Urteil
2 A 2339/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0412.2A2339.98.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 13. November 1948 geborene Klägerin zu 1) ist armenische Volkszugehörige. Sie ist mit dem am 27. Mai 1949 im Dorf K. , Kreis Kulundinski, Gebiet Altai in der Russischen Föderation geborenen Kläger zu 2) verheiratet. Die Kläger haben bis Januar 1993 in Eriwan, Armenien, gelebt. Die Eltern des Klägers zu 2) sind die am 19. März 1926 in S. , Gebiet Saratow, geborene deutsche Volkszugehörige N. R. und der am 14. November 1928 in C. , Gebiet Saratow, geborene deutsche Volkszugehörige A. (A. ) R. . Die Eltern des Klägers zu 2) waren von 1953 bis 1976 miteinander verheiratet, lebten allerdings nach Angaben der Mutter seit 1958 getrennt. Durch Erklärung vom 4. April 1990 hat Herr A. R. , der noch in der Kirgisischen Republik lebt, die Vaterschaft für den Kläger zu 2) anerkannt. Der Mutter des Klägers zu 2), die bis zu ihrer Ausreise in K. , Kirgisische Republik, gelebt hat, wurde nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 7. Januar 1993 ein Registrierschein erteilt. Mit Formularantrag, datiert auf den 1. April 1991, beantragte ein Herr L. K. für die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist bezüglich des Klägers zu 2) angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch-Russisch. Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, er spreche Deutsch. Bezüglich des Vaters des Klägers zu 2) ist lediglich ausgeführt: "Meine Mutter war nicht mit meinem Vater verheiratet. Er verließ sie mit unbekanntem Ziel vor meiner Geburt und ist nie wieder erschienen". Dem Aufnahmeantrag beigefügt war u.a. die Ablichtung eines am 25. August 1990 ausgestellten Inlandspasses der UdSSR, in dem die Nationalität des Klägers zu 2) mit "Deutsch" angegeben ist, sowie im Jahr 1990 ausgestellte Geburtsurkunden der Kläger. Weiterhin war dem Aufnahmeantrag beigefügt eine auf Herrn K. lautende formularmäßige Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Neben dem Antrag für die Kläger wurden durch Herrn K. gleichzeitig Anträge auf Aufnahme als Aussiedler für die am 2. Januar 1972 bzw. 19. Februar 1975 geborenen Töchter der Kläger L. und L. R. gestellt. Durch Bescheid vom 25. Februar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt alle Aufnahmeanträge mit der Begründung ab, nach § 6 BVFG (a.F.) sei deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe. Maßgeblich für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit sei, dass durch die Eltern ein Bekenntniszusammenhang hergestellt worden sei und dieser in der jetzigen Familie fortbestehe. Ein solcher fortbestehender Bekenntniszusammenhang könne in der Familie der Kläger nicht mehr festgestellt werden, weil die Töchter nicht mehr Deutsch sprächen. Die Tochter L. habe sogar "Armenisch" als Muttersprache angegeben. In ihrem Aufnahmeantrag bezeichne sie sich als armenische Volkszugehörige, was mit dem Eintrag der Nationalität in ihrem Inlandspass übereinstimme. Von einer prägenden Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums in der Familie könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Darüber hinaus sei eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht durch entsprechende Personenstandsurkunden glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid wurde Herrn K. am 27. Februar 1992 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. März 1992 erhob Herr K. "als Bevollmächtigter meiner Verwandten, der Familie R. ," Widerspruch mit der Begründung, es sei zu Recht reklamiert worden, dass sämtliche Geburtsurkunden und Inlandspässe von 1990 stammten. Er habe daraufhin die früher ausgestellten Geburtsurkunden und Pässe angefordert. Bis zu deren Ankunft bitte er, den Vorgang ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1992 legte Herr K. eine beglaubigte Abschrift einer Geburtsurkunde des Klägers zu 2) vor, auf der als Ausstellungsdatum der 9. August 1949 angegeben ist. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, aus Armenien habe er die Nachricht erhalten, dass bei dem Erdbeben im Jahre 1989 alle Dokumente bis auf die Geburtsurkunde des Klägers zu 2) verloren gegangen seien. Aus diesem Grunde sei es verständlich, dass 1990 alle verloren gegangenen Dokumente und Pässe durch neue hätten ersetzt werden müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Eine deutsche Volkszugehörigkeit könne nicht mehr als glaubhaft angesehen werden, weil die Kläger eine offenbar gefälschte Geburtsurkunde hätten vorlegen lassen. In die angeblich aus dem Jahr 1949 stammenden Geburtsurkunde sei die in der im Jahr 1990 ausgestellten Geburtsurkunde noch fehlende Eintragung der Nationalität des Vaters zweifelsfrei nachträglich zusätzlich eingetragen worden. Auf Grund dessen müsse angenommen werden, dass die 1990 ausgestellten Dokumente auf eine Änderung hinsichtlich der Nationalität zurückzuführen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde Herrn K. am 4. August 1992 zugestellt. Am 14. Januar 1993 reisten die Kläger gemeinsam mit ihren Töchtern mit einem nur für Besuchszwecke gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und halten sich seitdem im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben des Diakonischen Werks der Kirchenkreise B. und B. G. vom 2. März 1993 beantragten die Kläger am 4. März 1993 gemäß § 51 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens und baten unter Hinweis darauf, dass sie sich jederzeit zum deutschen Volkstum bekannt hätten, sie und ihre Töchter Deutsch sprechen, lesen und schreiben könnten und sie das deutsche Volkstum in Armenien auch in einem Kulturverein gepflegt hätten, um erneute Prüfung der Angelegenheit. Die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde sei im Besitz der Mutter gewesen, ohne dass sie (die Kläger) hiervon zuvor Kenntnis gehabt hätten. Der Sachbearbeiter im Bundesverwaltungsamt notierte anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers zu 2) und seiner Tochter L. in einem Vermerk vom 16. April 1993, der Kläger habe die deutsche Sprache verstanden, aber nur sehr wenig Deutsch sprechen können. Die Tochter habe die deutsche Sprache recht gut verstanden und gesprochen. Durch Bescheid vom 18. