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Urteil

9 A 250/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0308.9A250.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau das Gebäude S. 127 in W. , an dem eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage montiert ist. Die Anlage kann optischen und akustischen Außenalarm geben und ist zu einer privaten Wach- und Schließgesellschaft aufgeschaltet. Am 19. November 1997 wurde gegen 11.25 Uhr ein Alarm ausgelöst. Die Tochter des Klägers wurde von der privaten Wach- und Schließgesellschaft vereinbarungsgemäß darüber unterrichtet. Sie begab sich zu dem Wohnhaus. Beamte der Polizei befanden sich bereits vor Ort, nachdem der Alarm von einer Hausnachbarin des Klägers der örtlichen Leitstelle gemeldet worden war. Nach den Feststellungen der Beamten sind vor Ort keine Anhaltspunkte für eine Straftat ersichtlich gewesen. Durch an "Herrn/Frau T. " gerichteten Bescheid vom 27. November 1997 setzte der Beklagte eine Gebühr von 170,00 DM fest. Zur Begründung führte er aus, die private Einbruchmeldeanlage habe einen Alarm ausgelöst. Die vor Ort eingesetzten Einsatzkräfte hätten einen Fehlalarm der Einbruchmeldeanlage festgestellt, Anhaltspunkte für eine Straftat lägen nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau legten hiergegen Widerspruch ein. Sie trugen vor, die Alarmanlage könnte durch einen Schlag an eine Fensterscheibe des Gebäudes ausgelöst worden sein, ohne dass diese zerstört worden sei. Daher sei es möglich, dass ein tatsächlich unternommener Einbruchsversuch unentdeckt geblieben sei. In der fraglichen Zeit sei bei den mit dem Kläger gemeinsam verreisten Nachbarn zwei Tage zuvor viermal die Alarmanlage ausgelöst worden, was für einen oder mehrere Einbruchsversuche spreche. Die Bezirksregierung D. wies durch Bescheid vom 14. Mai 1998 den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Die Gebührenfestsetzung sei nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Tarifstelle 18.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand durch die im Ergebnis unberechtigte Alarmierung der Polizei erfüllt sei. Die Tarifstelle stehe mit höherrangigem Recht im Einklang. Auch wenn sich der Einsatz der Polizei bei nachträglicher Betrachtungsweise als nicht erforderlich erweise bzw. sich die Notwendigkeit nicht mehr klären lasse, handele es sich bei dem Einsatz um eine besondere Verwaltungsleistung, deren Kosten umzulegen seien. Die bei der Verwendung automatischer Überwachungssysteme auftretenden Unsicherheiten bezüglich der Berechtigung der Alarmierung lägen in der Risikosphäre des Anlagenbetreibers und seien von diesem zu tragen. Der Kläger sei als Betreiber der Anlage Gebührenschuldner. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei an "Herr/Frau T. " gerichtet und daher zu unbestimmt. Die bereits vor Jahren installierte Alarmanlage sei nicht zu empfindlich eingestellt. Es habe seit dem Einbau erst einen unbeabsichtigten Alarm infolge einer Fehlbedienung gegeben. Unberechtigt sei die Alarmierung der Polizei nicht gewesen, da der Nachbarin konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass eine Straftat erfolge. Feststellungen der Polizei vor Ort, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe, seien nicht getroffen worden. Die Polizei habe lediglich vor Ort keinerlei Spuren feststellen können, die auf einen Einbruch hätten hindeuten können. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. Mai 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, der Gebührentatbestand sei nicht erfüllt. Die Polizei sei erst durch den Anruf einer Nachbarin über einen möglicherweise vorliegenden Einbruchversuch informiert worden. Die Nachbarin könne sich insoweit auf konkrete Anhaltspunkte stützen, da die an seinem Hause installierte Alarmanlage Alarm ausgelöst habe. Grund für den Anruf der Nachbarin sei auch die weitere Tatsache, dass zwei Tage zuvor die Alarmanlage am Nachbarhaus ebenfalls Alarm ausgelöst hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dies vorher nie vorgekommen. Im Übrigen habe die Polizei überhaupt keine Untersuchungen angestellt, um objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Einbruchversuchs zu ermitteln. Bei der Auslegung des Ausnahmetatbestandes müsse im Sinne des Bürgers eine großzügige Auslegung erfolgen. Allein auf Grund der Tatsache, dass die Alarmanlage in früheren Zeiten Fehlalarme nicht ausgelöst habe und im Hinblick auf die weitere Tatsache, dass eine andere Alarmanlage im gleichen Zeitraum ebenfalls Alarm ausgelöst habe, belege, dass hier von objektiven Anhaltspunkten eines Einbruchversuchs ausgegangen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er für den Einsatz der Polizei als eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bezahlen solle; es sei schließlich um eine Strafverfolgungsmaßnahme gegangen. Die Differenzierung zwischen Alarmanlagen, die direkt mit der Polizeidienststelle verbunden seien, und solchen, die lediglich einen in der Nachbarschaft wahrzunehmenden Alarm auslösten, sei nicht gerechtfertigt, da auch die letztgenannten Anlagen ständig überprüft würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D. Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. Mai 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV NRW S. 354, in der Fassung vom 19. März 1985, GV NRW S. 256, (GebG NRW a.F.) i.V.m. § 1 AVwGebO NRW in der zur Zeit der Beendigung des Polizeieinsatzes (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NRW a.F.) geltenden Fassung der 17. Verordnung zur Änderung der AVwGebO NRW vom 10. September 1996, GV NRW S. 360, und der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW. Nach Tarifstelle 18.4 Satz 1 AGT zur AVwGebO NRW fällt bei dem Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 170,00 DM an; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Nach dem Wortlaut der Tarifstelle muss es zunächst zu einem Einsatz von Polizeikräften gekommen sein. Dieser muss seinen Grund in einer Alarmierung haben, die ihrerseits durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage erfolgt sein muss. Eine Alarmierung "durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage" i.S.d. Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW ist jede Meldung eines Überfalls oder Einbruchs, die durch das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung unmittelbar bedingt und ihrem Bedeutungsgehalt nach auf die Gewährung von Schutz und Hilfe gerichtet ist. Denn wer eine Alarmanlage unterhält, setzt darauf, dass dann, wenn er selbst ortsabwesend ist und deshalb die Polizei nicht herbeirufen kann, ein Dritter - ein Nachbar, ein Passant - die Polizei verständigt. Er wird auch unter Berücksichtigung etwaiger Fehlmeldungen voraussetzen, dass die Polizeibeamten, von dem Alarm unterrichtet, so schnell wie möglich herbeikommen, um dessen Ursache zu erforschen und gegebenenfalls zu veranlassen, was der Schutz der gefährdeten Rechtsgüter erfordert. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November 1997 - BF III 35/97 -, NVwZ-RR 1998, 560. Ein Polizeieinsatz "auf Grund" einer solchen Alarmierung ist sicher dann gegeben, wenn das - in jedem Fall notwendige -Alarmsignal der Anlage Polizeidienstkräften auf Grund eigener Wahrnehmung unmittelbar zur Kenntnis gelangt und daraufhin ein Einsatz stattfindet. Hierauf ist der Anwendungsbereich der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW aber schon nach ihrem Wortlaut "auf Grund" nicht beschränkt. Denn danach reicht es aus, wenn die Alarmierung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage die bestimmende Ursache für den Einsatz der Polizeikräfte gesetzt hat. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn das Alarmsignal der Überfall- und Einbruchmeldeanlage nicht auf direktem Weg zur Kenntnis der Polizei gelangt, sondern etwa über dritte Personen telefonisch oder auf sonstige Art und Weise der Polizei übermittelt wird. Diese Auslegung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW entspricht auch dem Sinn und Zweck der Tarifbestimmung. Denn Anlass und innere Rechtfertigung der Einführung der Tarifstelle ist der Umstand gewesen, dass derartigen Anlagen ein konstruktions-, wartungs- oder organisationsbedingtes Fehlerpotential innewohnt, das über das sonst übliche Maß hinaus zu Fehlalarmen führt oder solche jedenfalls nicht ausschließt, damit Polizeikräfte bindet und unnötige Kosten verursacht. Dieser Umstand prägt den Bedeutungsgehalt der nach dem Wortlaut der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW erforderlichen Beziehungen zwischen dem Einsatz von Polizeikräften und der Alarmierung (auf Grund); er gebietet demnach die Anwendung der Tarifstelle in allen Fällen, in denen sich in dem jeweiligen (Fehl-)Einsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential realisiert hat und daher die Verursachung des Polizeieinsatzes im Rahmen einer wertenden Betrachtung letztlich der - fehlerbehafteten - Überfall- und Einbruchmeldeanlage zuzurechnen ist. Dementsprechend findet die Anwendung der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW dann ihre Grenzen, wenn Dritte - gegebenenfalls veranlasst durch das Signal einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage - auf Grund eigener Wahrnehmung konkreter und über das Alarmsignal hinausgehender Anhaltspunkte für einen Überfall oder Einbruch die Polizei telefonisch oder auf sonstige Weise alarmieren. Handelt es sich insoweit um einen Fehlalarm, realisiert sich in dem fehlgeschlagenen Polizeieinsatz nicht das - auch in diesem Fall fehlerhafte - Signal der Anlage, sondern die Fehleinschätzung des Dritten, die den Einsatz der Polizei maßgeblich ausgelöst hat. Soweit danach gemäß Satz 1 Halbsatz 1 der Tarifstelle eine Gebührenpflicht in Frage kommt, ist diese gemäß Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle