Beschluss
6 A 1390/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.6A1390.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf bis zu 10.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf bis zu 10.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der - auch für die Darlegung der Zulassungsgründe geltenden - Monatsfrist des § 124 Abs. 1 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Der Kläger verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, die Zeit vom 1. Oktober 19 bis zum 31. März 19 , in welcher er für die Aktion Sühnezeichen in tätig war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden Anspruch des Klägers mangels einer Anspruchsgrundlage verneint: § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nenne insoweit nur dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst. Zivildienst, der gemäß § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht bei Anwendung von Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts gleich stehe, habe der Kläger nicht geleistet. Letztere Vorschrift sei auch nicht analog auf den Dienst im Rahmen der Aktion Sühnezeichen anwendbar. Andere Dienste, zu deren Ableistung - anders als beim Wehr- und Zivildienst - keine Verpflichtung bestehe, unterlägen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Gegen eine analoge Anwendung spreche auch, dass gemäß § 3 BeamtVG die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt werde und der klare Wortlaut des § 78 Abs. 2 ZDG nur den Zivildienst erfasse. Dem stehe nicht entgegen, dass aufgrund des durch Gesetz vom 3. (richtig: 13.) Juni 1986, BGBl I 873, eingefügten § 14 b ZDG ein Dienst, wie ihn der Kläger geleistet habe, dazu führen könne, dass die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlösche. Das folge bereits daraus, dass der Gesetzgeber diese Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen habe, den Dienst nach § 14 b ZDG durch eine Änderung des § 78 Abs. 2 ZDG dem Zivildienst gleichzustellen. Im Übrigen sei § 14 b ZDG nicht rückwirkend anwendbar. Schließlich hatte der Kläger durch die lediglich 18 Monate dauernde Tätigkeit für die Aktion Sühnezeichen die Voraussetzungen des § 14 b ZDG ohnehin nicht erfüllt. Eine sonstige Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich und ergebe sich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres. Des Weiteren könne zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b BeamtVG eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Auch das bedeute jedoch angesichts des weiten Ermessens des Gesetzgebers hinsichtlich der Bestimmung von Zeiten, die er als ruhegehaltfähig anerkenne, keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber weiblichen Beamten liege nicht vor, da nicht verpflichtet gewesen sei, den Dienst bei der Aktion Sühnezeichen zu leisten, und eine entsprechende Dienstleistung einer Beamtin ebenfalls nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei. Der Kläger macht geltend: Ausgehend von der grundsätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 14 b ZDG folge eine Ruhegehaltfähigkeit des von ihm in verbrachten Dienstes entsprechend dem gleichgestellten Zivildienst und der diesen Zivildienst ersetzenden Tätigkeit als Entwicklungshelfer zwingend aus Gleichheitsgesichtspunkten. Soweit das Verwaltungsgericht der Vorschrift § 78 Abs. 2 ZDG eine Gleichbehandlung von Zivildienst und Wehrdienst, aber keine Gleichbehandlung anderer Dienste entnehme, sei dies willkürlich. Er habe durch diesen Dienst die Heranziehung zum Zivildienst vermeiden wollen. Schon deshalb könne nicht davon gesprochen werden, er habe den Dienst für die Aktion Sühnezeichen freiwillig geleistet. Die Bestimmung des § 3 BeamtVG, dass die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt werde, ändere nichts daran, dass der Gesetzgeber dabei verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten habe. An der durch § 78 Abs. 2 ZDG normierten Gleichstellung von Zivildienst und Wehrdienst müsse der Dienst bei der Aktion Sühnezeichen teilnehmen. Denn der Gesetzgeber habe diesen Dienst im Rahmen des § 14 b ZDG dem Zivildienst vollständig gleichgestellt. Allein die Tatsache, dass § 78 Abs. 2 ZDG insoweit nicht angepasst worden sei, spreche nicht gegen die Möglichkeit einer analogen Anwendung auch auf die "anderen" Dienste im Sinne des § 14 b ZDG. Dem ist nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 ZDG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift steht der Zivildienst, soweit im Zivildienstgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig geltenden) Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich. Der vom Kläger gewünschten Gleichstellung des von ihm verrichteten Dienstes im Ausland (§ 14 b ZDG) mit dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst steht entgegen, dass die Versorgung der Beamten (ausschließlich) durch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1 BeamtVG). Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung nicht zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1996 - 6 A 4778/94 -, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 1996 - 2 B 90/96 -, m.w.N. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den im Ausland verbrachten Dienst des Klägers für die Aktion Sühnezeichen nicht durch § 14 b ZDG "dem Zivildienst vollständig gleichgestellt". § 14 b ZDG bestimmt lediglich, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer bei Ableistung eines Dienstes im Sinne dieser Vorschrift nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Das beinhaltet nicht zugleich, dass ein derartiger Dienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichsteht. Des Weiteren verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dass der Gesetzgeber den vom Kläger geleisteten Dienst nicht - wie den Zivildienst - dem aufgrund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst gleichgestellt hat, soweit es die Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts anbelangt. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts eine weite Gestaltungsfreiheit. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 233, und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 329. Außerdem kann von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung finden lassen. Ein derartiger sachlicher Grund ist hier jedoch schon darin zu finden, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht gezwungen ist, anstatt des (als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen) Zivildienstes "andere Dienste im Ausland" (§ 14 b ZDG) zu verrichten. Wenn er - wie der Kläger - letzteres wählt und deshalb nicht zum Zivildienst herangezogen wird, ist dies seine eigene Entscheidung. Die Schaffung einer Möglichkeit, nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, zwingt den Gesetzgeber nicht, die "anderen Dienste" auch versorgungsrechtlich dem Zivildienst gleichzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch § 11 Nr. 3 b BeamtVG eröffneten Möglichkeit, die Zeit einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dass der vom Kläger geleistete Dienst nicht ebenfalls insoweit "privilegiert" worden ist, läßt noch keine gesetzgeberische Willkür erkennen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Sein Vorbringen, es sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob aus Gleichheitsgesichtspunkten die §§ 78 Abs. 2 ZDG, 9 BeamtVG auch auf die "anderen" Dienste im Sinne des § 14 b ZDG analog anzuwenden seien, und die Klärung dieser Frage habe Auswirkungen über den vorliegenden Einzelfall hinaus, genügt insoweit nicht. Nach den obigen Ausführungen ist geklärt, dass der Vorbehalt des § 3 Abs. 1 BeamtVG einer in diese Richtung gehenden Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften entgegensteht und dass dem Gesetzgeber in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nach den vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßgaben, jedoch unter Zugrundelegung eines sich bei einem Erfolg der Klage ergebenden Ruhegehaltssatzes von 65,08 v.H. (Gesamtdienstzeit 34,71 Jahre x 1,875 v.H.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).