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Beschluss

9 A 1220/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0316.9A1220.00A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem allein die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum Prozessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus willkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt. Hieran gemessen ist im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Wie sich aus den Ausführungen auf S. 5-10 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Vorbringen des Klägers befasst und den Beweiswert der von ihm in den Prozess eingebrachten Beweismittel im Einzelnen gewürdigt (siehe zur Würdigung des Beweiswertes der Aussage des Zeugen H. E. S. 6 und 7 des angefochtenen Urteils, zum Beweiswert der Bescheinigung des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge D. vom 9. Februar 2000 S. 10 des angefochtenen Urteils). Der Kläger greift letztendlich die seiner Ansicht nach fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht an. Insoweit greift die Verfahrensrüge schon deshalb nicht durch, weil Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen vermögen. Denn Zweifel an den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. So weit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Gericht in seinem Urteil mit keinem Satz auf die Frage der Sippenhaft und die Gefahr der Selbsttötung im Falle der Abschiebung eingegangen sei, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann nämlich regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn das Gericht in seiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1999 - 9 B 374.99 -. Aus der beiläufigen Erwähnung des Klägers im Schriftsatz vom 5. Februar 1998, dass zwei seiner Brüder als Asylberechtigte anerkannt seien, ergab sich für das Verwaltungsgericht kein gewichtiger Hinweis auf die Gefahr der Sippenhaft für den Kläger. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil des 16. Senats vom 25. Juni 1992 - 16 A 1334/91.A -; Beschluss des Senats vom 9. Juli 1998 - 9 A 3506/97.A - kann von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien nicht gesprochen werden und findet eine solche auch gegenüber nahen Angehörigen eines als gefährlich eingestuften Regimegegners nur ausnahmsweise statt. Der Kläger hatte nichts dafür vorgetragen, dass eine solche Ausnahmesituation in Bezug auf seine Brüder gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hatte daher auch keine Veranlassung, sich mit diesem unerheblichen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Soweit der Kläger meint, die Gefahr der Selbsttötung hätte zumindest im Zusammenhang mit der Erörterung des § 53 AuslG erörtert werden müssen, verkennt er, dass krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -. Aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, die Gefahr der Selbsttötung im Urteil ausdrücklich anzusprechen und konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass Anhaltspunkte für sonst dem Kläger drohenden Nachteile im Sinne von § 53 AuslG nicht vorhanden seien (siehe S. 10 der Urteilsgründe). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).