Beschluss
20 A 573/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.20A573.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 24.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 24.000 DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Antragsschrift weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht darf die strafgerichtlichen Feststellungen grundsätzlich ohne weiteres zugrunde legen. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe Charaktermängel und Verhalten seines "Kontrahenten" in der Auseinandersetzung vom 12. August 1995 nicht ausreichend berücksichtigt, verdeutlicht er nicht, inwiefern dies hätte rechtlich erheblich sein können: Im Rahmen der Prognose des § 40 Abs. 1 WaffG ist eine individuelle - gerade den Waffenbesitzer treffende - Prognose zu stellen, die sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle des Klägers auf eine Neigung zu Gewalttätigkeit und Unbeherrschtheit gründet; dabei hat der Kläger diese Charakterzüge nicht nur gegenüber dem vom Kläger angesprochenen "Kontrahenten" an den Tag gelegt, sondern auch gegenüber weiteren Personen (UA S. 2-4 und 9). Im Übrigen ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - von einem Jagdaufseher und Waffenträger in besonderer Weise Besonnenheit zu fordern - auch und gerade im Kontakt mit Menschen, die in der vom Kläger angedeuteten Weise schwierig sein mögen. Anlass zu der geforderten weiteren Aufklärung bestand mithin ebenfalls nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) verlangt insoweit, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage der beschriebenen Art unter Aufarbeitung des bisherigen Prozessstoffs hinreichend konkret aufgeworfen wird und ihre Erheblichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit begründet werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 124 Rdnr. 10 m.w.N. Dem wird die Antragsschrift nicht gerecht. Der Kläger übersieht, dass der Senat zu der vom Kläger formulierten - in sich übrigens nicht eindeutigen - Rechtsfrage, "ob die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WaffG auch im Rahmen der Prüfung des § 40 Abs. 1 WaffG anzuwenden ist", nur dann vorzudringen vermag, wenn das Waffenbesitzverbot überhaupt befristet werden kann - eine Frage, die das Bundesverwaltungsgericht bisher unbeantwortet gelassen hat und deren Klärungsbedürftigkeit der Kläger für seinen Fall nicht dartut. Hierzu müssten nämlich Tatsachen aufgezeigt werden, die der Behörde Anlass geben könnten, eine Befristung in Erwägung zu ziehen. Davon abgesehen fehlt es der vom Kläger formulierten Rechtsfrage, ob die Fünfjahresfrist "auch im Rahmen der Prüfung des § 40 Abs. 1 WaffG anzuwenden", der Wegfall der Vermutungswirkung also zu erstrecken ist, an der Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz verneint. Umstände, die eine entsprechende Anwendung nahe legen könnten, sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen, und liegen in einer Weise fern, die Raum für weitere grundsätzliche Klärung nicht erkennen lässt: Mit der Fünfjahresfrist begrenzt der Gesetzgeber die Wirkungen der gesetzlich begründeten - typisierenden - Regelvermutung; das den Kläger treffende Waffenbesitzverbot beruht hingegen auf einer Prognose, die in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und sich einer gesetzlichen Pauschalierung ihrer Wirkung von vornherein entzieht. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36 (zu § 5 Abs. 1 WaffG und § 17 Abs. 3 BJagdG). Außerdem dürfte ein Analogieverbot bestehen. Angesichts des Stellenwertes, den eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG für die Sicherheit der Bevölkerung zukäme, spricht alles dafür, eine solche Regelung der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers vorzubehalten. Denn sie zöge das automatische Außerkrafttreten von Waffenbesitzverboten nach fünf Jahren nach sich. Nicht zuletzt wäre die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit einer behördlichen Befristung von Waffenbesitzverboten, auf die der Kläger zutreffend hinweist, bei Anwendbarkeit der normativen Fristregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unverständlich. Der schließlich geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargetan. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gehört die Angabe der Beweismittel, deren sich das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Kläger günstigere Entscheidung. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat zudem die im Zusammenhang mit seinen Hilfsanträgen vermisste Beweiserhebung, die übrigens im Wesentlichen Rechtsfragen betrifft, beim Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt, sondern lediglich angeregt. Das Unterlassen der entsprechenden Aufklärung, soweit sie auf Tatsachenfragen zielen konnte, war daher nur fehlerhaft, wenn sich die Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht aufdrängte. Dies liegt hier schon deshalb fern, weil sich das Gericht bei der Würdigung der insofern entscheidungserheblichen Tatsachen grundsätzlich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55 m.w.N. Umstände für eine ausnahmsweise anders gelagerte Fallgestaltung sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1996 - 20 A 259/95 - und 31. Februar 1997 - 20 E 8/97).