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Urteil

15 A 186/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A186.97.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 1993 auf Bewilligung einer Zuwendung zur Errichtung des Übergangsheims Am K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 1993 auf Bewilligung einer Zuwendung zur Errichtung des Übergangsheims Am K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin errichtete von Februar bis Mai 1993 das aus drei mobilen Wohneinheiten bestehende Übergangsheim für Asylbewerber A. K. in S. -C. mit einer Aufnahmekapazität von 82 Personen. Die erstmalige Belegung erfolgte am 15. Mai 1993. Mit Zuwendungsantrag vom 3. Juni 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 738.000,00 DM zu Errichtungskosten in Höhe von 1.517.655,00 DM. Die Beklagte lehnte die Anerkennung und Förderung des Objekts mit Bescheid vom 19. August 1993 unter Bezugnahme auf die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG 1984) vom 27. März 1984 (GV. NRW. S. 214) ab. Das Objekt sei unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unvertretbar, weil es bei förderungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 1.499.654,00 DM einen Errichtungsaufwand von etwa 18.288 DM pro Platz verursacht habe. Damit werde der Höchstbetrag von 12.000 DM pro Platz, der landesweit für die Schaffung von Unterbringungsplätzen für asylbegehrende Ausländer vorgesehen sei, erheblich überschritten. Mit ihrem am 3. September 1993 erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, mit einer monatlichen Kostenmiete von 19,54 DM pro qm könne das Übergangsheim sehr wohl als wirtschaftlich angesehen werden. Die Beklagte berichtete unter dem 23. Dezember 1993 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Anerkennung des Übergangsheims mit förderungsfähigen Gesamtkosten von 12.000,00 DM je Platz scheide aus, weil auch die Verzinsung und die Abschreibung der durch Zuwendungen nicht gedeckten Gesamtkosten auf Dauer vom Land zu erstatten seien. Eine ausnahmsweise Anerkennung des Übergangsheims halte sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls allenfalls dann für vertretbar, wenn die Klägerin rechtsverbindlich erkläre, auch in künftigen Erstattungsverfahren bei der Berechnung der Betriebskosten Errichtungskosten von maximal 16.500,00 DM je Unterbringungsplatz zugrunde zu legen. Das zwischenzeitlich zuständig gewordene Innenministerium stimmte diesem Vorschlag mit der Maßgabe zu, dass eine Anerkennung ohne Erstattung der Errichtungskosten ausgesprochen werde. In einer gemeinsamen Besprechung am 15. April 1994 erklärte sich die Klägerin bereit, die Betriebskosten künftig auf der Basis von Errichtungskosten in Höhe von 16.500,00 DM je Platz abzurechnen. Durch Bescheid vom 16. Juni 1994 erkannte die Beklagte das Objekt Am K. als Übergangsheim zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern rückwirkend ab erstmaliger Belegung an und legte die für künftige Erstattungsverfahren ansatzfähigen Errichtungskosten auf maximal 16.500,00 DM je Platz fest. Die Entscheidung über die Förderung des Erwerbs, der erstmaligen Herrichtung und der Erstausstattung des Objekts behielt sie sich mit der Begründung vor, Fördermittel stünden ihr derzeit nicht zur Verfügung. Mit Zuwendungsbescheid vom 23. November 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage förderungsfähiger Gesamtausgaben in Höhe von 984.000,00 DM (= 12.000,00 DM mal 82 Plätze) unter dem Vorbehalt späterer Aufstockung eine Zuwendung in Höhe von 331.903,00 DM für den Erwerb, die erstmalige Herrichtung und die Erstaustattung des Übergangsheims Am K. (Anteilfinanzierung in Höhe von 33,73 %). Die Klägerin erklärte unter dem 2. Dezember 1994, sie halte ihren Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 aufrecht, soweit ihm nicht durch den Zuwendungsbescheid vom 23. November 1994 stattgegeben worden sei. Den Aufstockungsvorbehalt hob die Beklagte durch Bescheid vom 18. Juli 1995 auf, nachdem ihr das Innenministerium mitgeteilt hatte, weitere Haushaltsmittel für diesen Zweck würden nicht mehr bereitgestellt. Den hiergegen am 2. August 1995 erhobenen Widerspruch sowie den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993, soweit die Klägerin diesen im Schreiben vom 2. Dezember 1994 aufrechterhalten hatte, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995 zurück. Eine Förderung mit den üblichen Fördersätzen sei wegen nicht ausreichender Fördermittel nicht möglich. Mit ihrer am 23. Oktober 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe sich in Kenntnis der Förderbestimmungen bewusst für die Errichtung des Übergangsheims in dem gehobenen Wohnstandort S. -C. entschieden, um den schädlichen sozialpolitischen Folgen einer konzentrierten Unterbringung von Asylbewerbern in den anderen Stadtteilen vorzubeugen. Diese Vorgehensweise sei schon wegen der höheren Erschließungskosten teurer gewesen. Das Land sei zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 verpflichtet, für die Errichtung von Übergangsheimen ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Da es dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei, sei § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 verfassungswidrig mit der Folge, dass ihr ein direkter Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zustehe. Jedenfalls seien die Kriterien, nach denen die Beklagte die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verteilt habe, nicht sachgerecht. Nach deren Auskunft habe sie die zuletzt bewilligten Fördermittel nach den Kriterien Antragseingang, Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Haushaltssituation der Kommune vergeben. Bei dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit dürfe nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, dass sie sich mit der Beklagten auf die erstattungsfähige Summe vom 12.000,00 DM pro Platz unter Verzicht auf weitergehende Forderungen verglichen habe. Für diesen Verzicht habe sie keine Gegenleistung erhalten. Auch sei es mit der Landesverfassung unvereinbar, die Haushaltssituation der antragstellenden Kommune lediglich als viertrangiges Kriterium zu berücksichtigen. Da sie aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage einem Haushaltssicherungskonzept unterliege, sei sie durch diese Handhabung unvertretbar stärker betroffen als andere Gemeinden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Zuwendungsbescheides vom 23. November 1994 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 zu verpflichten, ihr eine weitere Zuwendung zur Errichtung des Übergangsheims Am K. in Höhe von 406.097,00 DM zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Zuwendungsbescheides vom 23. November 1994 und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 zu verpflichten, ihren Antrag vom 3. Juni 1993 auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung zur Errichtung des Übergangsheims Am K. in Höhe von 406.097,00 DM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, weiter hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 406.097,00 DM an sie zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt. Durch Urteil vom 22. November 1996, der Klägerin zugestellt am 18. Dezember 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der am 7. Januar 1997 eingelegten Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns habe sich das Land hinsichtlich der Bezuschussung der Einrichtung von Übergangsheimen selbst gebunden. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heft) und der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt eine Geldleistung durch das Land, die die Beklagte im Rahmen der ihr durch § 6 Abs. 6 FlüAG 1984 in Verbindung mit Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG (VV FlüAG) (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1986 - II C 4 - 9060, MBl. NRW. 1986, S. 1522) deklaratorisch zugewiesenen Zuständigkeit durch Verwaltungsakt festsetzt (Art. 77 Satz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136)). Vgl. insoweit zu § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 - 15 A 2276/89 -, OVGE 42, 260 (262) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, 835 = ZKF 1992, 203. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann lediglich die mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, ihren Bewilligungsantrag vom 3. Juni 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit die Klägerin darüber hinaus mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Zuwendung begehrt, ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin hierauf keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Klage ist mit dem Bescheidungsantrag erfolgreich, weil der Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1995, mit dem die Beklagte eine Aufstockung der im Zuwendungsbescheid vom 23. November 1994 bewilligten Zuwendung in Höhe von 331.903,00 DM endgültig abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese beiden Bescheide sind aufzuheben, weil sie eine verbindliche Ablehnung des Klageanspruchs enthalten. Einer darüber hinaus gehenden gerichtlichen Aufhebung oder Teilaufhebung auch des Ablehnungsbescheides vom 19. August 1993, des Anerkennungsbescheides vom 16. Juni 1994 oder des Zuwendungsbescheides vom 23. November 1994 bedarf es nicht. Den Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 hat bereits die Beklagte selbst durch den Anerkennungsbescheid vom 16. Juni 1994 konkludent aufgehoben. Denn darin hat sie das Übergangsheim "Am K. " unter dem Vorbehalt der Errichtungsförderung anerkannt und dadurch zum Ausdruck gebracht, von dem Ablehnungsgrund der Unwirtschaftlichkeit, auf den der Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 gestützt war, Abstand nehmen zu wollen. Auch die Beklagte selbst ist im Übrigen später davon ausgegangen, ihr Ablehnungsbescheid vom 19. August 1993 sei durch den Anerkennungsbescheid vom 16. Juni 1994 "hinfällig" (Bericht an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1995), das heißt "konkludent aufgehoben" worden (Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995, S. 