Beschluss
10A D 148/97.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0214.10A.D148.97NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 26/1 der Antragsgegnerin, soweit durch diesen Plan für das Grundstück Flur 36 Flurstück 331 eine Anlage für 17 Gemeinschaftsgaragen einschließlich zugehöriger Lärmschutzwand und Verkehrsfläche sowie im Anschluss an das Flurstück 331 Flächen festgesetzt worden sind, die zu Gunsten der Anlieger mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind. Der Bebauungsplan Nr. 26/1 erfasst einen bislang nicht qualifiziert beplanten Bereich südöstlich des Kerns der Stadt G. zwischen dem Südring im Norden, der M. straße im Osten, der G. straße im Süden und der S. straße im Westen. Das Plangeviert ist insbesondere längs der S. straße, des Südrings und der M. straße straßennah überwiegend zweigeschossig bebaut. Vereinzelt sind im Plangebiet Einzelhäuser vorhanden. Das Hinterland ist, von wenigen Nebengebäuden abgesehen, nicht bebaut. Es wird als Gartenland bzw. als Grünfläche genutzt. Die der G. straße zugewandten Grundstücksflächen sind, abgesehen von dem Flurstück 416 (Gebäude G. straße 4), den Flurstücken 41/43 (eine Scheune) und dem Flurstück 40 (ein Nebengebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich), gleichfalls nicht baulich genutzt. Die innerhalb des Plangebiets vorhandenen Häuser S. straße 1 bis 7a sowie Südring 52 bis 62 (12 Wohngebäude) sind von dem Großvater des Antragstellers, dem Architekten J. C. , beginnend etwa Ende 1975 errichtet worden. Ihm waren hierfür vom damaligen Stadtdirektor der Antragsgegnerin im November 1975 Baugenehmigungen erteilt worden. Dem Vorhaben lag der Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 26/1 der Antragsgegnerin zu Grunde. Entsprechend diesem Planentwurf sah das Vorhaben die Herstellung von 12 Familienheimen mit 15 Garagen vor. Diese Garagen sollten auf dem nach Teilung des Flurstücks 39 (alt) entstandenen Flurstück 331 errichtet werden. Die Zufahrt zu den Garagen, die in zwei Zeilen mit einer dazwischen liegenden Verkehrsfläche geplant waren, sollte (auch) über eine Zuwegung zwischen den Häusern S. ring 52 und S. straße 1 erfolgen. Sonstige den zu errichtenden Häusern zugeordnete Stellplätze bzw. Garagen sah das Vorhaben nicht vor. Den Herrn J. C. als Bauherrn und damaligen Grundeigentümer erteilten Baugenehmigungen lagen mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Lagepläne zu Grunde, die die entsprechenden Gebäude und Garagen darstellten. Zugleich war den Baugenehmigungen (Ziffer 23 der "Bedingungen, Auflagen und Hinweise") die Maßgabe beigefügt worden, dass jeweils ein Stellplatz für einen Pkw auf dem Grundstück vorzusehen sei. Die Wohngebäude wurden in der Folgezeit errichtet und mit den Teilflächen des Flurstücks 39 (alt), auf denen sie aufstehen, an Dritte veräußert. Die Garagen wurden nicht hergestellt. Das Flurstück 331 mit einer Größe von 580 qm verblieb im Eigentum des Herrn J. C. . Im September 1980 wurde im Grundbuch zu Gunsten der Frau H. C. eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung u.a. an dem Flurstück 331 eingetragen. Der durch Vormerkung gesicherte Anspruch wurde in der Folgezeit ausweislich des Grundbuchs zunächst an im Ausland ansässige Unternehmen und zuletzt (Eintragung vom 16. Februar 1996) an den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens abgetreten. Der im vom Antragsteller vorgelegten Grundbuchauszug verzeichnete Grundeigentümer J. C. verstarb am 7. Februar 1996. Mit der streitigen Planung verfolgt die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Planbegründung das Ziel, hierdurch die Rechtsgrundlage für eine städtebaulich geordnete Nutzung des Blockinneren zwischen den genannten Straßen zu schaffen. Wichtiges Ziel soll dabei die Ausweisung des hier streitigen Garagenhofes sein, der den Stellplatzbedarf der vorhandenen geschlossenen Bebauung im Plangebiet entsprechend der festgesetzten Zuordnung decken soll. Zugleich soll der Bebauungsplan die rückwärtige fußläufige Erschließung der Grundstücke sicherstellen. Der Bebauungsplan, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die Planurkunde verwiesen wird, setzt hierfür eine von der G. straße nach Norden abgehende Stichstraße fest, die als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - die angrenzenden Grundstücke und die dort ermöglichte