Beschluss
18 B 663/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0315.18B663.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. Keiner der vom Antragsgegner aufgeführten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Antragsbegründung ist nicht geeignet, die tragenden Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), in Frage zu stellen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner jedenfalls sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass eine Ausweisung des Antragstellers nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich ist (§§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG). Ungeachtet sonstiger Erfordernisse erfordert eine derartige Entscheidung eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit dem Interesse des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die Nachteile, die dem Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen unzureichend berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193, 194 - der der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung - vgl. Beschlüsse vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371 = EZAR 033 Nr. 1 -, und vom 8. Mai 1992 - 18 B 1755/92 - folgt, liegt dem § 45 Abs. 1 AuslG zugrunde, dass bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen sind. Demgegenüber führt § 45 Abs. 2 AuslG lediglich die privaten Belange des auszuweisenden Ausländers auf, die von der Behörde in jedem Fall zu beachten sind. Darüber hinaus sind beispielsweise alle dem Ausländer in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat drohenden Nachteile und Gefahren im Abwägungsvorgang zu berücksichtigen, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Nachteile bzw. Gefahren bestehen. Eine Ausweisungsentscheidung kann demnach nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen ergibt, dass die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Dabei hat die Behörde die Gesichtspunkte offen zu legen, von welchen sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, InfAuslR 1997, 63, 65. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Ausweisungsverfügung nicht. Dem Antragsgegner waren zwar die Familienverhältnisse des Antragstellers bekannt. Insbesondere besass er aus einer Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien vom 27. Oktober 1997, die er dem RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 1994 - I C 2/43.40 (MBl. NRW. 1994 S. 1000) entsprechend eingeholt hatte, u.a. Kenntnis von der Situation, die der Antragsteller nach einer Ausweisung in Polen unter Umständen zu erwarten haben wird. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Antragsteller bis zu seiner Ausreise aus Polen dort möglicherweise in einer ausgesprochen problembeladenen Beziehung zu seinem Vater gelebt habe. Eine Ausweisung nach Polen würde dem seinerzeit 16-jährigen Antragsteller jede Chance nehmen, sich weiter zu entwickeln. Dort habe er keinerlei Bezugspersonen. Dementgegen bestehe bei einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland die Hoffnung, dass es möglich sein werde, die vorhandenen Erziehungsdefizite aufzuarbeiten. Dies alles hat jedoch der Antragsgegner in seine Abwägung nicht erkennbar einbezogen. Es wäre aber gerade unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine Darlegung dessen erforderlich gewesen, welches Gewicht der Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien beigemessen und wie dies im Verhältnis zu den Verfehlungen des Antragstellers und den für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen bewertet wird. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich der Antragsteller erfolgreich darum bemüht hat, die in der o. g. Stellungnahme bezeichneten Defizite aufzuarbeiten. Insoweit hat der Antragsteller Bescheinigungen vorgelegt, nach denen er einerseits eine Ausbildung zum Schreinerhelfer erfolgreich abgeschlossen hat und er andererseits am R. Berufskolleg F. an einem Vollzeitunterricht zur Erlangung des Hauptschulabschlusses teilnimmt. Wenn sich somit die Ermessenserwägungen schon aus den vorbezeichneten Gründen als fehlerhaft erweisen, so kann es dahin stehen, ob sich insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - Bedenken auch aus der Gewichtung der begangenen Straftaten ergeben. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer - hier allein möglichen - spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Rechtsfrage führen kann. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.