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Beschluss

16 A 3897/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0207.16A3897.99.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht greift. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Das trifft für die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine heilpädagogische Frühförderung, die ärztlicherseits zur Therapierung einer Oligophrenie für dringend erforderlich gehalten wird, vom Leistungsumfang des § 4 AsylbLG erfasst wird, nicht zu. Der Problematik fehlt es so, wie sie sich im vorliegenden Fall konkret stellt, an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, da sie sich unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14. Bei der heilpädagogisch-ergotherapeutisch orientierten Frühförderung, als die die im Streit befindliche Maßnahme nach dem Arztbrief des Klinikums Minden vom 11. Juni 1998 zu verstehen ist, handelt es sich nicht um eine ärztliche Behandlung. § 4 Abs. 1 AsylbLG könnte deshalb von vornherein allenfalls insoweit einschlägig sein, als zur Behandlung einer akuten Erkrankung eine sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheit oder ihrer Folgen erforderliche Leistung in Frage stünde. Insoweit mag es hier dahinstehen, ob es sich bei der beim Kläger diagnostizierten schweren Oligophrenie (geistigen Behinderung) begrifflich überhaupt um eine Erkrankung handelt. Bei dauerhaften Auswirkungen regelwidriger Funktionsbeeinträchtigungen kommt im Sozialhilferecht als Hilfeart vorrangig die Eingliederungshilfe in Betracht (vgl. hier speziell §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG), für die das Asylbewerberleistungsgesetz keinen entsprechenden Leistungsanspruch vorsieht. Ungeachtet dessen dient die heilpädagogische Frühförderung hier aber zumindest nicht der Behandlung einer akuten Erkrankung, von der nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. bei einem heftigen und kurzdauernden Verlauf ausgegangen werden kann. Nach dem Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch vom 16. Februar 1999 ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende heilpädagogische Frühförderung nicht der Behandlung der erwähnten Fieberkrämpfe dient, sondern der diagnostizierten oligophrenen Entwicklung entgegenwirken soll. Soweit sich die Oligophrenie hier überhaupt als Erkrankung verstehen lässt, handelt es sich allenfalls um eine chronische Erscheinung, die in aller Regel langsam verläuft und für die vorliegend auch kein plötzlicher Behandlungsbedarf geltend gemacht wird. Ansprüche bei chronischen Erkrankungen ohne Schmerzzustände - also bei Dauerzuständen frei von der dringenden Behandlung bedürfenden Ausfallerscheinungen - schließt die vom Kläger allein angesprochende gesetzliche Regelung des § 4 AsylbLG aber eindeutig aus. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 (35) m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.