Beschluss
19 A 4573/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.19A4573.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die in dem Antrag dargelegten Gründe, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung abstecken, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), ergeben nicht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Von den gesetzlichen Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO ist lediglich der nach Nr. 5 ausdrücklich angesprochen, nämlich das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit die Kläger anführen, die schriftliche Beurteilung (gemeint: vom 24. August 1999) des Klassenlehrers, der zur mündlichen Verhandlung geladen, aber nicht erschienen sei, sei in der mündlichen Verhandlung verlesen, ihnen aber nicht vorher zugeleitet worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich damit auseinander zu setzen und sich mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu beraten, ist damit ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Unabhängig davon, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt, der Klassenlehrer des Sohnes, nämlich der die frühere Klassenlehrerin zum Ende des Schuljahres 1998/99 wegen Mutterschaftsurlaubs vertretende Schulleiter der A. -L. -Schule in B. , sei zur mündlichen Verhandlung geladen worden, nicht zutrifft, und abgesehen davon, dass der angesprochene Verfahrensmangel nicht in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise näher bezeichnet wird, zielt das Vorbringen auf einen Gehörsverstoß in der Form einer Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass sich die Kläger zu dem am Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Bericht des Schulleiters vom 24. August 1999 nicht hinreichend äußern konnten. Denn der Bericht, der sich zum aktuellen Stand des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Leistungsbildes des Sohnes der Kläger verhält, wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen und so den anwaltlich vertretenen Klägern zur Kenntnis gebracht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat sich daran die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten angeschlossen, die von dem hinzugezogenen Dolmetscher ins Arabische übersetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Bericht wegen seines Umfangs oder der Schwierigkeit des Inhalts beim Verlesen nicht hinreichend erfasst werden konnte, sind nicht aufgezeigt und nicht gegeben, zumal der Bericht lediglich annähernd eine Seite lang ist und verlesen wurde, nachdem die Erschienenen mit dem Sach- und Streitstand vertraut gemacht worden waren. Ferner ist nicht dargetan, dass die in dem Bericht aufgezeigte Problematik im Rahmen der Erörterungen nicht hinreichend verständlich bewältigt werden konnte. Dass die Kläger vor der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit der Kenntnisnahme, der inhaltlichen Befassung und der Beratung mit ihrem Prozessbevollmächtigten hatten, ist danach unbeachtlich. Davon abgesehen und selbst für den Fall unzureichender Möglichkeit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß deshalb nicht vor, weil die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter es unterlassen haben, von den nach Lage der Sache gegebenen, verfahrensrechtlich dann gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör durch ausreichende Äußerungen zu verschaffen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1983 - 9 C 68.83 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 142. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten, wenn ihnen die gegebene Möglichkeit zur Äußerung zum Bericht vom 24. August 1999 unzureichend erschien, weiteren Äußerungsbedarf im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls nach deren Unterbrechung zur Rücksprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten, und bei hinreichender Substantiierung erforderlichenfalls darüber hinaus durch Vertagung der Sache geltend machen können; äußerstenfalls hätten sie eine weitere Sachverhaltsaufklärung etwa durch Anhörung des Schulleiters anregen oder gar einen Beweisantrag mit der Folge des § 86 Abs. 2 VwGO anbringen können. Von all diesen prozessualen Möglichkeiten haben sie keinen Gebrauch gemacht. Die Gehörsrüge greift schließlich aus einem weiteren Grund nicht durch. Eine schlüssig erhobene Gehörsrüge erfordert die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 302; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 28. Innerhalb der Antrags- und Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO haben die Kläger nicht dargetan, was sie zu dem Bericht des Schulleiters vom 24. August 1999 vorgetragen hätten, wenn ihnen schon vor der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Befassung mit demselben und zu anwaltlicher Beratung gegeben worden wäre. Sofern das nach Fristablauf eingegangene Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 1999 berücksichtigt wird, der Bericht sei nicht stichhaltig, da der Schulleiter den Sohn nicht dauerhaft unterrichtet habe, ergibt sich daraus kein entscheidungserheblicher Ansatz. Mit diesem Vorbringen wird der Aussagegehalt des Berichts verkannt; dieser verhält sich lediglich zur Unterrichtszeit, in der der Schulleiter die frühere Klassenlehrerin vertreten hat, und zur etwa dreiwöchigen Unterrichtszeit ab Beginn des Schuljahres 1999/2000, für die Aussagen der neuen Klassenlehrerin inhaltlich wiedergegeben werden. Er dient mithin der Ergänzung und Aktualisierung des durch das sonderpädagogische Gutachten vermittelten Erkenntnisstandes. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht den Bericht als ein Element im Rahmen seiner Überzeugungsbildung herangezogen. Hinzu kommt, dass der Einwand mangelnder Stichhaltigkeit nicht auf einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Bericht aufbaut, sondern lediglich pauschal erhoben und durch nichts untermauert worden ist. Angesichts dessen bietet das Vorbringen nichts, was den klageweise verfolgten Aufhebungsanspruch stützen könnte. Die weitere Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den zu ihrer Behauptung, eine sonderpädagogische Förderung des Sohnes sei nicht erforderlich, angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, zielt auf den Verfahrensmangel der Verletzung der Pflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dieser Verfahrensfehler liegt aber nicht vor. Das Vorbringen der Kläger verfehlt bereits im Ansatz die Anforderungen, die an die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Das Tatsachengericht entscheidet grundsätzlich nach Ermessen, ob es Fragen tatsächlicher Art, die sich nach den Erkenntnissen auf dem betreffenden Sachgebiet beantworten, mit der bei ihm vorhandenen Sachkunde oder mit Hilfe eines Sachverständigen beantwortet. Es kann auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten (und etwa einen darauf gerichteten Beweisantrag ablehnen), wenn es selbst - entsprechend dem in § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) enthaltenen Rechtsgedanken - die erforderliche Sachkunde besitzt. Dabei steht es in seinem Ermessen zu bestimmen, wie es sich die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde verschafft. Dies kann es dadurch, dass es Gutachten und fachliche Stellungnahmen als Urkunden beizieht und im Wege des Freibeweises verwertet, die im Verwaltungsverfahren erstellt oder in anderen Verfahren eingeholt worden sind. Dies gilt zumal dann, wenn für das Verwaltungsverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten oder fachlichen Stellungnahmen als Grundlage für die behördliche Entscheidung - wie hier in §§ 11, 12 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995, GV NRW S. 496 - normativ bestimmt ist. Von der Erhebung eines weiteren Sachverständigenbeweises kann das Gericht daher absehen, wenn es sich eigene Sachkunde verschafft hat und deshalb die Einholung weiterer sachverständiger Erkenntnisse nicht für erforderlich zu halten braucht und wenn es dies nachvollziehbar begründet. Ob die eigene Sachkenntnis für die Beurteilung ausreicht, hat es nach seiner richterlichen Überzeugungsbildung zu beurteilen. Das Absehen von weiterer Sachverhaltsaufklärung wegen ausreichender eigener Sachkunde ist danach nur dann prozessrechtlich fehlerhaft, wenn das Gericht bei dieser Beurteilung die Grenzen seines Beurteilungsspielraums bzw. -ermessens überschreitet. Das ist der Fall, wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen musste. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung muss sich dem Gericht allerdings nicht bereits dann aufdrängen, wenn ein Beteiligter die Erkenntnisquellen für unzutreffend hält, sondern erst dann, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der beigezogenen Erkenntnisquellen fehlen, weil diese an erkennbaren Mängeln leiden. Solche Mängel können - in Anlehnung an die in § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken - vorliegen, wenn die beigezogenen Erkenntnisquellen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen oder sonst unverständlich oder nicht überzeugend sind, sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit ergeben oder wenn bei besonders schwierigen tatsächlichen Fragen ein spezielles Fachwissen erforderlich ist, dass bei den bisherigen Gutachtern oder sachverständigen Stellen nicht vorhanden ist. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung drängt sich ferner auf, wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird oder wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erstellung der beigezogenen Erkenntnisquellen substantiiert geltend gemacht wird. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 827/79 -, BVerfGE 54, 86, 93; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 31 sowie Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224, vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 41, vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ-RR 1993, 572, 578 sowie vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 48. Daran gemessen lässt sich nicht feststellen, dass sich aus den von den Klägern dargelegten oder aus sonstigen Gründen dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die anwaltlich vertretenen Kläger keine tauglichen Anhaltspunkte vorgetragen, die für Mängel der vom Beklagten herangezogenen Beurteilungsgrundlage sprechen. Sie haben zu der entscheidungserheblichen Frage, ob bei ihrem Sohn ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF besteht, mit ihren Behauptungen, es treffe nicht zu, dass ihr Sohn körperlich und geistig zurückgeblieben, den schulischen Anforderungen nicht gewachsen und der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig sei, lediglich einen anderen Rechtsstandpunkt bezogen, diesen aber nicht ansatzweise in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den ausführlichen und detaillierten Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten untermauert. Sie haben damit nicht aufgezeigt, dass dieses von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder widersprüchlich sei und es auch sonst nicht ernsthaft erschüttert. Ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen und Folgerungen ist auch ihre Behauptung substanzlos geblieben, die frühere Klassenlehrerin wolle sich mit ihrem Sohn keine Mühe geben und ihn nicht fördern, sondern nur loswerden. Diese auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Vermutung war insbesondere nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der Klassenlehrerin zu begründen. Wegen dieses Vorbringens brauchte sich also dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufzudrängen. Beachtliche Gründe dafür haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt. Soweit sie darauf verweisen, eventuelle - allenfalls temporäre, geringe - Leistungsdefizite seien nach einer positiven Entwicklung der letzten Wochen längst überwunden, ist schon nicht dargelegt, dass dieser auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zielende Aspekt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht substantiiert vorgetragen worden ist. Jedenfalls aber sind damit keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die substantiiert für ein Überholtsein des sonderpädagogischen Gutachtens sprechen oder dessen Feststellungen oder Folgerungen ernsthaft erschüttern könnten. Schon die Annahme bloß temporärer geringer Leistungsdefizite findet in dem sonderpädagogischen Gutachten keine Stütze, vielmehr konnte das Verwaltungsgericht von lang andauernden, umfassenden und gravierenden Lern- und Leistungsausfällen ausgehen. Entsprechend wird die bloße Behauptung einer Besserung des Leistungsbildes durch den Bericht des Schulleiters vom 24. August 1999 widerlegt. Hierauf geht die Antragsbegründung ebenso wenig ein wie auf die fachliche Stellungnahme, die die frühere Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegeben hat; auch nach dieser sind, wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die im ersten Schuljahr aufgetretenen Lern- und Leistungsausfälle trotz Förderversuchen im zweiten Schuljahr gravierender geworden. Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, (geringe) Leistungsdefizite seien dadurch verursacht worden, dass die zwei benannten Lehrerinnen - die frühere Klassenlehrerin und die an der als Ort der sonderpädagogischen Förderung bestimmten Schule für Lernbehinderte tätige, im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als sonderpädagogische Fachkraft hinzugezogene Lehrerin - ihren Sohn wochenlang nachmittags vom Unterricht ausgeschlossen hätten, nicht geeignet, Zweifel an der Verwertbarkeit des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der fachlichen Stellungnahmen, etwa unter dem Aspekt der mangelnden Objektivität, zu begründen. Diese Behauptung ist durch nichts substantiiert. Sie ist vielmehr "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Dafür spricht bereits, dass die in diesem Zusammenhang benannte Lehrerin nicht an der A. - L. -Schule in B. unterrichtet (hat), und ferner, dass der behauptete Umstand nicht ansatzweise im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen worden ist. Soweit die Kläger gerade die Nichteinholung des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen rügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 19 A 1707/95 - und 22. Dezember 1999 - 19 A 5376/99 - die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Schüler durch den Unterricht der Regelschule hinreichend gefördert werden kann, aus seinem Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der von ihm bislang besuchten Schule und aus der Situation des ihn in die Lern- und Erlebnisgemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts heraus sowie anhand der in dem sonderpädagogischen Gutachten nach § 11 VO-SF dargestellten, von der sonderpädagogischen Lehrkraft in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule getroffenen Feststellungen zu beantworten ist; sie ist daher der Beantwortung durch einen den Schüler isoliert außerhalb der schulischen Gemeinschaft überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich. Dass hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung angezeigt sein könnte, haben die Kläger weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahren aufgezeigt. Selbst wenn der Antragsbegründung bei wohlwollender Betrachtung zu entnehmen sein sollte, dass neben dem angesprochenen Verfahrensfehler auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollte, sind solche Zweifel, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).