Beschluss
11 B 449/99.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0413.11B449.99AK.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Streitwertanteil ihrer Begehren an dem Gesamtstreitwert, wobei die Antragsteller zu 6. für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 352.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Streitwertanteil ihrer Begehren an dem Gesamtstreitwert, wobei die Antragsteller zu 6. für ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner haften. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 352.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 11 D 29/99.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 16. Dezember 1998 bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Aussetzungsantrag hat nicht aus formellen Gründen Erfolg. Der Antragsgegner hat mit dem Schriftsatz vom 15. April 1999 das besondere Vollzugsinteresse im gerichtlichen Verfahren hinreichend begründet. Er hat auf die Entlastungswirkung abgehoben, die mit dem Bau des planfestgestellten Abschnitts insbesondere für den Stadtkern der Beigeladenen zu 3. verbunden ist. Gleichzeitig hat er mit Blick auf die verkehrlich unzureichende Linienführung der bisherigen Ortsdurchfahrt in L. mit zum Teil scharfen Kurven und die hohe Belastung der Strecke auf die Verkehrsunfälle hingewiesen, die sich dort in der jüngeren Vergangenheit ereignet haben, und hervorgehoben, dass aufgrund der dargestellten Verkehrsverhältnisse sowie der Lärm- und Abgassituation ein erhebliches Interesse an der raschen Durchführung der Baumaßnahme bestehe. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner dargelegt, welche spezifischen Gesichtspunkte aus seiner Sicht den Bau dieser Straße nicht nur vor dem Bau anderer Teilstücke von Bundesfernstraßen, sondern auch vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens rechtfertigen. Der Aussetzungsantrag ist auch in der Sache unbegründet. Die gerichtliche Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Es ist kein Rechte der Antragsteller berührender Mangel des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren führen würde, mit der im Aussetzungsverfahren zu verlangenden Offensichtlichkeit zu erkennen. Der Senat hat im Hinblick darauf, dass die Antragsteller von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind, eine summarische, die entscheidungserheblichen Aspekte umfassende Überprüfung des angegriffenen Beschlusses durchgeführt. Dabei hat er keine Mängel feststellen können, die auf die Klage der Antragsteller zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würden. Rechtlich erhebliche Verfahrensmängel treten bei summarischer Prüfung nicht hervor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) ist als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. Der Antragsgegner hat in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 25 ff.) die Umweltauswirkungen des Vorhabens beschrieben und bewertet sowie auf das ihm vorliegende Material Bezug genommen. Der landschaftspflegerische Begleitplan befasst sich eingehend mit den natürlichen Grundlagen in dem von der Planung betroffenen Raum, der derzeitigen Nutzungsstruktur und den Auswirkungen des Vorhabens. Einzelaspekte sind in den lärmtechnischen Unterlagen, den wassertechnischen Unterlagen und einer Schadstoffabschätzung in den Blick genommen worden. Dass vergleichbare Untersuchungen für denkbare Trassenalternativen nicht angestellt worden sind, ist ohne Belang. Der Antragsgegner durfte Alternativen schon in einem frühen Stadium als weniger geeignet ausscheiden, ohne diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, UPR 1999, 355 f. Die Änderung des ursprünglich vorgesehenen Regelquerschnitts durch den Planfeststellungsbeschluss vom 16. Dezember 1998 bietet keinen Anlass zu Erörterungen mehr, und zwar sowohl im Hinblick auf die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses als auch im Hinblick auf die Befugnis des Antragsgegners, die notwendige Überarbeitung und Anpassung des landschaftspflegerischen Begleitplans einer Nachtragsentscheidung vorzubehalten. Etwaige Bedenken sind dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. November 1999 den Planfeststellungsbeschluss geändert hat. Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die Rechte der Antragsteller berühren und deshalb zu seiner Aufhebung im Hauptsacheverfahren führen könnten, sind bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Die Planfeststellung genügt dem Erfordernis der Planrechtfertigung. Eine im Westen an die B 238 und im Osten an die L 712 angebundene neue Bundesstraße, die im Süden L. verläuft, ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers ist für die Planfeststellung bindend (§ 1 Abs. 2 FStrAbG). Gesichtspunkte, die für die Annahme sprächen, mit der Aufnahme dieses Vorhabens in den Bedarfsplan seien die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden, sind auch unter Würdigung der von den Antragstellern vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Dass die heutige Ortsdurchfahrt im Zuge der B 66 den an großräumige und überregionale Straßenzüge zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird, ein reibungsloser Verkehrsablauf bereits heute nicht mehr gewährleistet ist und sich die Situation durch den zu erwartenden Verkehrszuwachs verschärfen wird, ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 38 ff.) im Einzelnen dargestellt. Nach der Verkehrszählung 1995 beträgt die Verkehrsbelastung auf der Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238/L 712 nördlich der Bahnlinie 16.249 Kfz/24 h und auf der Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238 südlich der Bahnlinie 18.070 Kfz/24 h. Der Anteil des Durchgangsverkehrs ist hoch. Nach der im Planfeststellungsbeschluss (S. 40) zitierten "Verkehrsuntersuchung Alte Hansestadt L. " vom November 1987 (S. 19) beträgt er im Zuge der B 66 rund 31 % (L. Straße) bzw. 44 % (H. Straße) und im Zuge der L 712 rund 33 % (H. Straße) bzw. 46 % (B. Straße). Die Antragsteller stellen nicht grundsätzlich in Abrede, dass unter diesen Voraussetzungen ein Straßenneubau zur Entlastung der Ortskerne von L. und B. vernünftigerweise geboten" ist. Ihre Kritik geht im Kern dahin, dass die erstrebte und grundsätzlich berechtigte Entlastung der Ortskerne nicht (im erforderlichen Umfang) erreicht werde, weil es sich bei dem planfestgestellten Abschnitt der B 66n um einen Planungstorso handele und die gewählte ortsferne Trasse auf eine geringere Zustimmung der Verkehrsteilnehmer stoßen werde. Beide Kritikpunkte besagen nicht, dass die gesetzgeberische Entscheidung für den Bedarf an einer Südumgehung keine verkehrliche Berechtigung besessen oder eine ursprünglich vorhandene verkehrliche Berechtigung in jeder Hinsicht verloren hätte. Vgl. zu diesem rechtlich erforderlichen Ansatz BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292 (294); Beschluss vom 26. März 1998 - 11 B 27.97 -, Beschlussabdruck S. 4. Ein gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG beachtlicher Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis zu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits jetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird. Die für den Abschnitt getroffene Trassenwahl, die im Planfeststellungsbeschluss eingehend begründet wurde, ist voraussichtlich unbedenklich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie darf insbesondere eine Variante, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.). Eine andere Trasse ist im vorliegenden Fall nicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der Antragsgegner hat (mit Untervarianten) fünf Varianten in den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorzug zu geben, die im Hinblick auf Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 f.). Der Antragsgegner hat nach einer Vorauswahl die planfestgestellte Trasse einer stadtnahen Variante vorgezogen, weil bei ihr die Umweltbilanz zwar etwas ungünstiger ausfalle, dafür aber ortsplanerische Belange der Beigeladenen zu 3. am geringsten beeinträchtigt seien (S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses). In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar darauf hingewiesen worden, dass die ortsnahe Variante die Ortsteile S. und B. abriegele. Daran ändert die wiederholt - zuletzt im Planfeststellungsbeschluss - vorgenommene Querschnittsreduzierung nichts, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine erneute Untersuchung der Varianten erforderlich war. Der Antragsgegner hat erkannt, dass das Ziel, die Ortskerne von L. und B. zu entlasten, mit der planfestgestellten (ortsfernen) Variante weniger gut erreicht werde. Dem wurde aus den genannten ortsplanerischen Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil die Beigeladene ohnehin innerstädtische Entlastungsstraßen - u.a. einen Südring - plane und in der Verkehrsuntersuchung vom November 1987 (S. 42) nachgewiesen sei, dass die beabsichtigte hohe Entlastung der Kernstadt nur durch das Zusammenwirken der städtischen Entlastungsachse und der West- und Südumgehung L. eintreten werde. Es leuchtet ein, dass der die Stadtgrenzen überschreitende Durchgangsverkehr die geplante innerstädtische Entlastungsstraße (S. ) eher meiden wird, weil er mit innerstädtischem Verkehr sowie Ziel- und Quellverkehr rechnen muss, der den Vorteil einer geringeren Wegstrecke zunichte machen kann. Die Abschnittsbildung begegnet bei summarischer Überprüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere kann keine Rede davon sein, es handele sich um einen Planungstorso. Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil einer Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ihren Niederschlag gefunden hat. Dass der Verlängerung der B 66n in Richtung auf Lage unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus besitzt der planfestgestellte Abschnitt, der mit einer Landesstraße und einer Bundesstraße (B 238) verknüpft ist, nach der durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschütterten Einschätzung des Antragsgegners unabhängig von der vorgesehenen Netzkonzeption einen eigenen Verkehrswert. Es liegt nahe, dass der bisher die Ortsdurchfahrt in B. und L. nutzende Durchgangsverkehr eine Südumgehung L. auch dann nutzen wird, wenn er (auf längere Sicht) auf die B 238n geführt wird. Diese Straße ist mit der B 66 (alt) verknüpft. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine beachtlichen Abwägungsmängel im Hinblick auf die privaten Belange der Antragsteller. Der Antragsgegner hat berücksichtigt, dass durch das Neubauvorhaben vor allem landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch genommen werden und die Trasse überwiegend auf Böden mittlerer bis hoher Standortqualität verläuft. Es werden meist großflächig parzellierte Äcker durchschnitten; arrondierte Betriebe verlieren hofnahe Parzellen. Der Antragsgegner hat diese Nachteile für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens untergeordnet. Eine drohende Existenzgefährdung für den Betrieb eines der Antragsteller musste sich ihm im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht aufdrängen, da die Antragsteller im Anhörungsverfahren eine solche Gefahr nicht durch substantiierte Angaben zur Ertragslage plausibel gemacht haben. Der Antragsteller zu 1. rügt zu Unrecht, der Antragsgegner habe Untersuchungen anstellen müssen, wie sich der Flächenverlust auf die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes auswirke. Die unsubstantiierten Einwendungen des Antragstellers zu 1. haben dazu keine Veranlassung gegeben. Soweit es die vorhandenen Dränagen betrifft, hat der Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren zugesagt, es werde sichergestellt, dass diese Systeme funktionsfähig blieben. Hinsichtlich der Anpflanzungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist zugesagt worden, dass die vorhandenen Dränagen gesichert und dazu ggf. geschlitzte Dränagestränge durch geschlossene Dränrohre ersetzt werden. Welche Regelungen zusätzlich im Planfeststellungsbeschluss hätten getroffen werden müssen, zeigt das Vorbringen des Antragstellers zu 1. nicht auf. Dem Vorbringen des Antragstellers zu 2. ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Existenz des Betriebes gefährdet wäre. Seine Auffassung, es entstünden durch die weitere Teilung der Flächen unwirtschaftliche Restparzellen, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Antragsteller als Dreiecke bezeichneten Flächen besitzen eine hinreichende Größe und stehen im Übrigen in einem Zusammenhang mit weiterem Grundbesitz des Antragstellers zu 2. Soweit der Antragsteller zu 2. auf Erschwernisse bei der Viehhaltung hinweist, handelt es sich um einen Einwand, der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht worden ist. Sofern in dieser Hinsicht nicht ohnehin materielle Präklusion eingetreten sein sollte, hätte der Antragsgegner jedenfalls keine Veranlassung gehabt, bei der Abwägung auf derartige Gesichtspunkte einzugehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das der Antragstellerin zu 3. eingeräumte, bis 2007 befristete Nießbrauchsrecht eine dem Eigentum gleichkommende Rechtsposition begründet und sich die Antragstellerin zu 3., die den Betrieb an zwei Landwirte verpachtet hat, auf eine Gefährdung der Existenz berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146. Es ist nichts dafür konkret dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Existenzfähigkeit des Betriebes, dem etwa 6 v.H. der Fläche entzogen werden, gefährdet sein könnte. Die Einwendungen zu Dränagen und Nachteilen sind ausweislich der Niederschrift im Erörterungstermin erledigt worden. Der Antragsgegner hatte somit keine Veranlassung, auf diesen erneut im gerichtlichen Verfahren aufgegriffenen Punkt einzugehen, zumal der Vorhabenträger verbindliche Zusagen gemacht hat. Eine Existenzgefährdung ist auch im Falle des Antragstellers zu 4. nicht hinreichend dargelegt. Sieht man einmal davon ab, dass der 35 ha große Betrieb ohnehin aus gesundheitlichen Gründen verpachtet und nicht absehbar ist, wann der Antragsteller zu 4. die Bewirtschaftung wieder übernehmen wird, fehlen nähere Angaben des Antragstellers zu 4. zur Art der Bewirtschaftung und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Ertragslage. Der Flächenverlust beträgt nach der Planänderung nur noch etwa 8,3 v.H. und unterschreitet damit deutlich den vom Antragsteller zu 4. genannten Wert. Soweit bei der Verwirklichung des geplanten Vorhabens Dränagen zerstört werden sollten, hat der Vorhabenträger wirksame Abhilfe zugesagt. Für das dem Antragsteller zu 4. gehörende Wohngebäude, das von der Fahrbahnmitte etwa 116 m entfernt ist, sind im Rahmen einer lärmtechnischen Untersuchung (Unterlage 12) Beurteilungspegel ermittelt worden (56,7 dB(A) tags/49,3 dB(A) nachts), die