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Beschluss

7 B 459/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0414.7B459.00.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde war wegen der mit dem Zulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen vor, wenn das Entscheidungsergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand November 1999, § 124 Rdnr. 143 m.w.N. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. November 1999 gerichteten Widerspruchs sei bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller eine ein baurechtliches Abwehrrecht begründende dingliche Rechtsposition nicht dargelegt habe - hat der Antragsteller mit dem Zulassungsantrag aufgeworfen. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller meint, zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet war. In welcher Weise sich ein Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen verschafft und welches Maß und welche Art der Sachaufklärung es dabei gemäß § 108 Abs. 1 VwGO für geboten erachtet, liegt allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C 1.79 -, NJW 1980, 900. Auch findet die Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1963 - VIII B 29.63 -, NJW 1964, 786; Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36. Es spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht mit der an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Anfrage vom 3. Februar 2000 das Erforderliche veranlasst hat, den Sachverhalt hinsichtlich der Frage aufzuklären, ob sich der Antragsteller auf eine abwehrfähige dingliche Rechtsposition berufen kann. Es ist nicht erkennbar, dass die Beantwortung der Anfrage den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Prozessbevollmächtigten hätten ferner die Entscheidungserheblichkeit der Frage erkennen können, die durch die Anfrage indiziert war. Sie mussten im Hinblick auf den von ihnen behaupteten Eilcharakter des Verfahrens auch ohne Fristsetzung des Verwaltungsgerichts schließlich damit rechnen, dass alsbald über ihren Antrag entschieden werden würde und sie daher zur zügigen Beantwortung der gerichtlichen Anfrage Veranlassung hatten. Dennoch ist die Beschwerde zuzulassen, da sich der Antragsteller mit dem Zulassungsantrag auf Eigentum an dem von ihm bewohnten bzw. genutzten Grundstück und damit auf eine baurechtlichen Nachbarschutz grundsätzlich eröffnende Rechtsposition stützt. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers insoweit nicht entgegengetreten, sondern hat sich lediglich auf den fehlenden Nachweis der dinglichen Berechtigung bezogen. Der Senat sieht im Hinblick auf den Eilcharakter des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, zu den Angaben des Antragstellers einen Nachweis zu fordern. Auf den Sachvortrag des Antragstellers zu seiner dinglichen Rechtsstellung ist abzustellen, obwohl er jedenfalls in dieser Form dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet worden ist, aber hätte unterbreitet werden können. Nicht nur Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten vorgebracht werden können und vorgebracht worden sind, sind im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt, wie ausgeführt, darauf ab, ob am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung Zweifel bestehen. Das Entscheidungsergebnis kann durch von der ersten Instanz nicht berücksichtigte Tatsachen in Frage gestellt sein. Dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass derartige Tatsachen für das Zulassungsverfahren ohne Bedeutung sein sollten. Eine dahingehende Beschränkung an sich entscheidungserheblichen Vorbringens ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der (im Ergebnis bestehenden) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dient - wie die Zulassung des Rechtsmittels im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - der Einzelfallgerechtigkeit. Bei dargelegten Zweifeln an einer richtigen Entscheidung des Rechtsstreits soll das Beschwerdegericht in eine Überprüfung der Entscheidung eintreten. Mit diesem Zweck nicht vereinbar wäre eine Handhabung, die Sachvorbringen, das in der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen wäre, nicht berücksichtigte und damit im Ergebnis eine möglicherweise unrichtige Entscheidung hinnehmen würde. Ein solches Ergebnis fordert das Interesse an einer möglichst erstinstanzlich abschließenden Entscheidung der Rechtssache nicht; im Fall dargelegter ernstlicher Zweifel soll dieses Interesse hinter die Einzelfallgerechtigkeit zurücktreten, wie die in Nrn. 1 und 2 des § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Tatbestände