jedoch ausgeschlossen, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage selbst - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass ein gebührenpflichtiger Polizeieinsatz im Sinne der Tarifstelle auch dann zu bejahen ist, wenn für die Alarmauslösung letztlich ein zureichender Grund vorhanden gewesen sein mag, dieser aber nicht festgestellt werden kann. Die oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW liegen hier vor. Ein Einsatz von Polizeibeamten ist erfolgt. Sie haben am 19. November 1997 das alarmanlagengesicherte Gebäude des Klägers, S. 127 in W. , aufgesucht, um eine Überprüfung durchzuführen, ob dort ein Einbruch oder Einbruchsversuch stattgefunden hat. Es liegt auch eine Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage im Sinne der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW vor, da die Überfall- und Einbruchmeldeanlage ein Alarmsignal abgegeben hat und damit die Meldung eines Überfalls oder Einbruchs unmittelbar durch das Auslösen der technischen Alarmvorrichtung erfolgt ist. Der Einsatz der Polizeikräfte ist ferner "auf Grund" des Alarmsignals der Anlage erfolgt. Denn das Alarmsignal der Anlage, das der Polizei telefonisch durch die Hausnachbarin des Klägers zur Kenntnis gebracht worden ist, initiierte die Entscheidung der Polizei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) für die Durchführung des Einsatzes und setzte damit die diesen Einsatz bestimmende Ursache, so dass sich in dem Einsatz der Polizei das anlagentypische Fehlerpotential verwirklichen konnte und hier auch verwirklicht hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, die nach Satz 1 2. Halbsatz der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW eine Gebührenpflicht nicht entstehen lassen, sind nicht festgestellt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Seite 6 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen. Der Kläger hat im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen, dass z.B. seine Tochter oder die Nachbarin, die die Polizei verständigt hat, irgendwelche konkreten Beobachtungen gemacht oder Besonderheiten festgestellt hätten, die für einen Einbruchversuch hätten sprechen können. Die Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Besondere Kostenregelungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GebG NRW, die der Anwendung des Gebührengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Tarifstelle entgegenstehen könnten, sind in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Tarifstelle steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. Nach der Norm werden Verwaltungsgebühren als "Gegenleistung für die besondere öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" erhoben. In Ermangelung eines bundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs ist die Bestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung allein nach Landesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach setzt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus dieser Abgrenzung folgt als Kennzeichen der besonderen Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer konkret- individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt, vgl. Zdunek, Kommentar zum GebG NRW a.F. in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Loseblattsammlung, Stand: Mai 1994, Anm. 4 zu § 1 Abs. 1, und ihn damit als Zurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können nur die Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten Sonderrechtsbeziehung "als Gegenleistung" - wie das Gesetz weiter formuliert - gebührenpflichtig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243. Weitere Anforderungen erhebt das Gesetz mit diesem Merkmal allerdings nicht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verwaltungstätigkeit dem Betroffenen einen speziellen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 - zu § 64 AMG. Die Sonderrechtsbeziehung wird im vorliegenden Fall durch den Alarm der technischen Überfall- und Einbruchmeldeanlage sowie dessen Kenntnisnahme seitens der Polizei vermittelt und die erforderliche konkret-individuelle Zurechenbarkeit der Verwaltungstätigkeit dadurch geschaffen, dass Polizeikräfte das alarmanlagengesicherte Grundstück/Gebäude aufsuchen, unabhängig von der Frage, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich gewesen ist oder nicht. Vgl auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. Die Tarifstelle verstößt auch nicht gegen § 6 Satz 2 GebG NRW a.F. Danach kann der Verordnungsgeber eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen vorsehen und zulassen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Norm eröffnet dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein entsprechendes Ermessen. Ob das Verordnungsermessen in den Fällen, in denen die Amtshandlung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt, dahingehend eingeschränkt