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe hätten bereits in einem durchzuführenden Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 1992 geltend gemacht werden können. Auch die nachgereichten Urkunden hätten schon in einem solchen Verfahren vorgelegt werden können. Dass die Kläger das erste Verfahren nicht weiter verfolgt hätten, beruhe auf grobem Verschulden ihrerseits. Den von den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 1993 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1993 zurück. Die Kläger haben am 17. August 1993 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu haben. Die Annahme, der für die deutsche Volkszugehörigkeit notwendige Bekenntniszusammenhang sei in ihrer Familie unterbrochen, sei falsch. Soweit in den angefochtenen Bescheiden auf Grund bestimmter Angaben in den Aufnahmeanträgen hierauf geschlossen werde, müsse zunächst klargestellt werden, dass fehlerhafte Angaben in den Aufnahmeanträgen ohne ihre Kenntnis und Billigung erfolgt seien. Bei der Ausfüllung des Antrages für die Tochter L. sei Herr K. , ein kirgisischer Aussiedler ohne Schulbildung, von einem falschen Verständnis des Begriffs der Muttersprache ausgegangen. Er habe angenommen, dass damit die Sprache der Mutter gemeint sei und dementsprechend "Armenisch" als die Muttersprache der Klägerin zu 1) eingetragen. Selbstverständlich sei ihm bekannt gewesen, dass L. tatsächlich ausgesprochen gut Deutsch spreche. Die Eintragung der armenischen Nationalität in L. erstem Inlandspass erkläre sich aus dem in Armenien Ende der 80er Jahre aufgekommenen extremen Nationalismus. Der Schulleiter der Experimentalschule in Eriwan, die L. 1988 besucht habe, sei einer der Begründer der seinerzeit entstandenen stark nationalistischen Bewegung "Berg-Karabach" gewesen. Für diese Bewegung sei alles, was armenisch gewesen sei, "heilig" und gut gewesen. Schüler und Schülerinnen nicht armenischer Nationalität seien genötigt worden, gegen ihren Willen einen Pass zu akzeptieren, in dem als Nationalität "Armenisch" eingetragen gewesen sei. L. habe keinen Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt und keine Formulare ausgefüllt, in denen eine Erklärung zur Nationalität abzugeben gewesen wäre. Vielmehr sei ihr der Pass in der Schule ausgehändigt worden mit dem drohend vorgetragenen Ansinnen, diesen an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben, sonst würde es der Familie "schlecht gehen". Als ihre Schwester L. das 16. Lebensjahr vollendet hatte, habe sich die politische Situation geändert. Als Folge des bewaffneten Konflikts mit Aserbaidschan, des verheerenden Erdbebens 1988 und der Flüchtlingswelle sei die öffentliche Meinung und die politische Strömung nunmehr darauf gerichtet gewesen, möglichst alle Menschen nicht armenischer Nationalität dazu zu bewegen, das Land zu verlassen. Insbesondere habe man die Wohnungen für die aus Aserbaidschan herausdrängenden Flüchtlinge gebraucht. Deshalb habe L. 1991 keine Schwierigkeiten gehabt, ihre wirkliche Nationalität in ihrem ersten Inlandspass eintragen zu lassen. Im Gefolge dieser geänderten Entwicklung habe sich auch L. bemüht, einen neuen Pass zu erhalten, was ihr schließlich auch gelungen sei. Die Behauptung, die nachträglich vorgelegte Geburtsurkunde sei verfälscht worden, sei falsch. Im Rahmen der von ihnen 1993 bzw. 1995 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen hätten die Eltern des Klägers zu 2) in schlüssiger und glaubhafter Weise dargelegt, auf welche Art und Weise und auf Grund welcher Umstände in der Original-Geburtsurkunde des Klägers zu 2) später Nachträge vorgenommen worden seien. Offenbar habe es der Standesbeamte 1953 aber versäumt, die anlässlich der Eheschließung der Eltern des Klägers zu 2) in der Original- Geburtsurkunde nachgetragenen Angaben zu seinem Vater in das amtliche Register zu übernehmen. Deshalb enthalte die 1990 ausgestellte Geburtsurkunde - wie die Ursprungsfassung der Original-Geburtsurkunde von 1949 - zum Vater überhaupt keine Angaben. Die weiteren nunmehr vorgelegten Unterlagen, die seine deutsche Volkszugehörigkeit belegten, hätten 1992 noch nicht zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass wegen der kriegsbedingten Blockade und der weiteren kriegsbedingten Folgen eine normale Kommunikation mit Armenien nicht möglich gewesen sei. Herrn K. sei es deswegen über Monate hinweg nicht gelungen, mit ihnen selbst Kontakt aufzunehmen. Er habe nur die Mutter des Klägers zu 2) erreichen können und von dieser weitere Unterlagen erhalten. Auch sei das Vertriebenenrecht kompliziert und schwer überschaubar. Ein mit den hiesigen Verhältnissen und Begrifflichkeiten nicht vertrauter Volksdeutscher sei mit dem Verfahren leicht