Beschluss
11 A 5133/95.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0301.11A5133.95A.00
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Tenor
Das Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge liberianische Staatangehörige. Sie beantragten nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 3. Januar 1994 den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 3.), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Liberia auf, das Bundesgebiet zu verlassen (Ziffer 4.). Am 25. Januar 1994 haben die Kläger - anwaltlich vertreten - Klage erhoben mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag: "Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 03.01.1994, zugestellt am 12.01.1994, Geschäfts-Zeichen C 1775294-247, für verpflichtet erklärt, die Kläger als Asylberechtigte im Sinne des Ausländergesetzes anzuerkennen". Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1995, zu der keiner der Beteiligten erschienen ist, mit Urteil vom gleichen Tag die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes aufgehoben, soweit den Klägern darin die Abschiebung nach Liberia angedroht wird, und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen und die Kläger derzeit nicht nach Liberia abgeschoben werden dürfen; im Übrigen hat es die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. II. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG haben und ob die Abschiebungsandrohung Bestand haben kann. Das in erster Instanz von den Klägern jedenfalls verfolgte Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist vom Verwaltungsgericht ausweislich des Tenors des Urteils vom 21. Juni 1995 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründe (Urteilsabdruck Seiten 5 bis 7) als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden; insoweit ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht teilweise entsprochen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 1. Die in erster Instanz tenorierte Feststellung zu § 53 Abs. 4 AuslG ist aus zwei Gründen verfahrensfehlerhaft. Zum einen durfte das Verwaltungsgericht nicht selbst einen Feststellungsausspruch betreffend Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG tätigen. Zum anderen fehlt es für die Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes auf der Grundlage dieser Norm bereits an der erforderlichen Klage. a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt in seinem feststellenden Teil gegen § 113 VwGO. Die Verwaltungsgerichte sind mit Ausnahme des Falles von § 113 Abs. 2 VwGO nicht befugt, behördliche Feststellungen jeglicher Art bei Begründetheit der gegen sie gerichteten Klage durch eine andere Feststellung zu ersetzen. Über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist inzident im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden, nicht durch Feststellungsausspruch. Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; zu § 53 Abs. 4 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 22 A 5963/95.A -, NWVBl. 1996, 147, und Urteil vom 16. Februar 1996 - 23 A 5339/94.A -, S. 5 f. des Urteilsabdrucks (insoweit nicht in EzAR 043 Nr. 13 veröffentlicht). Es mag auf sich beruhen, ob dieser Verfahrensfehler für sich allein genommen schon eine Änderung des Urteils erster Instanz rechtfertigen würde oder ob bei dem möglichen Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG eine klarstellende Berichtigung des Entscheidungstenors bzw. dessen Änderung auf eine Verpflichtung der Beklagten, dieses Abschiebungshindernis festzustellen, erfolgen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1997 - 9 C 11.96 -, Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 25 A 7435/95.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (zu § 51 Abs. 1 AuslG). Denn das Verwaltungsgericht hat auch aus einem weiteren Grund zu Unrecht unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 1994 ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in der Sache geprüft und bejaht. b) Das Urteil verstößt nämlich gegen § 88 VwGO. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 1994 war hinsichtlich der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG (Ziffer 3.) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 21. Juni 1995 bereits bestandskräftig, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger bzw. die Kläger selbst diesen Termin nicht wahrgenommen haben. Die Kläger haben hinsichtlich der Ziffer 3. des Bundesamtsbescheides die für eine Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 AsylVfG einzuhaltende Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nicht gewahrt. Die innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift vom 25. Januar 1994 lässt ein auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG bezogenes Klageziel nicht erkennen. Der Bescheid des Bundesamtes enthält hinsichtlich der Asylanerkennung, des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung jeweils eine eigenständige Regelung. Sowohl die Entscheidungsformel des Bescheides als auch seine Begründung verdeutlichen dies unmissverständlich. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ändert nichts daran, dass die in Bezug auf § 53 AuslG ergehende Entscheidung von der Entscheidung über den Asylanspruch zu unterscheiden ist und ihr ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt. Werden die Regelungen eines für den Ausländer insgesamt negativen Bescheides des Bundesamtes zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Asylprozesses gemacht, handelt es sich deswegen bei den Ansprüchen im Sinne des Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und den Ansprüchen im Sinne des § 53 AuslG andererseits um eigenständige Streitgegenstände, jedenfalls aber um rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 (262 f.), und Beschluss vom 31. März 1998 - 9 B 843.97 -, n. v. (Juris- Volltext); OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997- 20 A 5192/96.A -, S. 31 ff. des Urteilsabdrucks (nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 9 B 344.98 -, n. v.). Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG bildet in ihrem Verhältnis zur Asylanerkennung und zur Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG deshalb kein "minus", sondern ein "aliud". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 9 B 772.96 -, n. v. (Juris- Volltext). Die Regelungen des Bescheides vom 3. Januar 1994 sämtlich oder auch nur teilweise mit der Klage anzugreifen, unterlag der - durch §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lediglich im Hinblick auf die Verknüpfung von Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG eingeschränkten - Dispositionsbefugnis der Kläger. Wollten sie von der Möglichkeit, Klage zu erheben, umfassend - auch bezüglich des § 53 AuslG - Gebrauch machen, waren sie gehalten, ihren Willen innerhalb der Klagefrist mit hinreichender Klarheit und in der gebotenen Form gegenüber dem Gericht zu verlautbaren. Der zum Ausdruck gebrachte Parteiwille des Klägers bildet die Grundlage für die dem Gericht aufgegebene Ermittlung des Rechtsschutzziels aus dem gesamten Parteivorbringen einschließlich der Klagebegründung (§ 88 VwGO). Den fristgerechten Ausführungen der Kläger ist ein auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerichtetes Rechtsschutzbegehren nicht zu entnehmen. § 53 AuslG findet in der Klageschrift weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß Erwähnung. Der angekündigte Klageantrag zielt mit seiner Formulierung, "die Kläger als Asylberechtigte im Sinne des Ausländergesetzes anzuerkennen", ersichtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Insbesondere deutet die Erwähnung des "Ausländergesetzes" nicht auf § 53 AuslG hin, sondern bezieht sich aufgrund der untrennbaren begrifflichen Verknüpfung mit dem vorangestellten Terminus "Asylberechtigte" allenfalls auf § 51 Abs. 1 AuslG. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klageantrag den tatsächlichen Willen der Kläger nicht vollständig, d. h. in Bezug auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG, oder nicht richtig wiedergegeben haben könnte, lassen sich aus der Klageschrift auch im Übrigen nicht entnehmen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Umschreibung des Verfahrensgegenstandes mit "wegen Asylgewährung" deutet vielmehr im Zusammenhang mit dem Klageantrag auf das bereits gefundene Auslegungsergebnis. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung der Klageanträge gebunden; maßgebend ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen einschließlich der Klagebegründung zu ersehende Rechtsschutzziel. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger dieses Rechtsschutzziel dem Gericht gegenüber hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muss; ausschlaggebend ist der dem Gericht erkennbar werdende Parteiwille. Ist dieser Wille - wie hier - eindeutig, hat es damit sein Bewenden; § 88 VwGO gibt keine Handhabe, über eine Auslegung des Parteivorbringens hinaus das als Klagebegehren zugrunde zu legen, was die Partei nach Meinung des Gerichts wollen sollte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 20 A 2888/96.A -, S. 5 ff. des Beschlussabdrucks m. w. N. Dies gilt umso mehr, als die Klage entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht näher begründet worden ist. Denn hinsichtlich des Asylbegehrens und auch - allenfalls - des so genannten kleinen Asyls war die Klageschrift als solche klar und unmissverständlich abgefasst; sie bedurfte keiner Ergänzung im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Es sind daher keinerlei Gesichtspunkte gegeben, aus denen auf ein bloßes Versehen bei der Abfassung der Klage geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Klageschrift von dem (rechtskundigen) ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger erstellt worden ist. Ihr war zudem der angegriffene Bescheid des Bundesamtes nicht beigefügt. Somit war für das Gericht bei Ablauf der Klagefrist nicht einmal erkennbar, dass der Bescheid eine ablehnende Entscheidung zu § 53 AuslG enthielt und demzufolge ein Rechtsschutzinteresse der Kläger insoweit gegeben sein konnte. Aufgrund der eindeutigen Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens war aus der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden ein Rechtsschutzziel im Sinne des § 53 AuslG gerade ausgeklammert. Für eine gerichtliche Praxis, einen deutlich ersichtlich allein hinsichtlich der Asylanerkennung und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG angegriffenen Bescheid des Bundesamtes von Amts wegen auch hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu prüfen, lässt § 88 VwGO keinen Raum: Über das Klagebegehren darf das Gericht nicht hinausgehen. Zu dem durch §§ 13 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 AsylVfG vorgezeichneten Prüfungsgegenstand eines Asylbegehrens gehört das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG nicht. Der außerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 9. Mai 1994 enthält ebenfalls keine substantiierten Angaben. 2. Die in Ziffer 4. des Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 1994 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nach alldem rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgehoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.