ist, dass nur ein Absehen von der Schaffung einer Tarifstelle für diese Amtshandlung ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null), kann dahinstehen, denn ein Fall ausschließlichen öffentlichen Interesses ist hier nicht gegeben. In den in der Tarifstelle geregelten Fällen ist das private Interesse desjenigen, der in einer Sonderrechtsbeziehung im oben beschriebenen Sinn steht, an dem polizeilichen Einsatz nicht so gering, dass es völlig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Einsatz der Polizeikräfte zurücktritt. Denn es ist insoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch einen Alarm privater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen Hilfeersuchen des Anlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums nachkommt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. August 1986 - 1 S 528/86 -, DÖV 1987, 257; OVG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1980 - 1 B 74.77 -, OVGE 15, 171. Dass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer Gebühr für Fehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der Gebühr, den individuellen Vorteil zu erfassen. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 24. November 1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -, NVwZ 1984, 650. Die Höhe der in der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW bestimmten Verwaltungsgebühr von 170,-- DM ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 3 GebG NRW a.F. sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis besteht. Dass insoweit die Höhe der Gebühr fehlerhaft oder gar willkürlich ermittelt sein könnte, ist angesichts des relativ niedrigen und wohl im Wesentlichen den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Betrages von 170,-- DM weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden. Die Tarifstelle, insbesondere die Regelung über die Gebührenfreistellung nur in den Fällen, in denen - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden, verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 27. April 1993 - 1 BA 36/92 -, NJW 1994, 1170, zu einer gleichlautenden Bestimmung. Mit der Inbetriebnahme einer Alarmanlage nimmt ein Betreiber zugleich die im Einzelfall niemals völlig auszuschließende Fehlfunktion derartiger technischer Geräte und damit auch einen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. Derartig überflüssige Einsätze kann die Polizei auch nicht von sich aus vermeiden, weil sie im Rahmen ihrer Aufgaben auf Grund einer Alarmierung eine Einscheidung über die Durchführung eine Einsatzes zu treffen hat, ohne zuvor die Plausibilität des Alarms einschätzen zu können. Die Verantwortung für einen Fehlalarm und einen daraus resultierenden Fehleinsatz der Polizei liegt folglich ausschließlich in der Sphäre dessen, der die Kontrollmöglichkeit über die Überfall- und Einbruchmeldeanlage inne hat. Von daher ist es nur folgerichtig, ihm auch das Risiko zu überbürden, dass im Alarmfalle mangels entsprechender Anhaltspunkte für einen durch einen Straftäter ausgelösten Alarm ein technisch bedingter Fehlalarm nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 24. November 1997, a.a.O.; OVG Bbg., Urteil vom 23. Mai 1996 - 2 A 151/95 -, Seite 6 f des Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 12 A 130/83 -, NJW 1986, 2007, zumal die Gebühr weder absolut noch im Verhältnis zur erbrachten Verwaltungsleistung sonderlich ins Gewicht fällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1991, a.a.O. Die in der Tarifstelle getroffene Differenzierung, wonach die Gebührenregelung nicht für Einsätze der Polizei auf Grund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluss an die Polizei gilt, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit gegebenen Sachverhalte sind von Besonderheiten geprägt, welche die entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen. Während die Einrichtung und der Betrieb privater Alarmanlagen in das Belieben des Anlagenbetreibers gestellt ist, dürfen Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei nur errichtet und betrieben werden, wenn u.a. ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der geschützten Personen, Sachen, Einrichtungen besteht (vgl. Runderlass des Innenministers vom 6. Juli 1987 in der Fassung vom 30. Dezember 1994 in Verbindung mit Ziffer 1.5 der als Anlage 1 beigefügten Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)(MBl. NRW 1995 S. 190). Der Einsatz der Polizei auf Grund eines Alarms erfolgt damit im Interesse der Öffentlichkeit. Letzterer Umstand ist für diese Fallgruppe prägend, während bei den privaten Alarmanlagen der Schutz privater Belange eindeutig im Vordergrund steht. Die Frage, in wessen Interesse eine Amtshandlung erfolgt, ist gerade gebührenrechtlich von Bedeutung und vermag eine Differenzierung bei der Gebührenerhebung jedenfalls sachlich zu rechtfertigen. Im Übrigen ist die Ungleichbehandlung auch mit Rücksicht auf die im Rahmen der ÜEA geforderten technischen Standards (vgl. Nr. 3 der Richtlinie), die ein einwandfreies Funktionieren der automatischen Meldeanlagen sicherstellen und Fehlalarme ausschließen sollen, gerechtfertigt. Dabei ist nicht in Abrede zu stellen, dass private Anlagen und speziell die Anlage des Klägers diesen Standards entsprechen kann. Entscheidend - und für eine differenzierte Behandlung im Sinne des Gebührenrechts ausreichend - ist aber, dass bei der hier angezeigten generalisierenden Betrachtungsweise die an die Polizei angeschlossenen Anlagen den betreffenden Standards ausnahmslos entsprechen müssen, während dies bei privat betriebenen Anlagen offensichtlich nicht der Fall ist. Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen. Als Rechtsgrundlage der Gebührenschuldnerschaft kommt allerdings nicht die "Anmerkung" erster bis dritter Spiegelstrich zur Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW in Betracht. Die dortige Regelung der Gebührenschuldner ist - sofern sie als ausschließliche und abschießende gemeint ist - nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. gedeckt. Nach der Verordnungsermächtigung sind nur die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze der Bestimmung durch die Landesregierung überlassen. Die weitergehende Regelung in der Tarifstelle 18.4 AGT ist nichtig und damit unwirksam. Die Nichtigkeit der "Anmerkung" als Regelung mit Normcharakter führt aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten Tarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der Verordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. § 139 BGB), ist zu bejahen. Dem Verordnungsgeber ging es eindeutig darum, die Allgemeinheit von den Kosten der dort geregelten Polizeieinsätze durch Schaffung eines neuen Gebührentatbestandes zu entlasten. Insoweit war eine Regelung des Kostenschuldners aber überflüssig, da die Gebührenschuldnerschaft bereits in § 13 GebG NRW gesetzlich geregelt ist. Ob die "Anmerkung" als eine Ermessensrichtlinie bezüglich der im Rahmen des § 13 Abs. 2 GebG NRW zu treffenden Kostenschuldnerauswahl zu verstehen ist, mag dahinstehen. Der Kläger ist aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. gebührenpflichtig. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Der Kläger hat den Einsatz der Polizeikräfte gebührenauslösend veranlasst. Die an die Veranlassung anknüpfende Gebührenpflicht lässt zwar nicht jede Verursachung ausreichen; vielmehr erfordert die Veranlassung eine "Zurechenbarkeit". Vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 16. Juni 1999, a.a.O., m.w.N. Diese Zurechenbarkeit ergibt sich in den in der Tarifstelle geregelten Fällen auch ohne ausdrücklichen Antrag - wie bereits im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung ausgeführt - aus der besonderen Situation, die ein Anlagenbetreiber inne hat. Insbesondere ist eine Alarmierung der Polizeikräfte durch eine akustische und/oder optische Alarmgebung durch die Überfall- und Einbruchmeldeanlage dem Pflichten- und Interessenkreis des Betreibers der Anlage zuzurechnen. Denn maßgebend ist die Verantwortlichkeit für das ausgelöste Alarmsignal, die sich allein danach richtet, ob derjenige, der mit dem Betreiben der Anlage u.a. das Auslösen eines akustischen und/oder optischen Alarmsignals bezweckt, zurechenbar einen Geschehensablauf in Kauf nimmt, in dem sich das anlagentypische Fehlerpotential verwirklicht. Hierzu reicht es aus, dass der Umstand der Alarmgebung durch die Anlage und der damit verbundene Hilfsappell ohne eigene Überprüfung direkt an die Polizei oder Dritte weitergegeben wird, die sich ihrerseits an die Polizei wenden und ihr den Alarm der Anlage zur Kenntnis bringen. Die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner steht auch nicht § 13 Abs. 2 GebG NRW a.F. entgegen. Nach der Norm sind mehrere Kostenschuldner Gesamtschuldner. Hier kann offen bleiben, ob und wer als weiterer Kostenschuldner hätte herangezogen werden können, jedenfalls ist die Heranziehung des Klägers weder willkürlich noch unbillig. Denn es ist nicht zu bemängeln, dass der Beklagte entsprechend der "Anmerkung" in der Tarifstelle 18.4. AGT den Anlagenbetreiber heranzieht, wenn der Einsatz der Polizeikräfte originär auf ein akustisches und/oder optisches Signal der Alarmanlage zurückzuführen ist, selbst wenn - wie hier - die Anlage an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen ist. Betreiber der vorliegenden Alarmanlage ist - jedenfalls auch - der Kläger, dem damit auch - wie bereits ausgeführt - die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit obliegen. Die Höhe der hier in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühr entspricht den Vorgaben der Tarifstelle 18.4 AGT zur AVwGebO NRW, die ein Ermessen des Beklagten bei der Festlegung der Gebührenhöhe nicht gestattet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.