Bebauung erschließen soll. In nördlicher/westlicher Fortführung auf das Flurstück 331 bildet die festgesetzte Verkehrsfläche den Bewegungsraum für die dort bestimmten 17 Parzellen, die mit Gemeinschaftsgaragen bei entsprechender Zuordnung zu Hausgrundstücken bebaut werden sollen. Die Garagen, wovon nach dem Plan eine bereits besteht, sind durch zeichnerische und textliche Festsetzung blockweise den Hausgrundstücken S. straße 1, 3, 5, 5a und 7, S. ring 54 bis 62 und M. straße 34 bis 42 zugeordnet. An der westlichen Seite der Garagenanlage ist eine Schallschutzwand (Höhe = 2,0 m) festgesetzt. Sie lässt Raum für den Anschluss von rückwärtig der Wohnhäuser verlaufende Wege, die nach dem Inhalt des Plans mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten sind. An der Ostseite des Flurstücks 331 setzt gleichfalls eine solche Fläche an. Diese verläuft rückwärtig angrenzend der Grundstücke M. straße 34 bis 42. Das Verfahren zur Aufstellung des streitigen Plans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach Bekanntmachung vom 23. Juni 1992 stellte die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht, innerhalb des genannten Straßengevierts eine Wohnbebauung und die Herstellung einer gemeinschaftlichen Garagenanlage zu ermöglichen, in einer Bürgerversammlung vom 9. Juli 1992 vor. Erläutert wurden zwei Vorentwürfe mit Alternativen hinsichtlich des Standortes der Garagenanlage, die der Deckung des Stellplatzbedarfs für die vorhandene Bebauung an der S. straße, dem S. ring und der M. straße dienen sollte. Das Fehlen der nach der Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze auf den betreffenden Grundstücken bewirke, dass die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt würden. Dies könne kein dauerhafter Zustand sein. Die Herstellung von Stellplätzen im Bereich der Vorgärten der Hausgrundstücke störe das Straßenbild und sei städtebaulich nicht vertretbar. Die Bürgerbeteiligung machte eine unterschiedliche Bewertung der vorgesehenen Anlagen durch die Anlieger deutlich. Der Architekt J. C. regte an, auch auf dem Flurstück 331 eine Wohnbebauung zu ermöglichen. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Behandlung des Ergebnisses der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, den Planentwurf in Gestalt der Variante A, die in den Grundzügen den hier streitigen Festsetzungen entspricht, aufzustellen und mit Entwurfsbegründung öffentlich auszulegen. Dementsprechend lag der Planentwurf nach Bekanntmachung vom 11. Januar 1993 in der Zeit vom 25. Januar bis 24. Februar 1993 aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Angehörige des Antragstellers, unter ihnen auch sein Großvater, machten Anregungen und Bedenken geltend. Sie führten u.a. an, das Flurstück 331, welches für Bebauungszwecke erworben worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt der benachbarten Bebauung zu Erschließungszwecken gedient. Die derzeitige Situation sei durch eine in den 70er-Jahren unterlassene Bebauungsplanung im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Herrn J. C. entstanden. Für die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Garagenanlage fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Sie stelle sich auch als unzumutbare Einschränkung der vorgegebenen Bodennutzung dar. In seiner Sitzung vom 22. Juni 1993 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Die Bedenken der Angehörigen des Antragstellers wurden zurückgewiesen. Sodann beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 26/1 als Satzung. Die Anzeige des Plans wurde in der Folgezeit mit Rücksicht auf angebrachte Bedenken der Bezirksregierung Düsseldorf zurückgezogen. Der - in Einzelheiten geänderte und ergänzte - Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 9. Oktober bis 17. November 1995 erneut öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller sowie seine Angehörigen machten erneut ihre Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen geltend. Zusätzliche Garagen seien in dem betroffenen Bereich nicht erforderlich. Am 21. März 1996 behandelte der Rat der Antragsgegnerin die gegenüber der Planung angebrachten Bedenken - die des Antragstellers und seiner Angehörigen wurden zurückgewiesen - und beschloss unter Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 22. Juni 1993 den Bebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, in