Beschluss
6 A 3385/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.6A3385.99.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.254,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.254,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Aus den von dem Kläger in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger verfolgten Anspruch, über die gewährte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Beschaffung einer Oberschenkelprothese mit einem "Multi-Flex-Fuß" hinaus eine weitere Beihilfe für das von ihm tatsächlich beschaffte (wesentlich teurere) "Flex- Foot-Modul" zu erhalten, mit der Begründung verneint: Die Beschaffung des "Flex-Foot-Moduls", einer Weiterentwicklung herkömmlicher Prothesenfüße, sei nach beihilferechtlichen Maßstäben nicht notwendig gewesen. Mit ihm könne zwar - anders als mit dem "Multi-Flex-Fuß" - ein dem natürlichen Bewegungsablauf nahekommender Bewegungsablauf erzielt werden. Auch der "Multi-Flex-Fuß" sei jedoch geeignet, die Mobilität des Prothesenträgers sicherzustellen. Für die Frage der Beihilfefähigkeit komme es nicht darauf an, ob es sich um die optimale Versorgung handele. Darüber hinaus habe der Amtsarzt der Stadt Düsseldorf in seinem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 7. Dezember 19 unmißverständlich sowie nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Wissenschaft erfülle auch ein - gegenüber dem "Multi-Flex-Fuß" keine Mehrkosten verursachender - "Seattle-Fuß" die medizinischen Notwendigkeiten im Sinne der Beihilfevorschriften. Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur das "Flex-Foot-Modul" seinen Körperschaden (nahezu) vollständig ausgleiche. Nur mit ihm könne - erstmals in der Prothesentechnik - ein dem natürlichen vergleichbares Gangbild erreicht werden, sodass Außenstehende nicht mehr vom Gang her auf die Körperbehinderung schließen könnten. "Ausgleich von Körperschäden" bedeute nicht die Möglichkeit, "irgendwie" zu gehen. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der deutlich preisgünstigere "Seattle-Fuß" versetze ihn ebenfalls in die Lage zu gehen, finde im Gesetz keine Stütze. Er sei noch nicht in einem Alter, in welchem die Mobilität auch ohne entsprechende Körperschäden erfahrungsgemäß begrenzt sei. Nur das "Flex-Foot-Modul" schaffe einen Mobilitätsgrad, den ein nicht Amputierter gleichen Alters ebenfalls erreiche. Das Verwaltungsgericht habe die amtsärztliche Stellungnahme vom 7. Dezember 19 unter Verkennung des Begriffs der beihilferechtlichen Notwendigkeit unzutreffend wiedergegeben. Der Amtsarzt halte einen Prothesenfuß mit Federkeil für notwendig, der eine hervorragende Rückstellkraft habe und somit relativ lange Wegstrecken erleichtere. Diese Begründung treffe aber in gleicher Weise auf das "Flex-Foot-Modul" zu. Dem Amtsarzt sei, da Langzeitergebnisse über das "Flex-Foot- Modul" noch nicht vorlägen, lediglich nicht bekannt gewesen, ob dieses System gegenüber dem "Seattle-Fuß" Vorteile bringe. Aus der Stellungnahme des Amtsarztes habe das Verwaltungsgericht ohnehin nicht auf die beihilferechtliche Notwendigkeit im Sinne des § 3 der Beihilfenverordnung (BVO) schließen können. Der Amtsarzt habe sich insoweit unzulässigerweise zu einer Rechtsfrage geäußert. Außerdem habe das Verwaltungsgericht sich fehlerhaft nicht vergewissert, ob der Amtsarzt den beihilferechtlichen Begriff der medizinischen Notwendigkeit im Einklang mit der Rechtsprechung verwendet habe. Daraus lassen sich rechtliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, nicht herleiten. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung vom 27. März 1975, GV NRW 332, in der hier anzuwendenden Fassung der Zwölften Änderungsverordnung vom 16. Juni 1995, GV NW 580, sind - was hier allein in Betracht kommt - beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange zum Ausgleich erworbener Körperschäden, hier wegen der im Jahre 19 erfolgten Amputation des linken Oberschenkels des Klägers. Im Streit steht nicht die notwendige prothetische Versorgung des Klägers als solche, sondern deren angemessener beihilferechtlicher Umfang hinsichtlich der hohen Kosten von 6.943,34 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für das vom Kläger beschaffte "Flex-Foot-Modul" (laut der Rechnung des Sanitätshauses W. vom 7. Mai 19 "aus Carbonfaser mit Luftbalg und geteiltem Vorfuß zur hohen Energierückgewinnung System Air-Flex"). Auch bei der Frage des beihilferechtlich angemessenen Umfangs spielen naturgemäß medizinische Notwendigkeiten eine Rolle. Die Kosten der Beschaffung eines "Multi-Flex-Fußes" von 921,20 DM hat der Beklagte als beihilfefähig anerkannt und dem Kläger eine entsprechende Beihilfe gewährt. Des weiteren hat der Beklagte vom Kläger unwidersprochen darauf verwiesen, die Kosten eines "Seattle- Fußes" mit Federkeil, dessen Beschaffung in der vom Verwaltungsgericht eingeholten schriftlichen amtsärztlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 19 für den Kläger als medizinisch notwendig bezeichnet worden ist, lägen noch unter den Kosten eines "Multi-Flex-Fußes". Das Vorbringen des Klägers bietet keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem vom Amtsarzt empfohlenen "Seattle-Fuß" nicht in angemessenem Umfang versorgt wäre. Der Amtsarzt hat ausgeführt, er halte bei dem Kläger