3 und 4). Auch dieser Anerkennungsbescheid sowie der Zuwendungsbescheid vom 23. November 1994 müssen nicht teilweise aufgehoben werden. Sie enthalten keine konkludente (Teil-)Ablehnung der beantragten Errichtungsförderung, sondern behalten sich die (weitergehende) Entscheidung (sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht) über diesen Teil des Begehrens der Klägerin ausdrücklich vor. Auch diese Bescheidauslegung wird durch die eigene Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26. September 1995, S. 4, bestätigt, in dem sie ausschließlich den Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1995 als Gegenstand des Widerspruchs benennt. Der Anspruch auf Neubescheidung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. Diese Vorschrift ist für die Beurteilung des Förderanspruchs der Klägerin maßgebend, weil diese unter ihrer Geltung das Übergangsheim "Am K. " errichtet und den Bewilligungsantrag gestellt hat; die Vorschrift ist erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 außer Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gewährt das Land den Gemeinden auf Antrag für die Errichtung (Erstellung, Erwerb, Herrichtung) und die erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 enthält eine zwingende Anspruchsgrundlage für die Gemeinden nur insoweit, als es um die Entscheidung über das "Ob" der Errichtungsförderung geht. Die Entscheidung über die Höhe der zu bewilligenden Zuwendung steht hingegen im Ermessen der Beklagten. Insoweit steckt das Gesetz mit der Obergrenze von 80 % der förderungsfähigen Kosten lediglich den Ermessensrahmen ab, den das Land nicht überschreiten darf. Ihr Ermessen hinsichtlich der Förderhöhe hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 1995 in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung widersprechenden Weise ausgeübt, weil sie über den Zuwendungsantrag der Klägerin lediglich nach Maßgabe der im Juli 1995 verfügbaren Haushaltsmittel entschieden hat. Sie hätte stattdessen nach Maßgabe der im August 1993 verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden müssen. Denn sie hatte den Zuwendungsantrag der Klägerin unter dem 19. August 1993 mit der unzutreffenden und daher später auch aufgegebenen Begründung abgelehnt, das Übergangsheim "Am K. " sei wegen erheblicher Überschreitung des Höchstfördersatzes von 12.000,00 DM je Unterbringungsplatz unwirtschaftlich. Diese Erwägung rechtfertigte nicht die vollständige Ablehnung des Zuwendungsantrags, sondern allenfalls eine Reduzierung der förderungsfähigen Gesamtkosten auf den damals für Asylbewerberheime zugrunde gelegten Höchstfördersatz von 12.000,00 DM je Unterbringungsplatz sowohl für die Erstattung der Kosten der Errichtung und erstmaligen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 als auch für die Berechnung der Betriebskosten (Zinsen, Abschreibung) im Rahmen der laufenden Erstattung der Unterhaltungsaufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984. Sofern, wie hier, die Erforderlichkeit der Errichtung und der erstmaligen Einrichtung des Übergangsheims nicht in Frage steht und die Gemeinde lediglich eine am Landesmaßstab gemessen zu aufwendige Austattung wählt, darf das Land die Erstattung nicht insgesamt ablehnen, sondern es muss auch derartige Übergangsheime, sofern die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wenigstens mit demjenigen Kostenanteil fördern, der dem Landesmaßstab entspricht. Dass sich die Beklagte diese Ermessenspraxis erst später und damit in einem Zeitpunkt zu Eigen gemacht hat, als ausreichende Haushaltsmittel für eine Förderung des Übergangsheims "Am K. " auf der Basis von 12.000,00 DM je Unterbringungsplatz möglicherweise nicht mehr zur Verfügung standen, darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Sie ist vielmehr so zu behandeln wie wenn die Beklagte dieses Übergangsheim schon im August 1993 als dem Grunde nach förderfähig angesehen hätte. Bei der Neubescheidung wird die Beklagte folglich nach Maßgabe der Haushaltslage im August 1993 und unter Zugrundelegung der übrigen von ihr damals angewendeten Bewilligungskriterien zu prüfen haben, in welcher Höhe sie der Klägerin Zuwendungen zur Errichtung und erstmaligen Einrichtung des Übergangsheims "Am K. " bewilligt hätte, wenn sie nicht ermessensfehlerhaft von der Unwirtschaftlichkeit dieses Übergangsheims ausgegangen wäre. Den darüber hinaus mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verpflichtungsanspruch hat die Klägerin nicht. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 FlüAG 1984, weil für eine Ermessensreduzierung dahin, das Übergangsheim "Am K. " müsse in Höhe der insgesamt beantragten 738.000,00 DM gefördert werden, keine Anhaltspunkte bestehen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus den Regeln der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Zur Anwendbarkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 172 (172). Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ein Geschäft für einen anderen besorgt, Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, sofern die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Hier fehlt es bereits an einer Geschäftsbesorgung für einen anderen. Denn die Klägerin hat mit der Errichtung des Übergangsheims "Am K. " nicht ein Geschäft des Landes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt. Ihre Zuständigkeit für die Aufnahme und Unterbringung der ihr zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge ergab sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG 1984. Die Aufgabenübertragungsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG 1984 war wirksam. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Flüchtlingsaufnahme durch die Kommunen ist als solche verfassungsrechtlich unbedenklich. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 (221) = NWVBl. 1993, 7. Dasselbe gilt auch insoweit, als den Gemeinden in § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG 1984 die Aufgabe übertragen worden ist, geeignete Übergangsheime im erforderlichen Umfang zu errichten und zu unterhalten. Die Übertragung dieser Teilaufgabe ist insbesondere mit Art. 78 Abs. 3 LV vereinbar, weil der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine Kostendeckungsregelung getroffen hat, die ihrerseits verfassungsmäßig ist. VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 (228) = NWVBl. 1993, 7. In dem vorbezeichneten Urteil hat der VerfGH NRW festgestellt, dass eventuelle Unzuträglichkeiten, die sich bei der Abwicklung der Erstattung durch das Land nach § 6 Abs. 1 bis 3 FlüAG 1984 möglicherweise ergeben, nicht im Gesetz selbst angelegt und deshalb verfassungsrechtlich noch nicht von Bedeutung seien. Das Land werde jedoch darauf zu achten haben, dass die Ausführung der gesetzlichen Erstattungsregeln von realistischen Kostenansätzen ausgehe, die erforderlichen Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stünden und eventuelle Vollzugsdefizite künftig kein unvertretbares Maß erreichten; anderenfalls könnten die von betroffenen Gemeinden nicht effektiv abzuwehrenden Unzuträglichkeiten auf die künftige verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes durchschlagen. a.a.O., S. 228 f. Dabei bezieht sich die Feststellung, eventuelle Unzuträglichkeiten bei der Abwicklung seien nicht im Gesetz selbst angelegt, ausdrücklich auch auf § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. Hierin liegt insbesondere auch die grundsätzliche verfassungsgerichtliche Billigung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "nach Maßgabe des Haushaltsplans". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 dem Land hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Zuwendung Ermessen einräumt, indem er nicht selbst eine bestimmte Deckungshöhe festschreibt, sondern sich darauf beschränkt, die Höchstgrenze von 80 % der zuwendungsfähigen Kosten festzusetzen. Die Forderung des VerfGH NRW, das Land habe bei der Ausführung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 von realistischen Kostenansätzen auszugehen und die erforderlichen Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht, dass den Gemeinden ein von den Umständen des Einzelfalls unabhängiger Bewilligungsanspruch in bestimmter Höhe zugestanden hätte, zu dessen Erfüllung das Land notfalls durch Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr durfte das Land, sofern es von realitätsgerechten Haushaltsansätzen ausgegangen war und die diesen Ansätzen entsprechenden Haushaltsmittel rechtzeitig bereitgestellt hatte, Zuwendungsanträge gleichwohl grundsätzlich mit der Begründung fehlender Haushaltsmittel ermessensgerecht ablehnen, wenn diese Haushaltsmittel vorzeitig erschöpft waren. Ob der Haushaltsgesetzgeber seiner Verpflichtung zur ausreichenden und rechtzeitigen Mittelbereitstellung nachgekommen ist, bedarf für die Frage der Wirksamkeit der Aufgabenübertragung keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn das nicht der Fall wäre und damit die Unzuträglichkeiten bei der Durchführung des FlüAG 1984 auf dessen verfassungsrechtliche Beurteilung durchschlügen, wäre davon keinesfalls die Wirksamkeit der Aufgabenübertragungsnorm in § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG 1984 erfasst. Diese Aufgabenübertragungsnorm ist vielmehr selbst dann wirksam und die Zuständigkeit der Klägerin folglich selbst dann zu bejahen, wenn die Kostendeckungsregelung in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 den Anforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV infolge verfassungswidriger Durchführung zeitweilig nicht genügt haben sollte. Wird nämlich eine Kostendeckungsbestimmung den Anforderungen des Art. 78 Abs. 3 LV nicht gerecht, so erfasst dieser Verfassungsverstoß nicht zugleich auch diejenigen Vorschriften, mit denen der Gesetzgeber der Kommune die in Rede stehende Aufgabe übertragen hat. So zum rheinland-pfälzischen Landesverfassungsrecht VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1992 - VGH 2/91 -, DVBl. 1992, 981 = DÖV 1992, 706; offen gelassen von VerfGH NRW, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216 (227) = NWVBl. 