zeigen. Den vom Zulassungsrecht in den Blick genommenen Interessen an einer Verfahrensbeschleunigung, an einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten, an einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte wird durch die in den Fällen alsbald eintretende Rechtskraft der Entscheidungen genügt, in denen die erste Instanz richtig entschieden hat. Diese Interessen rechtfertigen jedoch nicht, eine möglicherweise unrichtige Entscheidung sehenden Auges hinzunehmen, obwohl die Mängel der Entscheidung in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Weise dargetan sind. Für den erst im Zulassungsantrag gegebenen (nachträglichen) Sachvortrag ergeben sich gegenüber den soeben dargelegten Grundsätzen keine Besonderheiten. Das Verwaltungsgericht hat es in der Hand, zur Verfahrensbeschleunigung durch eine auf § 87b VwGO gestützte Verfügung beizutragen, namentlich für den Vortrag entscheidungserheblichen Sachverhalts mit präkludierender Wirkung eine Frist zu setzen. Durch § 124 Abs. 2 VwGO wird erstinstanzlich unvollständiges Sachvorbringen demgegenüber nicht ausgeschlossen. Dass es gegebenenfalls kostenmäßig zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 155 Abs. 5, 162 Abs. 2 VwGO), bedarf keiner näheren Ausführungen. Vgl. zur Erheblichkeit nachträglichen Sachvorbringens: Seibert, a.a.O., § 124 Rdnr. 130 ff. m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 124 Rdnr. 7b; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesserheblichkeit weiteren Sachvorbringens nicht in präkludierender Weise ausgeschlossen. Seine Verfügung vom 3. Februar 2000 wird den Anforderungen des § 87b VwGO nicht gerecht; der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hat weder eine Frist gesetzt noch über die Folgen verspäteten Vorbringens belehrt. Der Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses steht ferner nicht entgegen, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit darlegt, als das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrags verneint hat. Im Zulassungsverfahren ist dem Antragsteller die Darlegung zu anderen als den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht auferlegt. Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch dann zu verneinen sein, wenn sich die Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rdnr. 147 m.w.N. Hierbei kann es sich jedoch im Hinblick auf den Charakter des Zulassungsverfahrens nur um solche Gründe handeln, die der Klärung in dem (zugelassenen) Rechtsmittelverfahren nicht bedürfen. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 7a; Seibert, a.a.O., § 124 Rdnr. 148; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202. Hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen, die ernstlichen Zweifeln begegnen, verneint und hat es deshalb zur Begründetheit des Antrags nichts ausgeführt, ist erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren der Begründetheit des Antrags nachzugehen, falls sich der Antrag als zulässig erweist. Für die (umfassende) Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Streitstoffs ist jedoch das Rechtsmittelverfahren, nicht das Zulassungsverfahren gegeben. Dem Zulassungsantrag ist in einer solchen Prozesslage regelmäßig zu entsprechen. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete Eilbedürftigkeit der Sache zugleich über die Beschwerde. Die Beteiligten sind über das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und haben Gelegenheit erhalten, hierzu und zur Sache auszuführen. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragsgegners, von der Baugenehmigung vom 3. November 1999 zur Errichtung einer Annahmestelle für Wertstoffe und Abfälle sofort Gebrauch machen zu dürfen, das Interesse des Antragstellers daran, die Errichtung (und den anschließenden Betrieb) der Annahmestelle zu verhindern, überwiegt. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung keine den Antragsteller schützenden, hier nur in Rede stehenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht exakt erfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können. Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegenüber einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplanten Bauvorhaben hat, bestimmt sich nach § 35 BauGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1997 - 4 B 65.97 -, BauR 1997, 810 = BRS 59 Nr. 179, und zwar nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben - wie hier - Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 3 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belastungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 146/96 -; Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -. Auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts ergibt sich kein Anhalt, dass der Betrieb der Anlage, also die Sammlung von Wertstoffen und Abfällen, Immissionen erwarten ließe, die zu erheblichen Belästigungen des Antragstellers führen könnten. Abzustellen ist auf die Immissionen, die das Vorhaben erwarten lässt, wenn es genehmigungsgemäß betrieben wird. Der Genehmigungsumfang ergibt sich aus der Baugenehmigung vom 3. November 1999 und den durch Grünvermerk als Bestandteil der Baugenehmigung gekennzeichneten Bauvorlagen, zu denen neben Lageplan, Querprofil und Längsschnitt auch die vom Ingenieurbüro H. und H. erstellte Betriebsbeschreibung (Bl. 193 ff. der Beiakte 1, im Folgenden: Betriebsbeschreibung) gehört. Danach entbehrt die Behauptung des Antragstellers, die Anlage diene auch der Annahme gewerblicher Abfälle, der Grundlage. Insbesondere ergibt sich eine solche Schlussfolgerung nicht aus der Nebenbestimmung 12 zur Baugenehmigung. Die Anlage soll zwar auch Annahmestelle für "Sonderabfälle" sein, jedoch nur für solche Abfälle aus dem häuslichen Bereich, und zwar aus privater Anlieferung (S. 1 der Betriebsbeschreibung). Zwar fallen auch im häuslichen Bereich "Sonderabfälle" an, diese werden in "Kleingebinden...an der mobilen Schadstoffannahmestelle...angenommen." "Das Schadstoffmobil...verbleibt (jedoch)...nicht auf dem Gelände", sondern wird als Anhänger des dem Übernahmepersonal zur Verfügung stehenden Wohnmobils nach abendlicher Schließung der Wertstoffannahmestelle vom Gelände gefahren (vgl. S. 11 der Betriebsbeschreibung). Es kann auch keine Rede davon sein, dass alle Problemabfälle "für längere Zeiträume" auf dem Grundstück lagern sollen. Sonderabfälle sollen - wie ausgeführt - überhaupt nicht gelagert, sondern am Ende des Tages, an dem sie gesammelt worden sind, mit dem sog. Schadstoffmobil abgefahren werden. Die Abfuhr sog. "Problemabfälle" - Altbatterien, Dispersionsfarben, Altöl, ölhaltige Abfälle, Kühlgeräte (S. 6 der Betriebsbeschreibung) - erfolgt am Werktag nach der Anlieferung (Ziffern 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3 der Betriebsbeschreibung) oder (hinsichtlich der Kühlgeräte) jedenfalls wöchentlich (Ziffer 3.2.1.4 der Betriebsbeschreibung). Ohnehin ist die kurzfristige Zwischenlagerung dieser Abfälle in einer Weise vorgesehen, die Nachbarbeeinträchtigungen durch Abfallemissionen nicht erwarten lässt. Die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene "worst- case-Betrachtung" trägt dem nach Ansicht des Senats zu erwartenden Betriebsablauf auf der Annahmestelle für Wertstoffe und Abfälle keine Rechnung. Maßgebend ist eine am typischen Geschehensablauf orientierte Betrachtungsweise. Die zahlreichen Auflagen zur Baugenehmigung, die der ordnungsgemäßen Abfallsammlung dienen, sind nicht etwa, wie der Antragsteller meint, Indiz für einen Betrieb, der mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu Gefahren für die Nachbarschaft führen würde. Die Auflagen tragen vielmehr dazu bei, dass auch die geringste Gefahr (nicht etwa sogleich für die Nachbarschaft, sondern z.B. für die Einsammelnden selbst) gewissermaßen im Keim erstickt werden kann. Dass die Auflagen gar untauglich wären, ist ohnehin nicht erkennbar. Die vom Antragsteller ferner gerügten verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens sind in den Größenordnungen, die der Antragsgegner prognostiziert hat, unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten zu dulden. Die Annahmestelle soll in erster Linie der Sammlung entsprechender Wert- und Abfallstoffe im örtlichen Einzugsbereich von M. -M. -Ost dienen. Soweit sie auch der Anlieferung von entsprechenden Wert- und Abfallstoffen aus den nahe gelegenen Wohnbereichen dient, ist sie ohnehin als sozial adäquat hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, BRS 58 Nr. 58; Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B 331.97 -. Allerdings geht der zu erwartende Verkehr über das Verkehrsaufkommen aus den unmittelbar benachbarten Wohnbereichen hinaus. Ob die Prognose des Antragsgegners auf hinreichend gesicherten Annahmen beruht, kann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil bei etwaigen Unzuträglichkeiten, die dem Verkehrsaufkommen zuzuordnen wären, die Annahmestelle für Wertstoffe und Abfälle, die bislang lediglich an einem Werktag pro Woche geöffnet werden soll, an mehreren Tagen geöffnet werden könnte, um auf diese Weise das Gesamtverkehrsaufkommen zu verteilen und die Belastungen am jeweiligen Öffnungstag zu vermindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.