seiner zwischenzeitlich erlangten Gestalt als Satzung. Die Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 12./16. September 1996 ortsüblich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 12. September 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er weist unter Vorlage eines Grundbuchauszuges vom 26. März 1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, die sein künftiges Eigentumsrecht sichere. Dieses künftige Eigentum werde durch die angegriffenen Festsetzungen beeinträchtigt. Die Festsetzung einer Garagenanlage auf dem Flurstück 331 sei, wie schon im Planaufstellungsverfahren eingewandt, nicht zulässig. Es bestehe für diese Anlage kein Bedarf. Die Planung werde auch den örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Entfalle damit die planerische Rechtfertigung in Bezug auf die festgesetzte Garagenanlage, seien auch die Festsetzungen für die dort angeschlossenen Fußwege nicht mehr notwendig. Der Antragsteller, für den sich sein Prozessbevollmächtigter unter dem 26. Februar 1998 gemeldet hat, beantragt, den Bebauungsplan Nr. 26/1 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 21. März 1996) insoweit für nichtig zu erklären, als eine Garagenanlage auf der Parzelle 331 mit Lärmschutzwänden und Fußwegen Bestandteile des Planes sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie zieht die Antragsbefugnis des Antragstellers mit Blick darauf in Zweifel, dass die im Jahre 1980 erstmals eingetragene Vormerkung, die im Februar 1996 nach mehrmaligen anderweitigen Abtretungen an den Antragsteller gelangt sei, bislang nicht umgesetzt worden sei. Fraglich sei dementsprechend, ob es überhaupt zu einem Eigentumserwerb durch den Antragsteller komme. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der streitige Bebauungsplan sei beanstandungsfrei. Die Planung sei erforderlich, um die Voraussetzungen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht in Bezug auf die Bebauung an der S. straße und am S. ring sowie hinsichtlich der Altbebauung an der M. straße planungsrechtlich zu schaffen. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien nicht in der Lage, ihrer bauordnungsrechtlichen Pflicht zur Anlage von Stellplätzen auf eigenen Grundflächen zu genügen. Die Kraftfahrzeuge würden auf den öffentlichen Flächen an der S. straße, in den Vorgärten der Häuser am S. ring und auf der engen M. straße abgestellt. Dies sei für die städtebauliche Ordnung unzuträglich. Für die Anlage eines gemeinschaftlichen Garagenhofes habe sich der bislang baulich ungenutzte Blockkern angeboten. Die vom Antragsteller angeführten Alternativmöglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht seien abwegig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, namentlich wegen des Ergebnisses des vom Antragsteller durchgeführten Beschwerdeverfahrens gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 1998 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, Pläne und Bauakten, betreffend die Bebauung am S. ring und an der S. straße (Beiakten 4 bis 7) verwiesen. II. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform unbeschadet dessen, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 Nr. 33, hingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises auf die gewählte Entscheidungsform bedurfte es nicht etwa deshalb, weil der Senat zugleich mit seinem Hinweis vom 14. Dezember 1999 verschiedene die Bebauung an der S. straße und am S. ring betreffende Bauakten von der Antragsgegnerin beigezogen und deren Inhalt in die rechtliche Beurteilung des Normenkontrollantrags eingestellt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist über die Beiziehung und deren Zweck unterrichtet worden. Der Eingang der angeforderten Unterlagen bei Gericht ist diesem gleichfalls mitgeteilt worden. Er hat in der Folgezeit auf diesen Hinweis nicht reagiert und damit verdeutlicht, keinen Anlass etwa zu einer Einsichtnahme in diese Bauakten bzw. zu weiterem Vortrag zu sehen. Der Senat hält demgemäß in Ausübung seines auf die Wahl der Entscheidungsform bezogenen Ermessens an der angekündigten Verfahrensweise fest. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Normenkontrollantrag zulässig ist, insbesondere ob dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis zukommt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag derjenige stellen, der geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Rechtsprechung vgl. aus jüngerer Zeit etwa: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 - NJW 1998, 770 m.w.N. ist anerkannt, dass dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der sich gegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wendet, regelmäßig die Antragsbefugnis zukommt. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich berechtigt ist. Hierzu zählt der Inhaber eines Erbbaurechts ebenso wie der Nießbraucher. Auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, steht dem Eigentümer gleich. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass der Käufer eines Grundstücks unter den genannten weiteren Maßgaben eine gesicherte und zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition inne hat, die der des Grundstückseigentümers deutlich angenähert ist und ihm zugleich die Befugnis verleiht, das betreffende Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Auch mögen die aus bloßen obligatorischen Rechten wie Miete oder Pacht herrührenden Rechtspositionen geeignet sein, die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zu begründen. Auch diese können durch Nutzungsbefugnisse gekennzeichnet sein, auf die die Festsetzungen eines Bebauungsplans nachteilig einwirken können. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer des Flurstücks 331, auf das sich die beanstandeten Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans - teils unmittelbar, teils mittelbar - beziehen. Dies ist unstreitig und folgt auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Grundbuchauszug. Ob er eine schutzwürdige eigentumsähnliche Rechtsposition inne hat, die durch die angegriffenen Festsetzungen jedenfalls in absehbarer Zeit verletzt sein könnte, ist zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat in zutreffender Auswertung des vorgelegten Grundbuchauszuges darauf hingewiesen, dass sich die dort im Februar 1996 eingetragene Abtretung zu Gunsten des Antragstellers auf eine Auflassungsvormerkung aus dem Jahre 1980 bezieht und diese zudem in den Jahren 1983 und 1987 an im Ausland ansässige Unternehmungen abgetreten waren. Hinzutritt, dass es trotz des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Antragsteller gekommen ist und er darüber hinaus trotz Aufforderung des Gerichts vom 16. März 1999 über den Grundbuchauszug hinaus nichts vorgelegt hat, woraus sich die der Vormerkungsabtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte nach ihrem Inhalt und ihrem (fortbestehenden) Geltungsanspruch ableiten ließen. Die Rechtsposition des Antragstellers in Bezug auf das betroffene Flurstück 331, deren Beeinträchtigung er besorgt, bleibt damit in weitem Umfang im Dunkeln. Einer weiteren Vertiefung der auf die Antragsbefugnis bezogenen Unklarheiten bedarf es nicht. Gleiches gilt dazu, ob der prozessualen Befugnis, den Normenkontrollantrag zu stellen, sonstige Hindernisse entgegenstehen, insbesondere ob dem Antragsteller für die Antragstellung das neben der Antragsbefugnis erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse zukommt. Augenfällig ist jedenfalls, dass sich der Antragsteller gerade gegen durch den Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsmaßgaben des Grundstücks wendet, die der Architekt J. C. , von dem er seine Rechtsposition abzuleiten sucht, der Sache nach in weitgehend gleicher Weise dem im Jahre 1975 von ihm durchgeführten Baugenehmigungsverfahren zu Grunde gelegt hatte. Die durch diese Baugenehmigungsverfahren ermöglichte Wohnbebauung ist in der Folgezeit verwirklicht worden, wenn auch ohne die damals voraussetzungsgemäß genehmigte Garagenanlage. Hierin dem Antragsteller zuzurechnende Umstände zu sehen, die das jetzige Normenkontrollgesuch als widersprüchliches Verhalten qualifizieren könnten, vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1990 - 4 NB 35.90 -, ist jedenfalls nicht von vornherein fern liegend. Die Beschränkung des Normenkontrollantrags auf eine erstrebte Teilnichtigkeitserklärung des Planes ist jedenfalls prozessual zulässig. Ein Antragsteller kann in einem Normenkontrollverfahren über den Umfang seines Rechtsschutzgesuchs disponieren. Hiervon zu unterscheiden ist, welche Tragweite ggf. dem zulässigerweise beschränkt gestellten Antrag für den gerichtlichen Entscheidungsausspruch zukommt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 und vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Verfahrens- oder Formmängel des Bebauungsplans, die auf Rüge hin beachtlich wären, hat der Antragsteller schon nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind nicht erkennbar. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Festsetzungen sind nicht aus materiellen Gründen zu beanstanden. Die im Vordergrund des Streits stehenden Regelungen des Bebauungsplans über die Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenanlage auf dem Flurstück 331 sind wirksam. Sie werden durch die gesetzlich hierfür zur Verfügung stehenden Ermächtigungen des § 9 Abs. 1 BauGB gedeckt. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB können in Bebauungsplänen Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche festgesetzt werden. Hierzu gehören Gemeinschaftsgaragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Festsetzung sind vom Rat der Antragsgegnerin zutreffend bejaht worden. Mit ihr soll planungsrechtlich gesichert werden, dass auf der betroffenen Fläche Garagen in Gestalt einer Gemeinschaftsgaragenanlage für die im Einzelnen zugeordneten Hausgrundstücke des Plangevierts errichtet werden. Die Festsetzung bewirkt, wie zusätzlich durch die Bestimmung von Flächen für Garagen in anderen Bereichen des Plangebiets verdeutlicht worden ist, dass auf den von der Zuordnung zu der Gemeinschaftsgaragenanlage betroffenen (Haus-) Grundstücken die Errichtung von Einzelgaragen bzw. Stellplätzen unzulässig ist. Die für diese Festsetzung erforderliche städtebauliche Rechtfertigung hat der Rat der Antragsgegnerin zutreffend bejaht. Der Plan regelt, in welcher Weise der auf den zugeordneten Grundstücken bestehende Bedarf erfüllt werden soll. Die insoweit erforderliche qualifizierte Bedarfslage, die sich auf bauordnungsrechtlich notwendige Stell- bzw. Garagenplätze zu beziehen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - IV C 53.67 - BauR 1970, 87 (zu § 9 Abs. 1 Ziffer 12 BBauG 1960); BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1989 - 4 B 15.89 - NVwZ 1989, 663 (zu § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB); Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rdn. 124 ff.; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 9 Rdn. 51; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 9 Rdn. 79, liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers vor. Was die der Gemeinschaftsgaragenanlage zugeordneten zweigeschossigen Wohnhäuser an der S. straße (Gebäude Nrn. 1 bis 7) betrifft, wird durch sie ein Bedarf von jedenfalls fünf bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen/Garagen ausgelöst. Die fünf Gebäude sind, wie aus den vorgelegten Bauakten folgt, im November 1975 genehmigt worden. Ihre Errichtung setzte schon seinerzeit nach §§ 64 BauO NW 1970 i.V.m. den ministeriellen Stellplatzrichtlinien die Herstellung mindestens eines Stellplatzes pro Wohnhaus außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes voraus. Die Errichtung der Wohnhäuser war dem Herrn J. C. seinerzeit auch nur mit der Maßgabe genehmigt worden, dass ein Einstellplatz für einen Pkw je Wohnhaus herzustellen ist. In die jeweiligen Bauscheine war durch Zugehörigkeitsvermerk der vom Bauherrn und damaligen Eigentümer vorgelegte Lageplan einbezogen worden, wonach jedes Haus eine eben in dem Bereich des jetzigen Flurstücks 331 zu errichtende Garage erhalten soll. Die Baugenehmigungen wurden bestandskräftig. Auch wurden sie in Bezug auf die Wohnhäuser ausgenutzt. Die Errichtung der zugeordneten Garagen unterblieb in der Folgezeit. Dies hat jedoch nicht, wie der Antragsteller wohl meint, zur Folge, dass damit die seinerzeit entsprechend der gesetzlichen Regelung begründete Pflicht zur Herstellung von Garagen für diese Gebäude untergegangen wäre und die in Rede stehenden Wohnhäuser nunmehr keinen entsprechenden Bedarf mehr auslösen würden. Die Maßgaben in der jeweiligen Baugenehmigung gelten vielmehr mangels Erfüllung fort. Sie sind als bauordnungsrechtliche Pflichten weder einer Verjährung zugänglich noch ist etwa die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin sonst gehindert, ihre Befolgung auch heute noch durchzusetzen. Eine bloße - auch über die Jahre gehende - Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde, die Erfüllung der Herstellungspflicht in Bezug