1993, 7 (11); OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 - 15 A 1032/84 -, NVwZ 1988, 77 (78). Das ergibt sich zum einen aus der Bedeutung des Gleichzeitigkeitsmerkmals in Art. 78 Abs. 3 LV. Dieses Merkmal verlangt nach der Rechtsprechung des VerfGH NRW kein Junktim in dem Sinn, dass die Kostenregelung in demselben Gesetz enthalten sein muss, das eine Aufgabenübertragung enthält. Der durch das Wort "gleichzeitig" geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Aufgabenübernahme und -durchführung einerseits und der Kostenregelung andererseits ist vielmehr regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die Kostenregelung in dem auf die Aufgabenübertragung folgenden Finanzausgleichsgesetz erfolgt, das in Nordrhein- Westfalen jährlich neu erlassen wird. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Februar 1985 - VerfGH 17/83 -, OVGE 38, 301 (303 f.) = NVwZ 1985, 820; Schoch/Wieland, Finanzierungsverantwortung für gesetzgeberisch veranlasste kommunale Aufgaben, S. 169. Ist es hiernach verfassungsrechtlich nicht schlechthin unzulässig, den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine bestimmte Aufgabe zu übertragen, ohne die Kostendeckung zeitgleich, also durch ein vorher oder am selben Tag in Kraft tretendes Gesetz zu regeln, so folgt daraus, dass die Wirksamkeit der Aufgabenübertragungsnorm nicht von der Existenz und erst recht nicht von der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die Kostendeckung abhängen kann. Abgesehen davon wäre eine derartige Rechtsfolge, wie der Senat bereits in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 30. Januar 1987 angedeutet hat, mit dem Prinzip der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Die dazu gehörende Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung hängt maßgeblich von der Gültigkeit und von der Einhaltung der zur Zuständigkeitsordnung zählenden Normen ab. Hätte ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 LV nicht nur die Verfassungswidrigkeit der Kostenregelung, sondern zugleich auch die Verfassungswidrigkeit der Aufgabenübertragungsnorm zur Folge, wären alle Verwaltungsentscheidungen, die die mit der Wahrnehmung der (vielfach unaufschiebbar wichtigen) Aufgabe betraute Behörde trifft, allein aus diesem Grund anfechtbar. Eine so weitgehende Rechtsfolge wird auch durch den Zweck des Art. 78 Abs. 3 LV weder gefordert noch gerechtfertigt. Ihr Sinn besteht darin, den kommunalen Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage für eine ausreichende, eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit zu erhalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ihre Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis nur erfüllen, wenn sie über die notwendigen Finanzmittel verfügen. Art. 78 Abs. 3 LV will verhindern, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre freiwilligen Aufgaben vernachlässigen müssen. Dieser Zweck des Art. 78 Abs. 3 LV fordert im Fall seiner Nichtbeachtung durch den Gesetzgeber keinen Durchgriff auf die Aufgabenübertragungsnorm in dem Sinn, dass diese ebenfalls verfassungswidrig wird. Ihm ist vielmehr ebenso genügt, wenn das verfassungswidrige Finanzausgleichsgesetz durch ein verfassungsgemäßes ersetzt wird. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 - 15 A 1032/84 -, NVwZ 1988, 77 (78). Der hiergegen angedeutete Einwand, die Kommunen stünden zumindest zeitweise weithin schutzlos da, wenn ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 LV die Aufgabenübertragung unberührt lasse, Schoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember 1995 zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des ArtG, S. 60, überzeugt angesichts der Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen vor dem VerfGH NRW nicht. Ebenso wenig lässt sich ein abweichendes Ergebnis dadurch rechtfertigen, dass man der LV unter Hinweis auf die aufgabenakzessorische Kostenerstattungspflicht in Art. 78 Abs. 3 LV eine dualistische kommunale Finanzgarantie zuschreibt und sie in diesem Punkt in Gegensatz zu anders strukturierten Finanzgarantien anderer Bundesländer stellt. Schoch/Wieland, Gutachten vom 12. Dezember 1995 zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des ArtG, S. 60. Denn auf die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 LV nach sich zieht, hat diese Charakterisierung keinen Einfluss. Auch dann, wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, einer Aufgabenübertragung durch eine Kostendeckungsregelung im nächstfolgenden Gemeindefinanzierungsgesetz Rechnung zu tragen, und er dabei gegen Art. 78 Abs. 3 LV verstoßen sollte, führt dieser Verfassungsverstoß aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Unwirksamkeit der Aufgabenübertragung. Aus demselben Grund scheitert auch ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch, denn die Klägerin hat die Aufwendungen, für die sie die begehrte Zuwendung verlangt, nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.