die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) maßgebenden Immissionsgrenzwerte (64 dB(A) tags/ 54 dB(A) nachts) weit unterschreiten. In die nach § 3 Satz 1 16. BImSchV ausschlaggebende Berechnung ist die Höhendifferenz zur Trasse eingestellt worden. Dass das weiter entfernte Brückenbauwerk unzulänglich erfasst wäre, ist nicht ersichtlich, braucht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber auch nicht weiter geklärt zu werden, weil etwaige Unzulänglichkeiten der lärmtechnischen Untersuchung nicht die Wahl der Trasse berühren, sondern angesichts der Verhältnisse allenfalls zu einem Anspruch auf passiven Lärmschutz führen können. Inwieweit der Antragsteller zu 5. präkludiert ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter geklärt zu werden. Anknüpfungspunkt für die Abwägung durch den Antragsgegner und die gerichtliche Überprüfung ist wahrscheinlich die von Herrn erhobene Einwendung, der während des Laufs der Einwendungsfrist Eigentümer des Grundstücks Nr. 73 des Grunderwerbsverzeichnisses war. Dieses Grundstück gehört jetzt anscheinend dem Antragsteller zu 5. Die Einwendung des Herrn B. wird sich nicht auf andere Grundstücke des Antragstellers zu 5. übertragen lassen, die im maßgebenden Zeitpunkt nicht im Eigentum des Herrn B. standen. Außerdem ist die Einwendung des Herrn B. gegenstandslos, soweit sie speziell die betriebliche Situation dieses Einwenders betraf. Der Hinweis des Antragstellers zu 5. auf die Situation des von ihm bewirtschafteten Hofes (45 ha) und eine drohende Existenzgefährdung ist ohne Belang, weil es sich um erstmaliges Vorbringen im gerichtlichen Verfahren handelt. Es kommt hinzu, dass das Vorbringen auch nicht substantiiert ist. Der Rüge der Antragsteller zu 6., der Antragsgegner habe der Lärmbetroffenheit der Hofstelle nicht hinreichend Rechnung getragen, ist der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Juni 1999 im Hauptsacheverfahren entgegengetreten. Die Antragsteller zu 6. haben dem nichts mehr entgegengesetzt. Der Senat kann sich auf die Bemerkung beschränken, dass ein Mangel der lärmtechnischen Untersuchung voraussichtlich auch nicht darin liegt, dass der Antragsgegner den von der B 238 ausgehenden Lärm unberücksichtigt ließ. Dieses Vorgehen entspricht der 16. BImSchV, die den Lärmschutz jeweils auf das zur Diskussion stehende Vorhaben bezieht. Bei berechneten Beurteilungspegeln von 53,1 dB(A) tags und 45,7 dB(A) nachts unterschreitet der von der B 66n und der B 238 ausgehende Summenpegel voraussichtlich die Orientierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, bei denen eine Enteignung und Gesundheitsgefährdung angenommen werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Folglich hätte der Antragsgegner nicht ausnahmsweise in eine beide Lärmquellen einschließende Gesamtbetrachtung eintreten müssen. Der Antragsteller zu 7. beschreibt die von ihm befürchteten Nachteile, die im Planfeststellungsbeschluss ausreichend gewürdigt worden sind. Auch der Antragsteller zu 8. macht nicht ausreichend deutlich, aus welchem Grund die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes in Frage gestellt sein könnte. Der Antragsgegner musste nicht das Ergebnis eines Flurbereinigungsverfahrens abwarten. Dazu hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn die Existenz einzelner Betriebe gefährdet gewesen wäre und sich der Antragsgegner dazu entschlossen hätte, die Planung nur für den Fall zu verwirklichen, dass die Existenzgefährdung im Flurbereinigungsverfahren abgewendet werde. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an dem Nachweis einer Existenzgefährdung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat das Interesse der Antragsteller am Fortbestand der landwirtschaftlichen Nutzung der von der Planung betroffenen Grundflächen mit der Hälfte des auf 5,- DM je Quadratmeter geschätzten Grundstückswertes bemessen. Hinsichtlich der Flächen, die dauerhaft für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschränkt werden sollen, ist nach den Umständen des Falles kein Abschlag gerechtfertigt. Im Falle der Antragstellerin zu 3. ist ein Zehntel des Betrages veranschlagt worden, weil sie lediglich über ein befristetes Nießbrauchsrecht verfügt. Weiterhin bewertet der Senat das allgemeine Interesse an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit einem Betrag von 20.000,- DM je Antragsteller und die von einzelnen Antragstellern behauptete Existenzgefährdung mit jeweils 50.000,- DM. Die sich danach ergebenden Beträge sind mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Aussetzungsverfahren nur mit der Hälfte zu berücksichtigen. Dies ergibt für die Antragsteller die folgenden Einsatzwerte: Antragsteller zu 1: 44.500,- DM Antragsteller zu 2: 25.500,- DM Antragstellerin zu 3: 42.000,- DM Antragsteller zu 4: 71.500,- DM Antragsteller zu 5: 46.000,- DM Antragsteller zu 6: 22.000,- DM Antragsteller zu 7: 38.500,- DM Antragsteller zu 8: 62.000,- DM Dieser Beschluss ist unanfechtbar.