auf die jeweiligen Garagen zu verlangen, hat ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, keine Verwirkung der hoheitlichen Befugnis zur Folge. Vgl. etwa Hahn in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 61 Rdn. 30; Böckenförde in: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW 9. Auflage § 61 Rdn. 22 Für die an dem S. ring gelegenen und der Gemeinschaftsgaragenanlage ebenfalls zugeordneten fünf Wohnhäuser gilt nichts anderes. Auch in Bezug auf diese Gebäude besteht mangels Erfüllung der seinerzeit bei Errichtung begründeten und fortbestehenden Herstellungspflicht für Garagen ein Bedarf, dessen Deckung die streitige Festsetzung dient. Soweit die Antragsgegnerin einzelne straßennah in geschlossener Bauweise an der M. straße vorhandene zweigeschossige Wohngebäude der Gemeinschaftsgaragenanlage zugeordnet hat, bezieht sich dies ebenfalls auf einen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB beachtlichen Bedarf. Die betroffenen Gebäude verfügen, wie unstreitig ist, über keine Stellplätze auf den jeweiligen Grundstücken. Die Straßenrandlage lässt dies auch nicht zu. Allerdings ist die bauordnungsrechtliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen bzw. Garagen und der dementsprechende Bedarf in Bezug auf diese Gebäude - anders als bei den vorgenannten - nicht bereits im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Errichtung begründet worden. Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass es sich dort um eine vor dem Jahre 1914 entstandene Altbebauung handelt. Die Verpflichtung des Bauherrn, mit der Errichtung eines Bauvorhabens Stellplätze bzw. Garagen herzustellen, wurde jedoch erst durch die Reichsgaragenordnung aus dem Jahre 1939 eingeführt. Vgl. Temme in Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW 8. Auflage § 47 Rdn. 1. Gleichwohl konnte die Antragsgegnerin auch in Bezug auf diese Häuser einen im Wege der streitigen Festsetzung zu deckenden Stellplatzbedarf zu Grunde legen. Gemäß § 51 Abs. 5 Ziffer 1 der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den streitigen Bebauungsplan geltenden Fassung der Landesbauordnung (BauO NW 1995), identisch mit § 47 Abs. 4 Nr. 1 der BauO NW 1984, welche in der Legende der Planurkunde angeführt wurde, kann die Gemeinde für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass notwendige Stellplätze oder Garagen bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert. Die materiellen Voraussetzungen dieser Regelung vgl. hierzu etwa Heintz in: Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW, 9. Auflage § 51 Rdn. 80 hat der Rat der Antragsgegnerin, wie aus der Zuordnungsentscheidung und insbesondere aus den die Planung tragenden Erwägungen folgt, der Sache nach unter Bewertung der an der M. straße herrschenden Verkehrsverhältnisse beanstandungsfrei bejaht. Er hat die auf dieser Straße im betroffenen Bereich der Altbebauung vorherrschende Verkehrssituation wertend in den Blick genommen. Dabei ist auf das - in seiner verkehrlichen Problematik in der täglichen Erfahrung augenfällige - Parkplatzdefizit für den von den Anliegern ausgelösten ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum hingewiesen worden (vgl. etwa Niederschrift der Ratssitzung vom 21. März 1996, dort Ziffer 2.1 zu der Behandlung von Anregungen und Bedenken). Die Antragsgegnerin hat diese Situation im Normenkontrollverfahren nochmals in der Weise hervorgehoben, dass dort wegen des akuten Mangels an Stellplätzen die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs beeinträchtigt sei. Sie hat auf die enge Bebauung an der M. straße hingewiesen. Hieraus folge die - offensichtliche - Situation, dass die Straßenflächen, auf denen in Längsaufstellung einseitig zu parken erlaubt ist, nicht ausreichen, den dort vorhandenen Bedarf an Stellplätzen zu decken. Diese Bewertung, die der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, ist für den Senat unter Einbeziehung der aus den vorliegenden Plänen abzuleitenden örtlichen Verhältnisse, die durch eine umfangreiche zweigeschossige Bebauung unmittelbar westlich dieses Straßenteils gekennzeichnet ist, nachvollziehbar. Sie trägt die planerische Beurteilung des Rates, auch in Bezug auf diese Bebauung an der M. straße einen bauordnungsrechtlich beachtlichen Stellplatz- bzw. Garagenbedarf anzusetzen. Der Plan nimmt dies in seiner Zuordnungsentscheidung