Beschluss
5 A 1744/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0330.5A1744.99.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. März 1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. März 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Berufung führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 - 5 B 978/97 -; Beschluss vom 9. Februar 2000 - 5 A 4020/98 - . Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung des in den Kriminalakten gespeicherten Spitznamens "L. " hat. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW sind die zu Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen, wenn der Verdacht der Straftat gegen die betroffene Person entfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor; denn der Kläger ist vom Landgericht A. mit Urteil vom 4. Januar 1993 - - zu einer langjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Ein Löschungsanspruch besteht auch nicht nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW; die Speicherung des Spitznamens ist zulässig. Der Beklagte hat die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger gewonnene Erkenntnis über dessen Spitznamen gemäß § 24 Abs. 2 PolG NRW rechtmäßig zum Zwecke der Gefahrenabwehr gespeichert. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Angaben der Zeugin K. unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Insoweit wiederholt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, das das Verwaltungsgericht bereits mit überzeugenden Ausführungen gewürdigt hat. Ein Löschungsanspruch gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PolG NRW besteht ebenfalls nicht. Die Speicherung des Spitznamens ist weiterhin erforderlich. Angesichts der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung handelt es sich bei dem Kläger, wie das Landgericht A. in seinem zitierten Urteil vom 4. Januar 1993 festgestellt hat, um einen "hartnäckigen, unbelehrbaren Rechtsbrecher", der mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Das öffentliche Interesse an der weiteren Speicherung des Spitznamens überwiegt daher eindeutig das private Schutzinteresse des Klägers. 2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, hat er seiner Darlegungspflicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht genügt. Er hat nicht dargelegt, auf welchem Verfahrensmangel das angegriffene Urteil aus welchen Gründen beruhen soll. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).