordere nicht notwendigerweise einen dazu eigens bestimmten "Weiterbildenden". Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 zu verpflichten, ihn zur Prüfung im Gebiet Biochemie zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei nach eigenem Bekunden nach seiner Promotion nur noch in geringem Umfang in der Biochemie tätig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des entsprechenden Facharztes (vier Jahre in einer Weiterbildungsstätte für Biochemie bzw. einer vergleichbaren Einrichtung) seien deshalb nicht erfüllt. Der Begriff Klinische Chemie könne nicht mit dem der Biochemie gleichgesetzt werden. Im Werdegang des Klägers sei eine ärztliche Weiterbildung unter Anleitung eines erfahrenen Biochemikers/Physiologischen Chemikers nicht festzustellen. Durch Urteil vom 11. Juli 1997, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung von 1994 keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Gebietsbezeichnung. Es mangele insbesondere an einer Weiterbildungstätigkeit unter Anleitung. Es fehle deshalb der notwendige Nachweis ordnungsgemäß erbrachter Weiterbildungs- oder Weiterbildungsersatzzeiten; Selbstbestätigungen des Klägers über sein Können reichten insoweit nicht. Mit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, er sei aufgrund seiner Ausbildung als Chemiker für den Bereich Biochemie praktisch überqualifiziert. Die in der Weiterbildung für Ärzte geforderten Kenntnisse in diesem Bereich machten nur einen relativ geringen Teil des Fachwissens aus, das für einen diplomierten Chemiker zum "kleinen Einmaleins" zähle. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner bisherigen Tätigkeit komme er für den Bereich Biochemie allenfalls als Weiterbilder in Betracht, jedoch nicht als Lernender. Vom Erfordernis einer Weiterbildung unter Anleitung eines Weiterbilders sei er deshalb befreit. Die Beklagte habe auch Facharztanerkennungen ausgesprochen für Ärzte, die nicht eine Weiterbildung im herkömmlichen Sinne absolviert hätten, sondern selbst Ausbilder oder in eigener Praxis tätig gewesen seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Bescheide der Beklagten vom 26. September 1995 und 25. Januar 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Führen der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Biochemie" zu gestatten, hilfsweise, ihn zur Prüfung im Gebiet Biochemie zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, für die im Rahmen der Übergangsbestimmung (§ 23 Abs. 3) der Weiterbildungsordnung zu fordernde Tätigkeit müsse verlangt werden, daß sie überhaupt geeignet sei, ein Wissen und Können zu vermitteln, das mit der Weiterbildung vergleichbar sei. Kennzeichnend für jede Weiterbildung sei jedoch eine Tätigkeit unter Anleitung und Kontrolle bzw. Überprüfung durch einen Wissensvermittler. Eine Tätigkeit in eigener Praxis bzw. in der Praxis eines niedergelassenen Arztes könne deshalb nicht anerkannt werden. Der Kläger sei in der Vergangenheit nicht bzw. nur in geringem Umfang im Gebiet der Biochemie tätig gewesen. Seine Tätigkeit in der Klinischen Chemie sei mit der geforderten Tätigkeit unter Anleitung eines Wissensvermittlers im Gebiet der Biochemie nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen. Auf eine Prüfung des Klägers für die Facharztanerkennung könne nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht verzichtet werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der begehrten Gebietsbezeichnung "Biochemie" bzw. auf Zulassung zu einer Prüfung für dieses Fachgebiet. Maßgebend für das Begehren des Klägers ist die auf dem Heilberufsgesetz beruhende und am 31. Dezember 1994 in Kraft getretene Weiterbildungsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 27. September 1994 - WO - (MBl. NRW 1994, 1536) in Verbindung mit der - wegen der bei Verpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ebenfalls grundsätzlich zu berücksichtigenden Änderung vom 28. Oktober 1995 (MBl. NRW 1996, 221), in Kraft getreten am 31. Januar 1996, der aber für dieses Verfahren keine Relevanz zukommt. Der Kläger hat nach § 23 Abs. 3 WO, den auch er als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ansieht, keinen Anspruch auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung "Biochemie" durch die Beklagte. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann, wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in die Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat (§ 23 Abs. 3 Sätze 5, 6 WO). Fehlt ein derartiger Nachweis, geht dies zu Lasten des Anerkennungsbewerbers, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Facharztes für Biochemie erfüllt der Kläger nicht. Er hat, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt worden ist, nicht den Nachweis erbracht, daß er in diesem Fachgebiet innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung der Facharztbezeichnung "Biochemie" eine mindestens vierjährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen in diesem Fachgebiet absolviert hat. Nach Abschnitt I Nr. 6 WO beträgt die Weiterbildungszeit zum Facharzt für Biochemie vier Jahre. Um in den Genuss der Übergangsbestimmung nach § 23 Abs. 3 WO zu kommen, hätte der Kläger demnach innerhalb von acht Jahren vor der Einführung dieser Facharztbezeichnung, also von Ende Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1994, eine mindestens vierjährige regelmäßige und überwiegende Tätigkeit im Fachgebiet Biochemie absolvieren müssen. Das ist nicht der Fall. Die in § 23 Abs. 3 WO genannte Zeitdauer von acht Jahren vor der Einführung einer neuen Arztbezeichnung, innerhalb der die Weiterbildungszeit in dem betreffenden Fachgebiet absolviert worden sein muß, schließt schon von vornherein eine Berücksichtigung von Tätigkeiten des Klägers vor dem 31. Dezember 1986 (dem Beginn des Achtjahres-Zeitraums vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 1994) aus. Seine Tätigkeit von Oktober 1986 (so die Zeitangabe im Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. September 1999) bzw. von Januar 1986 (so die Angabe des Klägers in seinem Antrag vom 27. Mai 1995) bis Ende 1986 als Oberarzt am Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universität D. ist daher schon insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Die Nichtberücksichtigung länger als 8 Jahre zurückliegender Tätigkeiten im Rahmen von Übergangsbestimmungen ist nicht zu beanstanden, weil derartige Tätigkeiten erfahrungsgemäß nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln, der auch beim Übergangsbewerber vorausgesetzt wird. Bezüglich der Weiterbildungszeiten des Klägers ab Januar 1987 ist auch für den Senat nicht ersichtlich, daß diese - wie es § 23 Abs. 3 Satz 6 WO verlangt - überwiegend im Gebiet "Biochemie" absolviert worden sind und der Kläger dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Gebiet erworben hat. Dabei kann der Kläger nicht schon generell auf seine Ausbildung als Chemiker und auf seine Dissertation im Bereich der physiologischen Chemie verweisen. Diese Umstände qualifizieren ihn nicht schon von vornherein zum "Facharzt für Biochemie", weil es sich bei der Frage einer Facharztbezeichnung um eine solche aus dem ärztlichen Tätigkeits- und Berufsfeld handelt und nicht um eine solche aus einer Tätigkeit im Bereich der Chemie; im Übrigen handelt es sich insoweit um vor der genannten Zeitspanne von acht Jahren liegende Umstände. Eine Tätigkeit in einem eigenständigen Institut für Biochemie, das im universitären Bereich regelmäßig dem Fachbereich Chemie angegliedert ist, hat der Kläger nicht aufzuweisen. Die Tätigkeiten des Klägers ab Januar 1987 sind nicht geeignet, die nach der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 3 WO für die Anerkennung der Gebietsbezeichnung (Biochemie) notwendige Weiterbildungszeit in diesem Gebiet zu begründen. Dies gilt auch für die vom Kläger insoweit geltend gemachte Tätigkeit als Leiter der Abteilung Humanmedizin beim Untersuchungsamt M. und in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin. Für seine Tätigkeit in eigener Praxis für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1992 hat der Kläger in seinem Antrag auf Anerkennung als Arzt für Biochemie vom 27. Mai 1995 ohnehin nur eine geringe Tätigkeit auf dem Gebiet der Biochemie angegeben, so daß dieser Zeitraum als anrechenbare Weiterbildungszeit für Biochemie nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen des Klägers, sowohl während seiner Tätigkeit beim Untersuchungsamt M. als auch während seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin sei ein erheblicher Teil aus der Klinischen Chemie angefallen bzw. habe die Klinische Chemie einen erheblichen Teil der Tätigkeit eingenommen, rechtfertigt nicht die Annahme einer inhaltlich ausreichenden biochemischen Tätigkeit. Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit als Weiterbildungszeit im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist, daß der betreffende Antragsteller während dieser das gesamte Spektrum des Gebietes, für das die Facharzt-Bezeichnung erstrebt wird, kennengelernt und er in umfassender Art und Weise in dem gesamten Spektrum dieses Gebietes gearbeitet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1998 - 13 A 3823.96 -. Dieses Erfordernis kann beim Kläger im Hinblick auf die Biochemie nicht bejaht werden. Dabei kann dahin stehen, ob dies schon deshalb gilt, weil dem Kläger nach eigenem Bekunden beim Untersuchungsamt M. "die Untersuchung sämtlicher Neugeborener des Landes H. auf angeborene Stoffwechselstörungen usw." oblag, die Tätigkeit sich also nur auf einen begrenzten Patientenkreis bezog und damit etwa der nicht unerhebliche Bereich erwachsener Patienten, die im Hinblick auf biochemische Vorgänge einer anderen Beurteilung unterliegen als Säuglinge, nicht erfaßt wurde. Nach der Definition in Abschnitt I Nr. 6 WO umfaßt die Biochemie die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen. Ähnliche Definitionen finden sich z.B. bei: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998: "(engl.) biochemistry; physiol. Chemie; biol. Chemie; Grundlagenwissenschaft, die mit den Methoden der Chemie die Lebensvorgänge im Organismus (Atmung, Stoffwechsel, Verdauung, Exkretion, innere u. äußere Sekretion u.ä.) untersucht"; Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl. 1998: "Berührungsgebiet zwischen Biologie u. Chemie, das die chem. Stoffwechselvorgänge in den Organismen, u.a. die Wirkungsweise von Hormonen und Enzymen, untersucht"; Karlson, Doenecke, Koolman, Kurzes Lehrbuch der Biochemie für Mediziner und Naturwissenschaftler, 1994: "Die Biochemie ist ein Teilgebiet der 'Lehre vom Leben'. Ihre Aufgabe besteht darin, die Lebenserscheinungen mit chemischen Methoden zu erforschen und, soweit möglich, kausal zu erklären". Unter Klinischer Chemie ist nach einer vom Senat hinzugezogenen Broschüre der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie und nach deren Memorandum zur Definition des Begriffes die "Lehre von den molekularen Veränderungen bei Krankheiten und die Anwendungen der daraus abgeleiteten Erkenntnisse auf die Diagnose, Prävention und Therapie in der Medizin" zu verstehen. "Klinische Chemie verknüpft Grundlagenforschung und Krankenversorgung; sie entwickelt und benutzt hierzu chemische, molekulare und zelluläre Methoden und Konzepte. Zentrale Aufgaben in Prävention und Krankenversorgung sind Erstellung und Validierung der Untersuchungsergebnisse, Bewertung der Befunde und ihre Einordnung in pathophysiologische Zusammenhänge, sowie die diesbezügliche Beratung und Unterstützung der behandelnden Ärzte". Klinische Chemie ist somit patientenorientiert und ihr ist ein Bezug zur Klinikversorgung immanent, während ein solcher bei der Biochemie als der umfassenden Grundlagenwissenschaft im allgemeinen nicht gegeben ist. Dem Kläger ist danach zwar zuzugestehen, dass eine Tätigkeit in Klinischer Chemie nicht denkbar erscheint ohne biochemische Grundlagen und Kenntnisse, und dass er aufgrund seiner Anerkennung als Klinischer Chemiker in besonderem Maße seine Qualifikation in diesem Bereich nachgewiesen hat. Der Kläger hat aber auch durch seine weiteren Stellungnahmen nach der mündlichen Verhandlung von Dezember 1999 nicht den Nachweis erbracht, dass er beim Staatlichen Untersuchungsamt in D. überwiegend "biochemisch" tätig gewesen ist. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gebeten worden, weitere Nachweise über seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Humanmedizin beim Untersuchungsamt M. von Januar 1987 bis Mai 1991 vorzulegen, sofern er sich davon Vorteile für sein Klagebegehren versprach. Dass damit nur authentische Berichte des damaligen Arbeitgebers gemeint sein konnten, musste allen Beteiligten auf Grund der entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung bekannt sein. Der Kläger hat aber mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 9./14. Februar 2000 eine von ihm selbst verfasste Tabelle der aus den damaligen Tätigkeitsberichten übernommenen Leistungszahlen vorgelegt und nicht eine Stellungnahme seines damaligen Arbeitgebers, ob seine Tätigkeit seinerzeit schwerpunktmäßig der Biochemie zuzurechnen war. Wenn nicht Biochemie und klinische Chemie schon als eigenständige Fächer zu qualifizieren sind (so etwa die Dokumentation "Klinische Chemie" der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie und Prof. Dr. K. -V. in seiner von der Beklagten überreichten Stellungnahme vom 30. März 2000), so ist doch festzustellen, dass klinische Chemie zwar auch Biochemie ist, aber insoweit nur einen begrenzten Ausschnitt aus der umfassenden Grundlagenwissenschaft Biochemie darstellt. Die Gleichsetzung einer Tätigkeit in Klinischer Chemie mit einem Bezug auf die Versorgung des kranken Menschen in einer Klinik mit einer Tätigkeit in Biochemie, der umfassenden Grundlagenwissenschaft im Teilgebiet der "Lehre vom Leben", erscheint daher dem Senat nicht gerechtfertigt; eine weitere Auseinandersetzung mit der genannten Stellungnahme des Prof. Dr. K. -V. ist daher entbehrlich. Angesichts