die Versorgung mit einem Prothesenfuß mit Federkeil, z.B. dem "Seattle-Fuß", für medizinisch notwendig, weil dieser Fuß erstmals eine hervorragende Rückstellkraft habe und dadurch eine Erleichterung für die relativ langen Wegstrecken biete, die der Kläger (dienstlich) mit der Prothese zurücklege. Die Versorgung mit Weiterentwicklungen dieser Prothesenfüße, z.B. durch Einsatz anderer Materialien oder mit einem Luftbalg usw. wie bei dem "Flex-Foot-Modul" sei zwar möglich und führe dazu, dass die natürliche Bewegungsform des Fußes immer mehr erreicht werde. Nach seinen klinischen Erfahrungen kämen die Patienten aber z.B. mit einem "Seattle-Fuß" bereits sehr gut zurecht. Im übrigen sei noch nicht mit hinreichender wissenschaftlicher Sicherheit geklärt, ob der vom Kläger angeschaffte Prothesenfuß aus Carboumaterial und mit Luftbalg medizinisch besser sei als ein Prothesenfuß mit Federkeil wie z.B. der "Seattle-Fuß". Ergebnisse aus Langzeitstudien lägen noch nicht vor. Demgegenüber macht der Kläger in der Sache lediglich geltend, ausschließlich mit dem "Flex-Foot-Modul" könne er einen (nahezu) natürlich wirkenden Gang erreichen; bei dem "Seattle-Fuß" sei das nicht der Fall, und er dürfe nicht darauf verwiesen werden, "irgendwie" zu gehen. Das bietet keinen hinreichenden Ansatz für die Annahme, er sei mit einem "Seattle-Fuß", für dessen Beschaffung die vom Kläger gewährte Beihilfe zumindest ausreichte, noch nicht in angemessenem Umfange versorgt gewesen. Der Dienstherr hat diejenigen Aufwendungen als angemessen zu berücksichtigen, die dem allgemeinen Lebenszuschnitt entsprechen, der durch die beamtenrechtliche Alimentation zu gewährleisten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1966, 219, und vom 25. April 1974 - II C 44.73 -, ZBR 1974, 303; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1991 - 6 A 6006/96 -, Deutsches Verwaltungsbatt 1. , 1090 = Der Öffentliche Dienst 1999, 63. Die Argumentation des Klägers in dem Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keinen hinreichenden konkreten Ansatz dafür, wegen des Gangbildes sei eine Versorgung mit einem "Seattle- Fuß" als noch nicht angemessen einzustufen. Insoweit reicht nicht aus, dass er bei einer diesbezüglichen Versorgung als Gehbehinderter zu erkennen wäre. Dies bedingt noch nicht, dass sein Gangbild mit einem "Seattle-Fuß" für ihn unzumutbar wäre. Auch soweit er geltend macht, nur mit dem "Flex-Foot-Modul" erreiche er einen Mobilitätsgrad wie ein nicht Gehbehinderter, ergibt sich daraus noch kein konkreter Anhaltspunkt für eine unangemessene Unterversorgung. Dabei fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass der vom Kläger beschaffte Prothesenfuß rund zehnmal so teuer ist wie der "Seattle-Fuß". Im Blick darauf könnte nur eine meßbare Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine für ihn günstigere Beurteilung rechtfertigen. Dafür bietet sein Vorbringen jedoch nichts hinreichend Greifbares. In erster Instanz hat er zwar insoweit ausgeführt, nur mit einem "Flex-Foot-Modul" könne künftigen Leiden vorgebeugt werden, die ein herkömmlichen Prothesenfuß durch Belastungen des Bewegungsapparates, die dem natürlichen Bewegungsablauf nicht entsprächen, auf lange Sicht hervorrufe. Dies macht er mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht mehr substantiiert geltend. Unter diesen Umständen hat der Kläger nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass er z.B. mit einem "Seattle-Fuß" noch nicht angemessen versorgt gewesen wäre. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus herleiten, in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren müsse ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, ob das von ihm beschaffte "Flex-Foot-Modul" besser geeignet sei, seine Körperschäden auszugleichen, als andere preiswertere Fußmodule, insbesondere das von dem Amtsarzt der Stadt bevorzugte "Seattle-Fuß-Modul". Allein die - unterstellte - Notwendigkeit einer Sachaufklärung bedingt noch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Schließlich ist der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht erkennbar. Der Kläger meint, dem Verwaltungsgericht habe sich die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung durch einen Sachverständigen insbesondere darüber aufdrängen müssen, ob allein das "Flex-Foot-Modul" geeignet sei, seine Körperschäden nahezu vollständig auszugleichen bzw. ob dieser Prothesenfuß zum Ausgleich von Körperschäden besser als der "Seattle-Fuß" oder andere Fußmodule geeignet sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hing von einer Sachverhaltsaufklärung in dieser Richtung nicht ab. Sie beruhte vielmehr auf der - das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellenden - Erwägung, eine Verbesserung des Ganges des Klägers, eine höhere Beweglichkeit und damit verbundene private und berufliche Vorteile könnten die Anerkennung der Mehraufwendungen für das "Flex-Foot-Modul" nicht rechtfertigen, das Beihilferecht gewähre keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Hiernach war die vom Kläger vermisste Sachaufklärung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich. Schon aus diesem Grunde ist ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird des Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).