entsprechend auf. Dass der Rat der Antragsgegnerin insoweit - wie bei der Planung insgesamt - zunächst von einer freiwilligen Realisierung ausgegangen ist, stellt den objektiv gegebenen und den Regelungsinhalt des Plans tragenden Bedarf nicht in Frage. Eine ggf. erforderliche Regelung durch Satzung nach § 51 Abs. 5 BauO NW 1995 (nunmehr: § 51 Abs. 4 Ziffer 1 BauO NRW in der Fassung des Gesetzes vom 9. November 1999) konnte, ohne dass es einer entsprechenden Erwähnung in der Planbegründung bedurft hätte, dem nachgehenden Planvollzug vorbehalten bleiben. Die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Standortwahl für die Gemeinschaftsgaragenanlage ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die insoweit betroffenen Belange, namentlich auch die der Eigentümer der von der Festsetzung unmittelbar bzw. mittelbar betroffenen Flächen, sind unter Wahrung der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgenden Anforderungen ordnungsgemäß untereinander und gegeneinander abgewogen worden. Die nach § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB festgesetzte Fläche für eine Gemeinschaftsgaragenanlage knüpft an die örtlichen Verhältnisse im Plangebiet, das Vorhandensein schon einer Garage in diesem Bereich und an die Nähe der Fläche zu den den privaten Stellplatzbedarf auslösenden Hausgrundstücken an. Die Wertung, dass die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf den in Rede stehenden Grundstücken an der S. straße bzw. am S. ring aus gewichtigen städtebaulichen Gründen nicht ermöglicht werden soll, ist beanstandungsfrei. Für den Bereich der M. straße schied dies nach den örtlichen Gegebenheiten für den straßennahen Bereich ohnehin aus. Fehlerfrei ist auch die Bewertung, dass ein Verzicht auf die gesetzlich begründete Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze - hierauf zielt in der Sache der Hinweis des Antragstellers auf Parkmöglichkeiten ab, die nach seiner Meinung auf Grundstücken in öffentlicher Hand bestehen sollen - nicht in Betracht kommt. Damit drängte es sich geradezu für den Plangeber auf, an den Garagenstandort planerisch anzuknüpfen, der bereits bei Errichtung der Gebäude an der S. straße und am S. ring Gegenstand der seinerzeit erfolgten Bauleitplanung (wenn auch nur im Entwurf) war und zudem vom Grundeigentümer und Bauherrn selbst zum Inhalt der entsprechend durchgeführten Genehmigungsverfahren gemacht wurde. Hieraus folgt zugleich, dass beachtliche Interessen des Eigentümers des Flurstücks 331, diesen Bereich nunmehr entgegen den aus den damaligen Genehmigungsverfahren folgenden Pflichten einer anderweitigen Nutzung zuführen zu wollen, kein Gewicht haben, welches sich bei der planerischen Abwägung hätte durchsetzen müssen. Die vom Antragsteller angeführte "Funktionsschwäche", die aus der streitigen Planung für das Flurstück 331 folgen soll, geht damit fehl. Die Zweckbestimmung dieses Flurstücks als Standort von Gemeinschaftsgaragen lastet vielmehr als Folge eigener Entschließung des Eigentümers, von dem der Antragsteller Rechte abzuleiten sucht, schon seit dem Jahre 1975 auf dieser Fläche. Inwieweit die Festsetzung mit § 12 Abs. 2 BauNVO unvereinbar sein soll, wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht, ist nicht erkennbar. Sie dient im Gegenteil gerade dazu, den Stellplatzbedarf der zugeordneten und im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücke abzudecken. Ist nach alledem die auf § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB gestützte Festsetzung von Flächen für eine Gemeinschaftsgaragenanlage in jeder Hinsicht beanstandungsfrei, gilt dies auch in Bezug auf die weiteren vom Antragsteller angegriffenen Festsetzungen. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin von den jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen (§ 9 Abs. 1 Ziffern 11, 21 und 24 BauGB) rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Fehler in der Abwägung, Gebrauch gemacht. Lage und Verlauf der als Geh-, Fahr- und Leitungstrasse festgesetzten Zuwegungen zu den Häusern, die der Gemeinschaftsgaragenanlage zugeordnet sind, folgen auch hier den örtlichen Gegebenheiten. Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, an der Sachgerechtigkeit dieser Planung auch unter Einschluss schutzwürdiger Belange der Eigentümer zu zweifeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.