dessen, daß die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung Humanmedizin beim Untersuchungsamt M. somit die inhaltlichen Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige biochemische Tätigkeit nicht erfüllt, kann an sich dahin stehen, wie seine Tätigkeit seit Februar 1992 in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin zu bewerten ist. Diese Tätigkeit alleine - selbst wenn sie das restliche, von der Klinischen Chemie nicht erfaßte Spektrum der Biochemie abgedeckt hätte - hat vor Einführung der neuen Gebietsbezeichnung "Biochemie" keine vier Jahre gedauert, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WO in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind. Aber auch sachlich- inhaltlich kann die Tätigkeit des Klägers in der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin nicht als ausreichende Weiterbildungszeit im Gebiet "Biochemie" angesehen werden. Die unterschiedlichen Definitionen in der Weiterbildungsordnung in Abschnitt I Nr. 6 für Biochemie und in Abschnitt I Nr. 20 für Laboratoriumsmedizin machen die grundsätzliche Eigenständigkeit der beiden Gebiete deutlich, auch wenn die Untersuchungsmethoden der Laboratoriumsmedizin Kenntnisse in Biochemie voraussetzen. Dass im Katalog für Inhalt und Ziel der Weiterbildung in Laboratoriumsmedizin auch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Routineverfahren der Klinischen Chemie enthalten sind, macht im übrigen deutlich, daß diese der Laboratoriumsmedizin näher steht als dem Bereich der Biochemie, bei der nach der Weiterbildungsordnung die Klinische Chemie nicht als Inhalt und Ziel der Weiterbildung angeführt ist. Zwar deutet auch die Änderung der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 28. Oktober 1995, nach der - anders als nach der ursprünglichen Fassung der Weiterbildungsordnung von 1994, nach der neben dem Facharzt für Biochemie keine weitere Arztbezeichnung geführt werden durfte - neben dem Facharzt für Biochemie auch die Bezeichnung Laboratoriumsmedizin und andererseits neben dem Facharzt für Laboratoriumsmedizin auch die Biochemie genannt werden darf, auf eine gewisse "Verwandtschaft" beider Gebiete hin. Jedoch wird dadurch die Notwendigkeit der eigenständigen Beurteilung beider Gebiete nicht hinfällig. Angesichts der vorstehenden Darlegungen bedarf es nicht mehr einer Auseinandersetzung mit der Erwägung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Beklagten ausnahmslos die Tätigkeit unter Anleitung eines "Weiterbilders" voraussetzt. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - eine bisher nicht vorgesehene Facharztbezeichnung neu eingeführt wird, muss angesichts des Umstandes, dass vor Einführung der Gebietsbezeichnung (hier der "Biochemie") Weiterbilder in diesem Gebiet noch nicht zur Verfügung gestanden haben können, eine andere Sichtweise greifen und auch eine Weiterbildung in eigener Praxis, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen entspricht, berücksichtigt werden. Den vom Kläger angegebenen Vergleichsfällen, in denen die Beklagte eine Facharztanerkennung ausgesprochen habe, muß ebenfalls nicht weiter nachgegangen werden. Der Kläger führt diese Vergleichsfälle an in Zusammenhang damit, dass auch bei den Genannten ein "Weiterbilder" nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern die Betreffenden in leitender Stellung in Universitäten, Krankenanstalten oder in eigener Praxis tätig gewesen seien. Die Frage der Notwendigkeit eines Weiterbilders ist aber, wie ausgeführt, nicht relevant. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die vom Kläger bezeichneten Vergleichsfälle in jeder Hinsicht vergleichbar sind; für eine willkürliche Ungleichbehandlung seiner Person durch die Beklagte ist nichts ersichtlich. Der Hilfsantrag des Klägers, ihn zur Prüfung im Gebiet "Biochemie" zuzulassen, ist ebenfalls nicht begründet. Dabei ist der gedankliche Ausgangspunkt des Klägers, die Weiterbildungsordnung der Beklagten sehe nur "grundsätzlich" eine Prüfung vor und bei ihm sei die Gebietsbezeichnung "Biochemie" auch ohne eine solche anzuerkennen, schon im Ansatz unzutreffend. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG in Verbindung mit dem über § 23 Abs. 3 Satz 3 WO anwendbaren § 12 Abs. 2 WO trifft die Ärztekammer die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Lediglich bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG, § 12 Abs. 3 Satz 1 WO). Gem. § 39 Abs. 4 HeilBerG, § 15 Abs. 1 WO setzt die Zulassung zur Prüfung voraus bzw. wird diese erteilt, wenn die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Daß diese Voraussetzung bei dem Kläger nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.