überfordert. Seitens der zuständigen Behörden seien keine konkreten Hinweise darauf erfolgt, in welcher Hinsicht der Sachvortrag noch der Ergänzung bedürfe. Der zunächst unzureichende Sachvortrag dürfe ihnen unter Würdigung dieser Umstände deshalb nicht als grobes Verschulden angelastet werden. Die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung als deutsche Volkszugehörige lägen jedenfalls vor. Auf Grund der in Armenien bestehenden Situation sei es ihnen nicht mehr zumutbar gewesen, dort bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens weiter zu bleiben. In Armenien habe ein extrem nationalistisches Klima mit anhaltender Unterdrückung und Ausgrenzung ethnischer Minderheiten geherrscht. Auf nicht armenische Volkszugehörige sei ein massiver Vertreibungsdruck bis hin zu Angriffen auf Leib und Leben ausgeübt worden. Auch die Familie sei Opfer nationalistisch motivierter Übergriffe geworden. Sie hätten zudem in ständiger Angst gelebt, aus ihrer Wohnung in Eriwan geworfen zu werden. Die Situation sei so bedrohlich gewesen, dass sie nicht länger in Armenien hätten bleiben können. Eine Rückkehr nach Armenien sei der Familie auch wegen des kritischen Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) nicht zumutbar. Die jahrelange Unterdrückung und Bedrohung in ihrem Heimatland, die sie als Ehefrau eines Volksdeutschen erleben musste, sowie die andauernde Unsicherheit über den Verbleib der Familie, die Angst, dem in Armenien Erlebten wieder ausgesetzt zu werden, hätten ihre Gesundheit nachhaltig angegriffen bis hin zu schweren Depressionen und Suizidgefahr. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1992 sowie außerdem des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1993 zu verpflichten, dem Kläger zu 2) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 1) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 25. Februar 1992 richte, unzulässig. Herr K. habe für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zumindest eine Duldungsvollmacht besessen. Der Kläger zu 2) habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass nach Zugang des Ablehnungsbescheides an Herrn K. zwischen diesem und der Klägerin zu 1) ein Telefongespräch stattgefunden habe, dessen Gesprächsgegenstand auch die Ablehnung des Aufnahmeantrages gewesen sei. Herr K. habe sich danach in dem Widerspruchsschreiben ausdrücklich als Bevollmächtigter seiner Verwandten bezeichnet. Aus dieser Formulierung und aus dem Schreiben vom 1. Juni 1992 ergebe sich, dass die Kläger von den Aktivitäten des Herrn K. im Anschluss an die Ablehnung des Aufnahmeantrages gewusst und diese auch gebilligt hätten. Mittelbar belegt werde dies durch den Umstand, dass die Kläger nach ihrer Einreise mit Hilfe des Diakonischen Werkes, einer rechtlich erfahrenen Stelle, ausdrücklich ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt hätten. Dies setze die Bestandskraft des Bescheides vom 25. Februar 1992 voraus. Hiervon ausgehend sei die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 1993 schon deshalb nicht begründet, weil ein Wiederaufnahmegrund i.S.v. § 51 VwVfG nicht gegeben sei. Unabhängig davon wäre die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Kläger nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler erfüllten. Dem Kläger zu 2) sei schon nicht die deutsche Sprache im Umfang eines Bestätigungsmerkmals i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vermittelt worden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger zu 2) ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt habe. Das kirgisische Außenministerium habe im Rahmen einer über das Auswärtige Amt erfolgten Anfrage die Kopie eines im Jahre 1977 vom Kläger zu 2) gestellten Antrages auf Ausstellung eines Inlandspasses (Forma 1) wegen Umtausches übermittelt, in dem die Nationalität des Klägers zu 2) mit "Russisch" eingetragen sei. Auf der Rückseite des Formulars befinde sich ein Vermerk aus März 1991 darüber, dass die Nationalität von "Russisch" in "Deutsch" gewechselt worden sei. Als nichtehelich Geborener hätte zwar nach den russischen Passbestimmungen beim Kläger zu 2) im Inlandspass die Nationalität nach der Mutter eingetragen werden müssen. In der Praxis sei aber erfahrungsgemäß dem Wunsch eines Antragstellers nach Eintragung einer anderen Nationalität, insbesondere der russischen Nationalität, durchaus entsprochen worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 2) sich freiwillig für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden habe. Die Tatsache, dass der Vater des Klägers zu 2) erst im April 1990 die Vaterschaft anerkannt habe, runde das Bild ab. Denn durch dieses Anerkenntnis habe den einheimischen Behörden gegenüber die Abstammung von zwei deutschen Elternteilen und somit die Unrichtigkeit des russischen Nationalitäteneintrages glaubhaft gemacht werden können. Der wenige Monate vor Stellung eines Aufnahmeantrages vollzogene Nationalitätenwechsel sei aber kein ernsthaftes Bekenntnis zur deutschen Nationalität, zumal dann nicht, wenn eine solche Erklärung im fortgeschrittenen Alter von 41 Jahren erfolge. Die von dem Kläger zu 2) vorgelegte, angeblich aus dem Jahr 1966 stammende "Forma 1", in der die Nationalität des Klägers zu 2) mit "Deutsch" eingetragen sei, sei offensichtlich gefälscht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als deutsche Volkszugehörige als für gegeben erachtet. Weder hinsichtlich der Sprachfähigkeit noch hinsichtlich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum seien konkrete Zweifel berechtigt. Das von der Beklagten vorgelegte angeblich aus dem Jahr 1977 stammende Dokument sei ohne jede Aussagekraft und Beweiswert. Der "Antrag" sei weder vom Kläger zu 2) ausgefüllt noch von ihm unterschrieben worden. Von wem dieser Antrag stamme, sei nicht ersichtlich. Überdies enthalte er wesentliche Fehler bei den Angaben zum Personenstand und zu den Familienverhältnissen. Laut dem Dokument müsse er ledig gewesen sein, tatsächlich sei er zum fraglichen Zeitpunkt aber bereits seit mehreren Jahren verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe sich dagegen, dass er immer mit der deutschen Nationalität geführt worden sei. Bezüglich der Person von Herrn K. sei nochmals klarzustellen, dass es sich um eine sehr einfache Persönlichkeit handele. Er sei auch kein Verwandter oder sonst der Familie nahe Stehender. Der Kontakt sei immer mittelbar über die damals noch in Kirgisistan lebende Mutter gelaufen. Missdeutungen und Fehler, die Herrn K. unterlaufen seien, könnten ihnen deshalb nicht angerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 2 A 2338/98 (L. R. ) und 2 A 2340/98 (L. R. ) nebst den in den jeweiligen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten, sowie die Auskünfte und sonstigen Erkenntnismittel, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind (s. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Gegenstand des Klageverfahrens ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch noch der Bescheid vom 25. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1992. Denn dieser Ablehnungsbescheid ist nicht deshalb bestandskräftig geworden, weil die Kläger hiergegen zunächst keine Klage erhoben haben. Vielmehr ist ihr mit Schreiben vom 16. März 1993 gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtlich als Widerspruch i.S.v. § 70 VwGO zu werten, weil aus dem Schreiben hinreichend deutlich wird, dass die Kläger mit der Ablehnung des Aufnahmeantrages nicht einverstanden waren, sondern eine (nochmalige) rechtliche Überprüfung der Angelegenheit begehrten. Dieser sinngemäße Widerspruch war auch noch rechtzeitig, denn es lässt sich nicht feststellen, wann der Bescheid vom 25. Februar 1992 den Klägern i.S.v. § 70 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben worden ist. Durch die Zustellung des Bescheides an Herrn L. K. ist rechtlich den Klägern gegenüber jedenfalls keine wirksame Bekanntgabe erfolgt, da nicht feststellbar ist, dass Herr K. zum Empfang von Entscheidungen von den Klägern bevollmächtigt worden ist. Die von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht "für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" enthält eine solche Vollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung des Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- oder Widerspruchsverfahren. Dieser auf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 2. Februar 1999 - 2 A 4677/99 - m.w.N. Die Kläger haben Herrn K. über die dem Antrag beigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur Empfangnahme des Ablehnungsbescheides bevollmächtigt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - ohne dass ihnen dies nach dem Akteninhalt zu widerlegen ist - erklärt, ihnen sei das weitere Tätigwerden von Herrn K. nicht bekannt gewesen und sie selbst hätten den Ablehnungsbescheid nie zu Gesicht bekommen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht erheblich, dass Herr K. sich selbst in dem von ihm verfassten Widerspruchsschreiben vom 16. März 1992 als Bevollmächtigter der Familie R. bezeichnet hat, da dieser Erklärung nach den Bekundungen der Kläger keine Bevollmächtigung im Innenverhältnis entsprochen hat. Auch für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist ausgehend von diesen Erklärungen kein Raum. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Kläger jedenfalls nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1993 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt den Ablehnungsbescheid persönlich zur Kenntnis bekommen haben, denn andernfalls wäre ihre vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid im vorliegenden Klageverfahren nicht nachvollziehbar. Da die dem Bescheid vom 25. Februar 1992 beigefügte Rechtsmittelbelehrung aber den unzutreffenden Zusatz enthielt, dass der Widerspruch auch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt werden könne, die Widerspruchsfrist deshalb gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr nach wirksamer Bekanntgabe betrug, vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1999 - 2 A 4471/96 -, war ein Widerspruch im März 1993 in jedem Fall noch rechtzeitig. Die Kläger haben aber keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage hierfür kommen nur die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetzes - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgeblich. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer die Aussiedlungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Kläger haben Armenien aber erst im Januar 1993 endgültig verlassen und halten sich seitdem auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Da die Kläger die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, ohne - wie nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderlich - die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vorliegen. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Überprüfung der (Spät-)Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müsste. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/6937, S. 5 und 6. Die Fälle einer - gerichtlich voll überprüfbaren - besonderen Härte sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 8.99 -. Davon ausgehend liegt u.a. dann eine besondere Härte vor, wenn dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und den Status eines Spätaussiedlers - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahe kommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist. Vgl. Urteil des Senats vom 15. Septem-ber 1999 - 2 A 505/98 - m.w.N. Grundsätzlich ist für die Annahme eines Härtegrundes gemäß § 27 Abs. 2 BVFG erforderlich, dass die besondere Härte im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes vorgelegen hat. Dem gemäß wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen von Härtegründen dem Betroffenen im Nachhinein bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes erteilt. Ein Härtegrund kann aber auch nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstehen. In diesem Fall wird der Aufnahmebescheid bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des Härtegrundes erteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1996 - 2 A 1819/94 - . Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger und der ihm vorliegenden in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die Situation im Aussiedlungsgebiet der Kläger nicht feststellen, dass im Fall der Kläger Umstände vorliegen, die eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG begründen. Die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan, die sich in den Jahren 1993/1994 zu einem offenen militärischen Konflikt zwischen den regulären Armeen beider Staaten steigerten, hatten zu keinem Zeitpunkt ein solches Ausmaß angenommen, dass damit eine konkrete Gefährdung der gesamten in Armenien lebenden Bevölkerung verbunden gewesen wäre. Vielmehr haben sich die eigentlichen Kämpfe auf das in Aserbaidschan liegende Gebiet von Nagornij-Karabach und die Grenzgebiete zwischen beiden Staaten, insbesondere die Gebietskorridore Latschin und Kelbadschar zwischen Armenien und Nagornij-Karabach beschränkt. Andere Gebiete und die größeren Städte in Armenien, einschließlich der Hauptstadt Eriwan, waren militärisch zu keinem Zeitpunkt von Kämpfen betroffen. Zwar ist eine politische Lösung des Konflikts um das Gebiet Nagornij-Karabach bis heute nicht gefunden, doch wird der seit Mai 1994 vereinbarte Waffenstillstand im Grundsatz respektiert, wenn auch es seitdem im Grenzgebiet zu Aserbaidschan noch zu örtlich begrenzten militärischen Zusammenstößen gekommen ist. Vgl. zum Vorstehenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1994, 5. Juli 1994, 5. August 1994 mit Ergänzung vom 30. September 1994, 2. März 1995, 5. September 1995, 29. Mai 1996, 17. Februar 1997, 29. August 1997, 18. Februar 1998 und 10. Dezember 1998. Im Zuge der militärischen Auseinandersetzungen ist es auch zu verstärkten Einberufungen von Wehrpflichtigen und Reservisten in die reguläre armenische Armee sowie zu Rekrutierungen für die von Nagornij-Karabach aus kämpfenden militärischen Verbände gekommen. Insbesondere im Rahmen von Rekrutierungsaktionen für die militärischen Verbände in Nagornij-Karabach sind männliche Armenier im wehrfähigen Alter zum zwangsweisen Militärdienst herangezogen worden. Eine vollständige Mobilisierung der gesamten der Wehrpflicht unterliegenden männlichen Bevölkerung im Alter von 18 bis 45 Jahren für einen Kriegseinsatz oder flächendeckende Zwangsrekrutierungen hat es in Armenien aber nicht gegeben. Vgl. dazu Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 5. August 1994, 2. März 1995, 29. Mai 1996; Auskunft des UNHCR vom 7. Juli 1995 an VG Bremen; Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 29. Juni 1994 und 18. Okto-ber 1996. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jede in den letzten Jahren nach Armenien zurückgekehrte männliche Person im wehrpflichtigen Alter noch auf dem Flughafen verhaftet und unmittelbar in die Armee eingezogen worden ist. Der entsprechenden nicht weiter belegten Behauptung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte, Deutsche Sektion e.V. (IGFM), vgl. die Auskünfte vom 10. August 1994 an das VG Ansbach sowie vom 6. März 1996 an das VG Bremen, widersprechen die auf konkrete Erfahrungen gestützten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, vgl. insb. Lageberichte vom 5. August 1994, 5. September 1995 und 29. Mai 1996; siehe auch Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 29. Juni 1994. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, dass für den Kläger zu 2), wenn er in Armenien geblieben bzw. später dorthin zurückgekehrt wäre, die konkrete Gefahr bestanden hätte, gegen seinen Willen zu einem Kriegseinsatz gezwungen zu werden. Es ist ebenfalls nicht wahrscheinlich, dass die Kläger, wenn sie weiterhin in Armenien geblieben wären, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Opfer nationalistisch motivierter Übergriffe geworden wären. Nach den vorliegenden, in der Bewertung der Situation übereinstimmenden Auskünften verschiedener Stellen, gab und gibt es in Armenien, von der Sondersituation aserbaidschanischer Volkszugehöriger abgesehen, keine Übergriffe gegen nationale Minderheiten. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind diese Minderheiten integrierter Bestandteil der Bevölkerung der Republik Armenien. Klagen über Benachteiligungen würden von ihnen nicht geführt. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse suchten jedoch sowohl deutsche als auch jüdische und russische Volkszugehörige nach Möglichkeiten, in die Länder ihrer Vorfahren zurückzukehren. Auch nach den Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker lässt sich in Armenien ein ethnisch motivierter Vertreibungsdruck nicht feststellen. Vgl. zum Vorstehenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1994, 5. August 1994, 5. September 1995, 18. Februar 1998 und 10. Dezember 1998; Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 24. Januar 1997 an das VG Schleswig. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es im täglichen Leben in der ein oder anderen Situation zu Konflikten oder Auseinandersetzungen gekommen ist, bei der nationalistisch gefärbte Äußerungen, Meinungen oder Handlungen eine Rolle gespielt haben. Von einem extrem nationalistischen Klima mit anhaltender Unterdrückung und Ausgrenzung ethnischer Minderheiten kann in Armenien nach den vorliegenden Erkenntnissen aber keine Rede sein. Insoweit bestehen erhebliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der auch für sich genommen nur sehr pauschalen Behauptungen und Schilderungen der Kläger. Jedenfalls lässt sich aber keine objektive Bestätigung dafür finden, dass für die Kläger eine konkrete Gefahr bestanden haben könnte, wegen ihrer Nationalität in Armenien erheblichen Bedrohungen für Leib oder Leben ausgesetzt zu sein. Auch die angebliche Furcht, wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus ihrer Wohnung vertrieben zu werden, lässt sich, falls die Kläger tatsächlich eine solche Befürchtung gehabt haben sollten, nicht objektiv untermauern. Für die Annahme einer besonderen Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG ist unter diesen Umständen kein Raum. Nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden verschiedenen Erkenntnissen war und ist allerdings die wirtschaftliche Situation in Armenien infolge der Nachwirkungen des Erdbebens im Dezember 1988, der kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan sowie wegen der von Aserbaidschan und der Türkei verhängten Wirtschaftsblockade sehr schwierig bis katastrophal. Besonders kritisch hat sich die Lage in den harten Wintern 1992/1993 und 1993/1994 dargestellt. Vgl. im Einzelnen zur wirtschaftlichen Lage Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1994, 5. August 1994, 2. März 1995, 5. September 1995, 29. Mai 1996, 17. Februar 1997, 29. August 1997, 18. Februar 1998 und 10. Dezember 1998; Auskünfte des UNHCR vom 17. November 1994 an VG Ansbach und vom 7. Juli 1995 an VG Bremen; Auskünfte der Gesellschaft für bedrohte Völker, Stand Juni 1994, 3. April 1995 an VG Regensburg und vom 23. November 1995 an VG Bremen; Auskünfte der IGFM vom 10. August 1994 an VG Ansbach, vom 2. März 1995 an VG Greifswald sowie vom 6. März 1996 an VG Bremen; Bericht der Deutsch-Arme-nischen Gesellschaft, Frankfurt/Main, zur Lage in Armenien, Stand August 1996 sowie Auskunft vom 9. Februar 1998 an VG Bremen; Auskunft Hayasdanfonds e.V. vom 13. Juli 1994 an das Diakonische Werk, vom 5. September 1995 an VG Schleswig sowie vom 9. Au- gust 1996 an VG Greifswald. Erhebliche Teile der armenischen Bevölkerung waren, insbesondere in den Jahren 1993 bis 1995, nicht in der Lage, das Lebensnotwendigste zu erwirtschaften. Vor allem alte Menschen, Kinder und Flüchtlinge hatten besonders unter dem Mangel an Lebensmitteln, der unregelmäßigen Versorgung mit Strom und Wasser sowie der Knappheit an Heizmaterial in den teilweise extrem harten Wintern zu leiden. Durch internationale Hilfe vor Ort ist es allerdings gelungen, eine Minimalversorgung der Bevölkerung auch in den besonders kritischen Zeiten sicherzustellen. Seit 1995 hat sich die wirtschaftliche Situation und die allgemeine Versorgungslage allmählich wieder etwas gebessert, sodass heute wieder von einer, allerdings auf niedrigem Niveau, gesicherten Grundversorgung, auch im medizinischen Bereich, ausgegangen werden kann. Angesichts der beschriebenen Situation kann jedenfalls nicht allgemein und ohne Differenzierung im Einzelfall wegen der wirtschaftlichen Situation in Armenien eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG bei aus Armenien stammenden Personen für die Jahre ab 1993 angenommen werden. Hierzu bedarf es vielmehr der Feststellung besonderer Umstände. Da die Kläger nicht zu den genannten Problemgruppen zählen, in der Hauptstadt Eriwan lebten, über eine feste Wohnung verfügten und auch nicht konkret dargelegt haben, dass sie bis zu ihrer Ausreise unter besonders extremen wirtschaftlichen Bedingungen zu leiden gehabt haben, kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie bei einem weiteren Verbleib in Armenien oder bei einer späteren Rückkehr dorthin in eine existenzielle, ihr Leben oder ihre Gesundheit in erheblicher Weise gefährdende wirtschaftliche Notlage konkret hätten geraten können. Insoweit kann in ihrem Fall auch wegen der in Armenien gegebenen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG angenommen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt einer möglichen Rückkehrgefährdung. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es den nach Armenien zurückgekehrten Personen gelungen, sich in die dortigen Verhältnisse wieder zu integrieren. Eine besondere Gefahr für Leib oder Leben auf Grund der Versorgungslage lässt sich für Rückkehrer nicht feststellen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 1995, 17. Februar 1997 und 18. Februar 1998. Angesichts dieser allgemeinen Lage sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es den Klägern bei einer Rückkehr nach Armenien nicht hätte gelingen können bzw. nicht gelingen könnte, sich wieder in die dortigen Verhältnisse einzufinden und jedenfalls eine befriedigende Sicherung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erreichen. Ebenfalls zu unspezifisch sind die Behauptungen bezüglich des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1). Dass die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Armenien wegen ihrer psychischen Verfassung mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, ist nicht hinreichend konkret belegt. Die dazu im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind völlig allgemein gehalten; sie beziehen sich im Übrigen auf einen zeitlich weit zurückliegenden Zeitpunkt. Insoweit kann offen bleiben, ob ein solcher Gesichtspunkt, der seine Ursache letztlich darin hat, dass die Kläger ausgereist sind, ohne die Entscheidung über den Aufnahmeantrag abzuwarten, aus Rechtsgründen überhaupt zur Annahme eines Härtegrundes i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG führen kann. Unabhängig von dem Vorstehenden haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil der Kläger zu 2) nicht sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG, nämlich die Voraussetzungen als Spätaussiedler i.S.v. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Person des Klägers zu 2) nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zu 2) in den ihm bis 1977 ausgestellten Inlandspässen mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen ist. Dies folgt aus der vom Bundesverwaltungsamt im Klageverfahren vorgelegten Kopie einer "Forma 1" aus dem Jahr 1977. Dieses Dokument ist dem Bundesverwaltungsamt, woran der Senat keinen Zweifel hat, im Rahmen einer über das Auswärtige Amt geführten Anfrage vom Kirgisischen Außenministerium übermittelt worden. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Kopie mit dem Originaldokument übereinstimmt. Nach dem Inhalt und nach dem auf der Rückseite aufgebrachten Foto - das unzweifelhaft den Kläger zu 2) zeigt, was dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich auf Nachfrage bestätigt hat - bezieht sich dieses Dokument auf den Kläger zu 2). In dieser "Forma 1" ist die Nationalität des Klägers zu 2) mit russisch angegeben. Daraus folgt, dass in dem dem Kläger zu 2) 1977 ausgestellten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen gewesen sein muss. Grundlage für die Ausstellung von Inlandspässen war die Verordnung über das Passwesen vom 28. August 1974, die am 1. Juli 1975 in Kraft getreten ist. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nr. 10 Abs. 2 c der Sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die neue Passverordnung sah vor, dass früher ausgestellte Pässe gegen neue Pässe umzutauschen waren. Aus diesem Regelungsgefüge erklärt sich auch der Inhalt der aus dem Jahr 1977 stammenden "Forma 1". Hierdurch wird dokumentiert, dass der Kläger zu 2) im Jahr 1977 den ihm früher ausgestellten Inlandspass gegen einen neuen Inlandspass umgetauscht hat. Da in dem 1977 ausgestellten Inlandspass die Nationalität des Klägers zu 2) ausweislich dieser Forma 1 mit russisch eingetragen war und im Fall des Passumtausches die persönlichen Daten aus dem früheren Pass übernommen worden sind, muss auch in dem ersten dem Kläger zu 2) ausgestellten Inlandspass die Nationalität russisch eingetragen gewesen sein. Für die Eintragung der russischen Nationalität in den beiden ersten Inlandspässen spricht auch der in dem Vermerk auf der Rückseite der "Forma 1" vermerkte Wechsel der Nationalität, der sich den Gesamtumständen nach auf die Neuausstellung eines Passes im Jahr 1990 beziehen muss. Vor dem Hintergrund eines Passumtausches erklären sich auch die bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zu 2) im Jahr 1977 unzutreffenden Personenstandsangaben in der "Forma 1". Denn diese Daten beruhen auf dem Inhalt des 1966 ausgestellten Inlandspasses bzw. der ursprünglich angelegten "Forma 1" und sind im Zuge des Umtausches von der Passbehörde, von der die "Forma 1" ausgefüllt worden ist, lediglich übernommen, offenbar aber nicht aktualisiert worden. Insoweit ist auch die Behauptung der Kläger verständlich, der Antrag auf Ausstellung eines Inlandspasses auf der "Forma 1" sei vom Kläger zu 2) nicht unterschrieben worden, denn eines solchen Antrages bedurfte es bei einem Passumtausch nicht. Die vom Kläger zu 2) gegen die Aussagekraft der vorgelegten Forma 1 vorgebrachten Einwände vermögen daher deren Beweiswert nicht zu erschüttern. Der Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt, dass er insgesamt drei sowjetische Inlandspässe besessen hat, nämlich einen 1966 ausgestellten, einen im Rahmen des allgemeinen Passumtausches nach 1975 ausgestellten (wann dieser Inlandspass genau ausgestellt worden ist, war dem Kläger zu 2) nicht mehr erinnerlich) sowie den 1990 ausgestellten Inlandspass. Der Umstand, drei Inlandspässe gehabt zu haben, deckt sich mit den Angaben in der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten "Forma 1". Da der Kläger zu 2) keinerlei Angaben zu seinen früheren Inlandspässen gemacht hat, spricht alles dafür, dass die Eintragungen in den früheren Pässen - jedenfalls in dem 1977 ausgestellten Inlandspass - so vorlagen wie in der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten "Forma 1", d.h. dass der Kläger zu 2) in diesen Pässen mit russischer Nationalität eingetragen gewesen ist und später die Nationalität in Deutsch geändert worden ist. Der Aussagegehalt der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Forma 1 wird auch nicht durch die vom Kläger zu 2) vorgelegten, angeblich aus dem Jahr 1966 stammende Forma 1 erschüttert. Denn dieses Dokument, mit dem belegt werden soll, dass in dem ersten dem Kläger zu 2) 1966 ausgestellten Inlandspass als Nationalität "Deutsch" eingetragen gewesen sein soll, ist ersichtlich inhaltlich unrichtig. Das auf dieser Forma 1 angebrachte Siegel, das weder die Hoheitszeichen der Sowjetunion Hammer und Sichel noch die damals offizielle Staatsbezeichnung der kirgisischen Sowjetrepublik enthält, kann, worauf das Bundesverwaltungsamt zu Recht hingewiesen hat, nicht aus den sechziger Jahren stammen. Im Übrigen hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass es sich um eine nachträglich gefertigte "Kopie", nicht aber um ein Originaldokument oder Fotokopie desselben handelt. Einer derartigen "Kopie", in die nachträglich ein Jugendbild des Klägers zu 2) eingefügt worden ist, kommt keinerlei Beweiswert bezüglich des Inhalts des angeblichen Originaldokuments zu. Da in den dem Kläger zu 2) 1966 und 1977 ausgestellten Inlandspässen zur Überzeugung des Senats die russische Nationalität eingetragen gewesen ist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob der Kläger zu 2) in anderen Dokumenten, namentlich in den seine Militärdienstzeit betreffenden Unterlagen, mit einer anderen, nämlich der deutschen Nationalität geführt worden ist. Denn dadurch würde die rechtliche Bedeutung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass nicht relativiert werden. Der Senat kann auch offen lassen, ob auch andere von den Klägern vorgelegte Dokumente, wie z.B. die Abschrift der Geburtsurkunde, - wofür allerdings einiges spricht - verfälscht worden sind und deshalb zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger gegeben wären. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64-, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.76 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den früheren Inlandspässen zur Überzeugung des Senats mit dem ausdrücklichen Willen des Klägers zu 2) geschehen ist. Zwar hätte nach den sowjetischen Passvorschriften im Fall des nicht ehelich geborenen Klägers zu 2) die Nationalität nach der Mutter, mithin die deutsche Nationalität eingetragen werden müssen. In der Praxis wurde in solchen Fällen aber dem von einem Antragsteller geäußerten Wunsch, mit einer anderen Nationalität, insbesondere der russischen Nationalität geführt zu werden, Rechnung getragen. Hierzu bedurfte es allerdings einer entsprechenden Willensäußerung des Betroffenen. Der Senat geht auf Grund der vorgelegten "Forma 1" davon aus, dass der Kläger zu 2) bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses 1966 eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, mit der russischen Nationalität geführt werden zu wollen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich oder vom Kläger zu 2) dargetan, dass die Eintragung der russischen Nationalität in die früheren Inlandspässe auf andere Weise zu Stande gekommen sein könnte. Die in den ersten Inlandspass eingetragene Nationalität ist 1977 dann auch im Rahmen des Umtausches, wie in der Forma 1 dokumentiert, in den neuen Inlandspass übernommen worden. Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 2) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht nachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die mit dem Antrag aus dem Jahr 1990 auf Änderung der Nationalität in seinem Inlandspass abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vielmehr genügt es, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen hat. Deshalb ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit auf Grund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Wird die Nationalität im Inlandspass erst während oder - wie hier - kurz vor Beginn des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, dass auf Grund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei der Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Volkstumsbewusstsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlass wechselt. Deshalb muss ein nach Ausstellung des früheren Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Schließlich muss der Wandel des Volkstumsbewusstseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, dass er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung als auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 2) nicht erbracht. Für den 1990 erfolgten Nationalitätenwechsel hat der Kläger zu 2) keine schlüssige Begründung vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, auf Grund welchen konkreten Ereignisses bei dem damals schon über 40 Jahre alte Kläger 2) ein Wechsel im Volkstumsbewusstsein stattgefunden haben sollte. Die zeitliche Nähe zur Stellung des Aufnahmeantrages spricht vielmehr dafür, dass der Nationalitätenwechsel zweckbezogen auf das beabsichtigte Aufnahmeverfahren erfolgt ist. Da der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, kann auch die Klägerin zu 1) in einen Bescheid ihres Ehegatten nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat die Klägerin zu 1) nicht, weil sie unstreitig armenische Volkszugehörige ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.